662. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht
1. Die ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 419, wird wie folgt berichtigt
a) Im Art. I Z 1 lautet es statt „(§ 3 Abs. 2)" richtig „(§ 8 Abs. 2)".
b) Im Art. I Z 6 lautet es statt „Plens bis Plirsch/Ost" richtig „Pians bis Flirsch/Ost".
c) Im Art. I Z 8 lautet es statt „Im Artikel IV hat § 6 Abs. 2 zu lauten:" richtig „Im Artikel IV hat der letzte Satz des § 6 Abs. 2 zu lauten:". Die Absatzbezeichnung „(2)" entfällt.
2. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Waren der Anlage B bestimmt werden, auf die die Vorzugszollsätze gemäß § 2 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes anzuwenden sind, BGBl. Nr. 500/1991, wird wie folgt berichtigt
In der Einleitung lautet es statt „BGBl. Nr. 487/1991" richtig „BGBl. Nr. 487/1981".
3. Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, wird wie folgt berichtigt
Im § 22 Abs. 4 lautet es statt „so kann er bleiben," richtig „so kann er unterbleiben,".
4. Die Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit der Erklärung der Österreichischen Bundesregierung gemäß Art. 7 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 610/1991, wird wie folgt berichtigt
In der Erklärung lautet es statt „Protokolls Nr. 4" richtig „Protokolls Nr. 7".
5. Im 228. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1991, lautet es im Inhaltsverzeichnis statt „Änderung der Exekutionsordnungs-Novelle 1991" richtig „Exekutionsordnungs-Novelle 1991".
6. Die Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628, wird wie folgt berichtigt
Im Art. XII lautet es statt „BGBl. Nr. 363/1991" richtig „BGBl. Nr. 362/1991".
7. Die Zivildienstgesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 675, wird wie folgt berichtigt
Im Art. II Z 2 lautet es im § 76 a Abs. 1 und 2 jeweils statt „BGBl. Nr. 589/1988" richtig „BGBl. Nr. 598/1988".
8. Die Kundmachung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze auf das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, BGBl. Nr. 171/1992, wird wie folgt berichtigt
In der Geschehensklausel lautet es statt „22. Juli 1991" richtig „23. Juli 1991".
9. Die Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 22. August 1990, LGBl. Nr. 51/1990, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahlverordnung) durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. Nr. 249/1992, wird wie folgt berichtigt
Im zweiten Absatz lautet es statt „29. Februar 1990" richtig „29. Februar 1992".
10. Die Kundmachung des Protokolls betreffend die Änderung des Protokolls von 1986 betreffend die Erweiterung des Übereinkommens über den Internationalen Handel mit Textilien, BGBl. Nr. 256/1992, wird wie folgt berichtigt
Im vorletzten Satz lautet es statt „1. Jänner 1991" richtig „1. Jänner 1990".
11. Die Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Verlängerung des Internationalen Zuckerübereinkommens 1987, BGBl. Nr. 287/1992, wird wie folgt berichtigt
Im ersten Satz lautet es statt „(BGBl. Nr. 105/1991)" richtig „(BGBl. Nr. 131/1989)".
12. Die Mühlengesetz-Novelle 1992, BGBl. Nr. 381, wird wie folgt berichtigt
a) Im Art. II Z 4 a lautet es statt „§ 8 Abs. 2" richtig „§ 8 Abs. 1".
b) m Art. II Z 5 lautet es im § 13 Abs. 4 statt „§ 5 Abs. 6" richtig.„§ 5 Abs. 8".
c) Im Art. IV Abs. 2 lautet es statt ,,Art. II Z 3 und 4 a" richtig „Art. II Z 3 und 4 b".
13. Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Rücknahme von Kühlgeräten, BGBl. Nr. 408/1992, wird wie folgt berichtigt
Im § 3 Abs. 1 lautet es statt „§ 1 Abs. 1 Z 1 oder § 1 Abs. 1 Z 2" richtig „§ 1 Z 1 oder § 1 Z 2".
14. Das Bundesgesetz, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden, BGBl. Nr. 473/1992, wird wie folgt berichtigt
Im Art. V lautet es in der Überschrift statt „Krankenpersonal" richtig „Krankenpflegepersonal".