662. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen der Französischen Regierung
haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll betreffend
das Verbot der Verwendung von erstickenden,
giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen
Mitteln im Krieg (BGBl. Nr. 202/1928,
letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 412/1989) hinterlegt bzw. erklärt, sich auch
nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit an dieses
Protokoll gebunden zu erachten
Albanien, Angola, Kamerun, Kap Verde, Liechtenstein,
Nicaragua, St. Kitts und Nevis und
Swasiland.
Angola hat anläßlich der Hinterlegung seiner
Beitrittsurkunde den Vorbehalt erklärt, daß
— es sich gegenüber nur solchen Staaten
verpflichtet, die das Protokoll unterzeichnet,
ratifiziert oder ihm beigetreten sind;
— daß das Protokoll für Angola gegenüber
jedem feindlichen Staat die bindende Kraft
verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen
tatsächliche oder rechtliche Verbündete die
Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls
bilden, nicht beachten sollten.
Nachstehende Staaten haben den anläßlich der
Ratifikation bzw. des Beitritts erklärten Vorbehalt
zurückgezogen
Bulgarien (BGBl. II Nr. 88/1934), Chile (BGBl.
Nr. 394/1935), Kanada (BGBl. Nr. 199/1930),
Mongolei (BGBl. Nr. 412/1989) und Rumänien
(BGBl: Nr. 308/1929).