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662_1991 AT

662. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 662. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg

Nach Mitteilungen der Französischen Regierung

haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll betreffend

das Verbot der Verwendung von erstickenden,

giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen

Mitteln im Krieg (BGBl. Nr. 202/1928,

letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 412/1989) hinterlegt bzw. erklärt, sich auch

nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit an dieses

Protokoll gebunden zu erachten

Albanien, Angola, Kamerun, Kap Verde, Liechtenstein,

Nicaragua, St. Kitts und Nevis und

Swasiland.

Angola hat anläßlich der Hinterlegung seiner

Beitrittsurkunde den Vorbehalt erklärt, daß

— es sich gegenüber nur solchen Staaten

verpflichtet, die das Protokoll unterzeichnet,

ratifiziert oder ihm beigetreten sind;

— daß das Protokoll für Angola gegenüber

jedem feindlichen Staat die bindende Kraft

verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen

tatsächliche oder rechtliche Verbündete die

Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls

bilden, nicht beachten sollten.

Nachstehende Staaten haben den anläßlich der

Ratifikation bzw. des Beitritts erklärten Vorbehalt

zurückgezogen

Bulgarien (BGBl. II Nr. 88/1934), Chile (BGBl.

Nr. 394/1935), Kanada (BGBl. Nr. 199/1930),

Mongolei (BGBl. Nr. 412/1989) und Rumänien

(BGBl: Nr. 308/1929).

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