Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
662_1990 AT

662. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 662. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des

Völkermordes (BGBl. Nr. 91/1958, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 475/1987)

hinterlegt bzw. erklärt, sich auch nach Erlangung

ihrer Unabhängigkeit an diese Konvention als

gebunden zu erachten

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunde

bzw. Kontinuitätserklärung

Antigua und Barbuda 25. Oktober 1988

Bahrain 27. März 1990

Jemen 6. April 1989

Demokratische Volksrepublik

Korea 31. Jänner 1989

Libysch-Arabische

Dschamahirija 16. Mai 1989

Vereinigte Staaten 25. November 1988

Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen

abgegeben

Bahrain

In bezug auf Art. IX der Konvention erklärt die

Regierung des Staates Bahrain, daß in Anwendung

dieses Artikels die Unterbreitung eines jeden

Streitfalls zur Rechtsprechung durch den Internationalen

Gerichtshof in jedem einzelnen Fall die

ausdrückliche Zustimmung aller an dem Streitfall

beteiligter Parteien erforderlich ist.

Vereinigte Staaten

Vorbehalte

„(1) Betreffend Art. IX der Konvention, daß,

bevor ein Streitfall an dem die Vereinigten Staaten

als Partei beteiligt sind, dem Internationalen

Gerichtshof zur Überprüfung unterbreitet wird, in

jedem einzelnen Fall die Zustimmung der Vereinigten

Staaten erforderlich ist.

(2) Daß nichts in der Konvention gesetzgeberische

oder andere Handlungen seitens der Vereinigten

Staaten verlangt oder zuläßt, die gemäß der

Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika,

wie diese von den Vereinigten Staaten ausgelegt

wird, verboten sind."

Interpretative Erklärungen

„(1) Daß der Begriff ,in der Absicht, eine

nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe

als solche ganz oder teilweise zu zerstören', wie in

Art. II angeführt, bedeutet, die spezifische Absicht,

eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse

Gruppe als solche ganz oder teilweise durch die in

Art. II angeführten Handlungen zu zerstören.

(2) Daß der Begriff ,seelischer Schaden' in Art. II

(b) eine dauernde Beeinträchtigung der geistigen

Fähigkeiten durch Drogen, Folter oder ähnliche

Methoden bedeutet.

(3) Daß die in Art. VII enthaltene Verpflichtung,

gemäß den geltenden Gesetzen und Verträgen eines

Staates die Auslieferung zu bewilligen, sich nur auf

Taten bezieht, die nach den Gesetzen sowohl des

ersuchenden als auch des ersuchten Staates strafbar

sind, und nichts in Art. VI beeinträchtigt das Recht

eines jeden Staates, jeden seiner Staatsbürger für

außerhalb eines Staates begangene Taten vor seine

eigenen Gerichte zu stellen.

(4) Daß Taten im Zuge eines bewaffneten

Konflikts, die ohne die in Art. II verlangte

spezifische Absicht begangen werden, nicht ausreichen,

um den Tatbestand des Völkermordes im

Sinne dieser Konvention zu erfüllen.

(5) Daß die Vereinigten Staaten in bezug auf die

Verweisung an ein internationales Strafgericht in

Art. VI der Konvention erklären, sich das Recht

vorzubehalten, ihre Teilnahme an einem solchen

Gericht nur durch einen Vertrag zu bewirken, der

eigens zu diesem Zweck mit Beratung und

Zustimmung des Senats abgeschlossen wird."

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen zufolge haben die nachstehenden

Staaten ihren anläßlich der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden erklärten

Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen: Sowjetunion,

Ukraine, Ungarn und Weißrußland.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →