662. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes (BGBl. Nr. 91/1958, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 475/1987)
hinterlegt bzw. erklärt, sich auch nach Erlangung
ihrer Unabhängigkeit an diese Konvention als
gebunden zu erachten
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunde
bzw. Kontinuitätserklärung
Antigua und Barbuda 25. Oktober 1988
Bahrain 27. März 1990
Jemen 6. April 1989
Demokratische Volksrepublik
Korea 31. Jänner 1989
Libysch-Arabische
Dschamahirija 16. Mai 1989
Vereinigte Staaten 25. November 1988
Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen
abgegeben
Bahrain
In bezug auf Art. IX der Konvention erklärt die
Regierung des Staates Bahrain, daß in Anwendung
dieses Artikels die Unterbreitung eines jeden
Streitfalls zur Rechtsprechung durch den Internationalen
Gerichtshof in jedem einzelnen Fall die
ausdrückliche Zustimmung aller an dem Streitfall
beteiligter Parteien erforderlich ist.
Vereinigte Staaten
Vorbehalte
„(1) Betreffend Art. IX der Konvention, daß,
bevor ein Streitfall an dem die Vereinigten Staaten
als Partei beteiligt sind, dem Internationalen
Gerichtshof zur Überprüfung unterbreitet wird, in
jedem einzelnen Fall die Zustimmung der Vereinigten
Staaten erforderlich ist.
(2) Daß nichts in der Konvention gesetzgeberische
oder andere Handlungen seitens der Vereinigten
Staaten verlangt oder zuläßt, die gemäß der
Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika,
wie diese von den Vereinigten Staaten ausgelegt
wird, verboten sind."
Interpretative Erklärungen
„(1) Daß der Begriff ,in der Absicht, eine
nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe
als solche ganz oder teilweise zu zerstören', wie in
Art. II angeführt, bedeutet, die spezifische Absicht,
eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse
Gruppe als solche ganz oder teilweise durch die in
Art. II angeführten Handlungen zu zerstören.
(2) Daß der Begriff ,seelischer Schaden' in Art. II
(b) eine dauernde Beeinträchtigung der geistigen
Fähigkeiten durch Drogen, Folter oder ähnliche
Methoden bedeutet.
(3) Daß die in Art. VII enthaltene Verpflichtung,
gemäß den geltenden Gesetzen und Verträgen eines
Staates die Auslieferung zu bewilligen, sich nur auf
Taten bezieht, die nach den Gesetzen sowohl des
ersuchenden als auch des ersuchten Staates strafbar
sind, und nichts in Art. VI beeinträchtigt das Recht
eines jeden Staates, jeden seiner Staatsbürger für
außerhalb eines Staates begangene Taten vor seine
eigenen Gerichte zu stellen.
(4) Daß Taten im Zuge eines bewaffneten
Konflikts, die ohne die in Art. II verlangte
spezifische Absicht begangen werden, nicht ausreichen,
um den Tatbestand des Völkermordes im
Sinne dieser Konvention zu erfüllen.
(5) Daß die Vereinigten Staaten in bezug auf die
Verweisung an ein internationales Strafgericht in
Art. VI der Konvention erklären, sich das Recht
vorzubehalten, ihre Teilnahme an einem solchen
Gericht nur durch einen Vertrag zu bewirken, der
eigens zu diesem Zweck mit Beratung und
Zustimmung des Senats abgeschlossen wird."
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen zufolge haben die nachstehenden
Staaten ihren anläßlich der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden erklärten
Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen: Sowjetunion,
Ukraine, Ungarn und Weißrußland.