Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
662_1987 AT

662. Bundesgesetz: 1. EGKS-Abkommen-Durchführungsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 662. Bundesgesetz: 1. EGKS-Abkommen-Durchführungsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das EGKS-Abkommen-Durchführungsgesetz,

BGBl. Nr. 332/1973, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. (1) Zur Gewährleistung der Erfüllung der

mit Art. 20 des am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichneten

Abkommens zwischen der Republik

Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der

Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und

Stahl andererseits, BGBl. Nr. 467, übernommenen

Verpflichtungen unterliegt der Verkehr mit den

dadurch erfaßten Eisen- und Stahlerzeugnissen den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Das Kartellgesetz

BGBl. Nr. 460/1972 ist insoweit nicht anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

hat auf der Grundlage der in Abs. 1

genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen

durch Verordnung jene Eisen- und Stahlerzeugnisse

festzustellen, auf welche dieses Bundesgesetz

anzuwenden ist."

2. § 2 Z 4 lautet

„4. ,Eisen- und Stahlerzeugnisse' die in der Verordnung

gemäß § 1 Abs. 2 angeführten

Erzeugnisse."

3. § 3 Abs. 3 entfällt.

4. § 5 lautet

„§ 5. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der sich

darauf gründenden Verordnungen wird beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten

die Bundeskommission für Eisen und Stahl errichtet.

(2) Die Bundeskommission für Eisen und Stahl

setzt sich aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern

zusammen. Der Vorsitzende muß dem Richterstand

angehören, die Beisitzer dem Dienststand

der Bundesbeamten.

(3) Die Mitglieder der Bundeskommission für

Eisen und Stahl und die erforderlichen Ersatzmitglieder

werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag

der Bundesregierung für die Dauer von acht

Jahren ernannt.

(4) Im Falle der dauernden oder einer länger als

sechs Monate währenden Verhinderung sowie bei

Wegfall der im Abs. 2 genannten Bestellungserfordernisse

ist an Stelle des ausscheidenden Mitgliedes

oder Ersatzmitgliedes ein neues Mitglied oder

Ersatzmitglied zu ernennen.

(5) Die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft

zur Bundeskommission für Eisen und Stahl ruht

vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens

bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß,

während der Zeit der Suspendierung und während

der Zeit der Außerdienststellung.

(6) Die Mitglieder der Bundeskommission für

Eisen und Stahl sind in Ausübung ihres Amtes

unabhängig und an keine Weisungen gebunden."

5. § 18 Abs. 3 entfällt.

6. Der Anhang zum EGKS-Abkommen-Durchführungsgesetz

entfällt.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988

in Kraft.

(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes

zu erlassenden Verordnungen können schon ab

dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag erlassen werden; sie treten jedoch

frühestens mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut: Hinsichtlich des Art. I Z 4 (§ 5 Abs. 3 und

4 des EGKS-Abkommen-Durchführungsgesetzes)

die Bundesregierung, im übrigen der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →