662. Bundesgesetz: 1. EGKS-Abkommen-Durchführungsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das EGKS-Abkommen-Durchführungsgesetz,
BGBl. Nr. 332/1973, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. (1) Zur Gewährleistung der Erfüllung der
mit Art. 20 des am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichneten
Abkommens zwischen der Republik
Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl andererseits, BGBl. Nr. 467, übernommenen
Verpflichtungen unterliegt der Verkehr mit den
dadurch erfaßten Eisen- und Stahlerzeugnissen den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Das Kartellgesetz
BGBl. Nr. 460/1972 ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
hat auf der Grundlage der in Abs. 1
genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen
durch Verordnung jene Eisen- und Stahlerzeugnisse
festzustellen, auf welche dieses Bundesgesetz
anzuwenden ist."
2. § 2 Z 4 lautet
„4. ,Eisen- und Stahlerzeugnisse' die in der Verordnung
gemäß § 1 Abs. 2 angeführten
Erzeugnisse."
3. § 3 Abs. 3 entfällt.
4. § 5 lautet
„§ 5. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der sich
darauf gründenden Verordnungen wird beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten
die Bundeskommission für Eisen und Stahl errichtet.
(2) Die Bundeskommission für Eisen und Stahl
setzt sich aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern
zusammen. Der Vorsitzende muß dem Richterstand
angehören, die Beisitzer dem Dienststand
der Bundesbeamten.
(3) Die Mitglieder der Bundeskommission für
Eisen und Stahl und die erforderlichen Ersatzmitglieder
werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag
der Bundesregierung für die Dauer von acht
Jahren ernannt.
(4) Im Falle der dauernden oder einer länger als
sechs Monate währenden Verhinderung sowie bei
Wegfall der im Abs. 2 genannten Bestellungserfordernisse
ist an Stelle des ausscheidenden Mitgliedes
oder Ersatzmitgliedes ein neues Mitglied oder
Ersatzmitglied zu ernennen.
(5) Die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft
zur Bundeskommission für Eisen und Stahl ruht
vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens
bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß,
während der Zeit der Suspendierung und während
der Zeit der Außerdienststellung.
(6) Die Mitglieder der Bundeskommission für
Eisen und Stahl sind in Ausübung ihres Amtes
unabhängig und an keine Weisungen gebunden."
5. § 18 Abs. 3 entfällt.
6. Der Anhang zum EGKS-Abkommen-Durchführungsgesetz
entfällt.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988
in Kraft.
(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
zu erlassenden Verordnungen können schon ab
dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag erlassen werden; sie treten jedoch
frühestens mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut: Hinsichtlich des Art. I Z 4 (§ 5 Abs. 3 und
4 des EGKS-Abkommen-Durchführungsgesetzes)
die Bundesregierung, im übrigen der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten.