662. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich samt Notenwechsel
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
das Königreich der Niederlande,
im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen
zwischen den beiden Staaten,
in dem Wunsche, den Studierenden beider Staaten
die Aufnahme oder die Fortführung des Studiums
in den Vertragsstaaten zu erleichtern,
haben über die Anerkennung von Studienzeiten
und Studienleistungen zum Zwecke des 'Weiterstudiums
im Hochschulbereich und über die Führung
akademischer Grade folgendes vereinbart
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet
a) der Ausdruck „Hochschule": alle Universitäten,
Hochschulen und andere Einrichtungen
des Hochschulwesens, denen in der Republik
Österreich und im Königreich der Niederlande
gesetzlich Hochschulcharakter zuerkannt
wird und die berechtigt sind, den Doktorgrad
zu verleihen, oder an denen Studien
mit einem akademischen Grad oder mit einer
Staatsprüfung abgeschlossen werden können;
b) der Ausdruck „akademischer Grad": jeden
Diplomgrad oder anderen Hochschulgrad,
welcher von einer Hochschule als Abschluß
eines Studiums verliehen wird;
c) die Bezeichnung „Prüfung" beziehungsweise
„Staatsprüfung": sowohl Abschlußprüfungen
eines Studiums als auch Zwischenprüfungen
oder andere Formen von Teilprüfungen
innerhalb eines Studiums an einer Hochschule.
Artikel 2
1. Einschlägige Studien in der Republik Österreich
werden auf Antrag in dem Umfang auf ein
Studium im Königreich der Niederlande angerechnet
und Prüfungen anerkannt, in welchem sie in
der Republik Österreich angerechnet beziehungsweise
anerkannt wurden.
2. Einschlägige Studien im Königreich der Niederlande
werden auf Antrag in dem Umfang auf
ein Studium in der Republik Österreich angerechnet
und Prüfungen anerkannt, in welchem sie im
Königreich der Niederlande angerechnet beziehungsweise
anerkannt wurden.
Artikel 3
Akademische Grade und Zeugnisse über „Staatsprüfungen",
welche als Abschluß eines Hochschulstudiums
verliehen werden, berechtigen den Inhaber
im Hinblick auf ein weiterführendes Studium
oder ein weiteres Studium an den Hochschulen des
jeweils anderen Staates zu diesen Studien ohne
Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen, wenn und
insoweit der Inhaber des akademischen Grades
beziehungsweise des Zeugnisses über die „Staatsprüfung"
im Staate der Verleihung zum weiterführenden
Studium oder zu dem weiteren Studium
ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen berechtigt
ist.
Artikel 4
1. Der Inhaber eines Doktorgrades oder eines
akademischen Grades, der unmittelbar zur Aufnahme
eines Doktoratsstudiums berechtigt, hat das
Recht, diesen in der Form zu führen, wie er im
Staate der Verleihung auf Grund der gesetzlichen
Bestimmungen geführt werden darf.
2. Der Inhaber eines anderen akademischen
Grades ist berechtigt, diesen in der Form zu führen,
wie er im Staate der Verleihung auf Grund der
gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf,
unter Angabe der Hochschule, die ihn verliehen
hat.
Artikel 5
Bei der Zulassung zu „Staatsprüfungen" gelten
die in diesem Abkommen vorgesehenen Anrechnungen
und Anerkennungen im Rahmen der prüfungsrechtlichen
Bestimmungen.
Artikel 6
1. Für die Beratung aller Fragen, die sich aus
diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige
Expertenkommission eingesetzt, die aus je drei von
den beiden Staaten zu ernennenden Mitgliedern
besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem anderen
Staat auf diplomatischem Wege übermittelt werden.
2. Die Ständige Expertenkommission wird auf
Wunsch eines der beiden Staaten zusammentreten.
Der Tagungsort wird jeweils auf diplomatischem
Wege vereinbart werden.
Artikel 7
Dieses Abkommen gilt nur für das europäische
Hoheitsgebiet des Königreiches der Niederlande.
Artikel 8
1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in welchem
die beiden Vertragsstaaten einander schriftlich
auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben,
daß die innerstaatlichen Erfordernisse für das
Inkrafttreten erfüllt sind.
2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es schriftlich
auf diplomatischem Wege kündigen. Dieses
Abkommen tritt am ersten Tag des zwölften
Monats, der auf den Monat der Kündigung folgt,
außer Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. Oktober 1985
in zwei Urschriften in deutscher und niederländischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Heinz Fischer m. p.
Für das Königreich der Niederlande
Drs. W. J. D. Deetman m. p.
L. H. J. B. van Gorkom m. p.
Wien, am 21. Oktober 1985
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom heutigen Tage zu bestätigen, das in deutscher
Fassung folgenden Wortlaut hat
„Aus Anlaß der heute erfolgten Unterzeichnung
des Abkommens zwischen dem Königreich der
Niederlande und der Republik Österreich über die
Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
(im folgenden als Abkommen bezeichnet)
beehre ich mich festzustellen, daß in den Verhandlungen
Einverständnis auch über folgendes
erzielt worden ist
1. Das Abkommen betrifft Anerkennungen und
Anrechnungen zum Zwecke eines weiteren beziehungsweise
weiterführenden Studiums gegebenenfalls
einschließlich der Zulassung zur Promotion.
2. Der Gegenstand des Abkommens besteht
darin, die Vorbildungsvoraussetzungen für eine
Zulassung zu einem Studium in den Prüfungsbegriffen
der beiden Vertragsstaaten festzulegen. Das
Abkommen gewährt folglich Befreiungen vom
Nachweis der erwähnten Vorbildungsvoraussetzungen
nur zum Zwecke eines weiteren beziehungsweise
weiterführenden Studiums. Es führt
nicht zur Verleihung des Diploms, des Grades oder
des Zeugnisses, von deren Nachweis befreit wird.
3. Das Abkommen umfaßt nicht den effectus
civilis. Nach Abschluß des Abkommens werden die
Vertragsstaaten prüfen, inwieweit Fragen des effectus
civilis in einem Abkommen geregelt werden
können.
4. Im Hinblick auf die Besonderheit der Studien,
die mit einer Staatsprüfung abschließen, werden
gemäß Artikel 5 des Abkommens Studienzeiten nur
angerechnet und Prüfungen nur anerkannt nach
Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Prüfungsrechtes.
5. Die in beiden Vertragsstaaten für die Zulassung
zu Studien und Studienabschnitten geltenden
allgemeinen und besonderen Zulassungsvoraussetzungen
und Zulassungsbeschränkungen werden
durch das Abkommen nicht berührt.
6. Die Verbindlichkeit des Abkommens für das
Königreich der Niederlande ist wie folgt gegeben
a) Soweit für Entscheidungen auf Grund des
Abkommens staatliche Stellen zuständig sind,
gilt das Abkommen unmittelbar.
b) Soweit die Hochschulen für die Entscheidung
zuständig sind, gilt das Abkommen als Empfehlung
für die Hochschulen.
7. Zu Artikel 4 des Abkommens erklärt das
Königreich der Niederlande, Absatz 2 so zu interpretieren,
daß der Inhaber eines anderen akademischen
Grades im Königreich der Niederlande nicht
verpflichtet sein soll, seinem Grad die verleihende
Hochschule beizufügen.
8. Hochschulen im Sinne von Artikel 1 des
Abkommens sind in den Niederlanden
a) die in Artikel 15 des Gesetzes über den wissenschaftlichen
Unterricht (Staatsblatt 1975,
729) genannten Universitäten und Hochschulen,
nämlich
— die Reichsuniversitäten in Leiden, Groningen,
Utrecht und Rotterdam;
— die Technischen Reichshochschulen in
Delft, Eindhoven und Enschede;
— die Reichslandwirtschaftshochschule in
Wageningen;
— die Gemeindeuniversität in Amsterdam;
— die besonderen Universitäten in Amsterdam
und Nimwegen;
— die besondere Hochschule für Gesellschafts-
und Geisteswissenschaften in Tilburg;
b) die durch das Gesetz Reichsuniversität Limburg
(Staatsblatt 1975, 717) errichtete Reichsuniversität
Limburg;
c) die zwischen den unter a) und b) genannten
Universitäten und Hochschulen errichteten
interuniversitären Institute;
d) die kraft Artikel 118 des Gesetzes über den
wissenschaftlichen Unterricht dazu bestimmten
besonderen Universitäten und Hochschulen,
soweit es die in der betreffenden Verfügung
genannten Doktorate und Zeugnisse
über bestandene Examen angeht.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Abkommens gilt dies für folgende Hochschulen
— das Ausbildungsinstitut für Betriebskunde
der Stiftung Nijenrode, Institut für
Betriebskunde, mit Sitz in Breukelen
(Königlicher Beschluß vom 27. September
1982, Staatsblatt 558);
— die katholischen theologischen Hochschulen
in Tilburg, Amsterdam und Heerlen
betreffend das Doktorat und das Zeugnis
eines bestandenen Doktoralexamens in
der Theologie (Königlicher Beschluß vom
9. September 1974, Staatsblatt 539);
— die Theologische Hochschule der Reformierten
Kirchen in den Niederlanden in
Kampen, Oudestraat 6, zusammen mit der
von der Johannes-Calvin-Stiftung in
Kampen getragenen Johannes-Calvin-
Akademie betreffend das Doktorat und
das Zeugnis eines bestandenen Doktoralexamens
in der Theologie (Königlicher
Beschluß vom 8. März 1975, Staatsblatt
109);
— die Theologische Hochschule der Reformierten
Kirchen (.Vrijgemaakt') in Kampen,
Broederweg 15, betreffend das Doktorat
und das Zeugnis eines bestandenen
Doktoralexamens in der Theologie
(Königlicher Beschluß vom 8. März 1975,
Staatsblatt 109);
— die Theologische Hochschule der Christlichen
Reformierten Kirchen in den Niederlanden
in Apeldoorn betreffend das
Zeugnis eines bestandenen Kandidatsexamens
(Königlicher Beschluß vom
8. März 1975, Staatsblatt 109) und das
Doktorat sowie das Zeugnis eines bestandenen
Doktoralexamens in der Theologie
(Königlicher Beschluß vom 2. Februar
1979, Staatsblatt 43);
— die Katholische Theologische Hochschule
in Utrecht betreffend das Doktorat und
das Zeugnis eines bestandenen Doktoralexamens
in der Theologie (Königlicher
Beschluß vom 23. Jänner 1976, Staatsblatt
33).
e) die Fernuniversität in Heerlen (Staatsblatt
1984, 573).
9. Hochschule im Sinne des Artikels 1 des
Abkommens sind in Österreich
a) die Universität Wien;
die Universität Graz;
die Universität Innsbruck;
die Universität Salzburg;
die Technische Universität Wien;
die Technische Universität Graz;
die Montanuniversität Leoben;
die Universität für Bodenkultur Wien;
die Veterinärmedizinische Universität Wien;
die Wirtschaftsuniversität Wien;
die Universität Linz und
die Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt;
b) folgende Hochschulen künstlerischer Richtung,
soweit sie Studien durchführen, auf die
die Studienvorschriften für Universitäten
anzuwenden sind
die Akademie der bildenden Künste in Wien;
die Hochschule für angewandte Kunst in
Wien;
die Hochschule für Musik und darstellende
Kunst in Wien;
die Hochschule für Musik und darstellende
Kunst ,Mozarteum' in Salzburg;
die Hochschule für Musik und darstellende
Kunst in Graz und
die Hochschule für künstlerische und industrielle
Gestaltung in Linz.
10. Die Definition der Hochschule im Artikel 1
betrifft nicht nur die Hochschulen in den beiden
Vertragsstaaten, die bei Inkrafttreten des Abkommens
bestehen, sondern auch alle jene Institutionen,
denen durch die Gesetzgebung in einem der
beiden Vertragsstaaten Hochschulcharakter zuerkannt
werden wird.
11. ,Diploma' im niederländischen Text entspricht
,Diplomgrad' im deutschen Text des
Abkommens.
Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, daß dieses
Schreiben und Ihre bestätigende Antwort eine
Vereinbarung zwischen dem Königreich der Nie-
derlande und der Republik Österreich bilden, die
ein integrierender Bestandteil des Abkommens ist
und die am gleichen Tag in Kraft tritt und unter
den gleichen Bedingungen gilt wie das Abkommen
selbst."
Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die
Regierung der Republik Österreich mit dem Inhalt
Ihres Schreibens einverstanden ist.
Dr. Heinz Fischer m. p.
S. E. Herrn Botschafter
L. H. J. B. van Gorkom
Königlich Niederländische Botschaft
Wien
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 8 Abs.
1 vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten
unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem
Art. 8 Abs. 1 am 1. Feber 1987 in Kraft.