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662_1986 AT

662. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich samt Notenwechsel

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 662. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich samt Notenwechsel

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

das Königreich der Niederlande,

im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen

zwischen den beiden Staaten,

in dem Wunsche, den Studierenden beider Staaten

die Aufnahme oder die Fortführung des Studiums

in den Vertragsstaaten zu erleichtern,

haben über die Anerkennung von Studienzeiten

und Studienleistungen zum Zwecke des 'Weiterstudiums

im Hochschulbereich und über die Führung

akademischer Grade folgendes vereinbart

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet

a) der Ausdruck „Hochschule": alle Universitäten,

Hochschulen und andere Einrichtungen

des Hochschulwesens, denen in der Republik

Österreich und im Königreich der Niederlande

gesetzlich Hochschulcharakter zuerkannt

wird und die berechtigt sind, den Doktorgrad

zu verleihen, oder an denen Studien

mit einem akademischen Grad oder mit einer

Staatsprüfung abgeschlossen werden können;

b) der Ausdruck „akademischer Grad": jeden

Diplomgrad oder anderen Hochschulgrad,

welcher von einer Hochschule als Abschluß

eines Studiums verliehen wird;

c) die Bezeichnung „Prüfung" beziehungsweise

„Staatsprüfung": sowohl Abschlußprüfungen

eines Studiums als auch Zwischenprüfungen

oder andere Formen von Teilprüfungen

innerhalb eines Studiums an einer Hochschule.

Artikel 2

1. Einschlägige Studien in der Republik Österreich

werden auf Antrag in dem Umfang auf ein

Studium im Königreich der Niederlande angerechnet

und Prüfungen anerkannt, in welchem sie in

der Republik Österreich angerechnet beziehungsweise

anerkannt wurden.

2. Einschlägige Studien im Königreich der Niederlande

werden auf Antrag in dem Umfang auf

ein Studium in der Republik Österreich angerechnet

und Prüfungen anerkannt, in welchem sie im

Königreich der Niederlande angerechnet beziehungsweise

anerkannt wurden.

Artikel 3

Akademische Grade und Zeugnisse über „Staatsprüfungen",

welche als Abschluß eines Hochschulstudiums

verliehen werden, berechtigen den Inhaber

im Hinblick auf ein weiterführendes Studium

oder ein weiteres Studium an den Hochschulen des

jeweils anderen Staates zu diesen Studien ohne

Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen, wenn und

insoweit der Inhaber des akademischen Grades

beziehungsweise des Zeugnisses über die „Staatsprüfung"

im Staate der Verleihung zum weiterführenden

Studium oder zu dem weiteren Studium

ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen berechtigt

ist.

Artikel 4

1. Der Inhaber eines Doktorgrades oder eines

akademischen Grades, der unmittelbar zur Aufnahme

eines Doktoratsstudiums berechtigt, hat das

Recht, diesen in der Form zu führen, wie er im

Staate der Verleihung auf Grund der gesetzlichen

Bestimmungen geführt werden darf.

2. Der Inhaber eines anderen akademischen

Grades ist berechtigt, diesen in der Form zu führen,

wie er im Staate der Verleihung auf Grund der

gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf,

unter Angabe der Hochschule, die ihn verliehen

hat.

Artikel 5

Bei der Zulassung zu „Staatsprüfungen" gelten

die in diesem Abkommen vorgesehenen Anrechnungen

und Anerkennungen im Rahmen der prüfungsrechtlichen

Bestimmungen.

Artikel 6

1. Für die Beratung aller Fragen, die sich aus

diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige

Expertenkommission eingesetzt, die aus je drei von

den beiden Staaten zu ernennenden Mitgliedern

besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem anderen

Staat auf diplomatischem Wege übermittelt werden.

2. Die Ständige Expertenkommission wird auf

Wunsch eines der beiden Staaten zusammentreten.

Der Tagungsort wird jeweils auf diplomatischem

Wege vereinbart werden.

Artikel 7

Dieses Abkommen gilt nur für das europäische

Hoheitsgebiet des Königreiches der Niederlande.

Artikel 8

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in welchem

die beiden Vertragsstaaten einander schriftlich

auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben,

daß die innerstaatlichen Erfordernisse für das

Inkrafttreten erfüllt sind.

2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es schriftlich

auf diplomatischem Wege kündigen. Dieses

Abkommen tritt am ersten Tag des zwölften

Monats, der auf den Monat der Kündigung folgt,

außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 21. Oktober 1985

in zwei Urschriften in deutscher und niederländischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Heinz Fischer m. p.

Für das Königreich der Niederlande

Drs. W. J. D. Deetman m. p.

L. H. J. B. van Gorkom m. p.

Wien, am 21. Oktober 1985

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom heutigen Tage zu bestätigen, das in deutscher

Fassung folgenden Wortlaut hat

„Aus Anlaß der heute erfolgten Unterzeichnung

des Abkommens zwischen dem Königreich der

Niederlande und der Republik Österreich über die

Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

(im folgenden als Abkommen bezeichnet)

beehre ich mich festzustellen, daß in den Verhandlungen

Einverständnis auch über folgendes

erzielt worden ist

1. Das Abkommen betrifft Anerkennungen und

Anrechnungen zum Zwecke eines weiteren beziehungsweise

weiterführenden Studiums gegebenenfalls

einschließlich der Zulassung zur Promotion.

2. Der Gegenstand des Abkommens besteht

darin, die Vorbildungsvoraussetzungen für eine

Zulassung zu einem Studium in den Prüfungsbegriffen

der beiden Vertragsstaaten festzulegen. Das

Abkommen gewährt folglich Befreiungen vom

Nachweis der erwähnten Vorbildungsvoraussetzungen

nur zum Zwecke eines weiteren beziehungsweise

weiterführenden Studiums. Es führt

nicht zur Verleihung des Diploms, des Grades oder

des Zeugnisses, von deren Nachweis befreit wird.

3. Das Abkommen umfaßt nicht den effectus

civilis. Nach Abschluß des Abkommens werden die

Vertragsstaaten prüfen, inwieweit Fragen des effectus

civilis in einem Abkommen geregelt werden

können.

4. Im Hinblick auf die Besonderheit der Studien,

die mit einer Staatsprüfung abschließen, werden

gemäß Artikel 5 des Abkommens Studienzeiten nur

angerechnet und Prüfungen nur anerkannt nach

Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Prüfungsrechtes.

5. Die in beiden Vertragsstaaten für die Zulassung

zu Studien und Studienabschnitten geltenden

allgemeinen und besonderen Zulassungsvoraussetzungen

und Zulassungsbeschränkungen werden

durch das Abkommen nicht berührt.

6. Die Verbindlichkeit des Abkommens für das

Königreich der Niederlande ist wie folgt gegeben

a) Soweit für Entscheidungen auf Grund des

Abkommens staatliche Stellen zuständig sind,

gilt das Abkommen unmittelbar.

b) Soweit die Hochschulen für die Entscheidung

zuständig sind, gilt das Abkommen als Empfehlung

für die Hochschulen.

7. Zu Artikel 4 des Abkommens erklärt das

Königreich der Niederlande, Absatz 2 so zu interpretieren,

daß der Inhaber eines anderen akademischen

Grades im Königreich der Niederlande nicht

verpflichtet sein soll, seinem Grad die verleihende

Hochschule beizufügen.

8. Hochschulen im Sinne von Artikel 1 des

Abkommens sind in den Niederlanden

a) die in Artikel 15 des Gesetzes über den wissenschaftlichen

Unterricht (Staatsblatt 1975,

729) genannten Universitäten und Hochschulen,

nämlich

— die Reichsuniversitäten in Leiden, Groningen,

Utrecht und Rotterdam;

— die Technischen Reichshochschulen in

Delft, Eindhoven und Enschede;

— die Reichslandwirtschaftshochschule in

Wageningen;

— die Gemeindeuniversität in Amsterdam;

— die besonderen Universitäten in Amsterdam

und Nimwegen;

— die besondere Hochschule für Gesellschafts-

und Geisteswissenschaften in Tilburg;

b) die durch das Gesetz Reichsuniversität Limburg

(Staatsblatt 1975, 717) errichtete Reichsuniversität

Limburg;

c) die zwischen den unter a) und b) genannten

Universitäten und Hochschulen errichteten

interuniversitären Institute;

d) die kraft Artikel 118 des Gesetzes über den

wissenschaftlichen Unterricht dazu bestimmten

besonderen Universitäten und Hochschulen,

soweit es die in der betreffenden Verfügung

genannten Doktorate und Zeugnisse

über bestandene Examen angeht.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des

Abkommens gilt dies für folgende Hochschulen

— das Ausbildungsinstitut für Betriebskunde

der Stiftung Nijenrode, Institut für

Betriebskunde, mit Sitz in Breukelen

(Königlicher Beschluß vom 27. September

1982, Staatsblatt 558);

— die katholischen theologischen Hochschulen

in Tilburg, Amsterdam und Heerlen

betreffend das Doktorat und das Zeugnis

eines bestandenen Doktoralexamens in

der Theologie (Königlicher Beschluß vom

9. September 1974, Staatsblatt 539);

— die Theologische Hochschule der Reformierten

Kirchen in den Niederlanden in

Kampen, Oudestraat 6, zusammen mit der

von der Johannes-Calvin-Stiftung in

Kampen getragenen Johannes-Calvin-

Akademie betreffend das Doktorat und

das Zeugnis eines bestandenen Doktoralexamens

in der Theologie (Königlicher

Beschluß vom 8. März 1975, Staatsblatt

109);

— die Theologische Hochschule der Reformierten

Kirchen (.Vrijgemaakt') in Kampen,

Broederweg 15, betreffend das Doktorat

und das Zeugnis eines bestandenen

Doktoralexamens in der Theologie

(Königlicher Beschluß vom 8. März 1975,

Staatsblatt 109);

— die Theologische Hochschule der Christlichen

Reformierten Kirchen in den Niederlanden

in Apeldoorn betreffend das

Zeugnis eines bestandenen Kandidatsexamens

(Königlicher Beschluß vom

8. März 1975, Staatsblatt 109) und das

Doktorat sowie das Zeugnis eines bestandenen

Doktoralexamens in der Theologie

(Königlicher Beschluß vom 2. Februar

1979, Staatsblatt 43);

— die Katholische Theologische Hochschule

in Utrecht betreffend das Doktorat und

das Zeugnis eines bestandenen Doktoralexamens

in der Theologie (Königlicher

Beschluß vom 23. Jänner 1976, Staatsblatt

33).

e) die Fernuniversität in Heerlen (Staatsblatt

1984, 573).

9. Hochschule im Sinne des Artikels 1 des

Abkommens sind in Österreich

a) die Universität Wien;

die Universität Graz;

die Universität Innsbruck;

die Universität Salzburg;

die Technische Universität Wien;

die Technische Universität Graz;

die Montanuniversität Leoben;

die Universität für Bodenkultur Wien;

die Veterinärmedizinische Universität Wien;

die Wirtschaftsuniversität Wien;

die Universität Linz und

die Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt;

b) folgende Hochschulen künstlerischer Richtung,

soweit sie Studien durchführen, auf die

die Studienvorschriften für Universitäten

anzuwenden sind

die Akademie der bildenden Künste in Wien;

die Hochschule für angewandte Kunst in

Wien;

die Hochschule für Musik und darstellende

Kunst in Wien;

die Hochschule für Musik und darstellende

Kunst ,Mozarteum' in Salzburg;

die Hochschule für Musik und darstellende

Kunst in Graz und

die Hochschule für künstlerische und industrielle

Gestaltung in Linz.

10. Die Definition der Hochschule im Artikel 1

betrifft nicht nur die Hochschulen in den beiden

Vertragsstaaten, die bei Inkrafttreten des Abkommens

bestehen, sondern auch alle jene Institutionen,

denen durch die Gesetzgebung in einem der

beiden Vertragsstaaten Hochschulcharakter zuerkannt

werden wird.

11. ,Diploma' im niederländischen Text entspricht

,Diplomgrad' im deutschen Text des

Abkommens.

Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, daß dieses

Schreiben und Ihre bestätigende Antwort eine

Vereinbarung zwischen dem Königreich der Nie-

derlande und der Republik Österreich bilden, die

ein integrierender Bestandteil des Abkommens ist

und die am gleichen Tag in Kraft tritt und unter

den gleichen Bedingungen gilt wie das Abkommen

selbst."

Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die

Regierung der Republik Österreich mit dem Inhalt

Ihres Schreibens einverstanden ist.

Dr. Heinz Fischer m. p.

S. E. Herrn Botschafter

L. H. J. B. van Gorkom

Königlich Niederländische Botschaft

Wien

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 8 Abs.

1 vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten

unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem

Art. 8 Abs. 1 am 1. Feber 1987 in Kraft.

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