662. Bundesgesetz: Änderung des Elektrotechnikgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965,
wird wie folgt geändert
1. Der Titel hat zu lauten
„Bundesgesetz vom 17. März 1965 über
Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und
Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik
(Elektrotechnikgesetz — ETG)"
2. § 3 wird wie folgt geändert
a) Dem Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen
über den Schutz des Lebens und der
Gesundheit von Personen werden durch diese
Bestimmungen nicht berührt."
b) Dem Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Werden technische Bestimmungen für allgemein
verbindlich erklärt, so sind sie von der diese Bestimmungen
herausgebenden fachlichen Stelle zur
öffentlichen Einsicht aufzulegen."
c) Die Abs. 4 bis 8 haben zu lauten
„(4) Elektrische Betriebsmittel, die dem Abs. 1
oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen nicht entsprechen, dürfen im
Inland nicht in Verkehr gebracht werden. Unter
Inverkehrbringen sind das Lagern, Feilhalten,
Ankündigen, Ausstellen, Werben, Verkaufen und
jedes sonstige Überlassen zu verstehen; Lagern gilt
jedoch nicht als Inverkehrbringen, wenn es nachweislich
erfolgt, um elektrische Betriebsmittel
Erfordernissen anzupassen, die sich aus den in
Österreich geltenden Rechtsvorschriften ergeben.
(5) Abs. 4 gilt nicht für elektrische Betriebsmittel,
die einer technischen Prüfung unterzogen werden
sollen oder musealen oder demonstrativen Zwecken
dienen.
(6) Elektrische Betriebsmittel, die für den Export
bestimmt sind, müssen so beschaffen sein, daß die
Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet
ist. Insoweit können solche elektrische Betriebsmittel
auch nach Vorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes
hergestellt werden.
(7) Die in den Abs. 1, 2, 4 und 6 festgelegten
Verpflichtungen hat, je nach der Art derselben, derjenige
zu erfüllen, der die elektrische Anlage bzw.
die elektrischen Betriebsmittel errichtet, herstellt,
einführt, instand hält, betreibt oder in Verkehr
bringt. Maßnahmen nach Abs. 2 können auch denjenigen
aufgetragen werden, die über elektrische
Anlagen, Betriebsmittel oder sonstige Anlagen im
Gefährdungs- und Störungsbereich verfügungsberechtigt
sind, sie errichten, herstellen, instandhalten
oder betreiben. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen,
daß die Beseitigung dieser Gefährdung oder
Störung auf wirtschaftlichstem Wege herbeigeführt
wird.
(8) Die Kosten für Vorkehrungen nach Abs. 7
hat in allen Fällen derjenige zu tragen, der diese
durch das Hinzutreten, die Änderung oder die
Erweiterung seiner elektrischen Anlagen, Betriebsmittel
oder sonstigen Anlagen erforderlich gemacht
hat."
3. § 5 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Der Bundesminister für Bauten und Technik
kann auf Antrag bewilligen, daß elektrische Anlagen
oder elektrische Betriebsmittel sowie deren
Bestandteile oder Ersatzteile auch nach dem
Inkrafttreten neuer elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften
(§ 3 Abs. 3) noch während einer
angemessenen, im Bescheid festzusetzenden Frist,
die jedoch fünf Jahre nicht übersteigen darf, nach
den bisher in Geltung gestandenen elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften errichtet oder hergestellt
und in Verkehr gebracht werden dürfen."
4. § 7 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Bundesminister für Bauten und Technik
kann nach Maßgabe des Abs. 3 durch Verordnung
bestimmen, daß elektrische Betriebsmittel sowie
deren Bestandteile oder Ersatzteile, die den bisher
in Geltung gestandenen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften
entsprochen haben, noch innerhalb
einer angemessenen, in der Verordnung festzusetzenden
Frist nach dem Inkrafttreten neuer
elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften in Verkehr
gebracht werden dürfen."
5. § 8 hat zu lauten
„§ 8. (1) Der Bundesminister für Bauten und
Technik kann zur Vermeidung einer Gefährdung
des Lebens oder der Gesundheit der Benützer oder
zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Sachen
durch Verordnung elektrische Betriebsmittel
bestimmen, die auf ihre Übereinstimmung mit den
elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und den
Vorschriften über Normalisierung und Typisierung
geprüft werden müssen, bevor sie erstmalig in Verkehr
gebracht (§ 3 Abs. 4) werden. Die Geltungsdauer
einer solchen Verordnung ist mit 3 Jahren zu
befristen.
(2) Die Prüfung der elektrischen Betriebsmittel
hat deren Hersteller oder Importeur vornehmen zu
lassen.
(3) Die Prüfung der elektrischen Betriebsmittel
ist von einer staatlich autorisierten Prüfanstalt
(Gesetz vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185)
oder bei stationären Anlagen auch von Ziviltechnikern
für Elektrotechnik vorzunehmen. Der Bundesminister
für Bauten und Technik kann durch
Verordnung oder Bescheid auch im Ausland vorgenommene
Prüfungen anerkennen, wenn sie den
Prüfungen in Österreich gleichwertig sind und
wenn Gegenseitigkeit besteht. Der Bundesminister
für Bauten und Technik kann ferner die Vornahme
von Stückprüfungen durch den Hersteller oder
Importeur des betreffenden elektrischen Betriebsmittels
zulassen, wenn der Antragsteller die
Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung
der Prüfung bietet.
(4) Die Prüfungen sind Stück- oder Typenprüfungen.
Der technische Prüfvorgang ist in den elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften bzw. in den
Vorschriften über Normalisierung und Typisierung
zu regeln.
(5) Elektrische Betriebsmittel, die die Prüfung
bestanden haben, müssen mit einem Prüfzeichen
versehen sein. Der Bundesminister für Bauten und
Technik hat durch Verordnung das Aussehen des
Prüfzeichens und die Art seiner Anbringung auf
den elektrischen Betriebsmitteln und ihrer Verpackung
zu bestimmen. In der Verordnung kann auch
die ausschließliche Anbringung des Prüfzeichens
auf der Verpackung elektrischer Betriebsmittel vorgesehen
werden, wenn dies nach der Art oder
Beschaffenheit bestimmter elektrischer Betriebsmittel
zweckmäßig ist. Die Verordnung hat nähere
Regelungen über die Voraussetzungen zu treffen,
unter denen die Berechtigung zur Führung des
Prüfzeichens zu verleihen oder zu widerrufen ist
und eine hiezu fachlich und organisatorisch befähigte
Stelle mit dieser Aufgabe zu betrauen (Ausgabestelle).
Der Bundesminister für Bauten und Technik
kann durch Verordnung ausländische Prüfzeichen
anerkennen, wenn sie den inländischen Prüfzeichen
als gleichwertig angesehen werden können
und wenn Gegenseitigkeit besteht.
(6) Die Ausgabestelle (Abs. 5) hat ein Verzeichnis
aller verliehenen Berechtigungen zu führen und
ständig auf dem laufenden zu halten. Die Ausgabestelle
unterliegt in bezug auf alle mit der Ausgabe
des Prüfzeichens verbundenen Tätigkeiten der Aufsicht
des Bundesministers für Bauten und Technik,
dem auf Verlangen das Verzeichnis und alle sonstigen
im Zusammenhang mit der Ausgabe des Prüfzeichens
stehenden Unterlagen zur Verfügung zu
stellen sind."
6. § 9 hat zu lauten
„§ 9. (1) Elektrische Anlagen und das Inverkehrbringen
elektrischer Betriebsmittel unterliegen
hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage
erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden
Absätze der Überwachung durch die
zuständige Behörde (§ 12). In anderen Rechtsvorschriften
enthaltene Bestimmungen über die Überwachung
von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln
werden hiedurch nicht berührt. Die das
Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel betreffenden
Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 sind auf
elektrische Betriebsmittel, die im Rahmen einer
gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeit betrieben oder
zum Betrieb bereitgehalten werden, sinngemäß mit
der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der im
Abs. 4 Z 2 vorgesehenen Maßnahme die Untersagung
des Betriebes der betreffenden elektrischen
Betriebsmittel tritt.
(2) Wer eine elektrische Anlage betreibt oder
gewerbsmäßig elektrische Betriebsmittel in Verkehr
bringt (§ 3 Abs. 4), hat den mit der Überwachung
und sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Personen
Zutritt — bei Gefahr im Verzuge jederzeit
— zu der elektrischen Anlage bzw. zu denjenigen
Örtlichkeiten, an denen elektrische Betriebsmittel
in Verkehr gebracht werden, zu ermöglichen, jede
erforderliche Unterstützung zu gewähren und
ihnen die nötigen Auskünfte, insbesondere auch
über die Herkunft und die Abnehmer elektrischer
Betriebsmittel, zu erteilen sowie die sicherheitstechnische
Prüfung und eine zu ihrer Durchführung
unerläßliche vorübergehende Inbetriebnahme oder
Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage und
elektrischer Betriebsmittel zu dulden. Bei der Überwachung
und sicherheitstechnischen Prüfung elektrischer
Anlagen und elektrischer Betriebsmittel ist
jede nicht unbedingt notwendige Störung oder
Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes
zu vermeiden.
(3) Wird festgestellt, daß der Zustand oder
Betrieb einer elektrischen Anlage oder daß ein elektrisches
Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder
den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen
nicht entspricht, hat die Behörde dem Betreiber der
elektrischen Anlage oder dem über das elektrische
Betriebsmittel Verfügungsberechtigten mit
Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand
innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen
Frist herzustellen. Als Verfügungsberechtigter
gilt der Geschäfts- oder Betriebsinhaber, sein
Stellvertreter oder Beauftragter sowie jede sonstige,
offenkundig mit der tatsächlichen Leitung des
Betriebes betraute Person, als Betreiber der Anlageninhaber,
sein Stellvertreter oder Beauftragter
sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen
Betriebsaufsicht betraute Person.
(4) Wird festgestellt, daß der Zustand oder
Betrieb einer elektrischen Anlage oder ein elektrisches
Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den
auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen
nicht entspricht und droht dadurch eine unmittelbare
Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von
Personen oder für Sachen, hat die Behörde, wenn
der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt
wird,
1. bei elektrischen Anlagen jene Maßnahmen zu
verfügen, die geeignet sind, die Gefahr abzu-
wenden; kann die Gefahr nicht anders abgewendet
werden, hat die Behörde die Außerbetriebnahme
der elektrischen Anlage in dem
zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlichen
Ausmaß zu verfügen, wobei auf den
Betriebs- oder Versorgungszweck der elektrischen
Anlage Bedacht zu nehmen ist;
2. bei elektrischen Betriebsmitteln dem darüber
Verfügungsberechtigten deren Inverkehrbringen
(§ 3 Abs. 4) zu untersagen; die Untersagung
ist dabei für jene in demselben Betrieb
lagernden elektrischen Betriebsmittel auszusprechen,
von denen nach ihrer Art, Marke,
Type, Fabrikationsnummer (Seriennummer)
oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist,
daß sie dieselbe vorschriftswidrige Beschaffenheit
aufweisen.
(5) Wenn es zur Abwendung einer drohenden
unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die
Gesundheit von Personen geboten ist, kann die
Behörde die in Abs. 4 Z 2 vorgesehenen Maßnahmen
nach vorhergegangener Verständigung des
über die elektrischen Betriebsmittel Verfügungsberechtigten
auch ohne vorausgegangenes Verfahren
und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an
Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen
zwei Wochen ein schriftlicher, begründeter
Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die behördlichen
Maßnahmen als aufgehoben gelten.
(6) Kann die Feststellung, ob ein elektrisches
Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf
seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht,
nicht ohne weiteres an Ort und Stelle
getroffen werden, hat die Behörde den Verfügungsberechtigten
schriftlich aufzufordern, das
elektrische Betriebsmittel von einer hiezu befugten
Prüfstelle (§ 8 Abs. 3) prüfen zu lassen. In der Aufforderung,
die dem Verfügungsberechtigten 2fach
auszuhändigen ist, hat die Behörde das zu prüfende
elektrische Betriebsmittel unter Angabe der Art,
Marke, Type und nach Möglichkeit der Fabrikationsnummer
(Seriennummer) und des Herstellungsjahres
zu bezeichnen (Probestück). Das Probestück
ist gemeinsam mit einer Ausfertigung der
behördlichen Aufforderung innerhalb von zwei
Wochen nach deren Aushändigung oder Zustellung
der Prüfstelle zu übergeben. Die Prüfstelle hat die
sicherheitstechnische Prüfung des Probestückes
ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen und ein
Gleichstück des Prüfzeugnisses unmittelbar der
zuständigen Behörde (§ 12) zu übermitteln. Wird
der behördlichen Aufforderung nicht entsprochen,
ist sie zu wiederholen; wird der neuerlichen Aufforderung
innerhalb einer Woche nicht entsprochen,
hat die Behörde das Inverkehrbringen des
elektrischen Betriebsmittels mit Bescheid zu untersagen.
Abs. 4 Z 2 ist dabei sinngemäß anzuwenden.
(7) Auf Antrag hat der Bund die Kosten der
sicherheitstechnischen Prüfung eines elektrischen
Betriebsmittels zu ersetzen und eine von der
Behörde zu bestimmende Entschädigung in der
Höhe des Einstandspreises des geprüften elektrischen
Betriebsmittels zu leisten. Ein Kostenersatz
und eine Entschädigung finden nicht statt, wenn
auf Grund des Ergebnisses der sicherheitstechnischen
Prüfung ein Bescheid gemäß Abs. 3 bis 5
erlassen wurde.
(8) Die auf Grund der Abs. 3 bis 5 zu erlassenden
Bescheide haben die festgestellte Vorschriftswidrigkeit
der elektrischen Anlage oder des elektrischen
Betriebsmittels anzugeben. Getroffene Verfügungen
sind auf Antrag aufzuheben, wenn der
Behörde nachgewiesen wird, daß der gesetzmäßige
Zustand hergestellt worden ist. Die Behörde kann
den Inhalt einer Verfügung gemäß Abs. 4 Z 2 im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" verlautbaren,
wenn dies zur dringenden Information beteiligter
Verkehrskreise oder zur Abwendung drohender
gesundheitlicher Schäden einer größeren Zahl von
Verwendern der elektrischen Betriebsmittel geboten
ist. In der Verlautbarung sind nur die von der
Verfügung betroffenen elektrischen Betriebsmittel
unter Angabe der Art, Marke, Type und nach
Möglichkeit der Fabrikationsnummern (Seriennummern)
und des Herstellungsjahres zu bezeichnen
und die festgestellte Vorschriftswidrigkeit
anzugeben. Ist eine Verfügung verlautbart worden,
ist auch ihre Aufhebung unter Angabe des Aufhebungsgrundes
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
zu verlautbaren.
(9) Elektrische Betriebsmittel, die auf Grund
einer nach den vorstehenden Bestimmungen erlassenen
behördlichen Verfügung nicht in Verkehr
gebracht werden dürfen, können abweichend von
den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 für die Dauer
und zum Zweck notwendiger Maßnahmen gelagert
und anderen überlassen werden."
7. § 12 hat zu lauten
„§ 12. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes
und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen
ist — sofern dieses Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt — hinsichtlich elektrischer Anlagen
oder elektrischer Betriebsmittel der Landeshauptmann,
in dessen Bundesland sie sich befinden,
hinsichtlich elektrischer Anlagen, die sich auf zwei
oder mehrere Bundesländer erstrecken und hinsichtlich
des Inverkehrbringens elektrischer
Betriebsmittel der Bundesminister für Bauten und
Technik."
8. § 14 wird wie folgt geändert
a) Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Elektrotechnische Beirat besteht aus
Fachleuten auf dem Gebiete der Elektrotechnik, die
aus folgenden Institutionen zu berufen sind
1 Vertreter des Bundesministeriums für Bauten
und Technik,
1 Vertreter des Bundesministeriums für Handel,
Gewerbe und Industrie,
1 Vertreter des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft,
1 Vertreter des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung,
1 Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr,
3 Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
3 Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft,
3 Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs,
1 Vertreter des Bundesgremiums des Radio- und
Elektrohandels,
1 Vertreter der Bundesinnung der Elektro-, Radio-
und Fernsehtechniker,
2 Vertreter des Fachverbandes der Elektroindustrie,
3 Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
1 Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
1 Vertreter der staatlich autorisierten Prüf- und
Versuchsanstalt der Elektrizitätswerke Österreichs,
1 Vertreter des Österreichischen Normungsinstitutes,
1 Vertreter des Österreichischen Verbandes für
Elektrotechnik,
1 Vertreter der Technischen Universität Graz,
1 Vertreter der Technischen Universität Wien,
2 Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke
Österreichs."
b) Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Mitglieder des Beirates werden vom
Bundesminister für Bauten und Technik auf Grund
von Vorschlägen der in Abs. 3 angeführten Institutionen
ernannt und abberufen. Die Funktionsdauer
des Beirates beträgt jeweils 5 Jahre."
9. § 15 hat zu lauten
„§ 15. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer
in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe
1. bis 30000 S zu bestrafen, wer
a) ein elektrisches Betriebsmittel oder eine
elektrische Anlage, die (das) den Bestimmungen
des § 3 oder den Bedingungen
einer gemäß § 5 Abs. 2 oder § 10 erteilten
Bewilligung nicht entspricht, herstellt bzw.
errichtet,
b) ein elektrisches Betriebsmittel entgegen
den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 oder
nach Ablauf der gemäß § 7 Abs. 1 festgesetzten
Frist oder nicht in Übereinstimmung
mit den Bedingungen einer gemäß
§ 10 erteilten Bewilligung in Verkehr
bringt,
c) einer behördlichen Verfügung gemäß § 9
Abs. 3 auch nach Ablauf einer Nachfrist
nicht nachkommt,
d) ein elektrisches Betriebsmittel ungeachtet
einer gemäß § 9 Abs. 3, 4 Z 2 oder Abs. 5
erlassenen Verfügung in Verkehr bringt
oder betreibt,
e) eine elektrische Anlage unter Mißachtung
einer gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 erlassenen Verfügung
betreibt;
2. bis 20000 S zu bestrafen, wer
a) eine elektrische Anlage oder ein elektrisches
Betriebsmittel nicht in einer den
Bestimmungen des § 3 Abs. 1 entsprechenden
Weise betreibt oder instand hält oder
die gemäß § 3 Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen
nicht trifft,
b) den sich aus § 9 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen
nicht nachkommt,
c) einer behördlichen Aufforderung gemäß
§ 9 Abs. 6 nicht oder nicht fristgerecht
entspricht;
3. bis 10000 S zu bestrafen, wer
a) eine elektrische Anlage oder ein elektrisches
Betriebsmittel unter Außerachtlassung
der Bestimmungen des § 6 wesentlich
abändert oder erweitert,
b) ein elektrisches Betriebsmittel entgegen
den Bestimmungen einer gemäß § 8 erlassenen
Verordnung ohne das vorgeschriebene
oder gemäß § 8 Abs. 3 anerkannte
Prüfzeichen in Verkehr bringt,
c) ein Prüfzeichen (§ 8) anbringt, verwendet
oder sonst führt, ohne hiezu berechtigt zu
sein,
d) eine elektrische Anlage oder ein elektrisches
Betriebsmittel errichtet bzw. herstellt,
instand hält oder ändert, ohne hiezu
gemäß § 11 berechtigt zu sein."
10. Nach § 15 ist folgender § 15 a einzufügen
„§ 15 a. (1) Elektrische Betriebsmittel, die den
Gegenstand einer nach § 15 mit Strafe bedrohten
Handlung bilden, sind im Strafverfahren für verfallen
zu erklären, wenn sie im Eigentum des Täters
oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom
Verfügungsberechtigten überlassen worden sind
und bei ihrer Benützung das Leben oder die
Gesundheit gefährdet wäre. Ein Verfall findet nicht
statt, wenn trotz des vorangegangenen, mit Strafe
bedrohten Verhaltens Gewähr dafür geboten ist,
daß die elektrischen Betriebsmittel ohne Verletzung
dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner
Grundlage erlassenen Verordnungen in Verkehr
gebracht werden.
(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder
verurteilt werden, so kann, wenn im übrigen die
Voraussetzungen hiefür vorliegen, in einem selbständigen
Verfahren der Verfall ausgesprochen
werden. In diesem Verfahren kommen dem Verfallsbeteiligten
Parteienrechte zu.
(3) Verfallene elektrische Betriebsmittel gehen in
das Eigentum des Bundes über."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
wird — soweit sich aus § 13 des Elektrotechnikgesetzes,
BGBl. Nr. 57/1965, nicht anderes ergibt —
der Bundesminister für Bauten und Technik
betraut, der hiebei das Einvernehmen mit dem nach
der Art und Verwendung der elektrischen Anlage
bzw. des elektrischen Betriebsmittels sachlich
zuständigen Bundesminister herzustellen hat.