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662. Bundesgesetz: Änderung des Elektrotechnikgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 662. Bundesgesetz: Änderung des Elektrotechnikgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965,

wird wie folgt geändert

1. Der Titel hat zu lauten

„Bundesgesetz vom 17. März 1965 über

Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und

Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik

(Elektrotechnikgesetz — ETG)"

2. § 3 wird wie folgt geändert

a) Dem Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen

über den Schutz des Lebens und der

Gesundheit von Personen werden durch diese

Bestimmungen nicht berührt."

b) Dem Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Werden technische Bestimmungen für allgemein

verbindlich erklärt, so sind sie von der diese Bestimmungen

herausgebenden fachlichen Stelle zur

öffentlichen Einsicht aufzulegen."

c) Die Abs. 4 bis 8 haben zu lauten

„(4) Elektrische Betriebsmittel, die dem Abs. 1

oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen nicht entsprechen, dürfen im

Inland nicht in Verkehr gebracht werden. Unter

Inverkehrbringen sind das Lagern, Feilhalten,

Ankündigen, Ausstellen, Werben, Verkaufen und

jedes sonstige Überlassen zu verstehen; Lagern gilt

jedoch nicht als Inverkehrbringen, wenn es nachweislich

erfolgt, um elektrische Betriebsmittel

Erfordernissen anzupassen, die sich aus den in

Österreich geltenden Rechtsvorschriften ergeben.

(5) Abs. 4 gilt nicht für elektrische Betriebsmittel,

die einer technischen Prüfung unterzogen werden

sollen oder musealen oder demonstrativen Zwecken

dienen.

(6) Elektrische Betriebsmittel, die für den Export

bestimmt sind, müssen so beschaffen sein, daß die

Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet

ist. Insoweit können solche elektrische Betriebsmittel

auch nach Vorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes

hergestellt werden.

(7) Die in den Abs. 1, 2, 4 und 6 festgelegten

Verpflichtungen hat, je nach der Art derselben, derjenige

zu erfüllen, der die elektrische Anlage bzw.

die elektrischen Betriebsmittel errichtet, herstellt,

einführt, instand hält, betreibt oder in Verkehr

bringt. Maßnahmen nach Abs. 2 können auch denjenigen

aufgetragen werden, die über elektrische

Anlagen, Betriebsmittel oder sonstige Anlagen im

Gefährdungs- und Störungsbereich verfügungsberechtigt

sind, sie errichten, herstellen, instandhalten

oder betreiben. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen,

daß die Beseitigung dieser Gefährdung oder

Störung auf wirtschaftlichstem Wege herbeigeführt

wird.

(8) Die Kosten für Vorkehrungen nach Abs. 7

hat in allen Fällen derjenige zu tragen, der diese

durch das Hinzutreten, die Änderung oder die

Erweiterung seiner elektrischen Anlagen, Betriebsmittel

oder sonstigen Anlagen erforderlich gemacht

hat."

3. § 5 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Der Bundesminister für Bauten und Technik

kann auf Antrag bewilligen, daß elektrische Anlagen

oder elektrische Betriebsmittel sowie deren

Bestandteile oder Ersatzteile auch nach dem

Inkrafttreten neuer elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften

(§ 3 Abs. 3) noch während einer

angemessenen, im Bescheid festzusetzenden Frist,

die jedoch fünf Jahre nicht übersteigen darf, nach

den bisher in Geltung gestandenen elektrotechnischen

Sicherheitsvorschriften errichtet oder hergestellt

und in Verkehr gebracht werden dürfen."

4. § 7 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Bundesminister für Bauten und Technik

kann nach Maßgabe des Abs. 3 durch Verordnung

bestimmen, daß elektrische Betriebsmittel sowie

deren Bestandteile oder Ersatzteile, die den bisher

in Geltung gestandenen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften

entsprochen haben, noch innerhalb

einer angemessenen, in der Verordnung festzusetzenden

Frist nach dem Inkrafttreten neuer

elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften in Verkehr

gebracht werden dürfen."

5. § 8 hat zu lauten

„§ 8. (1) Der Bundesminister für Bauten und

Technik kann zur Vermeidung einer Gefährdung

des Lebens oder der Gesundheit der Benützer oder

zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Sachen

durch Verordnung elektrische Betriebsmittel

bestimmen, die auf ihre Übereinstimmung mit den

elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und den

Vorschriften über Normalisierung und Typisierung

geprüft werden müssen, bevor sie erstmalig in Verkehr

gebracht (§ 3 Abs. 4) werden. Die Geltungsdauer

einer solchen Verordnung ist mit 3 Jahren zu

befristen.

(2) Die Prüfung der elektrischen Betriebsmittel

hat deren Hersteller oder Importeur vornehmen zu

lassen.

(3) Die Prüfung der elektrischen Betriebsmittel

ist von einer staatlich autorisierten Prüfanstalt

(Gesetz vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185)

oder bei stationären Anlagen auch von Ziviltechnikern

für Elektrotechnik vorzunehmen. Der Bundesminister

für Bauten und Technik kann durch

Verordnung oder Bescheid auch im Ausland vorgenommene

Prüfungen anerkennen, wenn sie den

Prüfungen in Österreich gleichwertig sind und

wenn Gegenseitigkeit besteht. Der Bundesminister

für Bauten und Technik kann ferner die Vornahme

von Stückprüfungen durch den Hersteller oder

Importeur des betreffenden elektrischen Betriebsmittels

zulassen, wenn der Antragsteller die

Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung

der Prüfung bietet.

(4) Die Prüfungen sind Stück- oder Typenprüfungen.

Der technische Prüfvorgang ist in den elektrotechnischen

Sicherheitsvorschriften bzw. in den

Vorschriften über Normalisierung und Typisierung

zu regeln.

(5) Elektrische Betriebsmittel, die die Prüfung

bestanden haben, müssen mit einem Prüfzeichen

versehen sein. Der Bundesminister für Bauten und

Technik hat durch Verordnung das Aussehen des

Prüfzeichens und die Art seiner Anbringung auf

den elektrischen Betriebsmitteln und ihrer Verpackung

zu bestimmen. In der Verordnung kann auch

die ausschließliche Anbringung des Prüfzeichens

auf der Verpackung elektrischer Betriebsmittel vorgesehen

werden, wenn dies nach der Art oder

Beschaffenheit bestimmter elektrischer Betriebsmittel

zweckmäßig ist. Die Verordnung hat nähere

Regelungen über die Voraussetzungen zu treffen,

unter denen die Berechtigung zur Führung des

Prüfzeichens zu verleihen oder zu widerrufen ist

und eine hiezu fachlich und organisatorisch befähigte

Stelle mit dieser Aufgabe zu betrauen (Ausgabestelle).

Der Bundesminister für Bauten und Technik

kann durch Verordnung ausländische Prüfzeichen

anerkennen, wenn sie den inländischen Prüfzeichen

als gleichwertig angesehen werden können

und wenn Gegenseitigkeit besteht.

(6) Die Ausgabestelle (Abs. 5) hat ein Verzeichnis

aller verliehenen Berechtigungen zu führen und

ständig auf dem laufenden zu halten. Die Ausgabestelle

unterliegt in bezug auf alle mit der Ausgabe

des Prüfzeichens verbundenen Tätigkeiten der Aufsicht

des Bundesministers für Bauten und Technik,

dem auf Verlangen das Verzeichnis und alle sonstigen

im Zusammenhang mit der Ausgabe des Prüfzeichens

stehenden Unterlagen zur Verfügung zu

stellen sind."

6. § 9 hat zu lauten

„§ 9. (1) Elektrische Anlagen und das Inverkehrbringen

elektrischer Betriebsmittel unterliegen

hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage

erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden

Absätze der Überwachung durch die

zuständige Behörde (§ 12). In anderen Rechtsvorschriften

enthaltene Bestimmungen über die Überwachung

von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln

werden hiedurch nicht berührt. Die das

Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel betreffenden

Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 sind auf

elektrische Betriebsmittel, die im Rahmen einer

gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeit betrieben oder

zum Betrieb bereitgehalten werden, sinngemäß mit

der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der im

Abs. 4 Z 2 vorgesehenen Maßnahme die Untersagung

des Betriebes der betreffenden elektrischen

Betriebsmittel tritt.

(2) Wer eine elektrische Anlage betreibt oder

gewerbsmäßig elektrische Betriebsmittel in Verkehr

bringt (§ 3 Abs. 4), hat den mit der Überwachung

und sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Personen

Zutritt — bei Gefahr im Verzuge jederzeit

— zu der elektrischen Anlage bzw. zu denjenigen

Örtlichkeiten, an denen elektrische Betriebsmittel

in Verkehr gebracht werden, zu ermöglichen, jede

erforderliche Unterstützung zu gewähren und

ihnen die nötigen Auskünfte, insbesondere auch

über die Herkunft und die Abnehmer elektrischer

Betriebsmittel, zu erteilen sowie die sicherheitstechnische

Prüfung und eine zu ihrer Durchführung

unerläßliche vorübergehende Inbetriebnahme oder

Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage und

elektrischer Betriebsmittel zu dulden. Bei der Überwachung

und sicherheitstechnischen Prüfung elektrischer

Anlagen und elektrischer Betriebsmittel ist

jede nicht unbedingt notwendige Störung oder

Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes

zu vermeiden.

(3) Wird festgestellt, daß der Zustand oder

Betrieb einer elektrischen Anlage oder daß ein elektrisches

Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder

den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen

nicht entspricht, hat die Behörde dem Betreiber der

elektrischen Anlage oder dem über das elektrische

Betriebsmittel Verfügungsberechtigten mit

Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand

innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen

Frist herzustellen. Als Verfügungsberechtigter

gilt der Geschäfts- oder Betriebsinhaber, sein

Stellvertreter oder Beauftragter sowie jede sonstige,

offenkundig mit der tatsächlichen Leitung des

Betriebes betraute Person, als Betreiber der Anlageninhaber,

sein Stellvertreter oder Beauftragter

sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen

Betriebsaufsicht betraute Person.

(4) Wird festgestellt, daß der Zustand oder

Betrieb einer elektrischen Anlage oder ein elektrisches

Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den

auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen

nicht entspricht und droht dadurch eine unmittelbare

Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von

Personen oder für Sachen, hat die Behörde, wenn

der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt

wird,

1. bei elektrischen Anlagen jene Maßnahmen zu

verfügen, die geeignet sind, die Gefahr abzu-

wenden; kann die Gefahr nicht anders abgewendet

werden, hat die Behörde die Außerbetriebnahme

der elektrischen Anlage in dem

zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlichen

Ausmaß zu verfügen, wobei auf den

Betriebs- oder Versorgungszweck der elektrischen

Anlage Bedacht zu nehmen ist;

2. bei elektrischen Betriebsmitteln dem darüber

Verfügungsberechtigten deren Inverkehrbringen

(§ 3 Abs. 4) zu untersagen; die Untersagung

ist dabei für jene in demselben Betrieb

lagernden elektrischen Betriebsmittel auszusprechen,

von denen nach ihrer Art, Marke,

Type, Fabrikationsnummer (Seriennummer)

oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist,

daß sie dieselbe vorschriftswidrige Beschaffenheit

aufweisen.

(5) Wenn es zur Abwendung einer drohenden

unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die

Gesundheit von Personen geboten ist, kann die

Behörde die in Abs. 4 Z 2 vorgesehenen Maßnahmen

nach vorhergegangener Verständigung des

über die elektrischen Betriebsmittel Verfügungsberechtigten

auch ohne vorausgegangenes Verfahren

und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an

Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen

zwei Wochen ein schriftlicher, begründeter

Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die behördlichen

Maßnahmen als aufgehoben gelten.

(6) Kann die Feststellung, ob ein elektrisches

Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf

seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht,

nicht ohne weiteres an Ort und Stelle

getroffen werden, hat die Behörde den Verfügungsberechtigten

schriftlich aufzufordern, das

elektrische Betriebsmittel von einer hiezu befugten

Prüfstelle (§ 8 Abs. 3) prüfen zu lassen. In der Aufforderung,

die dem Verfügungsberechtigten 2fach

auszuhändigen ist, hat die Behörde das zu prüfende

elektrische Betriebsmittel unter Angabe der Art,

Marke, Type und nach Möglichkeit der Fabrikationsnummer

(Seriennummer) und des Herstellungsjahres

zu bezeichnen (Probestück). Das Probestück

ist gemeinsam mit einer Ausfertigung der

behördlichen Aufforderung innerhalb von zwei

Wochen nach deren Aushändigung oder Zustellung

der Prüfstelle zu übergeben. Die Prüfstelle hat die

sicherheitstechnische Prüfung des Probestückes

ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen und ein

Gleichstück des Prüfzeugnisses unmittelbar der

zuständigen Behörde (§ 12) zu übermitteln. Wird

der behördlichen Aufforderung nicht entsprochen,

ist sie zu wiederholen; wird der neuerlichen Aufforderung

innerhalb einer Woche nicht entsprochen,

hat die Behörde das Inverkehrbringen des

elektrischen Betriebsmittels mit Bescheid zu untersagen.

Abs. 4 Z 2 ist dabei sinngemäß anzuwenden.

(7) Auf Antrag hat der Bund die Kosten der

sicherheitstechnischen Prüfung eines elektrischen

Betriebsmittels zu ersetzen und eine von der

Behörde zu bestimmende Entschädigung in der

Höhe des Einstandspreises des geprüften elektrischen

Betriebsmittels zu leisten. Ein Kostenersatz

und eine Entschädigung finden nicht statt, wenn

auf Grund des Ergebnisses der sicherheitstechnischen

Prüfung ein Bescheid gemäß Abs. 3 bis 5

erlassen wurde.

(8) Die auf Grund der Abs. 3 bis 5 zu erlassenden

Bescheide haben die festgestellte Vorschriftswidrigkeit

der elektrischen Anlage oder des elektrischen

Betriebsmittels anzugeben. Getroffene Verfügungen

sind auf Antrag aufzuheben, wenn der

Behörde nachgewiesen wird, daß der gesetzmäßige

Zustand hergestellt worden ist. Die Behörde kann

den Inhalt einer Verfügung gemäß Abs. 4 Z 2 im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" verlautbaren,

wenn dies zur dringenden Information beteiligter

Verkehrskreise oder zur Abwendung drohender

gesundheitlicher Schäden einer größeren Zahl von

Verwendern der elektrischen Betriebsmittel geboten

ist. In der Verlautbarung sind nur die von der

Verfügung betroffenen elektrischen Betriebsmittel

unter Angabe der Art, Marke, Type und nach

Möglichkeit der Fabrikationsnummern (Seriennummern)

und des Herstellungsjahres zu bezeichnen

und die festgestellte Vorschriftswidrigkeit

anzugeben. Ist eine Verfügung verlautbart worden,

ist auch ihre Aufhebung unter Angabe des Aufhebungsgrundes

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

zu verlautbaren.

(9) Elektrische Betriebsmittel, die auf Grund

einer nach den vorstehenden Bestimmungen erlassenen

behördlichen Verfügung nicht in Verkehr

gebracht werden dürfen, können abweichend von

den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 für die Dauer

und zum Zweck notwendiger Maßnahmen gelagert

und anderen überlassen werden."

7. § 12 hat zu lauten

„§ 12. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes

und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen

ist — sofern dieses Bundesgesetz nicht

anderes bestimmt — hinsichtlich elektrischer Anlagen

oder elektrischer Betriebsmittel der Landeshauptmann,

in dessen Bundesland sie sich befinden,

hinsichtlich elektrischer Anlagen, die sich auf zwei

oder mehrere Bundesländer erstrecken und hinsichtlich

des Inverkehrbringens elektrischer

Betriebsmittel der Bundesminister für Bauten und

Technik."

8. § 14 wird wie folgt geändert

a) Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Elektrotechnische Beirat besteht aus

Fachleuten auf dem Gebiete der Elektrotechnik, die

aus folgenden Institutionen zu berufen sind

1 Vertreter des Bundesministeriums für Bauten

und Technik,

1 Vertreter des Bundesministeriums für Handel,

Gewerbe und Industrie,

1 Vertreter des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft,

1 Vertreter des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung,

1 Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr,

3 Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,

3 Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft,

3 Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs,

1 Vertreter des Bundesgremiums des Radio- und

Elektrohandels,

1 Vertreter der Bundesinnung der Elektro-, Radio-

und Fernsehtechniker,

2 Vertreter des Fachverbandes der Elektroindustrie,

3 Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

1 Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,

1 Vertreter der staatlich autorisierten Prüf- und

Versuchsanstalt der Elektrizitätswerke Österreichs,

1 Vertreter des Österreichischen Normungsinstitutes,

1 Vertreter des Österreichischen Verbandes für

Elektrotechnik,

1 Vertreter der Technischen Universität Graz,

1 Vertreter der Technischen Universität Wien,

2 Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke

Österreichs."

b) Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Mitglieder des Beirates werden vom

Bundesminister für Bauten und Technik auf Grund

von Vorschlägen der in Abs. 3 angeführten Institutionen

ernannt und abberufen. Die Funktionsdauer

des Beirates beträgt jeweils 5 Jahre."

9. § 15 hat zu lauten

„§ 15. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer

in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe

1. bis 30000 S zu bestrafen, wer

a) ein elektrisches Betriebsmittel oder eine

elektrische Anlage, die (das) den Bestimmungen

des § 3 oder den Bedingungen

einer gemäß § 5 Abs. 2 oder § 10 erteilten

Bewilligung nicht entspricht, herstellt bzw.

errichtet,

b) ein elektrisches Betriebsmittel entgegen

den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 oder

nach Ablauf der gemäß § 7 Abs. 1 festgesetzten

Frist oder nicht in Übereinstimmung

mit den Bedingungen einer gemäß

§ 10 erteilten Bewilligung in Verkehr

bringt,

c) einer behördlichen Verfügung gemäß § 9

Abs. 3 auch nach Ablauf einer Nachfrist

nicht nachkommt,

d) ein elektrisches Betriebsmittel ungeachtet

einer gemäß § 9 Abs. 3, 4 Z 2 oder Abs. 5

erlassenen Verfügung in Verkehr bringt

oder betreibt,

e) eine elektrische Anlage unter Mißachtung

einer gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 erlassenen Verfügung

betreibt;

2. bis 20000 S zu bestrafen, wer

a) eine elektrische Anlage oder ein elektrisches

Betriebsmittel nicht in einer den

Bestimmungen des § 3 Abs. 1 entsprechenden

Weise betreibt oder instand hält oder

die gemäß § 3 Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen

nicht trifft,

b) den sich aus § 9 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen

nicht nachkommt,

c) einer behördlichen Aufforderung gemäß

§ 9 Abs. 6 nicht oder nicht fristgerecht

entspricht;

3. bis 10000 S zu bestrafen, wer

a) eine elektrische Anlage oder ein elektrisches

Betriebsmittel unter Außerachtlassung

der Bestimmungen des § 6 wesentlich

abändert oder erweitert,

b) ein elektrisches Betriebsmittel entgegen

den Bestimmungen einer gemäß § 8 erlassenen

Verordnung ohne das vorgeschriebene

oder gemäß § 8 Abs. 3 anerkannte

Prüfzeichen in Verkehr bringt,

c) ein Prüfzeichen (§ 8) anbringt, verwendet

oder sonst führt, ohne hiezu berechtigt zu

sein,

d) eine elektrische Anlage oder ein elektrisches

Betriebsmittel errichtet bzw. herstellt,

instand hält oder ändert, ohne hiezu

gemäß § 11 berechtigt zu sein."

10. Nach § 15 ist folgender § 15 a einzufügen

„§ 15 a. (1) Elektrische Betriebsmittel, die den

Gegenstand einer nach § 15 mit Strafe bedrohten

Handlung bilden, sind im Strafverfahren für verfallen

zu erklären, wenn sie im Eigentum des Täters

oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom

Verfügungsberechtigten überlassen worden sind

und bei ihrer Benützung das Leben oder die

Gesundheit gefährdet wäre. Ein Verfall findet nicht

statt, wenn trotz des vorangegangenen, mit Strafe

bedrohten Verhaltens Gewähr dafür geboten ist,

daß die elektrischen Betriebsmittel ohne Verletzung

dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner

Grundlage erlassenen Verordnungen in Verkehr

gebracht werden.

(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder

verurteilt werden, so kann, wenn im übrigen die

Voraussetzungen hiefür vorliegen, in einem selbständigen

Verfahren der Verfall ausgesprochen

werden. In diesem Verfahren kommen dem Verfallsbeteiligten

Parteienrechte zu.

(3) Verfallene elektrische Betriebsmittel gehen in

das Eigentum des Bundes über."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

wird — soweit sich aus § 13 des Elektrotechnikgesetzes,

BGBl. Nr. 57/1965, nicht anderes ergibt —

der Bundesminister für Bauten und Technik

betraut, der hiebei das Einvernehmen mit dem nach

der Art und Verwendung der elektrischen Anlage

bzw. des elektrischen Betriebsmittels sachlich

zuständigen Bundesminister herzustellen hat.

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