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662_1978 AT

662. Verordnung: Einbeziehung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in die gesetzliche Sozialversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 662. Verordnung: Einbeziehung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in die gesetzliche Sozialversicherung

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 21 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich

selbständig Erwerbstätiger, BGBl.

Nr. 624/1978, wird verordnet

Personenkreis

§ 1. Auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer,

der Österreichischen Apothekerkammer

und der Österreichischen Patentanwaltskammer

werden folgende Personengruppen in die Pflichtversicherung

einbezogen

1. die ordentlichen Kammerangehörigen der

Ärztekammern, sofern sie freiberuflich tätig sind;

2. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer

in der Abteilung für selbständige

Apotheker;

3. die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer.

Umfang der Pflichtversicherung

§ 2. Die Pflichtversicherung der im § 1 Z. 1

genannten Personengruppe erstreckt sich auf die

Unfall- und Pensionsversicherung, die Pflichtversicherung

der im § 1 2. 2 und 3 genannten

Personengruppen erstreckt sich auf die Pensionsversicherung.

Wirksamkeitsbeginn

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1979 in Kraft.

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