662. Verordnung: Einbeziehung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in die gesetzliche Sozialversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 21 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich
selbständig Erwerbstätiger, BGBl.
Nr. 624/1978, wird verordnet
Personenkreis
§ 1. Auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer,
der Österreichischen Apothekerkammer
und der Österreichischen Patentanwaltskammer
werden folgende Personengruppen in die Pflichtversicherung
einbezogen
1. die ordentlichen Kammerangehörigen der
Ärztekammern, sofern sie freiberuflich tätig sind;
2. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer
in der Abteilung für selbständige
Apotheker;
3. die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer.
Umfang der Pflichtversicherung
§ 2. Die Pflichtversicherung der im § 1 Z. 1
genannten Personengruppe erstreckt sich auf die
Unfall- und Pensionsversicherung, die Pflichtversicherung
der im § 1 2. 2 und 3 genannten
Personengruppen erstreckt sich auf die Pensionsversicherung.
Wirksamkeitsbeginn
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1979 in Kraft.