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662_1977 AT

662. Bundesgesetz: 31. Gehaltsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 662. Bundesgesetz: 31. Gehaltsgesetz-Novelle

Der Nationaltat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 318/

1977, wird wie folgt geändert

1. § 2 Z. 3 erhält folgende Fassung

„3. Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte;"

2. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug

beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes

nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der

Dienst an einem Monatsersten angetreten wird,

mit diesem Tage. Der Anspruch auf Monatsbezug

beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn

der Dienst zwar nicht am Ersten des Monats, wohl

aber am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats

angetreten wird."

3. § 9 wird aufgehoben.

4. § 10 erhält folgende Fassung

„§ 10. (1) Die Vorrückung wird gehemmt

1. durch eine bescheidmäßige Feststellung, daß

der Beamte den von ihm zu erwartenden

Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen

hat, vom Zeitpunkt der Rechtskraft

dieses Bescheides an; die Dauer der Hemmung

richtet sich nach der Anzahl der

Kalenderjahre, für die diese bescheidmäßige

Feststellung gilt;

2. durch Nichtablegen einer für die dienstrechtliche

Stellung des Beamten maßgebenden

Prüfung innerhalb der hiefür festgesetzten

Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen

Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der

Prüfung; wird jedoch der Beamte wegen

Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere

Verwendungsgruppe überstellt, so gilt für

diese Verwendungsgruppe die Hemmung

als nicht eingetreten;

3. durch Antritt eines Karenzurlaubes (Urlaubes

gegen Entfall der Bezüge), soweit nicht

gemäß § 36 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes,

BGBl. Nr. 329/1977, oder gemäß

§ 75 des Richterdienstgesetzes, BGBl.

Nr. 305/1961, etwas anderes verfügt wurde;

eine Hemmung tritt jedoch nicht ein, wenn

der Karenzurlaub nach § 15 des Mutterschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1957, in der

jeweils geltenden Fassung gewährt wurde.

(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der

Vorrückungsfrist (§ 8 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.

(3) Hat sich der Beamte in den Fällen des

Abs. 1 Z. 1 und 2 nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes

durch drei aufeinanderfolgende

Jahre tadellos verhaken und ist in diesem Zeitraum

keine Hemmung im Sinne des Abs. 1 Z.1

eingetreten, so ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum

für die Vorrückung anzurechnen.

Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung

folgenden Monatsersten wirksam.

(4) Der im Abs. 1 Z. 3 angeführte Hemmungsseitraum

wird mit dem auf den Tag des Wiederantrittes

des Dienstes folgenden Monatsersten

zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. Wird

der Dienst jedoch am ersten Arbeitstag des

Monats angetreten, tritt die Wirkung des ersten

Satzes mit dem Ersten des betreffenden Monats

ein."

5. § 11 wird aufgehoben.

6. § 12 Abs. 2 Z. 5 erhält folgende Fassung:"

5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung,

wenn sie in der Anlage 1 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/

1977, in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz

oder in einer gemäß § 134 Abs. 4

des Beamten-Dienstrechtsgesetzes weiter

anzuwendenden Rechtsvorschrift für die

Verwendung des Beamten

a) in einer der im § 12 a Abs. 2 Z. 3 angeführten

Besoldungs- oder Verwendungsgruppen

über das Erfordernis der abgeschlossenen

Hochschulbildung hinaus

vorgeschrieben ist;

b) in einer der Verwendungsgruppen B,

L 2b, W 1 oder H 2 über das Erfordernis

der erfolgreichen Ablegung der

Reifeprüfung an einer höheren Schule

hinaus vorgeschrieben ist;

ferner die nach der Erlangung des Reifezeugnisses

einer höheren Schale für die

Ausbildung zur Ablegung des Befähigungsprüfung

für den Fremdsprachunterricht

aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr

nicht übersteigt;"

7. Die Z. 7 und 8 des § 12 Abs. 2 erhalten

folgende Fassung

„7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums

am einer Akademie oder den Akademien

verwandten Lehranstalt, das für den Beamten

Ernennungserfordernis gewesen ist,

sowie die nach Erlangung des Reifezeugnisses

einer höheren Schule zurückgelegte

Berufspraxis, wenn sie für die Erlangung

der Lehrbefähigung für eine Verwendung

in der Verwendungsgruppe

L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden

Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt

zwei Jahren, wenn jedoch das Studium

lehrplanmäßig länger dauert, bis zum

Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen

Studiums;

8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums

an einer Universität (wissenschaftlichen

Hochschule), Kunsthochschule oder einer

staatlichen Kunstakademie, das für den

Beamten Ernennungserfordernis gewesen

ist,

a) bei Studien, auf die die Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, und die

nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze

anzuwenden sind, bis zu

der in den Studiengesetzen und Studienordnungen

für die betreffende Studienrichtung

oder den betreffenden Studienzweig

vorgesehenen Studiendauer; hat

der Beamte an das Diplomstudium, auf

das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden

waren, das zugehörige Doktoratsstudium

angeschlossen, und

aa) waren auf dieses Doktoratsstudium

die Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes noch

nicht anzuwenden oder

bb) wird die Dauer des Doktoratsstudiums

in den neuen Studienvorschriften

nicht genau festgelegt,

so ist die tatsächliche Dauer des Doktorratsstudiums

bis zum Höchstausmaß

von einem Jahr für die Ermittlung des

Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen;

b) bei Studien, auf die die Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und die nach ihm erlassenen besonderen

Studiengesetze nicht anzuwenden

sind, bis zu dem in des Anlage festgesetzten

Höchstausmaß; zum Studium

zählt auch die für die Erwerbung eines

akademischen Grades erforderliche

Vorbereitungszeit.

Als Laufzeit des Sommersemesters ist die

Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als

Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit

vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen.

Wurde das Studium mit einem Trimester

begonnen, so. ist als Beginn

des Studiums, wenn das erste Trimester

ein Sommer- oder Herbsttrimester war,

der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein

Wintertrimester war, der 1. Jänner des

betreffenden Jahres anzusehen."

8. In der Anlage zu § 12 Abs. 2 Z. 8 werden

die Z. 2 und 3 aufgehoben; in der Z. 1 entfällt

die Ziffernbezeichnung.

9. Die Abs. 6 und 7 des § 12 erhalten folgende

Fassung

„(6) Die im Abs. 2 Z. 1 angeführten Zeiten

sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie

im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden

niedrigeren Verwendungsgruppe in die

höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe

gemäß § 12 a für die Vorrückung anrechenbar

wären, wenn sie

1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige

Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen

L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung

des Ernennungserfordernisses der

erfolgreichen Absolvierung einer Akademie

oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt

oder eines Ernennungserfordernisses

liegen, das dieses Erfordernis ersetzt

oder an seine Stelle tritt;

2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige

Dienstverhältnis in einer der im § 12 a

Abs. 2 Z. 3 angeführten Besoldungs- oder

Verwendungsgruppen begonnen hat, vor

der Erfüllung des Ernennungserfordernisses

der abgeschlossenen Hochschulbildung

oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses

liegen, das das erstgenannte

Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

3. in den Fällen der Z. 1 und 2 zwar nach der

Erfüllung der angeführten Erfordernisse

liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt

worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe,

in der das gegenwärtige

Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens

gleichwertig ist.

(7) Die in Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 7 und 8

und Abs. 3 angeführten Zeiträume sind in dem

Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle

einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren

Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs-

oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a

für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf

sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z. 1 oder 2

zutreffen."

10. § 12a Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Für die Ermittlung des in der neuen

Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden

Gehaltes werden die nachstehenden

Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt

zusammengefaßt

1. Verwendungsgruppen B, C, D, E, P 1 bis

P 5, L 2b, L 3, W 1 bis W 3 und H 2 bis

H4;

2. Verwendungsgruppen L 2a;

3. Verwendungsgruppen A, LPA, L1 und

H 1, Richteramtsanwärter, Richter und

Staatsanwälte und Universitäts(Hochschul)-

assistenten."

11. In der Tabelle im § 12a Abs. 4 wird der

Ausdruck „Ausbildung im Sinne der gemeinsamen

Anstellungserfordernisse der Anlagen zum

Gehaltsüberleitungsgesetz" durch den Ausdruck

„Ausbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse

der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz"

ersetzt.

12. Im § 12a Abs. 8 wird die Zitierung „§§ 8

bis 11" durch die Zitierung „§§ 8 und 10"

ersetzt.

13. § 12a Abs. 9 erhält folgende Fassung

„(9) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen

Verwendungsgruppe niedriger als der Gehalt,

der dem Beamten jeweils in seiner bisherigen

Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt

dem Beamten eine für die Bemessung des

Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage

auf diesen Gehalt. Ist jedoch der Gehalt, den der

Beamte bei einer Überstellung in eine andere

Besoldungsgruppe oder in eine niedrigere Verwendungsgruppe

erhält, niedriger als der bisherige

Gehalt, so gebührt dem Beamten abweichend

vom ersten Satz eine nach Maßgabe des

Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende,

für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Ergänzungszulage auf den bisherigen Gehalt.

Für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Zulagen — ausgenommen die Verwendungszulage

— sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage

dem Gehalt zuzurechnen."

14. Die Abs. 1 und 2 des § 13 erhalten folgende

Fassung

„§ 13. (1) Der Monatsbezug des Beamten —

ausgenommen die Haushaltszulage — kann aus

Anlaß der Suspendierung durch Verfügung

gemäß § 72 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

bis auf zwei Drittel gekürzt werden.

(2) Hat das Disziplinarverfahren durch Einstellung,

Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe

oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises

oder einer Geldbuße geendet, so sind die gemäß

Abs. 1 zurückbehaltenen Monatsbezüge nachzu-

zahlen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte während

eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens

aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist."

15. § 20c Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung

einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren

für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt

werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt

bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 100 v. H. und

bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 200 v. H.

des Monatsbezuges, der dem Beamten für den

Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt."

16. Im § 20 c Abs. 3 wird der Ausdruck

„100 v. H." durch den Ausdruck „200 v. H."

ersetzt.

17. § 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Der Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag

sowie einen Pensionsbeitrag von jeder

Sonderzahlung zu entrichten. Der monatliche

Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit vom 1. Jänner

1978 bis 31. Dezember 1978 5,5 v. H., für die

Zeit vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979

6 v. H., für die Zeit vom 1. Jänner 1980 bis

31. Dezember 1980 6,5 v. H. und für die Zeit

vom 1. Jänner 1981 an 7 v. H. des Gehaltes und

der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren

Zulagen, der Pensionsbeitrag von

der Sonderzahlung für die Zeit vom 1. Jänner

1978 bis 31. Dezember 1978 5,5 v. H., für die

Zeit vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979

6 v. H., für die Zeit vom 1. Jänner 1980 bis

31. Dezember 1980 6,5 v. H. und für die Zeit

vom 1. Jänner 1981 an 7 v. H. des dem Gehalt

und den anrechenbaren Zulagen entsprechenden

Teiles der Sonderzahlung."

18. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten

folgende Fassung

19. Im § 29 Abs. 4 und im § 31 wird die

Zitierung „§§ 8 bis 11" durch die Zitierung

„§§ 8 und 10" ersetzt.

20. Die Tabelle im § 30 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

21. § 30b Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste 294 S,

2. für Beamte der medizinisch-technischen

Dienste 771 S,

3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes

und für Hebammen

a) bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse II

771 S,

b) ab der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse II

926 S."

22. § 30c Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt

monatlich

1. für Stationspfleger und Stationsschwestern

1150 S,

2. für Oberpfleger und Oberschwestern 1480 S,

3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 1809 S."

23. § 32 Abs. 3 wird aufgehoben. Die bisherigen

Abs. 4 und 5 des § 32 erhalten die Bezeichnung

„(3)" und „(4)".

24. Im neuen § 32 Abs. 3 und in den Abs. 5

und 7 des § 33 wird die Zitierung „§§ 8 bis 11"

durch die Zitierung „§§ 8 und 10" ersetzt.

25. Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag von „504 S"

durch den Betrag von „544 S" ersetzt.

26. Im § 38a Abs. 1 wird der Betrag von

„377 S" durch den Betrag von „407 S" ersetzt,

27. Die Tabelle im § 39 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

28. Im § 40 Abs. 1 wird der Ausdruck „P 6

bis P 4" durch den Ausdruck „P 5 und P 4"

ersetzt.

29. Im § 40 Abs. 3 wird die Zitierung „§§ 8

bis 11" durch die Zitierung „§§ 8 und 10" ersetzt.

30. Der letzte Satz des § 40 Abs. 4 wird aufgehoben.

31. § 40 Abs. 5 erhält folgende Fassung

„(5) Die §§ 30 bis 31, § 32 Abs. 1 und 3 und

die §§ 33 und 34 sind auf die Beamten in handwerklicher

Verwendung mit der Maßgabe sinngemäß

anzuwenden, daß die Verwendungsgruppen

P 3 bis P 1 der Verwendungsgruppe D

und die Verwendungsgruppen P 5 und P 4 der

Verwendungsgruppe E entsprechen."

32. Die Überschriften vor § 41 und § 41

erhalten folgende Fassung

„ABSCHNITT IV

Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte

UNTERABSCHNITT A

Richteramtsanwärter

Gehalt

§ 41. Der Gehalt des Richteramtsanwärters

beträgt vor Ablegung der Richteramtsprüfung

9276 S, nach Ablegung dieser Prüfung 9461 S."

33. Die Tabelle im § 42 Abs. 2 erhält folgende

Fassung

34. Dem § 42 wird angefügt

„(6) Die Vorrückung der Richter und Richteramtsanwärter

wird aufgeschoben

1. durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens

gegen den betreffenden Richter

(Richteramtsanwärter) bis zum Abschluß

des Verfahrens;

2. durch Verhängung der Suspendierung des

Richters (Richteramtsanwärters) bis zu ihrer

Aufhebung.

(7) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen,

so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen.

Die zufolge der Aufschiebung zurückbehaltenen

Teile des Monatsbezuges und allfälliger

Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt

jedoch nur so weit, als nicht die Vorrückung

gehemmt ist oder eingestellt wird.

(8) Die Einstellung der Vorrückung besteht

darin, daß die aufgeschobene Vorrückung nicht

mehr zu vollziehen ist. Die Einstellung der Vorrückung

tritt ein,

1. wenn der Richter (Richteramtsanwärter)

entlassen wird,

2. wenn über den Richter (Richteramtsanwärter)

die Disziplinarstrafe der Versetzung

in den Ruhestand verhängt wird,

3. wenn der Richter (Richteramtsanwärter)

während eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens

aus dem Dienstverhältnis

austritt.

(9) § 10 Abs. 1 ist auf Richter und Richteramtsanwärter

mit der Maßgabe anzuwenden,

daß an die Stelle des in Z. 1 angeführten Hemmungsgrundes

folgende Hemmungsgründe treten t

1. Disziplinarerkenntnis, das auf die Ausschließung

von der Vorrückung oder auf die

Minderung der Bezüge lautet; die Hemmung

gilt für die im Erkenntnis bestimmte Zeit

und beginnt mit dem der Einleitung des

Disziplinarverfahrens nächstfolgenden ersten

Jänner oder ersten Juli;

2. Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn

der Richter (Richteramtsanwärter) während

des Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert

war; die Hemmung gilt für die

Zeit der Suspendierung;

3. eine auf „nicht entsprechend" lautende

Gesamtbeurteilung; die Hemmung beginnt

mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der

Gesamtbeurteilung; die Dauer der Hemmung

richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre,

für die die Gesamtbeurteilung auf

„nicht entsprechend" lautet.

Die Abs. 2 und 3 des § 10 sind auf die in den

Z. 1 bis 3 angeführten Fälle anzuwenden.

(10) Abweichend von den Abs. 1 und 2 des

§ 13 sind auf Richteramtsanwärter und Richter folgende

Bestimmungen anzuwenden

1. Der Monatsbezug wird gekürzt

a) durch Beschluß des Disziplinargerichtes,

womit der Richter (Richteramtsanwärter)

während der Suspendierung in seinen

Bezügen beschränkt wird, in dem im

Beschluß festgesetzten Ausmaß;.

b) durch ein auf Minderung der Bezüge

lautendes Disziplinarerkenntnis in dem

festgesetzten Ausmaß und für die bestimmte

Zeit

2. Hat das Disziplinarverfahren durch Freispruch

oder Verhängung einer Ordnungsstrafe

geendet, so ist die Nachzahlung der

gemäß Z. 1 lit. a zurückbehaltenen Monatsbezüge

zu veranlassen. Das gleiche gilt,

wenn das Disziplinarverfahren eingestellt

wurde, es sei denn, daß der Richter (Richteramtsanwärter)

während des gegen ihn

laufenden Disziplinarverfahrens aus dem

Dienstverhältnis ausgetreten ist."

35. Im § 43 wird der Betrag von „753 S"

durch den Betrag von „813 S" ersetzt.

36. Die Tabelle im § 44 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

37. In den Abs. 4 und 5 des § 44 wird die

Zitierung „§§ 8 bis 11" durch die Zitierung"

§§ 8, 10 und 42 Abs. 6 bis 9" ersetzt.

38. Die Abs. 7 und 8 des § 44 erhalten folgende

Fassung

„(7) § 30a ist auf Richter und Staatsanwälte

sinngemäß anzuwenden.

(8) Anläßlich der Ernennung des Richters

beim Oberlandesgericht für den Sprengel des

Oberlandesgerichtes in die Standesgruppe 2 der

Richter oder Staatsanwälte kann der für die

dienst- und besoldungsrechtliche Stellung in

dieser Standesgruppe maßgebende Tag vom zuständigen

Bundesminister im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler mit Wirksamkeit vom Tag

dieser Ernennung zum Ausgleich von Härten

gegenüber Laufbahnen vergleichbarer Richter

oder Staatsanwälte, die als Richter der Standesgruppe

1, jedoch nicht als Richter beim Oberlandesgericht

für den Sprengel des Oberlandesgerichtes

in die Standesgruppe 2 der Richter oder

Staatsanwälte ernannt wurden, neu festgesetzt

werden."

39. Im § 45 wird der Ausdruck „staatsanwaltschaftlicher

Beamter" durch den Ausdruck

„Staatsanwalt" ersetzt.

40. Die Überschriften vor § 47 und § 47 erhalten

folgende Fassung

„UNTERABSCHNITT C

Staatsanwälte

§ 47. Auf die Staatsanwälte sind die Bestimmungen

des Unterabschnittes B — ausgenommen

die Abs. 5 bis 10 des § 42 — sinngemäß mit

der Maßgabe anzuwenden, daß diese Beamten

bei ihrer Ernennung in die Standesgruppe 2

einzureihen sind."

41. An die Stelle der Abs. 1 und 2 des § 48

treten folgende Bestimmungen

„(1) Auf den Gehalt des Universitäts(Hochschul)

assistenten sind die Bestimmungen über

den Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe

L 1 anzuwenden.

(2) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten,

der das Doktorat seiner Fachrichtung (in Fächern,

in denen eine Erlangung des Doktorates nicht

möglich ist, eine gleichzuwertende künstlerische

Eignung) und eine tatsächliche Verwendungsdauer

von sechs Jahren als Universitäts(Hochschul)

assistent aufweist, gebührt eine Dienstzulage

im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages.

Diese Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb

Vorrückungsbeträge ab dem Zeitpunkt, in dem

der Universitäts(Hochschul)assistent nach Erlangung

der Habilitation (an künstlerischen Hochschulen

und in jenen Fächern, in denen eine

Habilitation nicht möglich ist, nach Erlangung

einer gleichzuwertenden Befähigung) weiterbesteht

wird.

(3) Der Gehalt der Universitäts(Hochschul)-

professoren beträgt

(4) Der Gehalt des Universitäts (Hochschul)-

professors beginnt, soweit im folgenden nichts

anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1."

42. Die Abs. 3 bis 7 des § 48 erhalten die Bezeichnung

„(5)" bis „(9)"; der bisherige Abs. 8

des § 48 wird aufgehoben.

43. Im neuen § 48 Abs. 8 wird die Zitierung

„§§ 8 bis 11" durch die Zitierung „§§ 8 und 10"

ersetzt.

44. § 50 erhält folgende Fassung

„§ 50. (1) Dem Universitäts(Hochschul)-

assistenten gebührt eine Dienstalterszulage nach

§ 56 Abs. 1.

(2) Dem außerordentlichen oder ordentlichen

Universitäts (Hochschul)professor, der als außerordentlicher

oder ordentlicher Universitäts (Hochschul)

professor des Dienststandes vier Jahre in

der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt

eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage.

(3) Die Dienstalterszulage der außerordentlichen

Universitäts(Hochschul)professoren gebührt im

Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen, die

Dienstalterszulage der ordentlichen Universitäts-

(Hochschul)professoren beträgt 3896 S.

(4) Hat der Universitäts(Hochschul)professor

im Zeitpunkt der Emeritierung mindestens zwei

Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht, so

gebührt ihm die Dienstalterszulage mit diesem

Zeitpunkt im halben Ausmaß.

(5) In den Fällen der Abs. 2 und 4 sind die

Bestimmungen der §§ 8 und 10 sinngemäß anzuwenden."

45. Nach § 50 wird eingefügt

„Besondere Dienstalterszulage für ordentliche

Universitäts (Hochschul)professoren

§ 50a. (1) Einem ordentlichen Universitäts (Hochschul)

professor, der eine fünfzehnjährige Dienstzeit

als ordentlicher Universitäts (Hochschul)-

professor an österreichischen Universitäten (Hochschulen)

aufweist und vier Jahre im Dienststand

im Bezug der Dienstalterszulage gemäß § 50

stand, gebührt ab dem Zusammentreffen beider

Voraussetzungen eine besondere Dienstalterszulage

in der Höhe der Dienstalterszulage gemäß

§ 50 Abs. 3.

(2) § 52 ist auf die besondere Dienstalterezulage

nicht anzuwenden.

(3) Mit Anfall dieser besonderen Dienstalterszulage

vermindert sich eine gemäß § 52 Abs. 1

Z. 2 zuerkannte Kollegiengeldabgeltung um den

siebenfachen Betrag der besonderen Dienstalterszulage,

höchstens jedoch auf die gemäß den §§ 51

und 51 a gebührende Kollegiengeldabgeltung."

46. Im § 52 Abs. 3 wird das Wort „Dienstposten"

durch das Wort „Arbeitsplatz" ersetzt.

47. § 54 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Universitäts(Hochschul)assistenten, deren

Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer

endet, gebührt eine Abfertigung. Die Abfertigung

gebührt jedoch Universitäts (Hochschul)

assistenten, die keinen Antrag auf Weiterbestellung

gestellt haben, nur dann, wenn der

unmittelbare Vorgesetzte (§ 4 Abs. 3 des Hochschulassistentengesetzes)

schriftlich bestätigt, daß

eine Weiterbestellung nicht befürwortet wird."

48. An die Stelle des § 54 Abs. 4 treten folgende

Bestimmungen

„(4) Die Abfertigung eines Universitäts (Hochschul)

assistenten, dessen Dienstverhältnis gemäß

Abs. 1 geendet hat und der eine ihm angetragene

Planstelle im Bundesdienst, für die volle Hochschulbildung

vorgeschrieben ist, nicht angenommen

hat, darf jedoch im Falle des Abs. 2

fünf Monatsbezüge und im Falle des Abs. 3

zwölf Monatsbezüge nicht übersteigen.

(5) Wird ein ehemaliger Universitäts (Hochschul)

assistent, der eine Abfertigung erhalten hat,

innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst

aufgenommen, so ist er verpflichtet, die

Abfertigung nach Abs. 2 bis 4 soweit zu erstatten,

als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl

der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der

Monatsentgelte einschließlich allfälliger Haushaltszulagen,

die einem Vertragsbediensteten des

Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung

anrechenbarer Dienstzeit zusteht. Der

Erstattungsbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung

des § 13a Abs. 2 bis 4 hereinzubringen."

49. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

50. An die Stelle der Abs. 3 und 4 des § 55

tritt folgende Bestimmung

„(3) § 10 Abs. 1 Z. 1 und § 10 Abs. 3 sind auf

Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß an

die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt.

Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 1. September

bis zum 31. August."

51. § 56 erhält folgende Fassung

„§ 56. (1) Dem Lehrer, der vier Jahre in der

höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine

ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß

von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die §§ 8

und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Für Lehrer der Verwendungsgruppen

L 2b 3 und L 2b 2 beträgt die Dienstalterszulage

abweichend vom Abs. 1 jedoch 1704 S."

52. Die Abs. 1 bis 4 des § 57 erhalten folgende

Fassung

„(1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten

gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe,

die Dienstzulagengruppe und

die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe

richtet 6ich nach Bedeutung und

Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten

in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen

Bundesminister im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen.

(2) Die Dienstzulage beträgt

(3) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe

L 1 erhöht sich nach sechsjähriger

Ausübung der Funktion um 15 v. H., nach zehnjähriger

Ausübung der Funktion um 25 v. H. und

nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um

40 v. H. In die Zeit der Ausübung der Funktion

sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von

Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung

einer Expositur zur Gänze und Zeiträume der

Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage

gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, zu zwei

Dritteln einzurechnen.

(4) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe

L 2 erhöht sich nach achtjähriger

Ausübung der Funktion um 15 v. H., nach

zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 v. H.

und nach sechszehnjähriger Ausübung der Funktion

um 40 v. H. Zeiträume der Ausübung der

Leiterfunktion, für die eine Dienstzulage gemäß

Abs. 2 lit. d gebührt, und Zeiträume der Ausübung

einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß

§ 58 Abs. 1 gebührt, sind in die Zeiträume der

Ausübung einer Leiterfunktion, für die die Dienstzulage

gemäß Abs. 2 lit. c gebührt, zu zwei

Drittem einzurechnen. Zeiträume einer Betrauung

mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder

mit der pädagogischen Leitung einer Expositur

(§ 59 Abs. 1) sind der Zeit der Innehabung der

Funktion gleichzuhalten."

53. An § 57 wird angefügt

„(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf die zu Direktoren

ernannten fachlichen Leiter von Universitätsinstituten

und auf die zu Direktoren ernannten

Leiter von Bundeskonvikten sinngemäß anzuwenden."

54. Die §§ 58 und 59 erhalten folgende Fassung

„§ 58. (1) Eine Dienstzulage gebührt

1. den Direktorstellvertretern an Höheren

Internatsschulen des Bundes,

2. den Direktorstellvertretern an Berufsschulen,

3. den Erziehungsleitern an Höheren Internatsschulen

des Bundes,

4. den Erziehungsleitern am Bundes-Blindeninstitut

und am Bundes-Taubstummeninstitut,

5. dem Erziehungsleiter am Schülerheim der

Höheren technischen Bundeslehranstalt und

Bundes-Handelsschule Wien V für Körperbehinderte

(Sonderlehranstalt),

6. den Abteilungsvorständen an technischen,

gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten,

7. den Abteilungsvorständen an höheren land-

und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

8. den Abteilungsvorständen an den Schulen

zur Ausbildung von Leibeserziehern und

Sportlehrern,

9. den Abteilungsvorständen an Pädagogischen

Akademien und Religionspädagogischen

Akademien für den Studiengang für

das Lehramt an Hauptschulen,

10. den Abteilungsvorständen an den Berufspädagogäschen

Akademien sowie an Pädagogischen

Instituten und Berufspädagogischen

Instituten,

11. den Abteilungsvorständen für Übungsschulen,

die Pädagogischen Akademien oder

Religionspädagogischen Akademien eingegliedert

sind,

12. den Abteilungsvorständen für Übungskindergärten

und Übungshorte, die Bildungsanstalten

für Kindergärtnerinnen eingegliedert

sind,

13. den Fachvorständen an mittleren und

höheren Lehranstalten für wirtschaftliche

Frauenberufe sowie an den Fachschulen

für Bekleidungsgewerbe und

14. den zu Fachvorständen ernannten fachlichen

Leitern von Universitätsinstituten.

(2) Die Dienstzulage beträgt zwei Drittel der

Dienstzulage, die dem Inhaber der im Abs. 1

angeführten Funktion in seiner Verwendungsgruppe

und in der Dienstzulagengruppe, in der

die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist,

nach § 57 Abs. 1 und 8 zustehen würde, wenn er

Leiter wäre.

(3) Die Dienstzulage gemäß Abs. 2 erhöht

sich um 12,5 v. H.

1. für Abteilungsvorstände an Pädagogischen

Akademien und Religionspädagogischen

Akademien für den Studiengang für das

Lehramt an Hauptschulen, die auch mit

der Betreuung eines oder mehrerer anderer

Studiengänge oder einer Übungsschule betraut

sind,

2. für Abteilungsvorstände an Berufspädagogischen

Akademien, die mit der Betreuung

einer oder mehrerer anderer Abteilungen

betraut sind, und

3. für Abteilungsvorstände für Übungsschulen

an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen

Akademien, die mit der Betreuung

eines oder mehrerer Studiengänge

betraut sind.

(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 b 1,

die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten,

gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 416 S.

Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an

Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen

unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der

Höhe von 761 S.

(5) Den nachstehend angeführten Lehrern des

Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine Dienstzulage

1. Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und

Polytechnischen Lehrgängen,

2. Musiklehrern an mittleren und höheren

Schulen sowie an den Akademien mit der

Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus

Gesang,

3. Arbeitslehrerinnen an Hauptschulen, Sonderschulen,

Polytechnischen Lehrgängen oder

hauswirtschaftlichen Berufsschulen mit der

Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung

(für Mädchen) und Hauswirtschaft

an Hauptschulen,

4. Lehrerinnen für Werkerziehung (für

Mädchen) oder für Hauswirtschaft an

mittleren und höheren Schulen (einschließlich

der Übungsschulen) mit der Befähigung,

zum Unterricht in Werkerziehung (für

Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,

3. Sonderkindergärtnerinnen.

(6) Die Dienstzulage beträgt

in den Gehaltsstufen 1 bis 5462 S,

in den Gehaltsstufen 6 bis 11648 S,

ab der Gehaltsstufe 12923 S;

sie erhöht sich bei den im Abs. 5 Z. i genannten

Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen

und bei den im Abs. 5 Z. 3 genannten

Arbeitslehrerinnen an Polytechnischen Lehrgängen

und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen

um 227 S.

(7) Wird ein Lehrer, auf den die Bestimmungen

der Abs. 4 bis 6 anzuwenden sind, nur zum Teil

in einer den Anspruch auf die Dienstzulage begründenden

Verwendung oder in Verwendungen

beschäftigt, die dem Anspruch auf verschiedene

Dienstzulagen begründen, so gebührt die jeweilige

Dienstzulage nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes

in der den Anspruch begründenden

Verwendung zur vollen Lehrverpflichtung

in dieser Verwendung.

(8) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 an

Übungsschulen der Pädagogischen Akademien

und Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 1

an Übungsschulen der Religionspädagogischen

Akademien gebührt eine Ergänzungszulage im

Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem

Bezug als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1

und dem Bezug, der ihnen gebühren würde, wenn

sie in der vor der Ernennung zu Lehrern der

Verwendungsgruppe L 1 innegehabten Vervendungsgruppe

geblieben wären und als Lehrer

an Übungsschulen der Pädagogischen Akademien

oder als Religionslehrer an Übungsschulen der

Religiongspädagogischen Akademien verwendet

würden (§ 59 Abs. 12 Z. 3 lit. b).

(9) Die Dienstzulagen nach den Abs. 2 bis 7

und die Ergänzungszulage nach Abs. 8 sind für

die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.

Im Falle des Abs. 7 ist der Bemessung des Ruhegenusses

der Durchschnittsbetrag der während

der letzten fünf Jahre zustehenden Dienstzulage

zugrunde zu legen.

§ 59. (S) Lehrern, die mit der Leitung von

Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen

Leitung einer Expositur oder mit den im § 58

Abs. 1 angeführten Funktionen betraut sind, gebührt

für die Dauer dieser Verwendung eine

Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen

der §§ 57 bzw. 58 richtet; bei Anwendung

des § 57 Abs. 1 sind hiebei die Klassen

einer Expositur wie die Klassen einer selbständigen

Schule zu zählen.

(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die

Abteilungsleiter an Kunsthochschulen (Kunsthochschul-

Organisationsgesetz) sind, gebührt für

die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage

in der Höhe von i 373 S.

(3) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die

an Akademien in Unterrichtsgegenständen unterrichten,

für die Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe

L PA (Anlage 1 Z. 22 zum Beamten-

Dienstrechtsgesetz) vorgesehen sind, und die die

Ernennungserfordernisse für die entsprechenden

Verwendungen in der Verwendungsgruppe L PA

erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen

Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des

Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und

dem Gehalt der Verwendungsgruppe L PA in

der gleichen Gehaltsstufe. § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2,

die an Pädagogischen Akademien, Religionspädagogischen

Akademien oder Berufspädagogischen

Akademien in Didaktik und schulpraktischer

Ausbildung sowie in ergänzenden Unterrichtsgegenständen

oder an Akademien für Sozialarbeit

in den Unterrichtsgegenständen der Methodik der

Sozialarbeit, der ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen

und der Praktika unterrichten und die

Ernennungserfordenisse für die entsprechenden

Verwendungen in der Verwendungsgruppe L 1

erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen

Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des

Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und

dem Gehalt, der ihnen im Falle ihrer Überstellung

in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde.

§ 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(5) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1,

die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe

L 2a 2 erfüllen und auf einem

für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen

Arbeitsplatz oder an einer Übungsschule

verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser

Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des

Unterschiedsbetrages sswischen ihrem Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage und

Ergänzungszulage) und dem Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage) eines

Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der

gleichen Gehaltsstufe; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(6) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1,

die die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden

Erfordernisse für die Anstellung in der Verwendungsgruppe

L 2 b 2 erfüllen und auf einem

für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen

Arbeitsplatz verwendet werden, gebührt

für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage

im Ausmaß des Unterschiedsbetrages

zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen

Dienstalterszulage und Ergänzungszulage)

und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen

Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe

L 2b 2 in der gleichen Gehaltsstufe;

§ 58 Abs. 7 gilt sinngemäß. Dies gilt sinngemäß

auch dann, wenn ein Lehrer der Verwendungsgruppe

L 2b 1 oder ein Lehrer der Verwendungsgruppe

L 2b 2 die bis zum 31. Dezember 1977

geltenden Erfordernisse für eine Anstellung in

der Verwendungsgruppe L 2b 3 erfüllt und auf

einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen

Arbeitsplatz verwendet wird.

(7) Lehrern der Verwendungsgruppe L 3, die

die im § 58 Abs. 5 Z. 3 und 4 angeführte Befähigung

aufweisen und auf einem der in diesen

Bestimmungen angeführten Arbeitsplätze verwendet

werden, ohne auf eine entsprechende

Planstelle ernannt zu sein, ferner Kindergärtnerinnen

mit der Befähigung für Sonderkindergärten,

die an solchen verwendet werden,

sowie Kindergärtnerinnen, die an Übungskindergärten

verwendet werden, gebührt für die Dauer

dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß

der Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6, wobei die

im zweiten Halbsatz angeführte Erhöhung nur

bei einer Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen

und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen

in Betracht kommt; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(8) Die Dienstzulagen nach den Abs. 1 bis 7

sind ruhegenußfähig, wenn die Verwendung, die

den Anspruch auf die Dienstzulage begründet,

mindestens ein Jahr gedauert hat und der Lehrer

im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes

in den Ruhestand noch in dieser Verwendung

gestanden ist. Auf Lehrer, deren Dienstzulage

nach § 58 Abs. 7 zu bemessen ist, ist § 58 Abs. 9

zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.

(9) Klassenlehrern an Volksschulen (Sonderschulklassen)

mit mehreren Schulstufen gebührt

für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage.

Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer

1. an Volksschulklassen (Sonderschulklassen)

mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen

Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht

Z. 2 anzuwenden ist, 462 S,

2. an ungeteilten einklassigen Volksschulen

(Sonderschulen) und an geteilten Klassen

zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen)

701 S,

3. an geteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen)

961 S.

(10) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen

mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in

beiden Sprachen gebührt für die Dauer dieses

Verwendung eine Dienstzulage von 462 S.

(11) Lehrern an der Höheren technischem

Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule

Wien V, an Blindeninstituten und an Taubstummeninstituten,

die in Klassen zu unterrichten

haben oder als Erzieher Gruppen zu betreuen

haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen

Arten von Behinderungen befinden, gebührt für

die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage

von 701 S; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(12) Eine Dienstzulage gebührt

1. Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L

2 a 1 an Volksschulen, die mit der Führung

einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten

Besuchsschulklasse betraut sind,

sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe

L 2 a 1, die als Besuchsschullehrer

an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung

übungsschulmäßigen Religionsunterrichtes

betraut sind;

2. Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L

2 b 1 an Volksschulen, die mit der Führung

einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten

Besuchsschulklasse betraut sind,

sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe

L 2 b 1, die als Besuchsschullehrer

an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung

übungsschulmäßigen Religionsunterrichtes

betraut sind;

3. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 a 2,

die

a) an Hauptschulen ganzjährig mit der Erteilung

übungsschulmäßigen Unterrichtes

im Umfang des Unterrichtes an Übungsschulen

betraut sind,

b) als Übungsschullehrer an Pädagogischen

Akademien oder als Religionslehrer an

Übungsschulen der Religionspädagogischen

Akademien verwendet werden,

c) an Berufsschulen mit der Führung einer

lehrgangsmäßig oder ganzjährig übungsschulmäßig

eingerichteten Besuchsschulklasse

sowie an berufsbildenden mittleren

und höheren Schulen mit der Führung

einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten

Besuchsschulklasse betraut

sind oder

4. Lehrern der Verwendungsgruppen

a) L 3,

b) L 2 b 1 und

c) L 2 a 1,

die an Volks- oder Hauptschulen ganzjährig

mit der Erteilung übungsschulmäßigen

Unterrichtes in einer Fremdsprache im

Umfang des Unterrichtes an Übungsschulen

betraut sind.

(13) Die Dienstzulage gemäß Abs. 12 beträgt,

1. wenn der Unterricht im Umfang des Unterrichts

an Übungsschulen erteilt wird,

a) im Falle des Abs. 12 Z. 1 den Unterschiedsbetrag

zwischen dem Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage

und Ergänzungszulage) des Lehrers

und dem Gehalt (einschließlich einer

allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers

der Verwendungsgruppe L 2 a 2 in

der gleichen Gehaltsstufe,

b) im Falle des Abs. 12 Z. 2 den Unterschiedsbetrag

zwischen dem Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage

und Ergänzungszulage) des Lehrers

und dem Gehalt (einschließlich einer

allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers

der Verwendungsgruppe L 2 b 2 in

der gleichen Gehaltsstufe,

c) im Falle des Abs. 12 Z. 3 den Unterschiedsbetrag

zwischen dem Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage

und Ergänzungszulage) des Lehrers

und dem Gehalt (einschließlich einer

allfälligen Dienstalterszulage), der dem

Lehret gebühren würde, wenn er zum

Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt

worden wäre, mindestens jedoch

555 S,

d) im Falle des Abs. 12 Z. 4 den Unterschiedsbetrag

zwischen dem Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage

und Ergänzungszulage) des Lehrers und

dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen

Dienstalterszulage), der dem Lehrer

gebühren würde, wenn er

aa) im Falle des Abs. 12 Z. 4 lit. a zum

Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b

1 ernannt worden wäre,

bb) im Falle des Abs. 12 Z. 4 lit. b zum

Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a

1 ernannt worden wäre,

cc) im Falle des Abs. 12 Z. 4 lit. c zum

Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a

2 ernannt worden wäre;

2. wenn der Unterricht im halben Umfang des

Unterrichtes an einer Übungsschule erteilt

wird, die Hälfte des sich gemäß Z. 1 ergebenden

Betrages.

(14) Die Dienstzulagen nach den Abs. 9 bis

13 sind ruhegenußfähig, wenn der Lehrer in den

letzten drei Jahren vor seiner Versetzung oder

seinem Übertritt in den Ruhestand in einer den

Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden

Verwendung gestanden ist. Die Dienstzulage

nach Abs. 9 ist für den Ruhegenuß auch dann

anrechenbar, wenn der Lehrer ununterbrochen

durch mindestens zehn Jahre in einer den Anspruch

auf diese Dienstzulage begründenden

Verwendung gestanden ist und der Anspruch

erst in den letzten zwei Jahren vor seiner Versetzung

oder seinem Übertritt in den Ruhestand

weggefallen ist.

(15) Einem Lehrer, der zur Unterstützung des

Schulleiters bestimmt ist (§ 9 Abs. 2 lit. d des

Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/

1965), gebührt eine Dienstzulage von 50 v. H.

der Dienstzulage, die ihm gemäß § 57 gebühren

würde, wenn er Leiter seines Schule wäre.

(16) Eine Bestellung zur Unterstützung des

Schulleiters ist nur an höheren oder selbständig

geführten mittleren Schulen zulässig, die mindestens

zwölf Klassen aufweisen und an denen

weder Direktor-Stellvertreter noch Abteilungs-

(Fach)vorstände vorgesehen sind; die Bestellung

mehrerer Lehrer an einer Schule ist unzulässig.

(17) Die Dienstzulage nach Abs. 15 ist ruhegenußfähig,

wenn der Lehrer während der letzten

drei Jahre vor seiner Versetzung oder seinem

Übertritt in den Ruhestand in einer den Anspruch

auf die Dienstzulage oder eine Dienstzulage gemäß

Abs. 1 begründenden Verwendung gestanden ist,

ohne daß dadurch ein Anspruch nach Abs. 8 entstanden

ist.

(18) Von den Dienstzulagen nach Abs. 1 bis 7,

9 bis 13 und 15 sowie von dem diesen Dienstzulagen

entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist

der Pensionsbeitrag zu entrichten."

55. § 60 erhält folgende Fassung

„§ 60. (1) Lehrern

1. der Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne

die Voraussetzungen für eine Anstellung in

der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen,

auf einem für

a) Haupt-, Sonder- oder Berufsschullehrer

oder Lehrer an Polytechnischen Lehrgängen,

b) Religionslehrer an Haupt-, Sonder- oder

Berufsschulen oder an Polytechnischen

Lehrgängen oder

c) Lehrer für Fremdsprachen an Haupt- oder

Sonderschulen oder an Polytechnischen

Lehrgängen

der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen

Arbeitsplatz verwendet werden,

2. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne

die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden

Voraussetzungen für eine Anstellung in der

Verwendungsgruppe L 2b 2 zu erfüllen, auf

einem für

a) Haupt- oder Sonderschullehrer,

b) Religionslehrer an Haupt- oder Sonder-,

schulen oder

c) Lehrer für Fremdsprachen an Haupt- oder

Sonderschulen oder an Polytechnischen

Lehrgängen

vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,

3. der Verwendungsgruppe L 2 b 1, die, ohne

die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden

Voraussetzungen für eine Anstellung in der

Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen, auf

einem für

a) Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen

Lehrgängen oder

b) Religionslehrer an Berufsschulen oder an

Polytechnischen Lehrgängen

vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine

Dienstzulage. Sie beträgt

Die Dienstzulage beträgt jedoch höchstens den

Unterschied zwischen dem Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage und Ergänzungszulage)

des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage

und Ergänzungszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe

L 2a 2 (Z. 1), der Verwendungsgruppe

L 2b 2 (Z. 2) oder der Verwendungsgruppe

L 2b 3 (Z. 3) in der gleichen Gehaltsstufe.

§ 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 2,

die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden

Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe

L 2 b 3 zu erfüllen, auf einem

für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen

Arbeitsplatz an einem Polytechnischen

Lehrgang oder an einer Berufsschule verwendet

werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung

eine Dienstzulage in der Höhe des Unterschiedes

zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer all-

fälligen Dienstalterszulage und Ergänzungszulage)

und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen

Dienstalterszulage und Ergänzungszulage)

eines Lehrers der Verwendungsgruppe

L 2b 3 in der gleichen Gehaltsstufe; dies gilt

sinngemäß auch dann, wenn ein Lehrer der Verwendungsgruppe

L 2b 1, der die bis zum 31. Dezember

1977 geltenden Erfordernisse für eine Anstellung

in der Verwendungsgruppe L 2 b 2,

nicht aber für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe

L 2b 3 erfüllt, auf einem für Lehrer des

Verwendungsgruppe L 2b 3 vorgesehenen Arbeitsplatz

an einem Polytechnischen Lehrgang

oder an einer Berufsschule verwendet wird; § 58

Abs. 7 gilt sinngemäß.

(3) Lehrerinnen (Kindergärtnerinnen) der Verwendungsgruppe

L 3, die — ohne die im § 58

Abs. 5 Z. 3, 4 oder 5 angeführten Befähigungen

aufzuweisen — in einer der ist diesen Bestimmungen

angeführten Verwendungen beschäftigt werden,

sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe

L 3, die an Hauptschulen, Sonderschulen

oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet

werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung

eine Dienstzulage von 272 S; sie erhöht sich bei

den an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten

Lehrern um 227 S; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(4) Lehrern, auf die § 59 Abs. 12 nur deswegen

nicht anzuwenden ist, weil sie mit der Erteilung

des in dieser Bestimmung angeführten Unterrichtes

nicht ganzjährig, sondern nur während

eines Semesters betraut sind, gebührt für die

Dauer der Erteilung dieses Unterrichtes eine

Dienstzulage nach der entsprechenden Bestimmung

des § 59 Abs. 13 Z. I.

(5) Die Dienstzulage nach Abs. 4 gebührt,

1. wenn der übungsschulmäßige Unterricht

während des gesamten Wintersemesters erteilt

wurde, für die Monate September bis

einschließlich Feber,

2. wenn der übungsschulmäßige Unterricht

während des gesamten Sommersemesters

erteilt wurde, für die Monate Feber bis einschließlich

Juli,

3. wenn der übungsschulmäßige Unterricht nur

während eines Teiles eines Semesters erteilt

wurde, für jeden Monat, in dem der Lehrer

durch mehr als 14 Tage in diesem Unterricht

verwendet wurde.

(6) Wenn in den Fällen des Abs. 4 der Unterricht

nur im halben Umfang des Unterrichtes an

einer Übungsschule erteilt wird, gebührt die nach

Abs. 5 zustehende Dienstzulage im halben Ausmaß."

56. Die Tabelle im § 60a Abs. 1 erhält folgende

Fassung

57. Im § 60a Abs. 4 wird die Zitierung „§§ 8

bis 11" durch die Zitierung „§§ 8 und 10" ersetzt.

58. Im § 61 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 58

Abs. 2 bis 6, § 59 Abs. 3 bis 5, 7 bis 12, § 60 und

§ 85 b Abs. 1 und 2" durch die Zitierung „§ 58

Abs. 4 bis 8, § 59 Abs. 3 bis 7, 9 bis 13, § 60 und

§ 85 b" ersetzt.

59. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

60. Im § 65 Abs. 3 wird der Betrag von „1455 S"

durch den Betrag von „1571 S" ersetzt.

61. Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag von „855 S"

durch den Betrag von „923 S" ersetzt.

62. Im § 66 wird die Zitierung „§§ 8 bis 11"

durch die Zitierung „§§ 8 und 10" ersetzt.

63. § 68 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe

S 2 in die Verwendungsgruppe S 1 überstellt,

so gebühren ihm die Gehaltsstufe und allfällige

Dienstalterszulage, die sich ergeben würden,

wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner

Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe

notwendig ist, in dem vier Jahre

übersteigenden Ausmaß als Beamter der Verwendungsgruppe

S 1 zurückgelegt hätte; an die

Stelle des Zeitraumes von vier Jahren tritt ein

solcher von sechs Jahren, wenn der Beamte keine

abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne der

Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe

L 1 aufweist."

64. In der Tabelle im § 68 Abs. 2 wird der Ausdruck

„Ausbildung im Sinne der gemeinsamen

Anstellungserfordernisse der Anlagen zum Gehaltsüberleitungsgesetz"

durch den Ausdruck

„Ausbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse

der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz"

ersetzt.

65. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

66. § 73 erhält folgende Fassung

„§ 73. (1) Dem Wachebeamten gebührt eine

ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt während

der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses

166 S und nach der Definitivstellung

(2) In der Verwendungsgruppe W 3 wird die

Dienstzulage durch die tatsächliche Dienstzeit

in der Verwendungsgruppe bestimmt. Die als

zeitverpflichteter Soldat, als gemäß § 11 des

Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogener Beamter oder

Vertragsbediensteter oder als Vertragsbediensteter

des Wachdienstes zurückgelegte Zeit ist hiebei

der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen.

(3) In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt

die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die

betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die

Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt

in der Grundstufe 14 und in den anderen

Dienststufen vier Jahre. Im Falle der Ernennung

auf eine Planstelle der

1. Dienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe

2 der Grundstufe.

2. Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe

2 der Dienststufe 1

zurückgelegte Zeit bis zum Höchstausmaß von

vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe

2 anzurechnen.

(4) Die §§ 8 und 10 sind auf die in den Abs. 2

und 3 angeführten Zeiten sinngemäß anzuwenden.

(5) Die im Abs. 1 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe

W 1 vorgesehenen Dienstzulagen

gebühren Erziehern an Justizanstalten in

der Verwendungsgruppe W 1 in jener Höhe, die

ihnen gebühren würde, wenn auf sie die Bestimmungen

über die Amtstitel der übrigen Wachebeamten

der Verwendungsgruppe W 1 anzuwenden

wären."

67. Im § 73a werden die Beträge von „514 S",

„542 S" und „643 S" durch die Beträge von

„555 S", „585 S" und „694 S" ersetzt.

68. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

69. Dem § 75 wird angefügt

„(4) Die Abs. 6 bis 8 und 10 des § 42 sind auf

Berufsoffiziere sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,

daß an die Stelle des Disziplinargerichtes

die Disziplinarkommission tritt.

(5) § 10 Abs. 1 ist auf Berufsoffiziere mit der

Maßgabe anzuwenden, daß zu den dort angeführten

Hemmungsgründen die im § 42 Abs. 9

Z 1 und 2 angeführten Hemmungsgründe hinzutreten.

Die Abs. 2 und 3 des § 10 sind auf die

im § 42 Abs. 9 Z. 1 und 2 angeführten Fälle anzuwenden."

70. § 76 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige

Dienstzulage. Die Dienstzulage wird

durch die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe

bestimmt. Die §§ 8, 10 und

75 Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Die Dienstzulage beträgt

71. Im § 76a Abs. 1 werden die Beträge von

„609 S", „457 S" und „304 S" durch die Beträge

von „658 S", „494 S" und „328 S" ersetzt.

72. Im § 77 Abs. 1 wird der Betrag von „504 S"

durch den Betrag von „544 S" ersetzt.

73. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

74. Dem § 78 wird angefügt

„(5) Die Abs. 6 bis 8 und 10 des § 42 sind auf

die im § 1 des Heeresdisziplinargesetzes in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 369/1975

angeführten zeitverpflichteten Soldaten sinngemäß

mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die

Stelle des Disziplinargerichtes die Disziplinarkommission

tritt.

(6) § 10 Abs. 1 ist auf die im § 1 des Heeresdisziplinargesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 369/1975 angeführten zeitverpflichteten

Soldaten mit der Maßgabe

anzuwenden, daß zu den dort angeführten

Hemmungsgründen die im § 42 Abs. 9 Z. 1

und 2 angeführten Hemmungsgründe hinzutreten.

Die Abs. 2 und 3 des § 10 sind auf die im § 42

Abs. 9 Z. 1 und 2 angeführten Fälle anzuwenden."

75. Im § 79 a wird der Betrag von „1294 S"

durch den Betrag von „1398 S" ersetzt.

76. Im § 79 b werden in Z. 3 die Beträge von

„248 S" und „298 S" durch die Beträge von

„268 S" und „322 S" ersetzt.

77. Im § 85 a wird die Zitierung „§ 73 Abs. 1

aweiter Satz" durch die Zitierung „§ 73 Abs. 2"

ersetzt.

78. § 85b erhält folgende Fassung:"

§ 85 b. (1) Die Dienstzulage gemäß § 58

Abs. 6 erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe

L 3 mit der Lehrbefähigung für

den Fremdsprachenunterricht an Volks- und

Hauptschulen um 257 S.

(2) Übungskindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe

L 3 gebührt eine für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage im

Ausmaß der Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6."

79. § 85 d erhält folgende Fassung

„§ 85 d. (1) Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen werden, gebührt

für die Dauer dieser Verwendung eine für die

Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Heeresdienstzulage in der Höhe von 1233 S.

(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Beamten sind

die §§ 30 b und 30 c in Verbindung mit § 78 Abs.

4 erster Satz sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Abs. 5 und 6 des § 78 sind auf die im

§ 1 des Heeresdisziplinargesetzes in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 369/1975 angeführten

Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes

zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen

sind, sinngemäß anzuwenden."

80. § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen

Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung

die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen

erreichen

Diese weiteren Gehaltsstufen sind bei der Beurteilung

des Anspruches auf eine Dienstalterszulage

außer Betracht zu lassen."

Artikel II

(1) Zeiträume einer Aufschiebung der Vorrückung

nach dem bisherigen § 9 des Gehaltsgesetzes

1956 enden spätestens mit Ablauf des

31. Dezember 1977. Auf eine allfällige Nachzahlung

der Bezüge für solche Zeiträume sind die

bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Vorschriften

des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

(2) Beginn und Ablauf von Hemmungszeiträumen

gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 bis 5 des

Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember

1977 geltenden Fassung werden durch Art. I

dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Hemmungszeiträume

gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes

1956 in der bis zum 31. Dezember 1977

geltenden Fassung enden spätestens mit dem Ablauf

dieses Tages.

(3) Die Abs. 2 bis 4 des § 10 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes

sind auf Zeiträume im Sinne des Abs. 2

mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich § 10

Abs. 3 auf die im § 10 Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Gehaltsgesetzes

1956 in der bis zum 31. Dezember

1977 geltenden Fassung angeführten Hemmungszeiträume

und § 10 Abs. 4 auf die im § 10 Abs.

1 Z. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum

31. Dezember 1977 geltenden Fassung angeführten

Hemmungszeiträume beziehen.

(4) In allen Fällen, in denen das Gehaltsgesetz

1956 in der Fassung des Art. I eine Anwendung

der §§ 8 und 10 vorsieht, sind

1. auf Zeiträume, die vor dem 1. Jänner 1978

liegen, an Stelle dieser Bestimmungen die

§§ 8 bis 11 des Gehaltsgesetzes 1956 in der

bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung

und

2. auf Zeiträume, die nach dem 31. Dezember

1977 liegen, neben den §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Art. I

auch die Bestimmungen der Abs. 2 und 3

anzuwenden.

(5) Die gemäß § 13 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden

Fassung verfügten Bezugskürzungen werden

durch Art. I dieses Bundesgesetzes in ihrer

Wirksamkeit nicht berührt. An Stelle des § 13

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum

31. Dezember 1977 geltenden Fassung ist jedoch

ab 1. Jänner 1978 § 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Art. I dieses

Bundesgesetzes anzuwenden.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Richteramtsanwärter,

Richter und die im § 1 des Heeresdisziplinargesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 369/1975 angeführten Berufsoffiziere,

zeitverpflichteten Soldaten und Beamten, die

gemäß § 11 des Wehrgesetzes zur Ausübung einer

Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht

anzuwenden. Für diese Beamten sind für die

Zeit nach dem 31. Dezember 1977 auf Tatbestände,

die bis dahin in den §§ 9 bis 11 und

13 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 geregelt

waren, die für diese Beamten vorgesehenen, inhaltlich

entsprechenden neuen Regelungen des

Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I

dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Artikel III

(1) § 12 Abs. 2 Z. 7 des Gehaltsgesetzes 1956

in der Fassung des Art. I ist mit der Maßgabe

anzuwenden, daß sich das für die Anrechnung

von Praxiszeiten dort vorgesehene Höchstausmaß

entsprechend vermindert, wenn dem Beamten

bereits zuvor solche Praxiszeiten nach § 12 Abs. 3

des Gehaltsgesetzes 1956 für die Ermittlung des

Vorrückungsstichtages angerechnet wurden.

(2) Für Beamte, die sich am 1. Jänner 1978

im Dienststand befinden, ist der Vorrückungsstichtag

mit Wirkung von diesem Tage gemäß

Abs. 1, § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 in der

Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes und

gemäß Art. II der 19. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 198/1969, in der Fassung des Art. X

der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/

1970, neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag

zufolge Art. I dieses Bundesgesetzes

günstiger ist als der auf Grund der bisherigen

Bestimmungen geltende Vorrückungsstichtag.

(3) Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages

nach Abs. 2 ist Art. III Abs. 5 der 19. Gehaltsgesetz-

Novelle sinngemäß anzuwenden.

Art. II Abs. 1 Z. 1 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle

ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die

Stelle der Anwendung des § 12 Abs. 6 und 7

des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des

Art. I der 19. Gehaltsgesetz-Novelle die Anwendung

des § 12 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Art. I dieses

Bundesgesetzes tritt.

(4) Wird der Vorrückungsstichtag nach Abs. 2

festgesetzt, so ist bei Beamten, die sich am

31. Dezember 1977 in einer der Dienstklassen IV

bis IX befinden, zu prüfen, ob sich unter der

Annahme, die günstigeren, für die Berechnung

des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen

hätten bereits zum Zeitpunkt des

Eintrittes in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis

gegolten, eine Verbesserung ihrer

besoldungsrechtlichen Stellung ergeben hätte.

Trifft dies zu, so ist ihre besoldungsrechtliche

Stellung in der Dienstklasse mit 1. Jänner 1978

dementsprechend neu festzusetzen. Eine solche

Maßnahme bedarf des Einvernehmens mit dem

Bundeskanzler. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß

für Richter und Staatsanwälte in den

Standesgruppen 2 bis 6 b hinsichtlich der Bemessung

der Dienstzulage.

(5) Die besoldungsrechtliche Stellung der

übrigen Beamten, deren Vorrückungsstichtag

nach Abs. 2 neu festgesetzt wird, ist mit 1. Jänner

1978 um den Zeitraum zu verbessern, um den

der gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956

auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete

verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem

gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auf

den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten

bisherigen Vorrückungsstichtag liegt. Diese

Bestimmung gilt sinngemäß für die Richter in

der Standesgruppe 1 hinsichtlich der Bemessung

des Gehaltes und der Dienstzulage und für die

Richter und Staatsanwälte der Standesgruppen 2

bis 8 hinsichtlich der Bemessung des Gehaltes.

(6) Bei Beamten, die unmittelbar in eine höhere

Dienstklasse oder Gehaltsstufe aufgenommen

wurden, kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

die besoldungsrechtliche Stellung verbessert

werden, wenn der Festsetzung ihrer besoldungsrechtlichen

Stellung bei der Aufnahme

und auf Grund einer allfälligen Maßnahme nach

Art. X Abs. 3 der 20. Gehaltsgesetz-Novelle

und gemäß Art. III Abs. 5 der 30. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, ein geringeres Ausmaß

an Dienstzeit zugrunde gelegt wurde, als

sich aus der Festsetzung eines Vorrückungsstichtages

gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 in der

Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes und

gemäß Art. II der 19. Gehaltsgesetz-Novelle in

der Fassung des Art X der 20. Gehaltsgesetz-

Novelle ergeben würde. Die der seinerzeitigen

besoldungsrechtlichen Stellung zugrunde gelegte

Dienstzeit ist aus jener unter Berücksichtigung

einer Normallaufbahn eines Beamten zu ermitteln.

(7) Bei Beamten, auf die Abs. 4, 5 oder 6

angewendet wurde und die innerhalb von drei

Jahren ab dem Wirksamwerden dieser Maßnahme

befördert werden, kann aus Anlaß dieser Beförderung

und mit deren Wirksamkeit im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler die besoldungsrechtliche

Stellung unter Bedachtnahme auf

Abs. 4 günstiger festgesetzt werden, als sie sich

aus § 33 des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.

(8) Eine Anrechnung gemäß § 86 Abs. 1 des

Gehaltsgesetzes 1956 wird durch Maßnahmen

nach Abs. 4, 5 und 7 nicht berührt.

(9) Bei den unter Abs. 7 fallenden Beamten

kann aus Anlaß einer Beförderung, die zum

1. Jänner 1978 möglich gewesen wäre, bestimmt

werden, daß ihnen für die Zeit vom 1. Jänner 1978

bis zum Wirksamwerden der Beförderung an

Stelle ihrer Bezüge die Bezüge gebühren, die

diesen Beamten gebührt hätten, wenn sie am

1. Jänner 1978 befördert worden wären.

Artikel IV

(1) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten,

der sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des

Art. I im Dienststand befindet und dessen Gehalt

gemäß § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

einschließlich einer allfälligen Dienstzulage gemäß

§ 48 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 niedriger

ist als der im Abs. 2 angeführte Gehalt einschließlich

einer bis zu diesem Zeitpunkt zuerkannten

Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2

des Gehaltsgesetzes 1956 im Zusammenhang mit

§ 48 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis

zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung, gebührt

eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage auf

den zuletzt angeführten Gehalt. Eine Ergänzungszulage

gemäß § 1 Z. 5 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 573/1973 ist dem gemäß § 48 Abs. 1 des

Gehaltsgesetzes 1956 gebührenden Gehalt zuzurechnen.

(2) Der Berechnung der Ergänzungszulage ist

folgender Gehalt zugrunde zu legen

Artikel V

(1) Die Tabelle des § 55 Abs. 1 in der Fassung

des Art. I dieses Bundesgesetzes wird für die

Lehrer der Verwendungsgruppen L PA, L 1,

L 2a, L 2b 1 und L 3 durch folgende Tabellen

ersetzt

(2) Die Tabelle im § 65 Abs. 1 in der Fassung

des Art. I dieses Bundesgesetzes wird durch

folgende Tabellen ersetzt

Artikel VI

(1) Die §§ 57 bis 59 des Gehaltsgesetzes 1956 in

der Fassung des Art. I sind auf das Bundesinstitut

für Erwachsenenbildung St. Wolfgang sinngemäß

mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Bundesinstitut

der Dienstzulagengruppe III zuzuzählen

ist.

(2) Leitern von Schulen der Dienstzulagengruppe

I, denen auf Grund einer Verordnung

gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für

die Leitung ihrer Schule eine um 15 v. H. erhöhte

Dienstzulage zusteht und die zusätzlich eine

Abendschule leiten, gebührt an Stelle der Erhöhung

der Dienstzulage um 15 v. H. eine Erhöhung

der Dienstzulage um 25 v. H.

(3) Nebengebühren, die bisher für die Ausübung

der im Abs. 1 und 2 angeführten Funktionen

gebührten, sind mit Wirkung vorn. 1. Jänner 1978

einzustellen. Solche Nebengebühren sind — soweit

sie für Zeiträume nach dem 31. Dezember

1977 ausbezahlt wurden — auf die nach den

Abs. 1 und 2 gebührenden Dienstzulagen anzurechnen.

Artikel VH

(1) Bei Beamten, die gemäß § 141 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes in die Grundstufe der Verwendungsgruppe

W 2 überstellt werden, gilt bei

der Anwendung des § 73 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes

1956 die in der Verwendungsgruppe W 3

tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit, soweit sie

nach der Erfüllung der Ernennungserfordernisse

für die Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2

liegt, als in der Grundstufe der Verwendungsgruppe

W 2 zurückgelegt. Die §§ 8 und 10 des

Gehaltsgesetzes 1956 und Art. II Abs. 4 sind auf

diese Zeit sinngemäß anzuwenden.

(2) Beamten, die gemäß § 141 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes in die Grundstufe der Verwendungsgruppe

W 2 überstellt werden und

die in diesem Zeitpunkt nach § 73 Abs. 1 des

Gehaltsgesetzes 1956 in der Verwendungsgruppe

W 3 Anspruch auf eine höhere als die für sie in

der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 in

Betracht kommende Dienstzulage haben, gebührt

an Stelle der in der Grundstufe vorgesehenen

Dienstzulage die Dienstzulage nach der Verwendungsgruppe

W 3 so lange weiter, bis in der

Verwendungsgruppe W 2 eine gleichhohe oder

höhere Dienstzulage gebührt.

(3) § 141 Abs. 1 Z. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

ist auf Wachebeamte der Verwendungsgruppe

W 3 anzuwenden, die die Voraussetzungen

der Z. 1 lit. a und b der Ernennungserfordernisse

der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 zum

Beamten-Dienstrechtsgesetz) erfüllen und die

Bezüge der Dienstklasse IV im Wege der Zeitvorrückung

erreicht haben.

(4) Die Abs. 2 und 3 des § 141 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes treten abweichend vom

§ 144 Abs. 1 Z. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

mit 1. Jänner 1978 in Kraft.

(5) § 134 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

ist auf die Verordnung über die Fachprüfung

für den Kriminaldienst, BGBl. Nr. 36/

1962, anzuwenden. § 134 Abs. 4 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes ist auf die Anstellungs- und

Definitivstellungserfordernisse der Wachebeamten

nicht anzuwenden.

(6) Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung

für dienstführende Wachebeamte ist

die Zurücklegung einer mindestens sechsjährigen

Exekutivdienstzeit. Für die Grundausbildung für

Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2

tritt an die Stelle dieses Erfordernisses die Zurücklegung

einer mindestens fünfjährigen Exekutivdienstzeit.

In diese Dienstzeiten sind bis

zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren

einzurechnen

1. Dienstzeiten als zeitverpflichteter Soldat;

2. Dienstzeiten als gemäß § 11 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966 zur

Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener

Beamter oder Vertragsbediensteter;

3. Zeiten eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes

gemäß § 28 f des Wehrgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 385/1977;

4. bei weiblichen Beamten im Kriminaldienst

die Zeit des erfolgreichen Besuches einer

Schule für Sozialberufe oder Sozialarbeit,

soweit sie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres

liegt.

(7) Wachebeamte haben mit 1. Jänner 1978

bis zum erstmaligen Anfall eines Amtstitels auf

Grund einer Ernennung nach dem Beamten-

Dienstrechtsgesetz die im Beamten-Dienstrechtsgesetz

für sie vorgesehenen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung

zu führen, wenn diese in

ihrem Wortlaut von dem auf Grund der Ernennung

nach den bisherigen Vorschriften zu führenden

Amtstitel abweichen. Diese Bestimmung

ist auf die Fälle des § 141 Abs. 3 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes nicht anzuwenden.

(8) Soweit in Rechtsvorschriften an die Führung

von Amtstiteln Rechtsfolgen geknüpft

werden, ist in den Fällen des Abs. 7 nicht vom

Amtstitel, sondern von der gemäß Abs. 7 zu

führenden Verwendungsbezeichnung auszugehen.

Artikel VIII

Das Bundesgesetz über Ergänzungszulagen zur

Erhöhung der Anfangsbezüge im öffentlichen

Dienst, BGBl. Nr. 573/1973, wird wie folgt geändert

1. In der Z. 2 der Tabelle im § 1 wird in beiden

Spalten der Ausdruck „P 6" durch den Ausdruck

„P 5" ersetzt.

2. Die Z. 4 der Tabelle im § 1 entfällt.

3. Die Z. 5 der Tabelle im § 1 erhält folgende

Fassung

4. Die Tabelle im § 2 erhält folgende Fassung

Artikel IX

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr.

159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 688/1976, wird wie folgt geändert

Im § 10 Abs. 2 und 3 haben die Hundertsätze

des Pensionsbeitrages zu lauten

Artikel X

(1) Für Beamte der Verwendungsgruppe A

in der Post- und Telegraphenverwaltung kann

der für die dienst- und besoldungsrechtliche

Stellung in der Dienstklasse V maßgebende Tag

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler mit Wirksamkeit

der Ernennung in die Dienstklasse V, frühestens

jedoch mit 1. Jänner 1978, wenn sie

1. in einer Verwendung stehen oder standen,

die den bis 31. Dezember 1977 geltenden

Dienstzweigen 37 „Höherer technischer

Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung"

(ausgenommen Hochbaudienst),

43 „Höherer Verwaltungsdienst

im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung"

und 45 „Höherer Wirtschaftsdienst"

(Anlage zu Abschnitt I des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947,

in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden

Fassung) entspricht und wenn sie

2. Vor dem 1. Juli 1976 in die Dienstklasse V

ernannt wurden, zum Ausgleich von Härten

gegenüber Laufbahnen vergleichbarer, mit

1. Juli 1976 in die Dienstklasse V ernannter

Beamter der angeführten Verwendungen

(Dienstzweige) neu festgesetzt werden.

(2) Abs. 1 kann auf Beamte der Verwendungsgruppe

A in der Post- und Telegraphenverwaltung,

die einer der Dienstklassen VI bis IX angehören,

frühestens mit 1. Jänner 1978 angewendet

werden, wenn sich nach den Grundsätzen des

Abs. 1 für sie eine Verbesserung in der Dienstklasse

V ergäbe.

(3) Auf Beamte, die in einer Verwendung

stehen oder standen, die den in Abs. 1 Z. 1 angeführten

Dienstzweigen 37 oder 43 entspricht,

und die das Definitivstellungserfordernis, nicht

jedoch das Erfordernis für die Erlangung eines

Dienstpostens von der Dienstklasse V aufwärts

nach den vor dem Inkrafttreten der Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1973, BGBl. Nr. 317,

geltenden Bestimmungen erfüllt haben und auf

auf einem Dienstposten der Dienstklasse V erst

nach Ablegung der Prüfung für den höheren

technischen Dienst im Bereich der Post- und

Telegraphenverwaltung in der gemäß § 5 der

Verordnung BGBl. Nr. 472/1975 eingeschränkten

Form oder nach Ablegung der Prüfung für den

höheren Verwaltungsdienst in der Post- und

Telegraphenverwaltung in der gemäß Verordnung

BGBl. Nr. 473/1975 eingeschränkten Form

ernannt wurden oder werden, kann Abs. 1 frühestens

mit dem Zeitpunkt der Ernennung angewendet

werden.

Artikel XI

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z. 13 mit 1. Juni 1977;

2. Art. I Z. 1 bis 12 und 14 bis 80 und die

Art. II bis IV und VI bis X mit 1. Jänner

1978;

3. Art. I Z. 4 und 50 und Art. II, soweit sich

diese Bestimmungen auf die Leistungsfeststellung

bei den Lehrern beziehen, abweichend

von der Z. 2 mit 1. September 1978

und mit der Maßgabe, daß an die Stelle des

in diesen Bestimmungen mehrmals angeführten

Datums „31. Dezember 1977" das

Datum „31. August 1978" und an die Stelle

des Datums „1. Jänner 1978" das Datum

„1. September 1978" tritt;

4. Art. V mit 1. Jänner 1979.

(2) Die Abs. 3 und 4 des § 59 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Art. I dieses

Bundesgesetzes sind für die Zeit vom 1. September

1976 bis zum 31. Dezember 1977 mit der

Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle der

Zitierungen des § 58 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes

1956 die Zitierungen des § 58 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes

1956 treten. Die Abs. 3 und 4 des § 59

des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem 1. Jänner

1978 geltenden Fassung werden hiedurch nicht

berührt.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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