662. Bundesgesetz: 31. Gehaltsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationaltat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 318/
1977, wird wie folgt geändert
1. § 2 Z. 3 erhält folgende Fassung
„3. Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte;"
2. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug
beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes
nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der
Dienst an einem Monatsersten angetreten wird,
mit diesem Tage. Der Anspruch auf Monatsbezug
beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn
der Dienst zwar nicht am Ersten des Monats, wohl
aber am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats
angetreten wird."
3. § 9 wird aufgehoben.
4. § 10 erhält folgende Fassung
„§ 10. (1) Die Vorrückung wird gehemmt
1. durch eine bescheidmäßige Feststellung, daß
der Beamte den von ihm zu erwartenden
Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen
hat, vom Zeitpunkt der Rechtskraft
dieses Bescheides an; die Dauer der Hemmung
richtet sich nach der Anzahl der
Kalenderjahre, für die diese bescheidmäßige
Feststellung gilt;
2. durch Nichtablegen einer für die dienstrechtliche
Stellung des Beamten maßgebenden
Prüfung innerhalb der hiefür festgesetzten
Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen
Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der
Prüfung; wird jedoch der Beamte wegen
Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere
Verwendungsgruppe überstellt, so gilt für
diese Verwendungsgruppe die Hemmung
als nicht eingetreten;
3. durch Antritt eines Karenzurlaubes (Urlaubes
gegen Entfall der Bezüge), soweit nicht
gemäß § 36 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes,
BGBl. Nr. 329/1977, oder gemäß
§ 75 des Richterdienstgesetzes, BGBl.
Nr. 305/1961, etwas anderes verfügt wurde;
eine Hemmung tritt jedoch nicht ein, wenn
der Karenzurlaub nach § 15 des Mutterschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1957, in der
jeweils geltenden Fassung gewährt wurde.
(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der
Vorrückungsfrist (§ 8 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.
(3) Hat sich der Beamte in den Fällen des
Abs. 1 Z. 1 und 2 nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes
durch drei aufeinanderfolgende
Jahre tadellos verhaken und ist in diesem Zeitraum
keine Hemmung im Sinne des Abs. 1 Z.1
eingetreten, so ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum
für die Vorrückung anzurechnen.
Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung
folgenden Monatsersten wirksam.
(4) Der im Abs. 1 Z. 3 angeführte Hemmungsseitraum
wird mit dem auf den Tag des Wiederantrittes
des Dienstes folgenden Monatsersten
zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. Wird
der Dienst jedoch am ersten Arbeitstag des
Monats angetreten, tritt die Wirkung des ersten
Satzes mit dem Ersten des betreffenden Monats
ein."
5. § 11 wird aufgehoben.
6. § 12 Abs. 2 Z. 5 erhält folgende Fassung:"
5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung,
wenn sie in der Anlage 1 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/
1977, in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz
oder in einer gemäß § 134 Abs. 4
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes weiter
anzuwendenden Rechtsvorschrift für die
Verwendung des Beamten
a) in einer der im § 12 a Abs. 2 Z. 3 angeführten
Besoldungs- oder Verwendungsgruppen
über das Erfordernis der abgeschlossenen
Hochschulbildung hinaus
vorgeschrieben ist;
b) in einer der Verwendungsgruppen B,
L 2b, W 1 oder H 2 über das Erfordernis
der erfolgreichen Ablegung der
Reifeprüfung an einer höheren Schule
hinaus vorgeschrieben ist;
ferner die nach der Erlangung des Reifezeugnisses
einer höheren Schale für die
Ausbildung zur Ablegung des Befähigungsprüfung
für den Fremdsprachunterricht
aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr
nicht übersteigt;"
7. Die Z. 7 und 8 des § 12 Abs. 2 erhalten
folgende Fassung
„7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums
am einer Akademie oder den Akademien
verwandten Lehranstalt, das für den Beamten
Ernennungserfordernis gewesen ist,
sowie die nach Erlangung des Reifezeugnisses
einer höheren Schule zurückgelegte
Berufspraxis, wenn sie für die Erlangung
der Lehrbefähigung für eine Verwendung
in der Verwendungsgruppe
L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden
Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt
zwei Jahren, wenn jedoch das Studium
lehrplanmäßig länger dauert, bis zum
Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen
Studiums;
8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums
an einer Universität (wissenschaftlichen
Hochschule), Kunsthochschule oder einer
staatlichen Kunstakademie, das für den
Beamten Ernennungserfordernis gewesen
ist,
a) bei Studien, auf die die Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, und die
nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze
anzuwenden sind, bis zu
der in den Studiengesetzen und Studienordnungen
für die betreffende Studienrichtung
oder den betreffenden Studienzweig
vorgesehenen Studiendauer; hat
der Beamte an das Diplomstudium, auf
das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden
waren, das zugehörige Doktoratsstudium
angeschlossen, und
aa) waren auf dieses Doktoratsstudium
die Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes noch
nicht anzuwenden oder
bb) wird die Dauer des Doktoratsstudiums
in den neuen Studienvorschriften
nicht genau festgelegt,
so ist die tatsächliche Dauer des Doktorratsstudiums
bis zum Höchstausmaß
von einem Jahr für die Ermittlung des
Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen;
b) bei Studien, auf die die Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und die nach ihm erlassenen besonderen
Studiengesetze nicht anzuwenden
sind, bis zu dem in des Anlage festgesetzten
Höchstausmaß; zum Studium
zählt auch die für die Erwerbung eines
akademischen Grades erforderliche
Vorbereitungszeit.
Als Laufzeit des Sommersemesters ist die
Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als
Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit
vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen.
Wurde das Studium mit einem Trimester
begonnen, so. ist als Beginn
des Studiums, wenn das erste Trimester
ein Sommer- oder Herbsttrimester war,
der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein
Wintertrimester war, der 1. Jänner des
betreffenden Jahres anzusehen."
8. In der Anlage zu § 12 Abs. 2 Z. 8 werden
die Z. 2 und 3 aufgehoben; in der Z. 1 entfällt
die Ziffernbezeichnung.
9. Die Abs. 6 und 7 des § 12 erhalten folgende
Fassung
„(6) Die im Abs. 2 Z. 1 angeführten Zeiten
sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie
im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden
niedrigeren Verwendungsgruppe in die
höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe
gemäß § 12 a für die Vorrückung anrechenbar
wären, wenn sie
1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige
Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen
L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung
des Ernennungserfordernisses der
erfolgreichen Absolvierung einer Akademie
oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt
oder eines Ernennungserfordernisses
liegen, das dieses Erfordernis ersetzt
oder an seine Stelle tritt;
2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige
Dienstverhältnis in einer der im § 12 a
Abs. 2 Z. 3 angeführten Besoldungs- oder
Verwendungsgruppen begonnen hat, vor
der Erfüllung des Ernennungserfordernisses
der abgeschlossenen Hochschulbildung
oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses
liegen, das das erstgenannte
Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
3. in den Fällen der Z. 1 und 2 zwar nach der
Erfüllung der angeführten Erfordernisse
liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt
worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe,
in der das gegenwärtige
Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens
gleichwertig ist.
(7) Die in Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 7 und 8
und Abs. 3 angeführten Zeiträume sind in dem
Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle
einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren
Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs-
oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a
für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf
sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z. 1 oder 2
zutreffen."
10. § 12a Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Für die Ermittlung des in der neuen
Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden
Gehaltes werden die nachstehenden
Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt
zusammengefaßt
1. Verwendungsgruppen B, C, D, E, P 1 bis
P 5, L 2b, L 3, W 1 bis W 3 und H 2 bis
H4;
2. Verwendungsgruppen L 2a;
3. Verwendungsgruppen A, LPA, L1 und
H 1, Richteramtsanwärter, Richter und
Staatsanwälte und Universitäts(Hochschul)-
assistenten."
11. In der Tabelle im § 12a Abs. 4 wird der
Ausdruck „Ausbildung im Sinne der gemeinsamen
Anstellungserfordernisse der Anlagen zum
Gehaltsüberleitungsgesetz" durch den Ausdruck
„Ausbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse
der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz"
ersetzt.
12. Im § 12a Abs. 8 wird die Zitierung „§§ 8
bis 11" durch die Zitierung „§§ 8 und 10"
ersetzt.
13. § 12a Abs. 9 erhält folgende Fassung
„(9) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen
Verwendungsgruppe niedriger als der Gehalt,
der dem Beamten jeweils in seiner bisherigen
Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt
dem Beamten eine für die Bemessung des
Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage
auf diesen Gehalt. Ist jedoch der Gehalt, den der
Beamte bei einer Überstellung in eine andere
Besoldungsgruppe oder in eine niedrigere Verwendungsgruppe
erhält, niedriger als der bisherige
Gehalt, so gebührt dem Beamten abweichend
vom ersten Satz eine nach Maßgabe des
Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende,
für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Ergänzungszulage auf den bisherigen Gehalt.
Für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Zulagen — ausgenommen die Verwendungszulage
— sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage
dem Gehalt zuzurechnen."
14. Die Abs. 1 und 2 des § 13 erhalten folgende
Fassung
„§ 13. (1) Der Monatsbezug des Beamten —
ausgenommen die Haushaltszulage — kann aus
Anlaß der Suspendierung durch Verfügung
gemäß § 72 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
bis auf zwei Drittel gekürzt werden.
(2) Hat das Disziplinarverfahren durch Einstellung,
Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe
oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises
oder einer Geldbuße geendet, so sind die gemäß
Abs. 1 zurückbehaltenen Monatsbezüge nachzu-
zahlen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte während
eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens
aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist."
15. § 20c Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung
einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren
für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt
werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt
bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 100 v. H. und
bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 200 v. H.
des Monatsbezuges, der dem Beamten für den
Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt."
16. Im § 20 c Abs. 3 wird der Ausdruck
„100 v. H." durch den Ausdruck „200 v. H."
ersetzt.
17. § 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Der Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag
sowie einen Pensionsbeitrag von jeder
Sonderzahlung zu entrichten. Der monatliche
Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit vom 1. Jänner
1978 bis 31. Dezember 1978 5,5 v. H., für die
Zeit vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979
6 v. H., für die Zeit vom 1. Jänner 1980 bis
31. Dezember 1980 6,5 v. H. und für die Zeit
vom 1. Jänner 1981 an 7 v. H. des Gehaltes und
der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren
Zulagen, der Pensionsbeitrag von
der Sonderzahlung für die Zeit vom 1. Jänner
1978 bis 31. Dezember 1978 5,5 v. H., für die
Zeit vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979
6 v. H., für die Zeit vom 1. Jänner 1980 bis
31. Dezember 1980 6,5 v. H. und für die Zeit
vom 1. Jänner 1981 an 7 v. H. des dem Gehalt
und den anrechenbaren Zulagen entsprechenden
Teiles der Sonderzahlung."
18. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten
folgende Fassung
19. Im § 29 Abs. 4 und im § 31 wird die
Zitierung „§§ 8 bis 11" durch die Zitierung
„§§ 8 und 10" ersetzt.
20. Die Tabelle im § 30 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
21. § 30b Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste 294 S,
2. für Beamte der medizinisch-technischen
Dienste 771 S,
3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes
und für Hebammen
a) bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse II
771 S,
b) ab der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse II
926 S."
22. § 30c Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt
monatlich
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern
1150 S,
2. für Oberpfleger und Oberschwestern 1480 S,
3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 1809 S."
23. § 32 Abs. 3 wird aufgehoben. Die bisherigen
Abs. 4 und 5 des § 32 erhalten die Bezeichnung
„(3)" und „(4)".
24. Im neuen § 32 Abs. 3 und in den Abs. 5
und 7 des § 33 wird die Zitierung „§§ 8 bis 11"
durch die Zitierung „§§ 8 und 10" ersetzt.
25. Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag von „504 S"
durch den Betrag von „544 S" ersetzt.
26. Im § 38a Abs. 1 wird der Betrag von
„377 S" durch den Betrag von „407 S" ersetzt,
27. Die Tabelle im § 39 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
28. Im § 40 Abs. 1 wird der Ausdruck „P 6
bis P 4" durch den Ausdruck „P 5 und P 4"
ersetzt.
29. Im § 40 Abs. 3 wird die Zitierung „§§ 8
bis 11" durch die Zitierung „§§ 8 und 10" ersetzt.
30. Der letzte Satz des § 40 Abs. 4 wird aufgehoben.
31. § 40 Abs. 5 erhält folgende Fassung
„(5) Die §§ 30 bis 31, § 32 Abs. 1 und 3 und
die §§ 33 und 34 sind auf die Beamten in handwerklicher
Verwendung mit der Maßgabe sinngemäß
anzuwenden, daß die Verwendungsgruppen
P 3 bis P 1 der Verwendungsgruppe D
und die Verwendungsgruppen P 5 und P 4 der
Verwendungsgruppe E entsprechen."
32. Die Überschriften vor § 41 und § 41
erhalten folgende Fassung
„ABSCHNITT IV
Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte
UNTERABSCHNITT A
Richteramtsanwärter
Gehalt
§ 41. Der Gehalt des Richteramtsanwärters
beträgt vor Ablegung der Richteramtsprüfung
9276 S, nach Ablegung dieser Prüfung 9461 S."
33. Die Tabelle im § 42 Abs. 2 erhält folgende
Fassung
34. Dem § 42 wird angefügt
„(6) Die Vorrückung der Richter und Richteramtsanwärter
wird aufgeschoben
1. durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens
gegen den betreffenden Richter
(Richteramtsanwärter) bis zum Abschluß
des Verfahrens;
2. durch Verhängung der Suspendierung des
Richters (Richteramtsanwärters) bis zu ihrer
Aufhebung.
(7) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen,
so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen.
Die zufolge der Aufschiebung zurückbehaltenen
Teile des Monatsbezuges und allfälliger
Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt
jedoch nur so weit, als nicht die Vorrückung
gehemmt ist oder eingestellt wird.
(8) Die Einstellung der Vorrückung besteht
darin, daß die aufgeschobene Vorrückung nicht
mehr zu vollziehen ist. Die Einstellung der Vorrückung
tritt ein,
1. wenn der Richter (Richteramtsanwärter)
entlassen wird,
2. wenn über den Richter (Richteramtsanwärter)
die Disziplinarstrafe der Versetzung
in den Ruhestand verhängt wird,
3. wenn der Richter (Richteramtsanwärter)
während eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens
aus dem Dienstverhältnis
austritt.
(9) § 10 Abs. 1 ist auf Richter und Richteramtsanwärter
mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an die Stelle des in Z. 1 angeführten Hemmungsgrundes
folgende Hemmungsgründe treten t
1. Disziplinarerkenntnis, das auf die Ausschließung
von der Vorrückung oder auf die
Minderung der Bezüge lautet; die Hemmung
gilt für die im Erkenntnis bestimmte Zeit
und beginnt mit dem der Einleitung des
Disziplinarverfahrens nächstfolgenden ersten
Jänner oder ersten Juli;
2. Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn
der Richter (Richteramtsanwärter) während
des Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert
war; die Hemmung gilt für die
Zeit der Suspendierung;
3. eine auf „nicht entsprechend" lautende
Gesamtbeurteilung; die Hemmung beginnt
mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der
Gesamtbeurteilung; die Dauer der Hemmung
richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre,
für die die Gesamtbeurteilung auf
„nicht entsprechend" lautet.
Die Abs. 2 und 3 des § 10 sind auf die in den
Z. 1 bis 3 angeführten Fälle anzuwenden.
(10) Abweichend von den Abs. 1 und 2 des
§ 13 sind auf Richteramtsanwärter und Richter folgende
Bestimmungen anzuwenden
1. Der Monatsbezug wird gekürzt
a) durch Beschluß des Disziplinargerichtes,
womit der Richter (Richteramtsanwärter)
während der Suspendierung in seinen
Bezügen beschränkt wird, in dem im
Beschluß festgesetzten Ausmaß;.
b) durch ein auf Minderung der Bezüge
lautendes Disziplinarerkenntnis in dem
festgesetzten Ausmaß und für die bestimmte
Zeit
2. Hat das Disziplinarverfahren durch Freispruch
oder Verhängung einer Ordnungsstrafe
geendet, so ist die Nachzahlung der
gemäß Z. 1 lit. a zurückbehaltenen Monatsbezüge
zu veranlassen. Das gleiche gilt,
wenn das Disziplinarverfahren eingestellt
wurde, es sei denn, daß der Richter (Richteramtsanwärter)
während des gegen ihn
laufenden Disziplinarverfahrens aus dem
Dienstverhältnis ausgetreten ist."
35. Im § 43 wird der Betrag von „753 S"
durch den Betrag von „813 S" ersetzt.
36. Die Tabelle im § 44 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
37. In den Abs. 4 und 5 des § 44 wird die
Zitierung „§§ 8 bis 11" durch die Zitierung"
§§ 8, 10 und 42 Abs. 6 bis 9" ersetzt.
38. Die Abs. 7 und 8 des § 44 erhalten folgende
Fassung
„(7) § 30a ist auf Richter und Staatsanwälte
sinngemäß anzuwenden.
(8) Anläßlich der Ernennung des Richters
beim Oberlandesgericht für den Sprengel des
Oberlandesgerichtes in die Standesgruppe 2 der
Richter oder Staatsanwälte kann der für die
dienst- und besoldungsrechtliche Stellung in
dieser Standesgruppe maßgebende Tag vom zuständigen
Bundesminister im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler mit Wirksamkeit vom Tag
dieser Ernennung zum Ausgleich von Härten
gegenüber Laufbahnen vergleichbarer Richter
oder Staatsanwälte, die als Richter der Standesgruppe
1, jedoch nicht als Richter beim Oberlandesgericht
für den Sprengel des Oberlandesgerichtes
in die Standesgruppe 2 der Richter oder
Staatsanwälte ernannt wurden, neu festgesetzt
werden."
39. Im § 45 wird der Ausdruck „staatsanwaltschaftlicher
Beamter" durch den Ausdruck
„Staatsanwalt" ersetzt.
40. Die Überschriften vor § 47 und § 47 erhalten
folgende Fassung
„UNTERABSCHNITT C
Staatsanwälte
§ 47. Auf die Staatsanwälte sind die Bestimmungen
des Unterabschnittes B — ausgenommen
die Abs. 5 bis 10 des § 42 — sinngemäß mit
der Maßgabe anzuwenden, daß diese Beamten
bei ihrer Ernennung in die Standesgruppe 2
einzureihen sind."
41. An die Stelle der Abs. 1 und 2 des § 48
treten folgende Bestimmungen
„(1) Auf den Gehalt des Universitäts(Hochschul)
assistenten sind die Bestimmungen über
den Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe
L 1 anzuwenden.
(2) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten,
der das Doktorat seiner Fachrichtung (in Fächern,
in denen eine Erlangung des Doktorates nicht
möglich ist, eine gleichzuwertende künstlerische
Eignung) und eine tatsächliche Verwendungsdauer
von sechs Jahren als Universitäts(Hochschul)
assistent aufweist, gebührt eine Dienstzulage
im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages.
Diese Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb
Vorrückungsbeträge ab dem Zeitpunkt, in dem
der Universitäts(Hochschul)assistent nach Erlangung
der Habilitation (an künstlerischen Hochschulen
und in jenen Fächern, in denen eine
Habilitation nicht möglich ist, nach Erlangung
einer gleichzuwertenden Befähigung) weiterbesteht
wird.
(3) Der Gehalt der Universitäts(Hochschul)-
professoren beträgt
(4) Der Gehalt des Universitäts (Hochschul)-
professors beginnt, soweit im folgenden nichts
anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1."
42. Die Abs. 3 bis 7 des § 48 erhalten die Bezeichnung
„(5)" bis „(9)"; der bisherige Abs. 8
des § 48 wird aufgehoben.
43. Im neuen § 48 Abs. 8 wird die Zitierung
„§§ 8 bis 11" durch die Zitierung „§§ 8 und 10"
ersetzt.
44. § 50 erhält folgende Fassung
„§ 50. (1) Dem Universitäts(Hochschul)-
assistenten gebührt eine Dienstalterszulage nach
§ 56 Abs. 1.
(2) Dem außerordentlichen oder ordentlichen
Universitäts (Hochschul)professor, der als außerordentlicher
oder ordentlicher Universitäts (Hochschul)
professor des Dienststandes vier Jahre in
der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt
eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage.
(3) Die Dienstalterszulage der außerordentlichen
Universitäts(Hochschul)professoren gebührt im
Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen, die
Dienstalterszulage der ordentlichen Universitäts-
(Hochschul)professoren beträgt 3896 S.
(4) Hat der Universitäts(Hochschul)professor
im Zeitpunkt der Emeritierung mindestens zwei
Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht, so
gebührt ihm die Dienstalterszulage mit diesem
Zeitpunkt im halben Ausmaß.
(5) In den Fällen der Abs. 2 und 4 sind die
Bestimmungen der §§ 8 und 10 sinngemäß anzuwenden."
45. Nach § 50 wird eingefügt
„Besondere Dienstalterszulage für ordentliche
Universitäts (Hochschul)professoren
§ 50a. (1) Einem ordentlichen Universitäts (Hochschul)
professor, der eine fünfzehnjährige Dienstzeit
als ordentlicher Universitäts (Hochschul)-
professor an österreichischen Universitäten (Hochschulen)
aufweist und vier Jahre im Dienststand
im Bezug der Dienstalterszulage gemäß § 50
stand, gebührt ab dem Zusammentreffen beider
Voraussetzungen eine besondere Dienstalterszulage
in der Höhe der Dienstalterszulage gemäß
§ 50 Abs. 3.
(2) § 52 ist auf die besondere Dienstalterezulage
nicht anzuwenden.
(3) Mit Anfall dieser besonderen Dienstalterszulage
vermindert sich eine gemäß § 52 Abs. 1
Z. 2 zuerkannte Kollegiengeldabgeltung um den
siebenfachen Betrag der besonderen Dienstalterszulage,
höchstens jedoch auf die gemäß den §§ 51
und 51 a gebührende Kollegiengeldabgeltung."
46. Im § 52 Abs. 3 wird das Wort „Dienstposten"
durch das Wort „Arbeitsplatz" ersetzt.
47. § 54 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Universitäts(Hochschul)assistenten, deren
Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer
endet, gebührt eine Abfertigung. Die Abfertigung
gebührt jedoch Universitäts (Hochschul)
assistenten, die keinen Antrag auf Weiterbestellung
gestellt haben, nur dann, wenn der
unmittelbare Vorgesetzte (§ 4 Abs. 3 des Hochschulassistentengesetzes)
schriftlich bestätigt, daß
eine Weiterbestellung nicht befürwortet wird."
48. An die Stelle des § 54 Abs. 4 treten folgende
Bestimmungen
„(4) Die Abfertigung eines Universitäts (Hochschul)
assistenten, dessen Dienstverhältnis gemäß
Abs. 1 geendet hat und der eine ihm angetragene
Planstelle im Bundesdienst, für die volle Hochschulbildung
vorgeschrieben ist, nicht angenommen
hat, darf jedoch im Falle des Abs. 2
fünf Monatsbezüge und im Falle des Abs. 3
zwölf Monatsbezüge nicht übersteigen.
(5) Wird ein ehemaliger Universitäts (Hochschul)
assistent, der eine Abfertigung erhalten hat,
innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst
aufgenommen, so ist er verpflichtet, die
Abfertigung nach Abs. 2 bis 4 soweit zu erstatten,
als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl
der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der
Monatsentgelte einschließlich allfälliger Haushaltszulagen,
die einem Vertragsbediensteten des
Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung
anrechenbarer Dienstzeit zusteht. Der
Erstattungsbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung
des § 13a Abs. 2 bis 4 hereinzubringen."
49. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
50. An die Stelle der Abs. 3 und 4 des § 55
tritt folgende Bestimmung
„(3) § 10 Abs. 1 Z. 1 und § 10 Abs. 3 sind auf
Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß an
die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt.
Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 1. September
bis zum 31. August."
51. § 56 erhält folgende Fassung
„§ 56. (1) Dem Lehrer, der vier Jahre in der
höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine
ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß
von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die §§ 8
und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Für Lehrer der Verwendungsgruppen
L 2b 3 und L 2b 2 beträgt die Dienstalterszulage
abweichend vom Abs. 1 jedoch 1704 S."
52. Die Abs. 1 bis 4 des § 57 erhalten folgende
Fassung
„(1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten
gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe,
die Dienstzulagengruppe und
die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe
richtet 6ich nach Bedeutung und
Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten
in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen
Bundesminister im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen.
(2) Die Dienstzulage beträgt
(3) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe
L 1 erhöht sich nach sechsjähriger
Ausübung der Funktion um 15 v. H., nach zehnjähriger
Ausübung der Funktion um 25 v. H. und
nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um
40 v. H. In die Zeit der Ausübung der Funktion
sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von
Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung
einer Expositur zur Gänze und Zeiträume der
Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage
gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, zu zwei
Dritteln einzurechnen.
(4) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe
L 2 erhöht sich nach achtjähriger
Ausübung der Funktion um 15 v. H., nach
zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 v. H.
und nach sechszehnjähriger Ausübung der Funktion
um 40 v. H. Zeiträume der Ausübung der
Leiterfunktion, für die eine Dienstzulage gemäß
Abs. 2 lit. d gebührt, und Zeiträume der Ausübung
einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß
§ 58 Abs. 1 gebührt, sind in die Zeiträume der
Ausübung einer Leiterfunktion, für die die Dienstzulage
gemäß Abs. 2 lit. c gebührt, zu zwei
Drittem einzurechnen. Zeiträume einer Betrauung
mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder
mit der pädagogischen Leitung einer Expositur
(§ 59 Abs. 1) sind der Zeit der Innehabung der
Funktion gleichzuhalten."
53. An § 57 wird angefügt
„(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf die zu Direktoren
ernannten fachlichen Leiter von Universitätsinstituten
und auf die zu Direktoren ernannten
Leiter von Bundeskonvikten sinngemäß anzuwenden."
54. Die §§ 58 und 59 erhalten folgende Fassung
„§ 58. (1) Eine Dienstzulage gebührt
1. den Direktorstellvertretern an Höheren
Internatsschulen des Bundes,
2. den Direktorstellvertretern an Berufsschulen,
3. den Erziehungsleitern an Höheren Internatsschulen
des Bundes,
4. den Erziehungsleitern am Bundes-Blindeninstitut
und am Bundes-Taubstummeninstitut,
5. dem Erziehungsleiter am Schülerheim der
Höheren technischen Bundeslehranstalt und
Bundes-Handelsschule Wien V für Körperbehinderte
(Sonderlehranstalt),
6. den Abteilungsvorständen an technischen,
gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten,
7. den Abteilungsvorständen an höheren land-
und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
8. den Abteilungsvorständen an den Schulen
zur Ausbildung von Leibeserziehern und
Sportlehrern,
9. den Abteilungsvorständen an Pädagogischen
Akademien und Religionspädagogischen
Akademien für den Studiengang für
das Lehramt an Hauptschulen,
10. den Abteilungsvorständen an den Berufspädagogäschen
Akademien sowie an Pädagogischen
Instituten und Berufspädagogischen
Instituten,
11. den Abteilungsvorständen für Übungsschulen,
die Pädagogischen Akademien oder
Religionspädagogischen Akademien eingegliedert
sind,
12. den Abteilungsvorständen für Übungskindergärten
und Übungshorte, die Bildungsanstalten
für Kindergärtnerinnen eingegliedert
sind,
13. den Fachvorständen an mittleren und
höheren Lehranstalten für wirtschaftliche
Frauenberufe sowie an den Fachschulen
für Bekleidungsgewerbe und
14. den zu Fachvorständen ernannten fachlichen
Leitern von Universitätsinstituten.
(2) Die Dienstzulage beträgt zwei Drittel der
Dienstzulage, die dem Inhaber der im Abs. 1
angeführten Funktion in seiner Verwendungsgruppe
und in der Dienstzulagengruppe, in der
die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist,
nach § 57 Abs. 1 und 8 zustehen würde, wenn er
Leiter wäre.
(3) Die Dienstzulage gemäß Abs. 2 erhöht
sich um 12,5 v. H.
1. für Abteilungsvorstände an Pädagogischen
Akademien und Religionspädagogischen
Akademien für den Studiengang für das
Lehramt an Hauptschulen, die auch mit
der Betreuung eines oder mehrerer anderer
Studiengänge oder einer Übungsschule betraut
sind,
2. für Abteilungsvorstände an Berufspädagogischen
Akademien, die mit der Betreuung
einer oder mehrerer anderer Abteilungen
betraut sind, und
3. für Abteilungsvorstände für Übungsschulen
an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen
Akademien, die mit der Betreuung
eines oder mehrerer Studiengänge
betraut sind.
(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 b 1,
die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten,
gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 416 S.
Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an
Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen
unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der
Höhe von 761 S.
(5) Den nachstehend angeführten Lehrern des
Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine Dienstzulage
1. Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und
Polytechnischen Lehrgängen,
2. Musiklehrern an mittleren und höheren
Schulen sowie an den Akademien mit der
Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus
Gesang,
3. Arbeitslehrerinnen an Hauptschulen, Sonderschulen,
Polytechnischen Lehrgängen oder
hauswirtschaftlichen Berufsschulen mit der
Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung
(für Mädchen) und Hauswirtschaft
an Hauptschulen,
4. Lehrerinnen für Werkerziehung (für
Mädchen) oder für Hauswirtschaft an
mittleren und höheren Schulen (einschließlich
der Übungsschulen) mit der Befähigung,
zum Unterricht in Werkerziehung (für
Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,
3. Sonderkindergärtnerinnen.
(6) Die Dienstzulage beträgt
in den Gehaltsstufen 1 bis 5462 S,
in den Gehaltsstufen 6 bis 11648 S,
ab der Gehaltsstufe 12923 S;
sie erhöht sich bei den im Abs. 5 Z. i genannten
Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen
und bei den im Abs. 5 Z. 3 genannten
Arbeitslehrerinnen an Polytechnischen Lehrgängen
und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen
um 227 S.
(7) Wird ein Lehrer, auf den die Bestimmungen
der Abs. 4 bis 6 anzuwenden sind, nur zum Teil
in einer den Anspruch auf die Dienstzulage begründenden
Verwendung oder in Verwendungen
beschäftigt, die dem Anspruch auf verschiedene
Dienstzulagen begründen, so gebührt die jeweilige
Dienstzulage nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes
in der den Anspruch begründenden
Verwendung zur vollen Lehrverpflichtung
in dieser Verwendung.
(8) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 an
Übungsschulen der Pädagogischen Akademien
und Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 1
an Übungsschulen der Religionspädagogischen
Akademien gebührt eine Ergänzungszulage im
Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem
Bezug als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1
und dem Bezug, der ihnen gebühren würde, wenn
sie in der vor der Ernennung zu Lehrern der
Verwendungsgruppe L 1 innegehabten Vervendungsgruppe
geblieben wären und als Lehrer
an Übungsschulen der Pädagogischen Akademien
oder als Religionslehrer an Übungsschulen der
Religiongspädagogischen Akademien verwendet
würden (§ 59 Abs. 12 Z. 3 lit. b).
(9) Die Dienstzulagen nach den Abs. 2 bis 7
und die Ergänzungszulage nach Abs. 8 sind für
die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.
Im Falle des Abs. 7 ist der Bemessung des Ruhegenusses
der Durchschnittsbetrag der während
der letzten fünf Jahre zustehenden Dienstzulage
zugrunde zu legen.
§ 59. (S) Lehrern, die mit der Leitung von
Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen
Leitung einer Expositur oder mit den im § 58
Abs. 1 angeführten Funktionen betraut sind, gebührt
für die Dauer dieser Verwendung eine
Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen
der §§ 57 bzw. 58 richtet; bei Anwendung
des § 57 Abs. 1 sind hiebei die Klassen
einer Expositur wie die Klassen einer selbständigen
Schule zu zählen.
(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die
Abteilungsleiter an Kunsthochschulen (Kunsthochschul-
Organisationsgesetz) sind, gebührt für
die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage
in der Höhe von i 373 S.
(3) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die
an Akademien in Unterrichtsgegenständen unterrichten,
für die Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe
L PA (Anlage 1 Z. 22 zum Beamten-
Dienstrechtsgesetz) vorgesehen sind, und die die
Ernennungserfordernisse für die entsprechenden
Verwendungen in der Verwendungsgruppe L PA
erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen
Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des
Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und
dem Gehalt der Verwendungsgruppe L PA in
der gleichen Gehaltsstufe. § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2,
die an Pädagogischen Akademien, Religionspädagogischen
Akademien oder Berufspädagogischen
Akademien in Didaktik und schulpraktischer
Ausbildung sowie in ergänzenden Unterrichtsgegenständen
oder an Akademien für Sozialarbeit
in den Unterrichtsgegenständen der Methodik der
Sozialarbeit, der ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen
und der Praktika unterrichten und die
Ernennungserfordenisse für die entsprechenden
Verwendungen in der Verwendungsgruppe L 1
erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen
Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des
Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und
dem Gehalt, der ihnen im Falle ihrer Überstellung
in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde.
§ 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(5) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1,
die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe
L 2a 2 erfüllen und auf einem
für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen
Arbeitsplatz oder an einer Übungsschule
verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser
Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des
Unterschiedsbetrages sswischen ihrem Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage und
Ergänzungszulage) und dem Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage) eines
Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der
gleichen Gehaltsstufe; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(6) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1,
die die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden
Erfordernisse für die Anstellung in der Verwendungsgruppe
L 2 b 2 erfüllen und auf einem
für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen
Arbeitsplatz verwendet werden, gebührt
für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage
im Ausmaß des Unterschiedsbetrages
zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen
Dienstalterszulage und Ergänzungszulage)
und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen
Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe
L 2b 2 in der gleichen Gehaltsstufe;
§ 58 Abs. 7 gilt sinngemäß. Dies gilt sinngemäß
auch dann, wenn ein Lehrer der Verwendungsgruppe
L 2b 1 oder ein Lehrer der Verwendungsgruppe
L 2b 2 die bis zum 31. Dezember 1977
geltenden Erfordernisse für eine Anstellung in
der Verwendungsgruppe L 2b 3 erfüllt und auf
einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen
Arbeitsplatz verwendet wird.
(7) Lehrern der Verwendungsgruppe L 3, die
die im § 58 Abs. 5 Z. 3 und 4 angeführte Befähigung
aufweisen und auf einem der in diesen
Bestimmungen angeführten Arbeitsplätze verwendet
werden, ohne auf eine entsprechende
Planstelle ernannt zu sein, ferner Kindergärtnerinnen
mit der Befähigung für Sonderkindergärten,
die an solchen verwendet werden,
sowie Kindergärtnerinnen, die an Übungskindergärten
verwendet werden, gebührt für die Dauer
dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß
der Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6, wobei die
im zweiten Halbsatz angeführte Erhöhung nur
bei einer Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen
und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen
in Betracht kommt; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(8) Die Dienstzulagen nach den Abs. 1 bis 7
sind ruhegenußfähig, wenn die Verwendung, die
den Anspruch auf die Dienstzulage begründet,
mindestens ein Jahr gedauert hat und der Lehrer
im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes
in den Ruhestand noch in dieser Verwendung
gestanden ist. Auf Lehrer, deren Dienstzulage
nach § 58 Abs. 7 zu bemessen ist, ist § 58 Abs. 9
zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
(9) Klassenlehrern an Volksschulen (Sonderschulklassen)
mit mehreren Schulstufen gebührt
für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage.
Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer
1. an Volksschulklassen (Sonderschulklassen)
mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen
Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht
Z. 2 anzuwenden ist, 462 S,
2. an ungeteilten einklassigen Volksschulen
(Sonderschulen) und an geteilten Klassen
zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen)
701 S,
3. an geteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen)
961 S.
(10) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen
mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in
beiden Sprachen gebührt für die Dauer dieses
Verwendung eine Dienstzulage von 462 S.
(11) Lehrern an der Höheren technischem
Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule
Wien V, an Blindeninstituten und an Taubstummeninstituten,
die in Klassen zu unterrichten
haben oder als Erzieher Gruppen zu betreuen
haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen
Arten von Behinderungen befinden, gebührt für
die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage
von 701 S; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(12) Eine Dienstzulage gebührt
1. Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L
2 a 1 an Volksschulen, die mit der Führung
einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten
Besuchsschulklasse betraut sind,
sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe
L 2 a 1, die als Besuchsschullehrer
an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung
übungsschulmäßigen Religionsunterrichtes
betraut sind;
2. Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L
2 b 1 an Volksschulen, die mit der Führung
einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten
Besuchsschulklasse betraut sind,
sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe
L 2 b 1, die als Besuchsschullehrer
an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung
übungsschulmäßigen Religionsunterrichtes
betraut sind;
3. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 a 2,
die
a) an Hauptschulen ganzjährig mit der Erteilung
übungsschulmäßigen Unterrichtes
im Umfang des Unterrichtes an Übungsschulen
betraut sind,
b) als Übungsschullehrer an Pädagogischen
Akademien oder als Religionslehrer an
Übungsschulen der Religionspädagogischen
Akademien verwendet werden,
c) an Berufsschulen mit der Führung einer
lehrgangsmäßig oder ganzjährig übungsschulmäßig
eingerichteten Besuchsschulklasse
sowie an berufsbildenden mittleren
und höheren Schulen mit der Führung
einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten
Besuchsschulklasse betraut
sind oder
4. Lehrern der Verwendungsgruppen
a) L 3,
b) L 2 b 1 und
c) L 2 a 1,
die an Volks- oder Hauptschulen ganzjährig
mit der Erteilung übungsschulmäßigen
Unterrichtes in einer Fremdsprache im
Umfang des Unterrichtes an Übungsschulen
betraut sind.
(13) Die Dienstzulage gemäß Abs. 12 beträgt,
1. wenn der Unterricht im Umfang des Unterrichts
an Übungsschulen erteilt wird,
a) im Falle des Abs. 12 Z. 1 den Unterschiedsbetrag
zwischen dem Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage
und Ergänzungszulage) des Lehrers
und dem Gehalt (einschließlich einer
allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers
der Verwendungsgruppe L 2 a 2 in
der gleichen Gehaltsstufe,
b) im Falle des Abs. 12 Z. 2 den Unterschiedsbetrag
zwischen dem Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage
und Ergänzungszulage) des Lehrers
und dem Gehalt (einschließlich einer
allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers
der Verwendungsgruppe L 2 b 2 in
der gleichen Gehaltsstufe,
c) im Falle des Abs. 12 Z. 3 den Unterschiedsbetrag
zwischen dem Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage
und Ergänzungszulage) des Lehrers
und dem Gehalt (einschließlich einer
allfälligen Dienstalterszulage), der dem
Lehret gebühren würde, wenn er zum
Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt
worden wäre, mindestens jedoch
555 S,
d) im Falle des Abs. 12 Z. 4 den Unterschiedsbetrag
zwischen dem Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage
und Ergänzungszulage) des Lehrers und
dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen
Dienstalterszulage), der dem Lehrer
gebühren würde, wenn er
aa) im Falle des Abs. 12 Z. 4 lit. a zum
Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b
1 ernannt worden wäre,
bb) im Falle des Abs. 12 Z. 4 lit. b zum
Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a
1 ernannt worden wäre,
cc) im Falle des Abs. 12 Z. 4 lit. c zum
Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a
2 ernannt worden wäre;
2. wenn der Unterricht im halben Umfang des
Unterrichtes an einer Übungsschule erteilt
wird, die Hälfte des sich gemäß Z. 1 ergebenden
Betrages.
(14) Die Dienstzulagen nach den Abs. 9 bis
13 sind ruhegenußfähig, wenn der Lehrer in den
letzten drei Jahren vor seiner Versetzung oder
seinem Übertritt in den Ruhestand in einer den
Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden
Verwendung gestanden ist. Die Dienstzulage
nach Abs. 9 ist für den Ruhegenuß auch dann
anrechenbar, wenn der Lehrer ununterbrochen
durch mindestens zehn Jahre in einer den Anspruch
auf diese Dienstzulage begründenden
Verwendung gestanden ist und der Anspruch
erst in den letzten zwei Jahren vor seiner Versetzung
oder seinem Übertritt in den Ruhestand
weggefallen ist.
(15) Einem Lehrer, der zur Unterstützung des
Schulleiters bestimmt ist (§ 9 Abs. 2 lit. d des
Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/
1965), gebührt eine Dienstzulage von 50 v. H.
der Dienstzulage, die ihm gemäß § 57 gebühren
würde, wenn er Leiter seines Schule wäre.
(16) Eine Bestellung zur Unterstützung des
Schulleiters ist nur an höheren oder selbständig
geführten mittleren Schulen zulässig, die mindestens
zwölf Klassen aufweisen und an denen
weder Direktor-Stellvertreter noch Abteilungs-
(Fach)vorstände vorgesehen sind; die Bestellung
mehrerer Lehrer an einer Schule ist unzulässig.
(17) Die Dienstzulage nach Abs. 15 ist ruhegenußfähig,
wenn der Lehrer während der letzten
drei Jahre vor seiner Versetzung oder seinem
Übertritt in den Ruhestand in einer den Anspruch
auf die Dienstzulage oder eine Dienstzulage gemäß
Abs. 1 begründenden Verwendung gestanden ist,
ohne daß dadurch ein Anspruch nach Abs. 8 entstanden
ist.
(18) Von den Dienstzulagen nach Abs. 1 bis 7,
9 bis 13 und 15 sowie von dem diesen Dienstzulagen
entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist
der Pensionsbeitrag zu entrichten."
55. § 60 erhält folgende Fassung
„§ 60. (1) Lehrern
1. der Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne
die Voraussetzungen für eine Anstellung in
der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen,
auf einem für
a) Haupt-, Sonder- oder Berufsschullehrer
oder Lehrer an Polytechnischen Lehrgängen,
b) Religionslehrer an Haupt-, Sonder- oder
Berufsschulen oder an Polytechnischen
Lehrgängen oder
c) Lehrer für Fremdsprachen an Haupt- oder
Sonderschulen oder an Polytechnischen
Lehrgängen
der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen
Arbeitsplatz verwendet werden,
2. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne
die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden
Voraussetzungen für eine Anstellung in der
Verwendungsgruppe L 2b 2 zu erfüllen, auf
einem für
a) Haupt- oder Sonderschullehrer,
b) Religionslehrer an Haupt- oder Sonder-,
schulen oder
c) Lehrer für Fremdsprachen an Haupt- oder
Sonderschulen oder an Polytechnischen
Lehrgängen
vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
3. der Verwendungsgruppe L 2 b 1, die, ohne
die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden
Voraussetzungen für eine Anstellung in der
Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen, auf
einem für
a) Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen
Lehrgängen oder
b) Religionslehrer an Berufsschulen oder an
Polytechnischen Lehrgängen
vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine
Dienstzulage. Sie beträgt
Die Dienstzulage beträgt jedoch höchstens den
Unterschied zwischen dem Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage und Ergänzungszulage)
des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage
und Ergänzungszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe
L 2a 2 (Z. 1), der Verwendungsgruppe
L 2b 2 (Z. 2) oder der Verwendungsgruppe
L 2b 3 (Z. 3) in der gleichen Gehaltsstufe.
§ 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 2,
die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden
Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe
L 2 b 3 zu erfüllen, auf einem
für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen
Arbeitsplatz an einem Polytechnischen
Lehrgang oder an einer Berufsschule verwendet
werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung
eine Dienstzulage in der Höhe des Unterschiedes
zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer all-
fälligen Dienstalterszulage und Ergänzungszulage)
und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen
Dienstalterszulage und Ergänzungszulage)
eines Lehrers der Verwendungsgruppe
L 2b 3 in der gleichen Gehaltsstufe; dies gilt
sinngemäß auch dann, wenn ein Lehrer der Verwendungsgruppe
L 2b 1, der die bis zum 31. Dezember
1977 geltenden Erfordernisse für eine Anstellung
in der Verwendungsgruppe L 2 b 2,
nicht aber für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe
L 2b 3 erfüllt, auf einem für Lehrer des
Verwendungsgruppe L 2b 3 vorgesehenen Arbeitsplatz
an einem Polytechnischen Lehrgang
oder an einer Berufsschule verwendet wird; § 58
Abs. 7 gilt sinngemäß.
(3) Lehrerinnen (Kindergärtnerinnen) der Verwendungsgruppe
L 3, die — ohne die im § 58
Abs. 5 Z. 3, 4 oder 5 angeführten Befähigungen
aufzuweisen — in einer der ist diesen Bestimmungen
angeführten Verwendungen beschäftigt werden,
sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe
L 3, die an Hauptschulen, Sonderschulen
oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet
werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung
eine Dienstzulage von 272 S; sie erhöht sich bei
den an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten
Lehrern um 227 S; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(4) Lehrern, auf die § 59 Abs. 12 nur deswegen
nicht anzuwenden ist, weil sie mit der Erteilung
des in dieser Bestimmung angeführten Unterrichtes
nicht ganzjährig, sondern nur während
eines Semesters betraut sind, gebührt für die
Dauer der Erteilung dieses Unterrichtes eine
Dienstzulage nach der entsprechenden Bestimmung
des § 59 Abs. 13 Z. I.
(5) Die Dienstzulage nach Abs. 4 gebührt,
1. wenn der übungsschulmäßige Unterricht
während des gesamten Wintersemesters erteilt
wurde, für die Monate September bis
einschließlich Feber,
2. wenn der übungsschulmäßige Unterricht
während des gesamten Sommersemesters
erteilt wurde, für die Monate Feber bis einschließlich
Juli,
3. wenn der übungsschulmäßige Unterricht nur
während eines Teiles eines Semesters erteilt
wurde, für jeden Monat, in dem der Lehrer
durch mehr als 14 Tage in diesem Unterricht
verwendet wurde.
(6) Wenn in den Fällen des Abs. 4 der Unterricht
nur im halben Umfang des Unterrichtes an
einer Übungsschule erteilt wird, gebührt die nach
Abs. 5 zustehende Dienstzulage im halben Ausmaß."
56. Die Tabelle im § 60a Abs. 1 erhält folgende
Fassung
57. Im § 60a Abs. 4 wird die Zitierung „§§ 8
bis 11" durch die Zitierung „§§ 8 und 10" ersetzt.
58. Im § 61 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 58
Abs. 2 bis 6, § 59 Abs. 3 bis 5, 7 bis 12, § 60 und
§ 85 b Abs. 1 und 2" durch die Zitierung „§ 58
Abs. 4 bis 8, § 59 Abs. 3 bis 7, 9 bis 13, § 60 und
§ 85 b" ersetzt.
59. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
60. Im § 65 Abs. 3 wird der Betrag von „1455 S"
durch den Betrag von „1571 S" ersetzt.
61. Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag von „855 S"
durch den Betrag von „923 S" ersetzt.
62. Im § 66 wird die Zitierung „§§ 8 bis 11"
durch die Zitierung „§§ 8 und 10" ersetzt.
63. § 68 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe
S 2 in die Verwendungsgruppe S 1 überstellt,
so gebühren ihm die Gehaltsstufe und allfällige
Dienstalterszulage, die sich ergeben würden,
wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner
Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe
notwendig ist, in dem vier Jahre
übersteigenden Ausmaß als Beamter der Verwendungsgruppe
S 1 zurückgelegt hätte; an die
Stelle des Zeitraumes von vier Jahren tritt ein
solcher von sechs Jahren, wenn der Beamte keine
abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne der
Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe
L 1 aufweist."
64. In der Tabelle im § 68 Abs. 2 wird der Ausdruck
„Ausbildung im Sinne der gemeinsamen
Anstellungserfordernisse der Anlagen zum Gehaltsüberleitungsgesetz"
durch den Ausdruck
„Ausbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse
der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz"
ersetzt.
65. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
66. § 73 erhält folgende Fassung
„§ 73. (1) Dem Wachebeamten gebührt eine
ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt während
der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses
166 S und nach der Definitivstellung
(2) In der Verwendungsgruppe W 3 wird die
Dienstzulage durch die tatsächliche Dienstzeit
in der Verwendungsgruppe bestimmt. Die als
zeitverpflichteter Soldat, als gemäß § 11 des
Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogener Beamter oder
Vertragsbediensteter oder als Vertragsbediensteter
des Wachdienstes zurückgelegte Zeit ist hiebei
der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen.
(3) In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt
die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die
betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die
Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt
in der Grundstufe 14 und in den anderen
Dienststufen vier Jahre. Im Falle der Ernennung
auf eine Planstelle der
1. Dienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe
2 der Grundstufe.
2. Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe
2 der Dienststufe 1
zurückgelegte Zeit bis zum Höchstausmaß von
vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe
2 anzurechnen.
(4) Die §§ 8 und 10 sind auf die in den Abs. 2
und 3 angeführten Zeiten sinngemäß anzuwenden.
(5) Die im Abs. 1 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe
W 1 vorgesehenen Dienstzulagen
gebühren Erziehern an Justizanstalten in
der Verwendungsgruppe W 1 in jener Höhe, die
ihnen gebühren würde, wenn auf sie die Bestimmungen
über die Amtstitel der übrigen Wachebeamten
der Verwendungsgruppe W 1 anzuwenden
wären."
67. Im § 73a werden die Beträge von „514 S",
„542 S" und „643 S" durch die Beträge von
„555 S", „585 S" und „694 S" ersetzt.
68. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
69. Dem § 75 wird angefügt
„(4) Die Abs. 6 bis 8 und 10 des § 42 sind auf
Berufsoffiziere sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an die Stelle des Disziplinargerichtes
die Disziplinarkommission tritt.
(5) § 10 Abs. 1 ist auf Berufsoffiziere mit der
Maßgabe anzuwenden, daß zu den dort angeführten
Hemmungsgründen die im § 42 Abs. 9
Z 1 und 2 angeführten Hemmungsgründe hinzutreten.
Die Abs. 2 und 3 des § 10 sind auf die
im § 42 Abs. 9 Z. 1 und 2 angeführten Fälle anzuwenden."
70. § 76 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige
Dienstzulage. Die Dienstzulage wird
durch die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe
bestimmt. Die §§ 8, 10 und
75 Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Die Dienstzulage beträgt
71. Im § 76a Abs. 1 werden die Beträge von
„609 S", „457 S" und „304 S" durch die Beträge
von „658 S", „494 S" und „328 S" ersetzt.
72. Im § 77 Abs. 1 wird der Betrag von „504 S"
durch den Betrag von „544 S" ersetzt.
73. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
74. Dem § 78 wird angefügt
„(5) Die Abs. 6 bis 8 und 10 des § 42 sind auf
die im § 1 des Heeresdisziplinargesetzes in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 369/1975
angeführten zeitverpflichteten Soldaten sinngemäß
mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die
Stelle des Disziplinargerichtes die Disziplinarkommission
tritt.
(6) § 10 Abs. 1 ist auf die im § 1 des Heeresdisziplinargesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 369/1975 angeführten zeitverpflichteten
Soldaten mit der Maßgabe
anzuwenden, daß zu den dort angeführten
Hemmungsgründen die im § 42 Abs. 9 Z. 1
und 2 angeführten Hemmungsgründe hinzutreten.
Die Abs. 2 und 3 des § 10 sind auf die im § 42
Abs. 9 Z. 1 und 2 angeführten Fälle anzuwenden."
75. Im § 79 a wird der Betrag von „1294 S"
durch den Betrag von „1398 S" ersetzt.
76. Im § 79 b werden in Z. 3 die Beträge von
„248 S" und „298 S" durch die Beträge von
„268 S" und „322 S" ersetzt.
77. Im § 85 a wird die Zitierung „§ 73 Abs. 1
aweiter Satz" durch die Zitierung „§ 73 Abs. 2"
ersetzt.
78. § 85b erhält folgende Fassung:"
§ 85 b. (1) Die Dienstzulage gemäß § 58
Abs. 6 erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe
L 3 mit der Lehrbefähigung für
den Fremdsprachenunterricht an Volks- und
Hauptschulen um 257 S.
(2) Übungskindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe
L 3 gebührt eine für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage im
Ausmaß der Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6."
79. § 85 d erhält folgende Fassung
„§ 85 d. (1) Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen werden, gebührt
für die Dauer dieser Verwendung eine für die
Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Heeresdienstzulage in der Höhe von 1233 S.
(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Beamten sind
die §§ 30 b und 30 c in Verbindung mit § 78 Abs.
4 erster Satz sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Abs. 5 und 6 des § 78 sind auf die im
§ 1 des Heeresdisziplinargesetzes in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 369/1975 angeführten
Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes
zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen
sind, sinngemäß anzuwenden."
80. § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen
Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung
die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen
erreichen
Diese weiteren Gehaltsstufen sind bei der Beurteilung
des Anspruches auf eine Dienstalterszulage
außer Betracht zu lassen."
Artikel II
(1) Zeiträume einer Aufschiebung der Vorrückung
nach dem bisherigen § 9 des Gehaltsgesetzes
1956 enden spätestens mit Ablauf des
31. Dezember 1977. Auf eine allfällige Nachzahlung
der Bezüge für solche Zeiträume sind die
bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Vorschriften
des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
(2) Beginn und Ablauf von Hemmungszeiträumen
gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 bis 5 des
Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember
1977 geltenden Fassung werden durch Art. I
dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Hemmungszeiträume
gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes
1956 in der bis zum 31. Dezember 1977
geltenden Fassung enden spätestens mit dem Ablauf
dieses Tages.
(3) Die Abs. 2 bis 4 des § 10 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes
sind auf Zeiträume im Sinne des Abs. 2
mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich § 10
Abs. 3 auf die im § 10 Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Gehaltsgesetzes
1956 in der bis zum 31. Dezember
1977 geltenden Fassung angeführten Hemmungszeiträume
und § 10 Abs. 4 auf die im § 10 Abs.
1 Z. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum
31. Dezember 1977 geltenden Fassung angeführten
Hemmungszeiträume beziehen.
(4) In allen Fällen, in denen das Gehaltsgesetz
1956 in der Fassung des Art. I eine Anwendung
der §§ 8 und 10 vorsieht, sind
1. auf Zeiträume, die vor dem 1. Jänner 1978
liegen, an Stelle dieser Bestimmungen die
§§ 8 bis 11 des Gehaltsgesetzes 1956 in der
bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung
und
2. auf Zeiträume, die nach dem 31. Dezember
1977 liegen, neben den §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Art. I
auch die Bestimmungen der Abs. 2 und 3
anzuwenden.
(5) Die gemäß § 13 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden
Fassung verfügten Bezugskürzungen werden
durch Art. I dieses Bundesgesetzes in ihrer
Wirksamkeit nicht berührt. An Stelle des § 13
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum
31. Dezember 1977 geltenden Fassung ist jedoch
ab 1. Jänner 1978 § 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Art. I dieses
Bundesgesetzes anzuwenden.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Richteramtsanwärter,
Richter und die im § 1 des Heeresdisziplinargesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 369/1975 angeführten Berufsoffiziere,
zeitverpflichteten Soldaten und Beamten, die
gemäß § 11 des Wehrgesetzes zur Ausübung einer
Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht
anzuwenden. Für diese Beamten sind für die
Zeit nach dem 31. Dezember 1977 auf Tatbestände,
die bis dahin in den §§ 9 bis 11 und
13 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 geregelt
waren, die für diese Beamten vorgesehenen, inhaltlich
entsprechenden neuen Regelungen des
Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I
dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Artikel III
(1) § 12 Abs. 2 Z. 7 des Gehaltsgesetzes 1956
in der Fassung des Art. I ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß sich das für die Anrechnung
von Praxiszeiten dort vorgesehene Höchstausmaß
entsprechend vermindert, wenn dem Beamten
bereits zuvor solche Praxiszeiten nach § 12 Abs. 3
des Gehaltsgesetzes 1956 für die Ermittlung des
Vorrückungsstichtages angerechnet wurden.
(2) Für Beamte, die sich am 1. Jänner 1978
im Dienststand befinden, ist der Vorrückungsstichtag
mit Wirkung von diesem Tage gemäß
Abs. 1, § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 in der
Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes und
gemäß Art. II der 19. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 198/1969, in der Fassung des Art. X
der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/
1970, neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag
zufolge Art. I dieses Bundesgesetzes
günstiger ist als der auf Grund der bisherigen
Bestimmungen geltende Vorrückungsstichtag.
(3) Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages
nach Abs. 2 ist Art. III Abs. 5 der 19. Gehaltsgesetz-
Novelle sinngemäß anzuwenden.
Art. II Abs. 1 Z. 1 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle
ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die
Stelle der Anwendung des § 12 Abs. 6 und 7
des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des
Art. I der 19. Gehaltsgesetz-Novelle die Anwendung
des § 12 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Art. I dieses
Bundesgesetzes tritt.
(4) Wird der Vorrückungsstichtag nach Abs. 2
festgesetzt, so ist bei Beamten, die sich am
31. Dezember 1977 in einer der Dienstklassen IV
bis IX befinden, zu prüfen, ob sich unter der
Annahme, die günstigeren, für die Berechnung
des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen
hätten bereits zum Zeitpunkt des
Eintrittes in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis
gegolten, eine Verbesserung ihrer
besoldungsrechtlichen Stellung ergeben hätte.
Trifft dies zu, so ist ihre besoldungsrechtliche
Stellung in der Dienstklasse mit 1. Jänner 1978
dementsprechend neu festzusetzen. Eine solche
Maßnahme bedarf des Einvernehmens mit dem
Bundeskanzler. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß
für Richter und Staatsanwälte in den
Standesgruppen 2 bis 6 b hinsichtlich der Bemessung
der Dienstzulage.
(5) Die besoldungsrechtliche Stellung der
übrigen Beamten, deren Vorrückungsstichtag
nach Abs. 2 neu festgesetzt wird, ist mit 1. Jänner
1978 um den Zeitraum zu verbessern, um den
der gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956
auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete
verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem
gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auf
den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten
bisherigen Vorrückungsstichtag liegt. Diese
Bestimmung gilt sinngemäß für die Richter in
der Standesgruppe 1 hinsichtlich der Bemessung
des Gehaltes und der Dienstzulage und für die
Richter und Staatsanwälte der Standesgruppen 2
bis 8 hinsichtlich der Bemessung des Gehaltes.
(6) Bei Beamten, die unmittelbar in eine höhere
Dienstklasse oder Gehaltsstufe aufgenommen
wurden, kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
die besoldungsrechtliche Stellung verbessert
werden, wenn der Festsetzung ihrer besoldungsrechtlichen
Stellung bei der Aufnahme
und auf Grund einer allfälligen Maßnahme nach
Art. X Abs. 3 der 20. Gehaltsgesetz-Novelle
und gemäß Art. III Abs. 5 der 30. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, ein geringeres Ausmaß
an Dienstzeit zugrunde gelegt wurde, als
sich aus der Festsetzung eines Vorrückungsstichtages
gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 in der
Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes und
gemäß Art. II der 19. Gehaltsgesetz-Novelle in
der Fassung des Art X der 20. Gehaltsgesetz-
Novelle ergeben würde. Die der seinerzeitigen
besoldungsrechtlichen Stellung zugrunde gelegte
Dienstzeit ist aus jener unter Berücksichtigung
einer Normallaufbahn eines Beamten zu ermitteln.
(7) Bei Beamten, auf die Abs. 4, 5 oder 6
angewendet wurde und die innerhalb von drei
Jahren ab dem Wirksamwerden dieser Maßnahme
befördert werden, kann aus Anlaß dieser Beförderung
und mit deren Wirksamkeit im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler die besoldungsrechtliche
Stellung unter Bedachtnahme auf
Abs. 4 günstiger festgesetzt werden, als sie sich
aus § 33 des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.
(8) Eine Anrechnung gemäß § 86 Abs. 1 des
Gehaltsgesetzes 1956 wird durch Maßnahmen
nach Abs. 4, 5 und 7 nicht berührt.
(9) Bei den unter Abs. 7 fallenden Beamten
kann aus Anlaß einer Beförderung, die zum
1. Jänner 1978 möglich gewesen wäre, bestimmt
werden, daß ihnen für die Zeit vom 1. Jänner 1978
bis zum Wirksamwerden der Beförderung an
Stelle ihrer Bezüge die Bezüge gebühren, die
diesen Beamten gebührt hätten, wenn sie am
1. Jänner 1978 befördert worden wären.
Artikel IV
(1) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten,
der sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Art. I im Dienststand befindet und dessen Gehalt
gemäß § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
einschließlich einer allfälligen Dienstzulage gemäß
§ 48 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 niedriger
ist als der im Abs. 2 angeführte Gehalt einschließlich
einer bis zu diesem Zeitpunkt zuerkannten
Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2
des Gehaltsgesetzes 1956 im Zusammenhang mit
§ 48 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis
zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung, gebührt
eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage auf
den zuletzt angeführten Gehalt. Eine Ergänzungszulage
gemäß § 1 Z. 5 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 573/1973 ist dem gemäß § 48 Abs. 1 des
Gehaltsgesetzes 1956 gebührenden Gehalt zuzurechnen.
(2) Der Berechnung der Ergänzungszulage ist
folgender Gehalt zugrunde zu legen
Artikel V
(1) Die Tabelle des § 55 Abs. 1 in der Fassung
des Art. I dieses Bundesgesetzes wird für die
Lehrer der Verwendungsgruppen L PA, L 1,
L 2a, L 2b 1 und L 3 durch folgende Tabellen
ersetzt
(2) Die Tabelle im § 65 Abs. 1 in der Fassung
des Art. I dieses Bundesgesetzes wird durch
folgende Tabellen ersetzt
Artikel VI
(1) Die §§ 57 bis 59 des Gehaltsgesetzes 1956 in
der Fassung des Art. I sind auf das Bundesinstitut
für Erwachsenenbildung St. Wolfgang sinngemäß
mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Bundesinstitut
der Dienstzulagengruppe III zuzuzählen
ist.
(2) Leitern von Schulen der Dienstzulagengruppe
I, denen auf Grund einer Verordnung
gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für
die Leitung ihrer Schule eine um 15 v. H. erhöhte
Dienstzulage zusteht und die zusätzlich eine
Abendschule leiten, gebührt an Stelle der Erhöhung
der Dienstzulage um 15 v. H. eine Erhöhung
der Dienstzulage um 25 v. H.
(3) Nebengebühren, die bisher für die Ausübung
der im Abs. 1 und 2 angeführten Funktionen
gebührten, sind mit Wirkung vorn. 1. Jänner 1978
einzustellen. Solche Nebengebühren sind — soweit
sie für Zeiträume nach dem 31. Dezember
1977 ausbezahlt wurden — auf die nach den
Abs. 1 und 2 gebührenden Dienstzulagen anzurechnen.
Artikel VH
(1) Bei Beamten, die gemäß § 141 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes in die Grundstufe der Verwendungsgruppe
W 2 überstellt werden, gilt bei
der Anwendung des § 73 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes
1956 die in der Verwendungsgruppe W 3
tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit, soweit sie
nach der Erfüllung der Ernennungserfordernisse
für die Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2
liegt, als in der Grundstufe der Verwendungsgruppe
W 2 zurückgelegt. Die §§ 8 und 10 des
Gehaltsgesetzes 1956 und Art. II Abs. 4 sind auf
diese Zeit sinngemäß anzuwenden.
(2) Beamten, die gemäß § 141 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes in die Grundstufe der Verwendungsgruppe
W 2 überstellt werden und
die in diesem Zeitpunkt nach § 73 Abs. 1 des
Gehaltsgesetzes 1956 in der Verwendungsgruppe
W 3 Anspruch auf eine höhere als die für sie in
der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 in
Betracht kommende Dienstzulage haben, gebührt
an Stelle der in der Grundstufe vorgesehenen
Dienstzulage die Dienstzulage nach der Verwendungsgruppe
W 3 so lange weiter, bis in der
Verwendungsgruppe W 2 eine gleichhohe oder
höhere Dienstzulage gebührt.
(3) § 141 Abs. 1 Z. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
ist auf Wachebeamte der Verwendungsgruppe
W 3 anzuwenden, die die Voraussetzungen
der Z. 1 lit. a und b der Ernennungserfordernisse
der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 zum
Beamten-Dienstrechtsgesetz) erfüllen und die
Bezüge der Dienstklasse IV im Wege der Zeitvorrückung
erreicht haben.
(4) Die Abs. 2 und 3 des § 141 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes treten abweichend vom
§ 144 Abs. 1 Z. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
(5) § 134 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
ist auf die Verordnung über die Fachprüfung
für den Kriminaldienst, BGBl. Nr. 36/
1962, anzuwenden. § 134 Abs. 4 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes ist auf die Anstellungs- und
Definitivstellungserfordernisse der Wachebeamten
nicht anzuwenden.
(6) Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung
für dienstführende Wachebeamte ist
die Zurücklegung einer mindestens sechsjährigen
Exekutivdienstzeit. Für die Grundausbildung für
Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2
tritt an die Stelle dieses Erfordernisses die Zurücklegung
einer mindestens fünfjährigen Exekutivdienstzeit.
In diese Dienstzeiten sind bis
zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren
einzurechnen
1. Dienstzeiten als zeitverpflichteter Soldat;
2. Dienstzeiten als gemäß § 11 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966 zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener
Beamter oder Vertragsbediensteter;
3. Zeiten eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes
gemäß § 28 f des Wehrgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 385/1977;
4. bei weiblichen Beamten im Kriminaldienst
die Zeit des erfolgreichen Besuches einer
Schule für Sozialberufe oder Sozialarbeit,
soweit sie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres
liegt.
(7) Wachebeamte haben mit 1. Jänner 1978
bis zum erstmaligen Anfall eines Amtstitels auf
Grund einer Ernennung nach dem Beamten-
Dienstrechtsgesetz die im Beamten-Dienstrechtsgesetz
für sie vorgesehenen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung
zu führen, wenn diese in
ihrem Wortlaut von dem auf Grund der Ernennung
nach den bisherigen Vorschriften zu führenden
Amtstitel abweichen. Diese Bestimmung
ist auf die Fälle des § 141 Abs. 3 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes nicht anzuwenden.
(8) Soweit in Rechtsvorschriften an die Führung
von Amtstiteln Rechtsfolgen geknüpft
werden, ist in den Fällen des Abs. 7 nicht vom
Amtstitel, sondern von der gemäß Abs. 7 zu
führenden Verwendungsbezeichnung auszugehen.
Artikel VIII
Das Bundesgesetz über Ergänzungszulagen zur
Erhöhung der Anfangsbezüge im öffentlichen
Dienst, BGBl. Nr. 573/1973, wird wie folgt geändert
1. In der Z. 2 der Tabelle im § 1 wird in beiden
Spalten der Ausdruck „P 6" durch den Ausdruck
„P 5" ersetzt.
2. Die Z. 4 der Tabelle im § 1 entfällt.
3. Die Z. 5 der Tabelle im § 1 erhält folgende
Fassung
4. Die Tabelle im § 2 erhält folgende Fassung
Artikel IX
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr.
159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 688/1976, wird wie folgt geändert
Im § 10 Abs. 2 und 3 haben die Hundertsätze
des Pensionsbeitrages zu lauten
Artikel X
(1) Für Beamte der Verwendungsgruppe A
in der Post- und Telegraphenverwaltung kann
der für die dienst- und besoldungsrechtliche
Stellung in der Dienstklasse V maßgebende Tag
vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler mit Wirksamkeit
der Ernennung in die Dienstklasse V, frühestens
jedoch mit 1. Jänner 1978, wenn sie
1. in einer Verwendung stehen oder standen,
die den bis 31. Dezember 1977 geltenden
Dienstzweigen 37 „Höherer technischer
Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung"
(ausgenommen Hochbaudienst),
43 „Höherer Verwaltungsdienst
im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung"
und 45 „Höherer Wirtschaftsdienst"
(Anlage zu Abschnitt I des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947,
in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden
Fassung) entspricht und wenn sie
2. Vor dem 1. Juli 1976 in die Dienstklasse V
ernannt wurden, zum Ausgleich von Härten
gegenüber Laufbahnen vergleichbarer, mit
1. Juli 1976 in die Dienstklasse V ernannter
Beamter der angeführten Verwendungen
(Dienstzweige) neu festgesetzt werden.
(2) Abs. 1 kann auf Beamte der Verwendungsgruppe
A in der Post- und Telegraphenverwaltung,
die einer der Dienstklassen VI bis IX angehören,
frühestens mit 1. Jänner 1978 angewendet
werden, wenn sich nach den Grundsätzen des
Abs. 1 für sie eine Verbesserung in der Dienstklasse
V ergäbe.
(3) Auf Beamte, die in einer Verwendung
stehen oder standen, die den in Abs. 1 Z. 1 angeführten
Dienstzweigen 37 oder 43 entspricht,
und die das Definitivstellungserfordernis, nicht
jedoch das Erfordernis für die Erlangung eines
Dienstpostens von der Dienstklasse V aufwärts
nach den vor dem Inkrafttreten der Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1973, BGBl. Nr. 317,
geltenden Bestimmungen erfüllt haben und auf
auf einem Dienstposten der Dienstklasse V erst
nach Ablegung der Prüfung für den höheren
technischen Dienst im Bereich der Post- und
Telegraphenverwaltung in der gemäß § 5 der
Verordnung BGBl. Nr. 472/1975 eingeschränkten
Form oder nach Ablegung der Prüfung für den
höheren Verwaltungsdienst in der Post- und
Telegraphenverwaltung in der gemäß Verordnung
BGBl. Nr. 473/1975 eingeschränkten Form
ernannt wurden oder werden, kann Abs. 1 frühestens
mit dem Zeitpunkt der Ernennung angewendet
werden.
Artikel XI
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z. 13 mit 1. Juni 1977;
2. Art. I Z. 1 bis 12 und 14 bis 80 und die
Art. II bis IV und VI bis X mit 1. Jänner
1978;
3. Art. I Z. 4 und 50 und Art. II, soweit sich
diese Bestimmungen auf die Leistungsfeststellung
bei den Lehrern beziehen, abweichend
von der Z. 2 mit 1. September 1978
und mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
in diesen Bestimmungen mehrmals angeführten
Datums „31. Dezember 1977" das
Datum „31. August 1978" und an die Stelle
des Datums „1. Jänner 1978" das Datum
„1. September 1978" tritt;
4. Art. V mit 1. Jänner 1979.
(2) Die Abs. 3 und 4 des § 59 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Art. I dieses
Bundesgesetzes sind für die Zeit vom 1. September
1976 bis zum 31. Dezember 1977 mit der
Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle der
Zitierungen des § 58 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes
1956 die Zitierungen des § 58 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes
1956 treten. Die Abs. 3 und 4 des § 59
des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem 1. Jänner
1978 geltenden Fassung werden hiedurch nicht
berührt.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.