662_1975
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662. Verordnung: Befristete Ausnahme der festen mineralischen Brennstoffe von der Preisregelung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 662. Verordnung: Befristete Ausnahme der festen mineralischen Brennstoffe von der Preisregelung
1975_662_0 662. Verordnung: Befristete Ausnahme der festen mineralischen Brennstoffe von der Preisregelung
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Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Preisregelungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 151, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl Nr. 804/1974 wird
nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs und des
Österreichischen Arbeiterkammertages verordnet
§ 1. Die im Abschnitt I Z. 3 der Anlage zum
Preisregelungsgesetz 1957 angeführten Sachgüter
werden bis einschließlich 30. Juni 1976 von der
Preisregelung ausgenommen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1976
in Kraft.