661. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, an das Sekretariat und die Bediensteten des Sekretariats des Wassenaar Arrangements
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten
an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, wird verordnet
§ 1. Den ausländischen Delegationen, die am Informationsaustausch über den Export von konventionellen
Waffen und doppelverwendungsfähigen Gütern und Technologien (Wassenaar Arrangement)
teilnehmen, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Ständigen
Vertretungen und ihren Mitgliedern bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund von bestehenden
Verträgen eingeräumt werden.
§ 2. Dem Sekretariat und den Bediensteten des Sekretariats des Wassenaar Arrangements werden
Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Vereinten Nationen und ihren
vergleichbaren Bediensteten auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit der endgültigen Beendigung des Informationsaustauschs im Rahmen
des Wassenaar Arrangements oder mit Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über die rechtliche Stellung
des Wassenaar Arrangements außer Kraft.