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661_1996 AT

661. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, an das Sekretariat und die Bediensteten des Sekretariats des Wassenaar Arrangements

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 661. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, an das Sekretariat und die Bediensteten des Sekretariats des Wassenaar Arrangements

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten

an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, wird verordnet

§ 1. Den ausländischen Delegationen, die am Informationsaustausch über den Export von konventionellen

Waffen und doppelverwendungsfähigen Gütern und Technologien (Wassenaar Arrangement)

teilnehmen, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Ständigen

Vertretungen und ihren Mitgliedern bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund von bestehenden

Verträgen eingeräumt werden.

§ 2. Dem Sekretariat und den Bediensteten des Sekretariats des Wassenaar Arrangements werden

Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Vereinten Nationen und ihren

vergleichbaren Bediensteten auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit der endgültigen Beendigung des Informationsaustauschs im Rahmen

des Wassenaar Arrangements oder mit Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über die rechtliche Stellung

des Wassenaar Arrangements außer Kraft.

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