661. Verordnung: Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 512/1993, insbesondere dessen §§ 6, 62 und 76, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993, wird — hinsichtlich der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler — verordnet
§ 1. Für die nachstehend genannten mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen
1. Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage 1)
2. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage 2)
§ 2. Insoweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen für den Erweiterungsbereich nicht erlassen werden, sind diese von der jeweiligen Schulbehörde I. Instanz zu erlassen.
§ 3. Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, werden in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe" der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.
§ 4. Diese Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) tritt wie folgt in Kraft
1. Für die 1. Klasse und den I. Jahrgang mit 1. September 1993,
2. für die 2. Klasse und den II. Jahrgang mit 1. September 1994,
3. für die 3. Klasse und den III. Jahrgang mit 1. September 1995,
4. für den IV. Jahrgang mit 1. September 1996 und
5. für den V. Jahrgang mit 1. September 1997.
§ 5. Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht über die Lehrpläne für die Fachschule für wirtschaftliche Berufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, BGBl. Nr. 154/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 56/1966, 244/1966, 177/1969, 345/1972, 359/1979, 518/1982 und 485/1989, tritt hinsichtlich der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe wie folgt außer Kraft
1. Für die 1. Klasse und den I. Jahrgang mit 31. August 1993,
2. für die 2. Klasse und den II. Jahrgang mit 31. August 1994,
3. für die 3. Klasse und den III. Jahrgang mit 31. August 1995,
4. für den IV. Jahrgang mit 31. August 1996 und
5. für den V. Jahrgang mit 31. August 1997.
Artikel II Bekanntmachung
Die in der Anlage unter Abschnitt V wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekanntgemacht.