661. Bundesgesetz: Änderung des Gewerbesteuergesetzes 1953, des Umsatzsteuergesetzes 1972 und des Gebührengesetzes 1957
Gesetzestext (1 Artikel)
1957 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Gewerbesteuergesetz 1953
Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/
1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 403/1988, wird wie folgt geändert
Artikel I
§ 2 Z 1 lautet
„1. die Österreichischen Bundesbahnen und die
staatlichen Monopolbetriebe, soweit sie nicht
in eine privatrechtliche Form gekleidet sind;
die Vertriebs-, Verkaufs- und Annahmestellen
für jene Glücksspiele, die vom Konzessionär
nach § 12 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/
1989, in der jeweils geltenden Fassung, selbst
oder durch seine Vertragspartner betrieben
werden können, auch dann, wenn diese
Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes
ausgeübt werden;"
Artikel II
Artikel I ist erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1990 anzuwenden.
ABSCHNITT II
Umsatzsteuergesetz 1972
Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
410/1988, wird wie folgt geändert
Artikel I
§ 6 Z 9 lit. d lautet
„d) die Umsätze der vom Bund im Rahmen des
Glücksspielmonopols durchgeführten
Glücksspiele, die Umsätze, die unter die
Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6, 7
und 8 des Gebührengesetzes 1957 fallen, die
amtlich festgesetzten Vergütungen, die von
der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
für die Mitwirkung im Rahmen der
Verwaltung von Einrichtungen des Glücksspielmonopols
zuerkannt werden, die vom
Konzessionär (§ 14 des Glücksspielgesetzes,
BGBl. Nr. 620/1989) auf Grund der vom
Bundesminister für Finanzen bewilligten
Spielbedingungen für die Mitwirkung im
Rahmen der Ausspielungen gemäß den §§ 6
bis 13 des Glücksspielgesetzes gewährten
Vergütungen sowie die vom Konzessionär
geleisteten Vergütungen an die Österreichische
Postsparkasse für die Mitwirkung an der
Abwicklung dieser Ausspielungen, die Zuwendungen
im Sinne des § 28 Abs. 3 des
Glücksspielgesetzes und die mit dem Betrieb
von Spielbanken, denen eine Bewilligung
gemäß § 22 des Glücksspielgesetzes erteilt
wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze;"
Artikel II
Artikel I ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989
ausgeführt werden.
ABSCHNITT III
Gebührengesetz 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 407/1988, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Im § 33 TP17 Abs. 1 Zl lautet der
Klammerausdruck
„(soweit nicht Z 6 oder Z 8 anzuwenden ist)".
2. Im § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 Pkt. II lautet der
Einleitungssatz
„II. wenn die Wette auf den Ausgang einer oder
mehrerer sportlicher Veranstaltungen, außer im
Rahmen des Totos oder den in Punkt I genannten
Fällen, abgeschlossen wird,"
3. Im § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 entfällt Punkt III.
4. Im § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 werden im
Einleitungssatz vor der lit. a die Worte „ausgenommen
Ausspielungen gemäß Z 8," angefügt.
5. § 33 TP 17 Abs. 1 Z 8 lautet
„8. Ausspielungen, deren Durchführung nach den
Bestimmungen des Glücksspielgesetzes durch
Erteilung einer Konzession übertragen werden
kann, vom Einsatz 16 vH."
6. Im § 33 TP 17 Abs. 1 entfallen die Z 9 und 10.
7. § 33 TP 17 Abs. 2 lautet
„(2) Die Gebühren nach Abs. 1 Z 6 bis 8 sind,
auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne
amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten."
8. § 33 TP 17 Abs. 6 lautet
„(6) Die Treffer der von inländischen Gebietskörperschaften
begebenen Anleihen, die mit einer
Verlosung verbunden sind, sind gebührenfrei."
Artikel II
(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 ist Artikel I auf alle
Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld
nach dem 31. Dezember 1989 entsteht.
(2) Auf Ausspielungen, die von der Österreichischen
Glücksspielmonopolverwaltung im Jahre
1989 begonnen und deren Durchführung und
Abwicklung nicht bis 31. Dezember 1989 beendet
wird, ist § 33 TP 17 des Gebührengesetzes 1957 in
der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung
anzuwenden.
ABSCHNITT IV
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Finanzen betraut.