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661_1989 AT

661. Bundesgesetz: Änderung des Gewerbesteuergesetzes 1953, des Umsatzsteuergesetzes 1972 und des Gebührengesetzes 1957

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 661. Bundesgesetz: Änderung des Gewerbesteuergesetzes 1953, des Umsatzsteuergesetzes 1972 und des Gebührengesetzes 1957

1957 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Gewerbesteuergesetz 1953

Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/

1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 403/1988, wird wie folgt geändert

Artikel I

§ 2 Z 1 lautet

„1. die Österreichischen Bundesbahnen und die

staatlichen Monopolbetriebe, soweit sie nicht

in eine privatrechtliche Form gekleidet sind;

die Vertriebs-, Verkaufs- und Annahmestellen

für jene Glücksspiele, die vom Konzessionär

nach § 12 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/

1989, in der jeweils geltenden Fassung, selbst

oder durch seine Vertragspartner betrieben

werden können, auch dann, wenn diese

Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes

ausgeübt werden;"

Artikel II

Artikel I ist erstmalig bei der Veranlagung für das

Kalenderjahr 1990 anzuwenden.

ABSCHNITT II

Umsatzsteuergesetz 1972

Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.

410/1988, wird wie folgt geändert

Artikel I

§ 6 Z 9 lit. d lautet

„d) die Umsätze der vom Bund im Rahmen des

Glücksspielmonopols durchgeführten

Glücksspiele, die Umsätze, die unter die

Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6, 7

und 8 des Gebührengesetzes 1957 fallen, die

amtlich festgesetzten Vergütungen, die von

der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung

für die Mitwirkung im Rahmen der

Verwaltung von Einrichtungen des Glücksspielmonopols

zuerkannt werden, die vom

Konzessionär (§ 14 des Glücksspielgesetzes,

BGBl. Nr. 620/1989) auf Grund der vom

Bundesminister für Finanzen bewilligten

Spielbedingungen für die Mitwirkung im

Rahmen der Ausspielungen gemäß den §§ 6

bis 13 des Glücksspielgesetzes gewährten

Vergütungen sowie die vom Konzessionär

geleisteten Vergütungen an die Österreichische

Postsparkasse für die Mitwirkung an der

Abwicklung dieser Ausspielungen, die Zuwendungen

im Sinne des § 28 Abs. 3 des

Glücksspielgesetzes und die mit dem Betrieb

von Spielbanken, denen eine Bewilligung

gemäß § 22 des Glücksspielgesetzes erteilt

wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze;"

Artikel II

Artikel I ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des

§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989

ausgeführt werden.

ABSCHNITT III

Gebührengesetz 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 407/1988, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Im § 33 TP17 Abs. 1 Zl lautet der

Klammerausdruck

„(soweit nicht Z 6 oder Z 8 anzuwenden ist)".

2. Im § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 Pkt. II lautet der

Einleitungssatz

„II. wenn die Wette auf den Ausgang einer oder

mehrerer sportlicher Veranstaltungen, außer im

Rahmen des Totos oder den in Punkt I genannten

Fällen, abgeschlossen wird,"

3. Im § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 entfällt Punkt III.

4. Im § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 werden im

Einleitungssatz vor der lit. a die Worte „ausgenommen

Ausspielungen gemäß Z 8," angefügt.

5. § 33 TP 17 Abs. 1 Z 8 lautet

„8. Ausspielungen, deren Durchführung nach den

Bestimmungen des Glücksspielgesetzes durch

Erteilung einer Konzession übertragen werden

kann, vom Einsatz 16 vH."

6. Im § 33 TP 17 Abs. 1 entfallen die Z 9 und 10.

7. § 33 TP 17 Abs. 2 lautet

„(2) Die Gebühren nach Abs. 1 Z 6 bis 8 sind,

auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne

amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten."

8. § 33 TP 17 Abs. 6 lautet

„(6) Die Treffer der von inländischen Gebietskörperschaften

begebenen Anleihen, die mit einer

Verlosung verbunden sind, sind gebührenfrei."

Artikel II

(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 ist Artikel I auf alle

Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld

nach dem 31. Dezember 1989 entsteht.

(2) Auf Ausspielungen, die von der Österreichischen

Glücksspielmonopolverwaltung im Jahre

1989 begonnen und deren Durchführung und

Abwicklung nicht bis 31. Dezember 1989 beendet

wird, ist § 33 TP 17 des Gebührengesetzes 1957 in

der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung

anzuwenden.

ABSCHNITT IV

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für Finanzen betraut.

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