661. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 426/1985, der §§ 106 und 124
Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,
BGBl. Nr. 302/1984, und des § 114 des Land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,
BGBl. Nr. 296/1985, wird verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5
des Pensionsgesetzes 1965 beträgt
1. für den Beamten 5134 S und erhöht sich für
den Ehegatten, der bei der Bemessung der
Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um
2220 S und für jedes Kind, das bei der
Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen
ist, um 548 S;
2. für den überlebenden Ehegatten 5134 S und
erhöht sich für jedes Kind, für das dem überlebenden
Ehegatten eine Haushaltszulage
gebührt, um 548 S;
3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 1904 S und nach diesem
Zeitpunkt 3382 S;
4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 2860 S und nach diesem
Zeitpunkt 5099 S;
5. für einen früheren Ehegatten 5134 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in
Kraft.