661. Bundesgesetz: Handelsstatistisches Gesetz 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Waren, die über die Grenzen des Zollgebietes
ein- oder ausgeführt werden, sind für die
Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden.
Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die dazu erforderlichen Erhebungen nach Maßgabe
dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz
1965, BGBl. Nr. 91, in der jeweils
geltenden Fassung, durchzuführen.
(2) Zur Erleichterung des Warenverkehrs und im
Interesse der Verwaltungsvereinfachung kann das
Österreichische Statistische Zentralamt auf Antrag
durch Bescheid, wenn jedoch die Voraussetzungen
für alle Anmeldepflichtigen gleichermaßen gegeben
sind, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
durch Verordnung, Waren von der
handelsstatistischen Anmeldung befreien, die handelsstatistische
Anmeldung in anderer Weise als
durch Übergabe des handelsstatistischen Anmeldescheines
zulassen oder die unmittelbare Anmeldung
beim Österreichischen Statistischen Zentralamt
bewilligen, sofern der Aussagewert der Statistik
nicht beeinträchtigt wird. Die vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt erteilte Bewilligung
hat auch Vorschreibungen über die Art des
Datenträgers sowie seine Form und seinen Inhalt
zu enthalten.
(3) Die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen
handelsstatistischen Angaben betreffend
elektrische Energie hat das Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten dem Österreichischen
Statistischen Zentralamt zu übermitteln.
§ 2. Von der handelsstatistischen Anmeldung in
der Ein- und Ausfuhr sind ausgenommen
a) Waren, auf welche die Voraussetzungen für
die Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit
nach dem Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, in
der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen
§ 30 lit. g sowie § 31 Abs. 1 lit. a, d, e und f,
nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften
oder nach völkerrechtlichen Vereinbarungen
zutreffen, sowie Waren, die nach dem Zollgesetz
1955 im Postverkehr von der Stellungspflicht
befreit sind;
b) Waren, die nach dem Zollgesetz 1955 einem
anderen Vormerkverkehr als dem zur Ausbesserung
oder zur Veredlung unterzogen
werden, bei nach § 67 Abs. 4 des Zollgesetzes
1955 bewilligten Vormerkverkehren jedoch
nur, wenn bei der Bewilligung eines solchen
Vormerkverkehrs vom Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten die Ausnahme
von der Anmeldung wegen Fehlens
einer handelsstatistischen Aussagekraft dieses
Vormerkverkehrs zugelassen wird;
c) Waren, die nach den zollgesetzlichen Bestimmungen
dem Zwischenauslandsverfahren
unterzogen werden;
d) Vorräte von im grenzüberschreitenden Verkehr
eingesetzten Beförderungsmitteln;
e) Waren, die im Reiseverkehr oder als Übersiedlungs-,
Erbschafts- oder Ausstattungsgut
über die Grenze gebracht werden, sofern sie
nicht zum Handel oder zur eigenen beruflichen
oder gewerblichen Verwendung
bestimmt sind;
f) Briefsendungen und Wertbriefe;
g) Waren, deren Wert 5000 S nicht übersteigt.
§ 3. Die handelsstatistische Anmeldung obliegt
demjenigen, der für die handelsstatistisch anzumeldende
Ware die nach den zollrechtlichen Vorschriften
vorgesehene Anmeldung abzugeben hat.
§ 4. Anmeldestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist jenes Zollamt, bei dem der anzumeldende
Vorgang anhängig gemacht wird.
§ 5. (1) Die handelsstatistische Anmeldung hat,
soweit nach § 1 Abs. 2 oder 3 nicht anderes
bestimmt ist, mit einem handelsstatistischen Anmeldeschein
in Form einer Ausfertigung der schriftlichen
Anmeldung, im Fall mündlicher Anmeldung
mittels einer Ausfertigung der zollamtlichen Bestätigung
im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften zu
erfolgen; diese Papiere haben auch alle für die
Zwecke der amtlichen Handelsstatistik erforderlichen
Daten zu enthalten.
(2) Zur Ergänzung oder Berichtigung der amtlichen
Handelsstatistik kann das Österreichische Statistische
Zentralamt bei den Zollämtern vorhandene
Urkunden über die Durchführung des Zollverfahrens
auswerten.
§ 6. Für die handelsstatistische Anmeldung sind
nachstehende Verkehrsarten zu unterscheiden
a) die Einfuhr in den freien Verkehr einschließlich
der Entnahme von Waren aus offenen
Lagern auf Vormerkrechnung;
b) die Einfuhr im Vormerkverkehr;
c) die Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr;
d) die Ausfuhr aus dem freien Verkehr;
e) die Ausfuhr im Vormerkverkehr;
f) die Wiederausfuhr im Vormerkverkehr.
§ 7. Im Vormerkverkehr sind außerdem zu
unterscheiden
a) Waren zur Veredlung,
b) Waren zur Ausbesserung
und die Rückbringung der unter lit. a und b
genannten Waren.
§ 8. (1) Die Einlagerung von Waren des freien
Verkehrs, ausgenommen unter Beibehaltung ihrer
inländischen Eigenschaften, oder von Waren aus
einem Eingangsvormerkverkehr zur Veredlung
oder zur Ausbesserung in ein Zollager oder in eine
Zollfreizone ist sinngemäß nach § 6 lit. d oder f
anzumelden.
(2) Die Rückbringung von im Abs. 1 genannten
Waren in das übrige Zollgebiet ist sinngemäß nach
§ 6 lit. a oder b anzumelden. Dabei ist als
Ursprungsland „Zollager" oder „Zollfreizone"
anzugeben, wenn die Waren im Zollager oder in
der Zollfreizone ursprungsbegründend behandelt
worden sind.
§ 9. Im fortgesetzten Veredlungsverkehr (§ 89
Abs. 4 des Zollgesetzes 1955) hat die Ausstellung
eines neuen Anmeldescheines zu unterbleiben.
§ 10. (1) Jeder handelsstatistische Anmeldeschein
darf nur den Inhalt einer Sendung zum Gegenstand
haben. Enthält eine Sendung Waren verschiedener
Art, so sind diese im handelsstatistischen Anmeldeschein
getrennt auszuweisen. In diesen Fällen ist
die Bezeichnung, die Menge, der Wert und die
handelsstatistische Nummer für jede einzelne Ware
anzugeben.
(2) Als Sendung im Sinne des Abs. 1 sind Waren
anzusehen, die Gegenstand einer Anmeldung im
Sinne der zollrechtlichen Vorschriften sind.
§ 11. Bei der Ausfuhr von Sammelladungen der
Spediteure ist für die handelsstatistische Anmeldung
nicht die ganze Ladung als Sendung anzusehen,
sondern die Teilmenge derselben, die dem
Absender der Sammelladung (Spediteur) von einem
Versender zur Beförderung nach einem Bestimmungsland
übergeben wird.
§ 12. Für die handelsstatistische Anmeldung
kann erfragt werden
a) die Bezeichnung der Ware;
b) die handelsstatistische Nummer der Ware;
c) die Menge der Ware;
d) das Rohgewicht der Sendung;
e) der Grenzwert der Ware in österreichischen
Schilling;
f) der Gesamtrechnungsbetrag in der fakturierten
Währung;
g) das Ursprungs-, Herkunfts-, Handels- bzw.
Bestimmungsland der Ware;
h) der endgültige inländische Bestimmungsort
oder der ursprüngliche inländische Versandort
der Ware;
i) das Eintrittszollamt;
j) Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der
Packstücke oder Fahrzeuge;
k) die zugrunde liegende Geschäftsart;
1) das Verkehrsmittel (Bahn, Schiff, Kraft-,
Luftfahrzeug und andere), mit dem der
Grenzübertritt erfolgt bzw. die sonstige Art
des Grenzübertrittes (Postverkehr, kleiner
Grenzverkehr usw.);
m) der Standort des Zollagers oder der Zollfreizone;
n) allfällige Bewilligungsdaten;
o) der Name (Firma) und die Anschrift des Versenders,
des Absenders, des Empfängers und
des Anmelders der Ware;
p) der Ort und das Datum der Ausstellung des
handelsstatistischen Anmeldescheines.
§ 13. Die Ware ist nach sprachgebräuchlicher,
handelsüblicher oder zolltarifarischer Benennung
anzumelden. Bei zum Handel oder zur eigenen
beruflichen oder gewerblichen Verwendung
bestimmten Waren ist außerdem die handelsstatistische
Nummer, der die Ware zuzuordnen ist, anzugeben,
sofern nicht alle für die Bestimmung dieser
Nummer maßgebenden, nicht ohne weiteres
erkennbaren Merkmale erklärt werden.
§ 14. (1) Als Menge ist bei der Ein- und Ausfuhr
das Eigengewicht, das ist das Gewicht der Ware
ohne Umschließung, anzumelden.
(2) Ist das Eigengewicht nicht bekannt und wird
es auch nicht für Zwecke des Zollverfahrens erhoben,
so ist das Reingewicht, das ist das Gewicht der
Ware mit den im § 8 Abs. 1 des Taragesetzes,
BGBl. Nr. 130/1955, in der jeweils geltenden Fassung
angeführten Umschließungen, anzumelden.
Ist auch dieses weder bekannt noch für das Zollverfahren
zu ermitteln, ist das Gewicht zu schätzen.
(3) Wenn dies zur Erhöhung des Aussagewertes
der Handelsstatistik erforderlich und mit dem
Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und
Kostenersparnis vereinbar ist, ist durch Verordnung
anzuordnen, daß bei bestimmten Waren
außer dem Gewicht noch andere Mengenbezeichnungen,
wie insbesondere die Stückzahl, die
Anzahl der Paare, die Anzahl der Liter, die Anzahl
der Kubikmeter (Raummeter, Festmeter), die
Anzahl der Meter, die Anzahl der Quadratmeter
oder die Anzahl der Packungen, anzugeben sind.
§ 15. (1) Als Wert der Ware ist grundsätzlich der
Wert in österreichischen Schilling anzumelden, den
die Ware beim Grenzübertritt hat (Grenzwert).
(2) Bei der Einfuhr wertzollpflichtiger Waren ist
an Stelle des Grenzwertes der Zollwert anzugeben.
(3) Soweit zur Ermittlung des Grenzwertes
Beträge in fremder Währung herangezogen werden,
findet für deren Umrechnung in österreichische
Schilling § 10 des Wertzollgesetzes 1980,
BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß Anwendung.
§ 16. (1) Bei der Einfuhr besteht der Grenzwert
aus dem tatsächlichen (fakturierten) Kaufpreis am
ausländischen Versandort (nach Abzug aller Skonti
und Rabatte) und den anteilsmäßigen ausländischen
Nebenkosten (Fracht, Versicherungs-, Verpackungs-,
Zustreifungs-, Lager- und Speditionskosten,
ausländische Aus- und Durchfuhrabgaben,
Provisionen usw.) vom ausländischen Versandort
bis zur österreichischen Zollgrenze. Die österreichischen
Eingangsabgaben und die sonstigen
inländischen Nebenkosten bilden keinen Bestandteil
des Grenzwertes.
(2) Bei der Ausfuhr besteht der Grenzwert aus
dem tatsächlichen (fakturierten) Verkaufspreis am
inländischen Versandort (nach Abzug aller Skonti
und Rabatte) und den Fracht-, Versicherungs- und
sonstigen inländischen Nebenkosten (Verpackungs-,
Zustreifungs-, Lager- und Speditionskosten,
Ausfuhrabgaben usw.) vom inländischen Versandort
bis zur Zollgrenze. Die ausländischen
Nebenkosten (ausländische Fracht- und Versicherungskosten,
ausländische Eingangsabgaben und
dergleichen) bilden keinen Bestandteil des Grenzwertes.
(3) Sind die zur Ermittlung des Grenzwertes
erforderlichen Fracht-, Versicherungs- und sonstigen
Kosten ab oder bis zur österreichischen Zollgrenze
im Zeitpunkt der Anmeldung nicht bekannt,
so sind sie durch eine möglichst genaue Schätzung
im Sinne der Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen.
§ 17. (1) Ist der Kaufpreis der Ware im Zeitpunkt
ihres Übertrittes über die Zollgrenze nicht
bestimmt oder nicht bestimmbar oder liegt überhaupt
kein Kauf vor (zum Beispiel Einfuhr zur Veredlung
auf ausländische Rechnung, Wiedereinfuhr
von im Ausland auf inländische Rechnung veredelten
Waren), so ist der Grenzwert aus dem Marktwert
der Ware am Eingangstag im Eingangsort
oder in Ermangelung eines solchen Marktwertes
aus ihrem Schätzungswert oder aus dem für Waren
gleicher Art und Beschaffenheit zuletzt erzielten
Preis zu berechnen. Wurde die Ware nicht unmittelbar
vom ausländischen Versender gekauft, so ist
dem Grenzwert der Preis zugrunde zu legen, um
den die Ware vom Empfänger gekauft wurde.
(2) Ist die Berechnung des Grenzwertes aus dem
Verkaufspreis nicht möglich oder liegt kein Verkauf
vor (zum Beispiel Ausfuhr zur Veredlung auf
inländische Rechnung, Wiederausfuhr von im
Inland auf ausländische Rechnung veredelten
Waren), so ist er aus dem Marktpreis der Ware am
Versandort oder ihrem Schätzungswert zuzüglich
der Fracht-, Versicherungs- und sonstigen Kosten
bis zur österreichischen Grenze zu ermitteln.
§ 18. (1) Wenn bei der Posteinfuhr nicht wertzollpflichtiger
Waren ein Grenzwert nicht feststellbar
ist, wird der in der Zollerklärung enthaltene
Wert für die handelsstatistische Anmeldung
zugrunde gelegt.
(2) Bei der Ermittlung des Grenzwertes von
Rückwaren ist nach Möglichkeit der bei der
ursprünglichen Ausfuhr beziehungsweise Einfuhr
angemeldete Wert heranzuziehen.
§ 19. Als Gesamtrechnungsbetrag (§ 12 lit. f) hat
der Endbetrag der Faktura einschließlich allfälliger
Nebenkosten und abzüglich aller Rabatte und
Skonti zu gelten. Vorauszahlungen sind nicht in
Abzug zu bringen.
§ 20. (1) Als Ursprungsland gilt nach Maßgabe
der zollrechtlichen Bestimmungen
a) das Land, auf das die Definition des § 4 des
Zollgesetzes 1955 zutrifft. Ist dieses Land
dem Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist
das Herkunftsland (Abs. 2) anzugeben,
b) bei der Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr
das Land, das beim Austritt der Ware als
Bestimmungsland angegeben worden ist.
(2) Als Herkunftsland ist das Land anzugeben, in
dem die Ware zum letzten Mal mit der Bestimmung
nach Österreich aufgegeben wurde.
(3) Als Handelsland ist das Land anzugeben, in
dem der Vertragspartner des Ein- oder Ausfuhrgeschäftes
seinen Sitz oder Wohnsitz hat; fehlt ein
solches Geschäft, gilt als Handelsland jenes Land,
in dem die Ware zum ersten Mal mit der Bestimmung
nach Österreich aufgegeben wurde beziehungsweise
nach dem die Ware von Österreich
direkt zum Versand gebracht wird.
(4) Als Bestimmungsland ist anzugeben
a) bei der Ausfuhr ausländischer Rückwaren aus
dem freien Verkehr das Land, nach dem die
Rücksendung erfolgt. Die Sendung ist als
Rücksendung zu bezeichnen;
b) bei der Ausfuhr im Vormerkverkehr das
Land, in dem die Veredlung oder die Ausbesserung
erfolgen soll;
c) in allen anderen Fällen das Land, in dem die
Ware gebraucht oder verbraucht werden soll;
ist dieses Land dem Anmeldepflichtigen nicht
bekannt, so ist das Land anzugeben, das das
letzte bekannte Ziel der Versendung bildet.
§ 21. (1) Waren einer Sendung, die verschiedene
Ursprungs- oder Bestimmungsländer haben, sind
nach Ursprungs- oder Bestimmungsland getrennt
anzumelden.
(2) Bei Bundesstaaten ist als Ursprungs- oder
Bestimmungsland stets der Name des Gesamtstaates
anzugeben.
(3) Zollager und Zollfreizonen sind nur nach
Maßgabe des § 8 als Ursprungs- oder Bestimmungsland
anzugeben.
(4) Gebiete oder Gebietsteile, für die ein eigener
Ländercode vorgesehen ist, sind nicht als Teil des
Staates, dem sie angehören, sondern mit ihrem
eigenen Ländercode anzugeben.
§ 22. (1) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldescheinen
ist der zur handelsstatistischen Anmeldung
Verpflichtete verantwortlich.
(2) Die Anmeldestellen sind verpflichtet, das
Vorliegen der vollständig ausgefüllten handelsstatistischen
Anmeldescheine und die Richtigkeit der
Eintragungen zu überprüfen.
(3) Im Sinne des § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes
1965 haben die Anmeldepflichtigen den
Anmeldestellen alle zur Überprüfung der handelsstatistischen
Anmeldung erforderlichen Auskünfte
wahrheitsgetreu zu erteilen.
§ 23. (1) Die ausgefüllten handelsstatistischen
Anmeldescheine sind von den Zollämtern unmittelbar
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
einzusenden, sofern die notwendigen Daten nicht
mittels automationsunterstützt auswertbarer Datenträger
oder im Rahmen eines Datenverbundes dem
Österreichischen Statistischen Zentralamt bekanntgegeben
werden.
(2) Die Anmeldepflichtigen sowie alle im Inland
wohnhaften Personen, deren Namen (Firma) nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf den
handelsstatistischen Anmeldescheinen verzeichnet
sind, haben dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt über Aufforderung aller Auskünfte zu
erteilen und alle Belege vorzulegen, die für die Verarbeitung
der handelsstatistischen Anmeldescheine
erforderlich sind.
§ 24. (1) Alle auf Grund dieses Bundesgesetzes
gemachten Angaben unterliegen der Geheimhaltungspflicht
im Sinne des § 10 des Bundesstatistikgesetzes
1965.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
dürfen diese Angaben auch nicht anderen Behörden
oder Ämtern bekanntgegeben werden, sofern
dies nicht zur Erhebung der im handelsstatistischen
Anmeldeverfahren zu entrichtenden Gebühren und
deren Überprüfung oder zur Einleitung oder
Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich
ist.
§ 25. Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen
auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses
Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle
sinngemäß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1988 in Kraft.
(2) Das Handelsstatistische Gesetz 1958, BGBl.
Nr. 137/1958, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 122/1973, BGBl. Nr. 638/1977 und
BGBl. Nr. 671/1978 tritt mit Ausnahme seines § 34
und der dazugehörigen im § 38 enthaltenen Vollzugsklausel
mit Ablauf des 31. Dezember 1987
außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können von dem auf die Kundmachung folgenden
Tag an erlassen werden; sie treten jedoch
frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes in Kraft.
§ 27. Mit der Vollziehung des § 1 dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten betraut. Soweit das Einschreiten
der Zollämter betroffen ist, ist mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für
Finanzen, im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen betraut; sofern
Waren betroffen sind, für die der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz
1984, BGBl. Nr. 184, in der jeweils
geltenden Fassung zur Erteilung der Aus- oder Einfuhrbewilligung
zuständig ist, ist auch das Einvernehmen
mit diesem Bundesminister herzustellen.