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661. Bundesgesetz: Handelsstatistisches Gesetz 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 661. Bundesgesetz: Handelsstatistisches Gesetz 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Waren, die über die Grenzen des Zollgebietes

ein- oder ausgeführt werden, sind für die

Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden.

Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die dazu erforderlichen Erhebungen nach Maßgabe

dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz

1965, BGBl. Nr. 91, in der jeweils

geltenden Fassung, durchzuführen.

(2) Zur Erleichterung des Warenverkehrs und im

Interesse der Verwaltungsvereinfachung kann das

Österreichische Statistische Zentralamt auf Antrag

durch Bescheid, wenn jedoch die Voraussetzungen

für alle Anmeldepflichtigen gleichermaßen gegeben

sind, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

durch Verordnung, Waren von der

handelsstatistischen Anmeldung befreien, die handelsstatistische

Anmeldung in anderer Weise als

durch Übergabe des handelsstatistischen Anmeldescheines

zulassen oder die unmittelbare Anmeldung

beim Österreichischen Statistischen Zentralamt

bewilligen, sofern der Aussagewert der Statistik

nicht beeinträchtigt wird. Die vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt erteilte Bewilligung

hat auch Vorschreibungen über die Art des

Datenträgers sowie seine Form und seinen Inhalt

zu enthalten.

(3) Die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen

handelsstatistischen Angaben betreffend

elektrische Energie hat das Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten dem Österreichischen

Statistischen Zentralamt zu übermitteln.

§ 2. Von der handelsstatistischen Anmeldung in

der Ein- und Ausfuhr sind ausgenommen

a) Waren, auf welche die Voraussetzungen für

die Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit

nach dem Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, in

der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen

§ 30 lit. g sowie § 31 Abs. 1 lit. a, d, e und f,

nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften

oder nach völkerrechtlichen Vereinbarungen

zutreffen, sowie Waren, die nach dem Zollgesetz

1955 im Postverkehr von der Stellungspflicht

befreit sind;

b) Waren, die nach dem Zollgesetz 1955 einem

anderen Vormerkverkehr als dem zur Ausbesserung

oder zur Veredlung unterzogen

werden, bei nach § 67 Abs. 4 des Zollgesetzes

1955 bewilligten Vormerkverkehren jedoch

nur, wenn bei der Bewilligung eines solchen

Vormerkverkehrs vom Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten die Ausnahme

von der Anmeldung wegen Fehlens

einer handelsstatistischen Aussagekraft dieses

Vormerkverkehrs zugelassen wird;

c) Waren, die nach den zollgesetzlichen Bestimmungen

dem Zwischenauslandsverfahren

unterzogen werden;

d) Vorräte von im grenzüberschreitenden Verkehr

eingesetzten Beförderungsmitteln;

e) Waren, die im Reiseverkehr oder als Übersiedlungs-,

Erbschafts- oder Ausstattungsgut

über die Grenze gebracht werden, sofern sie

nicht zum Handel oder zur eigenen beruflichen

oder gewerblichen Verwendung

bestimmt sind;

f) Briefsendungen und Wertbriefe;

g) Waren, deren Wert 5000 S nicht übersteigt.

§ 3. Die handelsstatistische Anmeldung obliegt

demjenigen, der für die handelsstatistisch anzumeldende

Ware die nach den zollrechtlichen Vorschriften

vorgesehene Anmeldung abzugeben hat.

§ 4. Anmeldestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist jenes Zollamt, bei dem der anzumeldende

Vorgang anhängig gemacht wird.

§ 5. (1) Die handelsstatistische Anmeldung hat,

soweit nach § 1 Abs. 2 oder 3 nicht anderes

bestimmt ist, mit einem handelsstatistischen Anmeldeschein

in Form einer Ausfertigung der schriftlichen

Anmeldung, im Fall mündlicher Anmeldung

mittels einer Ausfertigung der zollamtlichen Bestätigung

im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften zu

erfolgen; diese Papiere haben auch alle für die

Zwecke der amtlichen Handelsstatistik erforderlichen

Daten zu enthalten.

(2) Zur Ergänzung oder Berichtigung der amtlichen

Handelsstatistik kann das Österreichische Statistische

Zentralamt bei den Zollämtern vorhandene

Urkunden über die Durchführung des Zollverfahrens

auswerten.

§ 6. Für die handelsstatistische Anmeldung sind

nachstehende Verkehrsarten zu unterscheiden

a) die Einfuhr in den freien Verkehr einschließlich

der Entnahme von Waren aus offenen

Lagern auf Vormerkrechnung;

b) die Einfuhr im Vormerkverkehr;

c) die Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr;

d) die Ausfuhr aus dem freien Verkehr;

e) die Ausfuhr im Vormerkverkehr;

f) die Wiederausfuhr im Vormerkverkehr.

§ 7. Im Vormerkverkehr sind außerdem zu

unterscheiden

a) Waren zur Veredlung,

b) Waren zur Ausbesserung

und die Rückbringung der unter lit. a und b

genannten Waren.

§ 8. (1) Die Einlagerung von Waren des freien

Verkehrs, ausgenommen unter Beibehaltung ihrer

inländischen Eigenschaften, oder von Waren aus

einem Eingangsvormerkverkehr zur Veredlung

oder zur Ausbesserung in ein Zollager oder in eine

Zollfreizone ist sinngemäß nach § 6 lit. d oder f

anzumelden.

(2) Die Rückbringung von im Abs. 1 genannten

Waren in das übrige Zollgebiet ist sinngemäß nach

§ 6 lit. a oder b anzumelden. Dabei ist als

Ursprungsland „Zollager" oder „Zollfreizone"

anzugeben, wenn die Waren im Zollager oder in

der Zollfreizone ursprungsbegründend behandelt

worden sind.

§ 9. Im fortgesetzten Veredlungsverkehr (§ 89

Abs. 4 des Zollgesetzes 1955) hat die Ausstellung

eines neuen Anmeldescheines zu unterbleiben.

§ 10. (1) Jeder handelsstatistische Anmeldeschein

darf nur den Inhalt einer Sendung zum Gegenstand

haben. Enthält eine Sendung Waren verschiedener

Art, so sind diese im handelsstatistischen Anmeldeschein

getrennt auszuweisen. In diesen Fällen ist

die Bezeichnung, die Menge, der Wert und die

handelsstatistische Nummer für jede einzelne Ware

anzugeben.

(2) Als Sendung im Sinne des Abs. 1 sind Waren

anzusehen, die Gegenstand einer Anmeldung im

Sinne der zollrechtlichen Vorschriften sind.

§ 11. Bei der Ausfuhr von Sammelladungen der

Spediteure ist für die handelsstatistische Anmeldung

nicht die ganze Ladung als Sendung anzusehen,

sondern die Teilmenge derselben, die dem

Absender der Sammelladung (Spediteur) von einem

Versender zur Beförderung nach einem Bestimmungsland

übergeben wird.

§ 12. Für die handelsstatistische Anmeldung

kann erfragt werden

a) die Bezeichnung der Ware;

b) die handelsstatistische Nummer der Ware;

c) die Menge der Ware;

d) das Rohgewicht der Sendung;

e) der Grenzwert der Ware in österreichischen

Schilling;

f) der Gesamtrechnungsbetrag in der fakturierten

Währung;

g) das Ursprungs-, Herkunfts-, Handels- bzw.

Bestimmungsland der Ware;

h) der endgültige inländische Bestimmungsort

oder der ursprüngliche inländische Versandort

der Ware;

i) das Eintrittszollamt;

j) Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der

Packstücke oder Fahrzeuge;

k) die zugrunde liegende Geschäftsart;

1) das Verkehrsmittel (Bahn, Schiff, Kraft-,

Luftfahrzeug und andere), mit dem der

Grenzübertritt erfolgt bzw. die sonstige Art

des Grenzübertrittes (Postverkehr, kleiner

Grenzverkehr usw.);

m) der Standort des Zollagers oder der Zollfreizone;

n) allfällige Bewilligungsdaten;

o) der Name (Firma) und die Anschrift des Versenders,

des Absenders, des Empfängers und

des Anmelders der Ware;

p) der Ort und das Datum der Ausstellung des

handelsstatistischen Anmeldescheines.

§ 13. Die Ware ist nach sprachgebräuchlicher,

handelsüblicher oder zolltarifarischer Benennung

anzumelden. Bei zum Handel oder zur eigenen

beruflichen oder gewerblichen Verwendung

bestimmten Waren ist außerdem die handelsstatistische

Nummer, der die Ware zuzuordnen ist, anzugeben,

sofern nicht alle für die Bestimmung dieser

Nummer maßgebenden, nicht ohne weiteres

erkennbaren Merkmale erklärt werden.

§ 14. (1) Als Menge ist bei der Ein- und Ausfuhr

das Eigengewicht, das ist das Gewicht der Ware

ohne Umschließung, anzumelden.

(2) Ist das Eigengewicht nicht bekannt und wird

es auch nicht für Zwecke des Zollverfahrens erhoben,

so ist das Reingewicht, das ist das Gewicht der

Ware mit den im § 8 Abs. 1 des Taragesetzes,

BGBl. Nr. 130/1955, in der jeweils geltenden Fassung

angeführten Umschließungen, anzumelden.

Ist auch dieses weder bekannt noch für das Zollverfahren

zu ermitteln, ist das Gewicht zu schätzen.

(3) Wenn dies zur Erhöhung des Aussagewertes

der Handelsstatistik erforderlich und mit dem

Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und

Kostenersparnis vereinbar ist, ist durch Verordnung

anzuordnen, daß bei bestimmten Waren

außer dem Gewicht noch andere Mengenbezeichnungen,

wie insbesondere die Stückzahl, die

Anzahl der Paare, die Anzahl der Liter, die Anzahl

der Kubikmeter (Raummeter, Festmeter), die

Anzahl der Meter, die Anzahl der Quadratmeter

oder die Anzahl der Packungen, anzugeben sind.

§ 15. (1) Als Wert der Ware ist grundsätzlich der

Wert in österreichischen Schilling anzumelden, den

die Ware beim Grenzübertritt hat (Grenzwert).

(2) Bei der Einfuhr wertzollpflichtiger Waren ist

an Stelle des Grenzwertes der Zollwert anzugeben.

(3) Soweit zur Ermittlung des Grenzwertes

Beträge in fremder Währung herangezogen werden,

findet für deren Umrechnung in österreichische

Schilling § 10 des Wertzollgesetzes 1980,

BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung

sinngemäß Anwendung.

§ 16. (1) Bei der Einfuhr besteht der Grenzwert

aus dem tatsächlichen (fakturierten) Kaufpreis am

ausländischen Versandort (nach Abzug aller Skonti

und Rabatte) und den anteilsmäßigen ausländischen

Nebenkosten (Fracht, Versicherungs-, Verpackungs-,

Zustreifungs-, Lager- und Speditionskosten,

ausländische Aus- und Durchfuhrabgaben,

Provisionen usw.) vom ausländischen Versandort

bis zur österreichischen Zollgrenze. Die österreichischen

Eingangsabgaben und die sonstigen

inländischen Nebenkosten bilden keinen Bestandteil

des Grenzwertes.

(2) Bei der Ausfuhr besteht der Grenzwert aus

dem tatsächlichen (fakturierten) Verkaufspreis am

inländischen Versandort (nach Abzug aller Skonti

und Rabatte) und den Fracht-, Versicherungs- und

sonstigen inländischen Nebenkosten (Verpackungs-,

Zustreifungs-, Lager- und Speditionskosten,

Ausfuhrabgaben usw.) vom inländischen Versandort

bis zur Zollgrenze. Die ausländischen

Nebenkosten (ausländische Fracht- und Versicherungskosten,

ausländische Eingangsabgaben und

dergleichen) bilden keinen Bestandteil des Grenzwertes.

(3) Sind die zur Ermittlung des Grenzwertes

erforderlichen Fracht-, Versicherungs- und sonstigen

Kosten ab oder bis zur österreichischen Zollgrenze

im Zeitpunkt der Anmeldung nicht bekannt,

so sind sie durch eine möglichst genaue Schätzung

im Sinne der Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen.

§ 17. (1) Ist der Kaufpreis der Ware im Zeitpunkt

ihres Übertrittes über die Zollgrenze nicht

bestimmt oder nicht bestimmbar oder liegt überhaupt

kein Kauf vor (zum Beispiel Einfuhr zur Veredlung

auf ausländische Rechnung, Wiedereinfuhr

von im Ausland auf inländische Rechnung veredelten

Waren), so ist der Grenzwert aus dem Marktwert

der Ware am Eingangstag im Eingangsort

oder in Ermangelung eines solchen Marktwertes

aus ihrem Schätzungswert oder aus dem für Waren

gleicher Art und Beschaffenheit zuletzt erzielten

Preis zu berechnen. Wurde die Ware nicht unmittelbar

vom ausländischen Versender gekauft, so ist

dem Grenzwert der Preis zugrunde zu legen, um

den die Ware vom Empfänger gekauft wurde.

(2) Ist die Berechnung des Grenzwertes aus dem

Verkaufspreis nicht möglich oder liegt kein Verkauf

vor (zum Beispiel Ausfuhr zur Veredlung auf

inländische Rechnung, Wiederausfuhr von im

Inland auf ausländische Rechnung veredelten

Waren), so ist er aus dem Marktpreis der Ware am

Versandort oder ihrem Schätzungswert zuzüglich

der Fracht-, Versicherungs- und sonstigen Kosten

bis zur österreichischen Grenze zu ermitteln.

§ 18. (1) Wenn bei der Posteinfuhr nicht wertzollpflichtiger

Waren ein Grenzwert nicht feststellbar

ist, wird der in der Zollerklärung enthaltene

Wert für die handelsstatistische Anmeldung

zugrunde gelegt.

(2) Bei der Ermittlung des Grenzwertes von

Rückwaren ist nach Möglichkeit der bei der

ursprünglichen Ausfuhr beziehungsweise Einfuhr

angemeldete Wert heranzuziehen.

§ 19. Als Gesamtrechnungsbetrag (§ 12 lit. f) hat

der Endbetrag der Faktura einschließlich allfälliger

Nebenkosten und abzüglich aller Rabatte und

Skonti zu gelten. Vorauszahlungen sind nicht in

Abzug zu bringen.

§ 20. (1) Als Ursprungsland gilt nach Maßgabe

der zollrechtlichen Bestimmungen

a) das Land, auf das die Definition des § 4 des

Zollgesetzes 1955 zutrifft. Ist dieses Land

dem Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist

das Herkunftsland (Abs. 2) anzugeben,

b) bei der Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr

das Land, das beim Austritt der Ware als

Bestimmungsland angegeben worden ist.

(2) Als Herkunftsland ist das Land anzugeben, in

dem die Ware zum letzten Mal mit der Bestimmung

nach Österreich aufgegeben wurde.

(3) Als Handelsland ist das Land anzugeben, in

dem der Vertragspartner des Ein- oder Ausfuhrgeschäftes

seinen Sitz oder Wohnsitz hat; fehlt ein

solches Geschäft, gilt als Handelsland jenes Land,

in dem die Ware zum ersten Mal mit der Bestimmung

nach Österreich aufgegeben wurde beziehungsweise

nach dem die Ware von Österreich

direkt zum Versand gebracht wird.

(4) Als Bestimmungsland ist anzugeben

a) bei der Ausfuhr ausländischer Rückwaren aus

dem freien Verkehr das Land, nach dem die

Rücksendung erfolgt. Die Sendung ist als

Rücksendung zu bezeichnen;

b) bei der Ausfuhr im Vormerkverkehr das

Land, in dem die Veredlung oder die Ausbesserung

erfolgen soll;

c) in allen anderen Fällen das Land, in dem die

Ware gebraucht oder verbraucht werden soll;

ist dieses Land dem Anmeldepflichtigen nicht

bekannt, so ist das Land anzugeben, das das

letzte bekannte Ziel der Versendung bildet.

§ 21. (1) Waren einer Sendung, die verschiedene

Ursprungs- oder Bestimmungsländer haben, sind

nach Ursprungs- oder Bestimmungsland getrennt

anzumelden.

(2) Bei Bundesstaaten ist als Ursprungs- oder

Bestimmungsland stets der Name des Gesamtstaates

anzugeben.

(3) Zollager und Zollfreizonen sind nur nach

Maßgabe des § 8 als Ursprungs- oder Bestimmungsland

anzugeben.

(4) Gebiete oder Gebietsteile, für die ein eigener

Ländercode vorgesehen ist, sind nicht als Teil des

Staates, dem sie angehören, sondern mit ihrem

eigenen Ländercode anzugeben.

§ 22. (1) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit

der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldescheinen

ist der zur handelsstatistischen Anmeldung

Verpflichtete verantwortlich.

(2) Die Anmeldestellen sind verpflichtet, das

Vorliegen der vollständig ausgefüllten handelsstatistischen

Anmeldescheine und die Richtigkeit der

Eintragungen zu überprüfen.

(3) Im Sinne des § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes

1965 haben die Anmeldepflichtigen den

Anmeldestellen alle zur Überprüfung der handelsstatistischen

Anmeldung erforderlichen Auskünfte

wahrheitsgetreu zu erteilen.

§ 23. (1) Die ausgefüllten handelsstatistischen

Anmeldescheine sind von den Zollämtern unmittelbar

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

einzusenden, sofern die notwendigen Daten nicht

mittels automationsunterstützt auswertbarer Datenträger

oder im Rahmen eines Datenverbundes dem

Österreichischen Statistischen Zentralamt bekanntgegeben

werden.

(2) Die Anmeldepflichtigen sowie alle im Inland

wohnhaften Personen, deren Namen (Firma) nach

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf den

handelsstatistischen Anmeldescheinen verzeichnet

sind, haben dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt über Aufforderung aller Auskünfte zu

erteilen und alle Belege vorzulegen, die für die Verarbeitung

der handelsstatistischen Anmeldescheine

erforderlich sind.

§ 24. (1) Alle auf Grund dieses Bundesgesetzes

gemachten Angaben unterliegen der Geheimhaltungspflicht

im Sinne des § 10 des Bundesstatistikgesetzes

1965.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

dürfen diese Angaben auch nicht anderen Behörden

oder Ämtern bekanntgegeben werden, sofern

dies nicht zur Erhebung der im handelsstatistischen

Anmeldeverfahren zu entrichtenden Gebühren und

deren Überprüfung oder zur Einleitung oder

Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich

ist.

§ 25. Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen

auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses

Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle

sinngemäß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1988 in Kraft.

(2) Das Handelsstatistische Gesetz 1958, BGBl.

Nr. 137/1958, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 122/1973, BGBl. Nr. 638/1977 und

BGBl. Nr. 671/1978 tritt mit Ausnahme seines § 34

und der dazugehörigen im § 38 enthaltenen Vollzugsklausel

mit Ablauf des 31. Dezember 1987

außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können von dem auf die Kundmachung folgenden

Tag an erlassen werden; sie treten jedoch

frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes in Kraft.

§ 27. Mit der Vollziehung des § 1 dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten betraut. Soweit das Einschreiten

der Zollämter betroffen ist, ist mit der Vollziehung

dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für

Finanzen, im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen betraut; sofern

Waren betroffen sind, für die der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz

1984, BGBl. Nr. 184, in der jeweils

geltenden Fassung zur Erteilung der Aus- oder Einfuhrbewilligung

zuständig ist, ist auch das Einvernehmen

mit diesem Bundesminister herzustellen.

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