Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
661_1986 AT

661. Protokoll zwischen der Republik Österreich und Australien über die Abänderung des in Canberra unterzeichneten Auslieferungsvertrages

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 661. Protokoll zwischen der Republik Österreich und Australien über die Abänderung des in Canberra unterzeichneten Auslieferungsvertrages

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und Australien

IN DEM WUNSCH, den am 29. März 1973 in

Canberra unterzeichneten Vertrag zwischen der

Republik Österreich und dem Australischen Bund

über die Auslieferung Kundgemacht in BGBl. Nr. 718/1974 abzuändern,

HABEN folgendes vereinbart

Artikel 1

Der Text des Artikels 1 des Vertrages wird durch

folgenden ersetzt

„Artikel 1

Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich,

der anderen Vertragschließenden Partei gemäß den

Bestimmungen dieses Vertrages Personen auszuliefern,

deren Auslieferung zum Zweck der Strafverfolgung

oder der Verhängung oder Vollstreckung

einer Strafe im ersuchenden Staat wegen einer oder

mehrerer der in Artikel 3 beschriebenen strafbaren

Handlungen begehrt wird."

Artikel 2

Der Text des Artikels 3 des Vertrages wird durch

folgenden ersetzt

„Artikel 3

(1) Im Sinne dieses Vertrages kann die Auslieferung

wegen jener strafbaren Handlungen bewilligt

werden, die strafbare Handlungen jedweder

Bezeichnung sind und die nach dem Recht beider

Vertragsstaaten mit Freiheitsstrafe oder anderer

Freiheitsbeschränkung im Höchstmaß von mindestens

einem Jahr oder mit strengerer Strafe bedroht

sind. Bezieht sich das Auslieferungsersuchen auf

eine wegen einer solchen strafbaren Handlung verurteilte

Person, um deren Auslieferung zum Zweck

der Vollstreckung eines Urteils, mit dem eine Freiheitsstrafe

oder eine andere Freiheitsbeschränkung

verhängt wurde, ersucht wird, so wird die Auslieferung

nur bewilligt, wenn die Dauer der noch zu

vollziehenden Freiheitsstrafe zumindest vier

Monate beträgt, oder im Falle mehrerer noch zu

vollziehender Strafen deren Summe mindestens vier

Monate beträgt.

(2) Wird die Auslieferung gemäß Absatz 1 bewilligt,

so kann sie nach Maßgabe des Rechts des

ersuchten Staates zusätzlich auch für andere strafbare

Handlungen bewilligt werden, die auf Grund

der Strafdrohung oder der Dauer der verhängten

und noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe nach diesem

Vertrag nicht Anlaß zu einer Auslieferung

geben könnten.

(3) Im Sinne dieses Artikels —

a) ist es unerheblich, ob das Recht der Vertragsparteien

die strafbaren Handlungen in dieselbe

Kategorie strafbarer Handlungen einordnet

oder die strafbare Handlung mit denselben

oder ähnlichen Begriffen bezeichnet;

b) wird bei der Feststellung, ob eine strafbare

Handlung zu einer Auslieferung Anlaß geben

kann, auf die Gesamtheit der der auszuliefernden

Person zur Last gelegten strafbaren

Handlungen Bedacht genommen ohne Rücksicht

darauf, ob das Recht beider Vertragsparteien

für die strafbare Handlung dieselben

Tatbestandsmerkmale enthält.

(4) Ist die strafbare Handlung außerhalb des

Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangen

worden, so wird die Auslieferung bewilligt, wenn

das Recht des ersuchten Staates unter gleichartigen

Umständen gerichtliche Strafbarkeit für eine außerhalb

seines Hoheitsgebiets begangene strafbare

Handlung vorsieht. Sieht das Recht des ersuchten

Staates dies nicht vor, so kann der ersuchte Staat

nach seinem Ermessen die Auslieferung bewilligen.

(5) Die Auslieferung kann nach den Bestimmungen

dieses Vertrages unabhängig davon bewilligt

werden, wann die strafbare Handlung, derentwegen

die Auslieferung begehrt wird, begangen

wurde, vorausgesetzt daß —

a) die strafbare Handlung im Zeitpunkt ihrer

Begehung nach dem Recht des ersuchenden

Staates strafbar war; und

b) die zur Last gelegte strafbare Handlung im

Falle ihrer Begehung auf dem Hoheitsgebiet

des ersuchten Staates im Zeitpunkt der Stellung

des Auslieferungsersuchens nach dessen

Recht strafbar gewesen wäre."

Artikel 3

Der Text des Artikels 4 Absatz 1 lit. b wird durch

folgenden ersetzt

„b) wenn wegen der dem Auslieferungsersuchen

zugrunde liegenden strafbaren Handlung die

Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt

ist, oder aus einem anderen Rechtsgrund

die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung

unterbleibt; für die Anwendung dieser

Bestimmung sind allein die Rechtsvorschriften

des ersuchenden Staates maßgebend."

Artikel 4

Der Text des Artikels 11 des Vertrages wird

durch folgenden ersetzt:"

Artikel 11

(1) Ein Auslieferungsersuchen wird schriftlich

gestellt. Alle einem Auslieferungsersuchen beigefügten

Urkunden werden gehörig beglaubigt.

(2) Dem Auslieferungsersuchen wird beigefügt

—

a) wenn der Person eine strafbare Handlung zur

Last gelegt wird oder wenn sie in Abwesenheit

verurteilt worden ist — ein Haftbefehl

gegen die Person oder eine Kopie desselben;

eine Darstellung jedes Tatbestands, dessentwegen

um Auslieferung ersucht wird, sowie

eine Darstellung der strafbaren Handlungen,

die dem flüchtigen Rechtsbrecher zur Last

gelegt werden;

b) wenn die Person wegen einer strafbaren

Handlung verurteilt wurde — Urkunden, aus

denen die Verurteilung und die verhängte

Strafe, die Tatsache der unmittelbaren Vollstreckbarkeit

der Strafe und das noch nicht

vollzogene Strafausmaß zu ersehen sind;

c) wenn die Person wegen einer strafbaren

Handlung schuldig erkannt, aber keine Strafe

ausgesprochen wurde — Urkunden, aus

denen der Schuldspruch zu ersehen ist, sowie

eine Erklärung, daß die Verhängung einer

Strafe beabsichtigt ist;

d) in allen Fällen Urkunden mit dem Text der

allfälligen Gesetzesbestimmung über den

strafbaren Tatbestand oder eine Darstellung

des diesbezüglich maßgeblichen Rechts einschließlich

der Verjährungsbestimmungen;

jedenfalls eine Darstellung der für die strafbare

Handlung angedrohten Strafe; und

e) in allen Fällen eine möglichst genaue

Beschreibung der gesuchten Person, einschließlich

anderer Informationen zur Feststellung

ihrer Identität und Staatsangehörigkeit.

(3) Die Auslieferung einer Person, die gemäß

den Bestimmungen dieses Vertrages beantragt

wird, kann bei Nichterfüllung der in den Absätzen

1 und 2 dieses Artikels erwähnten Voraussetzungen

bewilligt werden, sofern die betreffende

Person ihrer Auslieferung zustimmt."

Artikel 5

Der Text des Artikels 17 des Vertrages wird

durch folgenden ersetzt

„Artikel 17

Kosten, die wegen der Auslieferung im Hoheitsgebiet

des ersuchten Staates auflaufen, werden von

diesem Staat getragen. Der ersuchte Staat trifft alle

Veranlassungen, die allenfalls hinsichtlich der Vertretung

des ersuchenden Staates in einem sich aus

dem Auslieferungsersuchen ergebenden Verfahren

erforderlich sind, falls das Recht des ersuchten

Staates eine solche Vertretung vorsieht. Der ersuchende

Staat trägt jedoch alle Kosten, die durch die

Wegschaffung der Person von dem in Artikel 16

des Vertrages genannten Hafen oder Flugplatz entstehen."

Artikel 6

(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in

dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf

dem diplomatischen Weg mitgeteilt haben, daß die

jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für

das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Dieses Protokoll bleibt ebenso lange in Kraft

wie der am 29. März 1973 in Canberra unterzeichnete

Vertrag zwischen der Republik Österreich und

dem Australischen Bund über die Auslieferung.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren

jeweiligen Regierungen hierzu gehörig Bevollmächtigten

dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in

Wien am 30. August 1985 in deutscher und englischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Ofner m. p.

Für Australien

Bowen m. p.

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 6 Abs. 1 vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten

unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 6

Abs. 1 am 1. Feber 1987 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →