661. Protokoll zwischen der Republik Österreich und Australien über die Abänderung des in Canberra unterzeichneten Auslieferungsvertrages
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und Australien
IN DEM WUNSCH, den am 29. März 1973 in
Canberra unterzeichneten Vertrag zwischen der
Republik Österreich und dem Australischen Bund
über die Auslieferung Kundgemacht in BGBl. Nr. 718/1974 abzuändern,
HABEN folgendes vereinbart
Artikel 1
Der Text des Artikels 1 des Vertrages wird durch
folgenden ersetzt
„Artikel 1
Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich,
der anderen Vertragschließenden Partei gemäß den
Bestimmungen dieses Vertrages Personen auszuliefern,
deren Auslieferung zum Zweck der Strafverfolgung
oder der Verhängung oder Vollstreckung
einer Strafe im ersuchenden Staat wegen einer oder
mehrerer der in Artikel 3 beschriebenen strafbaren
Handlungen begehrt wird."
Artikel 2
Der Text des Artikels 3 des Vertrages wird durch
folgenden ersetzt
„Artikel 3
(1) Im Sinne dieses Vertrages kann die Auslieferung
wegen jener strafbaren Handlungen bewilligt
werden, die strafbare Handlungen jedweder
Bezeichnung sind und die nach dem Recht beider
Vertragsstaaten mit Freiheitsstrafe oder anderer
Freiheitsbeschränkung im Höchstmaß von mindestens
einem Jahr oder mit strengerer Strafe bedroht
sind. Bezieht sich das Auslieferungsersuchen auf
eine wegen einer solchen strafbaren Handlung verurteilte
Person, um deren Auslieferung zum Zweck
der Vollstreckung eines Urteils, mit dem eine Freiheitsstrafe
oder eine andere Freiheitsbeschränkung
verhängt wurde, ersucht wird, so wird die Auslieferung
nur bewilligt, wenn die Dauer der noch zu
vollziehenden Freiheitsstrafe zumindest vier
Monate beträgt, oder im Falle mehrerer noch zu
vollziehender Strafen deren Summe mindestens vier
Monate beträgt.
(2) Wird die Auslieferung gemäß Absatz 1 bewilligt,
so kann sie nach Maßgabe des Rechts des
ersuchten Staates zusätzlich auch für andere strafbare
Handlungen bewilligt werden, die auf Grund
der Strafdrohung oder der Dauer der verhängten
und noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe nach diesem
Vertrag nicht Anlaß zu einer Auslieferung
geben könnten.
(3) Im Sinne dieses Artikels —
a) ist es unerheblich, ob das Recht der Vertragsparteien
die strafbaren Handlungen in dieselbe
Kategorie strafbarer Handlungen einordnet
oder die strafbare Handlung mit denselben
oder ähnlichen Begriffen bezeichnet;
b) wird bei der Feststellung, ob eine strafbare
Handlung zu einer Auslieferung Anlaß geben
kann, auf die Gesamtheit der der auszuliefernden
Person zur Last gelegten strafbaren
Handlungen Bedacht genommen ohne Rücksicht
darauf, ob das Recht beider Vertragsparteien
für die strafbare Handlung dieselben
Tatbestandsmerkmale enthält.
(4) Ist die strafbare Handlung außerhalb des
Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangen
worden, so wird die Auslieferung bewilligt, wenn
das Recht des ersuchten Staates unter gleichartigen
Umständen gerichtliche Strafbarkeit für eine außerhalb
seines Hoheitsgebiets begangene strafbare
Handlung vorsieht. Sieht das Recht des ersuchten
Staates dies nicht vor, so kann der ersuchte Staat
nach seinem Ermessen die Auslieferung bewilligen.
(5) Die Auslieferung kann nach den Bestimmungen
dieses Vertrages unabhängig davon bewilligt
werden, wann die strafbare Handlung, derentwegen
die Auslieferung begehrt wird, begangen
wurde, vorausgesetzt daß —
a) die strafbare Handlung im Zeitpunkt ihrer
Begehung nach dem Recht des ersuchenden
Staates strafbar war; und
b) die zur Last gelegte strafbare Handlung im
Falle ihrer Begehung auf dem Hoheitsgebiet
des ersuchten Staates im Zeitpunkt der Stellung
des Auslieferungsersuchens nach dessen
Recht strafbar gewesen wäre."
Artikel 3
Der Text des Artikels 4 Absatz 1 lit. b wird durch
folgenden ersetzt
„b) wenn wegen der dem Auslieferungsersuchen
zugrunde liegenden strafbaren Handlung die
Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt
ist, oder aus einem anderen Rechtsgrund
die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung
unterbleibt; für die Anwendung dieser
Bestimmung sind allein die Rechtsvorschriften
des ersuchenden Staates maßgebend."
Artikel 4
Der Text des Artikels 11 des Vertrages wird
durch folgenden ersetzt:"
Artikel 11
(1) Ein Auslieferungsersuchen wird schriftlich
gestellt. Alle einem Auslieferungsersuchen beigefügten
Urkunden werden gehörig beglaubigt.
(2) Dem Auslieferungsersuchen wird beigefügt
—
a) wenn der Person eine strafbare Handlung zur
Last gelegt wird oder wenn sie in Abwesenheit
verurteilt worden ist — ein Haftbefehl
gegen die Person oder eine Kopie desselben;
eine Darstellung jedes Tatbestands, dessentwegen
um Auslieferung ersucht wird, sowie
eine Darstellung der strafbaren Handlungen,
die dem flüchtigen Rechtsbrecher zur Last
gelegt werden;
b) wenn die Person wegen einer strafbaren
Handlung verurteilt wurde — Urkunden, aus
denen die Verurteilung und die verhängte
Strafe, die Tatsache der unmittelbaren Vollstreckbarkeit
der Strafe und das noch nicht
vollzogene Strafausmaß zu ersehen sind;
c) wenn die Person wegen einer strafbaren
Handlung schuldig erkannt, aber keine Strafe
ausgesprochen wurde — Urkunden, aus
denen der Schuldspruch zu ersehen ist, sowie
eine Erklärung, daß die Verhängung einer
Strafe beabsichtigt ist;
d) in allen Fällen Urkunden mit dem Text der
allfälligen Gesetzesbestimmung über den
strafbaren Tatbestand oder eine Darstellung
des diesbezüglich maßgeblichen Rechts einschließlich
der Verjährungsbestimmungen;
jedenfalls eine Darstellung der für die strafbare
Handlung angedrohten Strafe; und
e) in allen Fällen eine möglichst genaue
Beschreibung der gesuchten Person, einschließlich
anderer Informationen zur Feststellung
ihrer Identität und Staatsangehörigkeit.
(3) Die Auslieferung einer Person, die gemäß
den Bestimmungen dieses Vertrages beantragt
wird, kann bei Nichterfüllung der in den Absätzen
1 und 2 dieses Artikels erwähnten Voraussetzungen
bewilligt werden, sofern die betreffende
Person ihrer Auslieferung zustimmt."
Artikel 5
Der Text des Artikels 17 des Vertrages wird
durch folgenden ersetzt
„Artikel 17
Kosten, die wegen der Auslieferung im Hoheitsgebiet
des ersuchten Staates auflaufen, werden von
diesem Staat getragen. Der ersuchte Staat trifft alle
Veranlassungen, die allenfalls hinsichtlich der Vertretung
des ersuchenden Staates in einem sich aus
dem Auslieferungsersuchen ergebenden Verfahren
erforderlich sind, falls das Recht des ersuchten
Staates eine solche Vertretung vorsieht. Der ersuchende
Staat trägt jedoch alle Kosten, die durch die
Wegschaffung der Person von dem in Artikel 16
des Vertrages genannten Hafen oder Flugplatz entstehen."
Artikel 6
(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in
dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf
dem diplomatischen Weg mitgeteilt haben, daß die
jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für
das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Dieses Protokoll bleibt ebenso lange in Kraft
wie der am 29. März 1973 in Canberra unterzeichnete
Vertrag zwischen der Republik Österreich und
dem Australischen Bund über die Auslieferung.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren
jeweiligen Regierungen hierzu gehörig Bevollmächtigten
dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in
Wien am 30. August 1985 in deutscher und englischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Ofner m. p.
Für Australien
Bowen m. p.
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 6 Abs. 1 vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten
unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 6
Abs. 1 am 1. Feber 1987 in Kraft.