661. Bundesgesetz: Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Gegenstand der Förderung
§ 1. Der Bund gewährt zur Förderung der
Errichtung von 5000 Wohnungen, deren Baubeginn
in die Jahre 1984 und 1985 fällt, sowie von
5000 Wohnungen, deren Baubeginn in die Jahre
1986 und 1987 fällt, Zinsen- und Annuitätenzuschüsse
zu Hypothekardarlehen, die zur Finanzierung
der Baukosten aufgenommen werden. Bei
Einsatz von Eigenmitteln des Förderungswerbers
gewährt der Bund Zuschüsse zu deren Verzinsung.
Voraussetzungen für die Förderung
§ 2. (1) Eine Förderung wird Gemeinden,
gemeinnützigen Bauvereinigungen und für Eigentumswohnungen
auch sonstigen juristischen Personen
zur Errichtung von Wohnungen mit einer
Nutzfläche von höchstens 130 m², wobei 75 vH der
Wohnungen eine Nutzfläche von 90 m² nicht überschreiten
sollen, gewährt, wenn
1. sichergestellt ist, daß die Baukosten der zu
errichtenden Wohnungen die vom Land
gemäß § 2 Abs. 2 Wohnbauförderungsgesetz
1968, BGBl. Nr. 280/1967, festgelegten
angemessenen Gesamtbaukosten nicht übersteigen;
2. das zu errichtende Gebäude und seine Wohnungen
nicht mit betriebskostenintensiven
Anlagen, die über die normale Ausstattung
hinausgehen, ausgestattet werden;
3. die Grund- sowie die Aufschließungskosten
angemessen sind;
4. der Zinssatz während der gesamten Laufzeit
des Hypothekardarlehens, die mindestens
25 Jahre zu betragen hat, den Nominalzinssatz
der jeweils zuletzt begebenen Bundesanleihe
zuzüglich 1 vH jährlich nicht übersteigt;
5. das Land Zuschüsse, die nicht aus Mitteln
nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968
gedeckt werden dürfen, in mindestens gleicher
Höhe wie der Bund gewährt oder nachweist,
daß die Gemeinde die Leistung dieser
Zuschüsse, einschließlich ihrer allfälligen
Änderung gemäß Z 6, ganz oder teilweise
übernommen hat;
6. das Land bereit ist, bei Veränderung des Zinsfußes
des Hypothekardarlehens seine Leistung
im gleichen Ausmaß zu verändern, in
dem sich die Leistung des Bundes verändert;
7. das Land bereit ist, für Darlehen gemäß § 1
die Bürgschaft zu übernehmen, soweit der
Förderungswerber keine ausreichende Sicherheit
bieten kann;
8. bei Gebäuden mit Eigentumswohnungen der
Förderungswerber Eigenmittel im Ausmaß
von mindestens 10 vH der Baukosten aufbringt.
(2) Gewährt ein Land höhere Zuschüsse als der
Bund, so kommt ihm hinsichtlich der Mehrleistung
Gestaltungsfreiheit zu; die Vereinbarung einer späteren
Rückzahlung der Mehrleistung ist möglich.
§ 3. (1) Die Gewährung von Zuschüssen setzt
voraus, daß sich der Förderungswerber verpflichtet,
1. in den ersten drei Jahren der Tilgung zur
Annuität 2,5 vH des Darlehensbetrages und in
der Folge einen gemäß Abs. 2 erhöhten Beitrag
zur Annuität zu leisten; im Falle von
Mehrleistungen des Landes gemäß § 2 Abs. 2
verringern sich diese Beiträge zur Annuität
entsprechend;
2. für seine Eigenmittel eine Verzinsung von
höchstens 1 vH über dem jeweiligen Eckzinssatz
gemäß § 20 Kreditwesengesetz, BGBl.
Nr. 63/1979, anzurechnen;
3. die Wohnungen nur an Personen zu vergeben,
deren jährliches Einkommen (Familieneinkommen)
im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 12 und
13 Wohnbauförderungsgesetz 1968 den in § 8
Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1968 festgesetzten
Betrag nicht übersteigt. Dieser
Grenzwert erhöht sich in dem in § 8 Abs. 3
Wohnbauförderungsgesetz 1968 festgesetzten
Ausmaß.
(2) Der in Abs. 1 Z 1 angeführte Beitrag zur
Annuität erhöht sich ab dem vierten Jahr der Tilgung
jährlich entsprechend den Änderungen des
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten
Verbraucherpreisindex 1976 oder eines
an seine Stelle getretenen Index. Der Bundesminister
für Bauten und Technik kann im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und
nach Anhörung der Länder durch Verordnung
einen geringeren Erhöhungssatz festlegen; hiebei
ist insbesondere auf die Einkommensentwicklung
Bedacht zu nehmen.
Zuteilung der Bundesmittel
§ 4. (1) Die Länder haben dem Bundesministerium
für Bauten und Technik beim Amt der Landesregierung
eingebrachte und von dem dazu berufenen
Wohnbauförderungsbeirat positiv begutachtete
baureife Projekte vorzulegen. Die Vorlage hat
für Wohnungen, deren Baubeginn in die Jahre
1984 und 1985 fällt, bis 30. Juni 1984, für Wohnungen,
deren Baubeginn in die Jahre 1986 und 1987
fällt, bis 30. Juni 1986 zu erfolgen.
(2) Der Bund fördert in jedem Land so viele der
insgesamt zu errichtenden Wohneinheiten, als ihm
nach dem Verteilungsschlüssel gemäß § 5 Abs. 3
Wohnbauförderungsgesetz 1968 zukommt. In
begründeten Ausnahmefällen kann eine geringfügige
Überschreitung der Quote eines Landes durch
den Bundesminister für Bauten und Technik genehmigt
werden. Hat ein Land weniger Wohnungen
gemeldet, als seinem Anteil entspricht, so sind die
verbleibenden Wohneinheiten auf die übrigen Länder
nach Maßgabe der Meldungen entsprechend
dem Verteilungsschlüssel aufzuteilen.
(3) Die von den Ländern benötigten Bundesmittel
sind von ihnen unter Bekanntgabe des Fälligkeitszeitpunktes
so anzufordern, daß die Auszahlung
zeitgerecht erfolgen kann.
Gewährung der Zuschüsse
§ 5. (1) Der Bund trägt die Hälfte des Unterschiedsbetrages
zwischen der sich aus dem Hypothekardarlehen
ergebenden Annuität und dem vom
Förderungswerber gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erster
Halbsatz zu leistenden Beitrag hiezu. Bis zum Einsetzen
der Tilgung werden nach dem Baufortschritt
Zuschüsse in halber Höhe der anfallenden Zinsen,
längstens jedoch für zwei Jahre, gewährt. Zur Verzinsung
von Eigenmitteln des Förderungswerbers
leistet der Bund auf die Dauer der Laufzeit des
Hypothekardarlehens Zuschüsse in der Höhe von
25 vH. Bei Einsatz von Eigenmitteln zur Vorfinanzierung
werden diese Zuschüsse bis zum Zeitpunkt
der Zuzählung des Hypothekardarlehens geleistet.
(2) Ansuchen auf Gewährung von Zuschüssen
sind unter Vorlage der Darlehenspromesse an das
nach Lage der Liegenschaft zuständige Amt der
Landesregierung zu richten.
(3) Das Land darf Annuitätenzuschüsse nur auszahlen,
wenn der Förderungswerber nachweist, daß
er seinen Anteil an der schuldscheinmäßigen
Annuität geleistet hat.
(4) Die Auszahlung von Zuschüssen ist im Falle
einer Kündigung des Hypothekardarlehens einzustellen.
Das gleiche gilt, wenn der Förderungswerber
die Liegenschaft ohne Zustimmung des Landes
durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ins
Eigentum einer anderen Person überträgt, welche
die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 nicht
erfüllt; in diesem Fall oder wenn das Hypothekardarlehen
widmungswidrig verwendet wird, hat das
Land die vom Zeitpunkt der Übertragung oder der
widmungswidrigen Verwendung an geleisteten
Zuschüsse zurückzufordern.
(5) Wurde die Gewährung von Zuschüssen für
die Errichtung von Eigentumswohnungen zugesichert,
so ist auf dem jeweiligen Liegenschaftsanteil
auf die Dauer der Förderung ein Veräußerungsverbot
zugunsten des Landes einzuverleiben. Dieses
wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger
§ 22 Abs. 2 und 3 Wohnbauförderungsgesetz
1968 ist sinngemäß anzuwenden.
Prüfung durch Organe des Bundes
§ 6. (1) Eine Abrechnung über die ordnungsgemäße
Verwendung der Bundeszuschüsse ist vom
Amt der Landesregierung am Ende jeden Jahres,
längstens jedoch bis zum 31. März des folgenden
Jahres dem Bundesministerium für Bauten und
Technik vorzulegen, das das Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen
hat. Dem Bericht ist eine Aufstellung über die Förderungsmaßnahmen
anzuschließen.
(2) Das Bundesministerium für Bauten und
Technik und das Bundesministerium für Finanzen
sind berechtigt, durch ihre Organe die Einhaltung
der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen.
Die Länder sind verpflichtet, den Organen des
Bundesministeriums für Bauten und Technik und
des Bundesministeriums für Finanzen auf Verlangen
in die bezughabenden Geschäftsstücke, sonstigen
Unterlagen und Belege Einsicht zu gewähren,
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
Besichtigung der geförderten Gebäude zu ermöglichen.
Wohnbeihilfe
§ 7. (1) Die Länder haben aus den ihnen nach
dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 zufließenden
Mitteln für die nach diesem Bundesgesetz geförderten
Mietwohnungen Wohnbeihilfe (§ 15 Wohnbauförderungsgesetz
1968) zu gewähren.
(2) Die Länder können durch Verordnung festlegen,
ob und in welchem Ausmaß für die nach diesem
Bundesgesetz geförderten Eigentumswohnungen
Wohnbeihilfe in sinngemäßer Anwendung des
§ 15 Wohnbauförderungsgesetz 1968 gewährt
wird.
Gebührenbefreiung
§ 8. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
veranlaßten Schriften und die zur Finanzierung
eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens
erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von
den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Die gerichtliche Beglaubigung der Unterschrift
des Förderungswerbers auf den zur pfandrechtlichen
Sicherstellung des Darlehens errichteten
Urkunden, die gerichtlichen Eingaben und die
grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen
Sicherstellung von Hypothekardarlehen, die
zur Finanzierung der nach diesem Bundesgesetz
geförderten Bauvorhaben erforderlich sind, sind
von den Gerichtsgebühren befreit.
II. ABSCHNITT
Änderung des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes
1982
§ 9. Das Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982,
BGBl. Nr. 165, wird wie folgt geändert
1. § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Die Gewährung von Zuschüssen setzt
voraus, daß sich der Förderungswerber verpflichtet,
1. in den ersten drei Jahren der Tilgung zur
Annuität 3 vH des Darlehensbetrages und in
der Folge einen gemäß Abs. 2 erhöhten Beitrag
zur Annuität zu leisten;
2. die Wohnungen nur an Personen zu vergeben,
deren jährliches Einkommen (Familieneinkommen)
im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 12 und
13 Wohnbauförderungsgesetz 1968 den in § 8
Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1968 festgesetzten
Betrag nicht übersteigt. Dieser
Grenzwert erhöht sich in dem in § 8 Abs. 3
Wohnbauförderungsgesetz 1968 festgesetzten
Ausmaß.
(2) Der in Abs. 1 Z 1 angeführte Beitrag zur
Annuität erhöht sich ab dem vierten Jahr der Tilgung
jährlich entsprechend den Änderungen des
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten
Verbraucherpreisindex 1976 oder eines
an seine Stelle getretenen Index. Der Bundesminister
für Bauten und Technik kann im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und
nach Anhörung der Länder durch Verordnung
einen geringeren Erhöhungssatz festlegen; hiebei
ist insbesondere auf die Einkommensentwicklung
Bedacht zu nehmen."
2. § 10 Z 1 hat zu lauten
„1. hinsichtlich des § 1, des § 3 Abs. 2 zweiter und
dritter Satz und des § 4 Abs. 2 der Bundesminister
für Bauten und Technik,"
III. ABSCHNITT
Übergang
§ 10. (1) Auf Antrag des Förderungsnehmers ist
§ 3 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982 in der Fassung
des II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes auch
auf Fälle anzuwenden, in denen die Zusicherung
der Förderung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ergangen ist.
(2) Auf Antrag des Förderungsnehmers werden
Zuschüsse zur Verzinsung von zur Vorfinanzierung
eingesetzten Eigenmitteln gemäß § 5 Abs. 1
letzter Satz in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 5 Bundes-
Sonderwohnbaugesetz 1983 nachträglich auch
in Förderungsfällen gemäß dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz
1982 geleistet.
IV. ABSCHNITT
Vollziehung
§ 11. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des § 1, des § 3 Abs. 2 zweiter und
dritter Satz und des § 4 Abs. 2 der Bundesminister
für Bauten und Technik,
2. hinsichtlich des § 8 Abs. 1 der Bundesminister
für Finanzen,
3. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 erster Satz der Bundesminister
für Bauten und Technik im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Finanzen,
4. hinsichtlich des § 5 Abs. 5 der Bundesminister
für Justiz,
5. hinsichtlich des § 8 Abs. 2 der Bundesminister
für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen,
6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen unter
Bedachtnahme auf Abs. 2 die Landesregierungen.
(2) Die Vollziehung des § 9 richtet sich nach § 10
Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982 in der Fassung
dieses Bundesgesetzes.