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661. Bundesgesetz: Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 661. Bundesgesetz: Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Gegenstand der Förderung

§ 1. Der Bund gewährt zur Förderung der

Errichtung von 5000 Wohnungen, deren Baubeginn

in die Jahre 1984 und 1985 fällt, sowie von

5000 Wohnungen, deren Baubeginn in die Jahre

1986 und 1987 fällt, Zinsen- und Annuitätenzuschüsse

zu Hypothekardarlehen, die zur Finanzierung

der Baukosten aufgenommen werden. Bei

Einsatz von Eigenmitteln des Förderungswerbers

gewährt der Bund Zuschüsse zu deren Verzinsung.

Voraussetzungen für die Förderung

§ 2. (1) Eine Förderung wird Gemeinden,

gemeinnützigen Bauvereinigungen und für Eigentumswohnungen

auch sonstigen juristischen Personen

zur Errichtung von Wohnungen mit einer

Nutzfläche von höchstens 130 m², wobei 75 vH der

Wohnungen eine Nutzfläche von 90 m² nicht überschreiten

sollen, gewährt, wenn

1. sichergestellt ist, daß die Baukosten der zu

errichtenden Wohnungen die vom Land

gemäß § 2 Abs. 2 Wohnbauförderungsgesetz

1968, BGBl. Nr. 280/1967, festgelegten

angemessenen Gesamtbaukosten nicht übersteigen;

2. das zu errichtende Gebäude und seine Wohnungen

nicht mit betriebskostenintensiven

Anlagen, die über die normale Ausstattung

hinausgehen, ausgestattet werden;

3. die Grund- sowie die Aufschließungskosten

angemessen sind;

4. der Zinssatz während der gesamten Laufzeit

des Hypothekardarlehens, die mindestens

25 Jahre zu betragen hat, den Nominalzinssatz

der jeweils zuletzt begebenen Bundesanleihe

zuzüglich 1 vH jährlich nicht übersteigt;

5. das Land Zuschüsse, die nicht aus Mitteln

nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968

gedeckt werden dürfen, in mindestens gleicher

Höhe wie der Bund gewährt oder nachweist,

daß die Gemeinde die Leistung dieser

Zuschüsse, einschließlich ihrer allfälligen

Änderung gemäß Z 6, ganz oder teilweise

übernommen hat;

6. das Land bereit ist, bei Veränderung des Zinsfußes

des Hypothekardarlehens seine Leistung

im gleichen Ausmaß zu verändern, in

dem sich die Leistung des Bundes verändert;

7. das Land bereit ist, für Darlehen gemäß § 1

die Bürgschaft zu übernehmen, soweit der

Förderungswerber keine ausreichende Sicherheit

bieten kann;

8. bei Gebäuden mit Eigentumswohnungen der

Förderungswerber Eigenmittel im Ausmaß

von mindestens 10 vH der Baukosten aufbringt.

(2) Gewährt ein Land höhere Zuschüsse als der

Bund, so kommt ihm hinsichtlich der Mehrleistung

Gestaltungsfreiheit zu; die Vereinbarung einer späteren

Rückzahlung der Mehrleistung ist möglich.

§ 3. (1) Die Gewährung von Zuschüssen setzt

voraus, daß sich der Förderungswerber verpflichtet,

1. in den ersten drei Jahren der Tilgung zur

Annuität 2,5 vH des Darlehensbetrages und in

der Folge einen gemäß Abs. 2 erhöhten Beitrag

zur Annuität zu leisten; im Falle von

Mehrleistungen des Landes gemäß § 2 Abs. 2

verringern sich diese Beiträge zur Annuität

entsprechend;

2. für seine Eigenmittel eine Verzinsung von

höchstens 1 vH über dem jeweiligen Eckzinssatz

gemäß § 20 Kreditwesengesetz, BGBl.

Nr. 63/1979, anzurechnen;

3. die Wohnungen nur an Personen zu vergeben,

deren jährliches Einkommen (Familieneinkommen)

im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 12 und

13 Wohnbauförderungsgesetz 1968 den in § 8

Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1968 festgesetzten

Betrag nicht übersteigt. Dieser

Grenzwert erhöht sich in dem in § 8 Abs. 3

Wohnbauförderungsgesetz 1968 festgesetzten

Ausmaß.

(2) Der in Abs. 1 Z 1 angeführte Beitrag zur

Annuität erhöht sich ab dem vierten Jahr der Tilgung

jährlich entsprechend den Änderungen des

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten

Verbraucherpreisindex 1976 oder eines

an seine Stelle getretenen Index. Der Bundesminister

für Bauten und Technik kann im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen und

nach Anhörung der Länder durch Verordnung

einen geringeren Erhöhungssatz festlegen; hiebei

ist insbesondere auf die Einkommensentwicklung

Bedacht zu nehmen.

Zuteilung der Bundesmittel

§ 4. (1) Die Länder haben dem Bundesministerium

für Bauten und Technik beim Amt der Landesregierung

eingebrachte und von dem dazu berufenen

Wohnbauförderungsbeirat positiv begutachtete

baureife Projekte vorzulegen. Die Vorlage hat

für Wohnungen, deren Baubeginn in die Jahre

1984 und 1985 fällt, bis 30. Juni 1984, für Wohnungen,

deren Baubeginn in die Jahre 1986 und 1987

fällt, bis 30. Juni 1986 zu erfolgen.

(2) Der Bund fördert in jedem Land so viele der

insgesamt zu errichtenden Wohneinheiten, als ihm

nach dem Verteilungsschlüssel gemäß § 5 Abs. 3

Wohnbauförderungsgesetz 1968 zukommt. In

begründeten Ausnahmefällen kann eine geringfügige

Überschreitung der Quote eines Landes durch

den Bundesminister für Bauten und Technik genehmigt

werden. Hat ein Land weniger Wohnungen

gemeldet, als seinem Anteil entspricht, so sind die

verbleibenden Wohneinheiten auf die übrigen Länder

nach Maßgabe der Meldungen entsprechend

dem Verteilungsschlüssel aufzuteilen.

(3) Die von den Ländern benötigten Bundesmittel

sind von ihnen unter Bekanntgabe des Fälligkeitszeitpunktes

so anzufordern, daß die Auszahlung

zeitgerecht erfolgen kann.

Gewährung der Zuschüsse

§ 5. (1) Der Bund trägt die Hälfte des Unterschiedsbetrages

zwischen der sich aus dem Hypothekardarlehen

ergebenden Annuität und dem vom

Förderungswerber gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erster

Halbsatz zu leistenden Beitrag hiezu. Bis zum Einsetzen

der Tilgung werden nach dem Baufortschritt

Zuschüsse in halber Höhe der anfallenden Zinsen,

längstens jedoch für zwei Jahre, gewährt. Zur Verzinsung

von Eigenmitteln des Förderungswerbers

leistet der Bund auf die Dauer der Laufzeit des

Hypothekardarlehens Zuschüsse in der Höhe von

25 vH. Bei Einsatz von Eigenmitteln zur Vorfinanzierung

werden diese Zuschüsse bis zum Zeitpunkt

der Zuzählung des Hypothekardarlehens geleistet.

(2) Ansuchen auf Gewährung von Zuschüssen

sind unter Vorlage der Darlehenspromesse an das

nach Lage der Liegenschaft zuständige Amt der

Landesregierung zu richten.

(3) Das Land darf Annuitätenzuschüsse nur auszahlen,

wenn der Förderungswerber nachweist, daß

er seinen Anteil an der schuldscheinmäßigen

Annuität geleistet hat.

(4) Die Auszahlung von Zuschüssen ist im Falle

einer Kündigung des Hypothekardarlehens einzustellen.

Das gleiche gilt, wenn der Förderungswerber

die Liegenschaft ohne Zustimmung des Landes

durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ins

Eigentum einer anderen Person überträgt, welche

die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 nicht

erfüllt; in diesem Fall oder wenn das Hypothekardarlehen

widmungswidrig verwendet wird, hat das

Land die vom Zeitpunkt der Übertragung oder der

widmungswidrigen Verwendung an geleisteten

Zuschüsse zurückzufordern.

(5) Wurde die Gewährung von Zuschüssen für

die Errichtung von Eigentumswohnungen zugesichert,

so ist auf dem jeweiligen Liegenschaftsanteil

auf die Dauer der Förderung ein Veräußerungsverbot

zugunsten des Landes einzuverleiben. Dieses

wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger

§ 22 Abs. 2 und 3 Wohnbauförderungsgesetz

1968 ist sinngemäß anzuwenden.

Prüfung durch Organe des Bundes

§ 6. (1) Eine Abrechnung über die ordnungsgemäße

Verwendung der Bundeszuschüsse ist vom

Amt der Landesregierung am Ende jeden Jahres,

längstens jedoch bis zum 31. März des folgenden

Jahres dem Bundesministerium für Bauten und

Technik vorzulegen, das das Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen

hat. Dem Bericht ist eine Aufstellung über die Förderungsmaßnahmen

anzuschließen.

(2) Das Bundesministerium für Bauten und

Technik und das Bundesministerium für Finanzen

sind berechtigt, durch ihre Organe die Einhaltung

der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen.

Die Länder sind verpflichtet, den Organen des

Bundesministeriums für Bauten und Technik und

des Bundesministeriums für Finanzen auf Verlangen

in die bezughabenden Geschäftsstücke, sonstigen

Unterlagen und Belege Einsicht zu gewähren,

die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die

Besichtigung der geförderten Gebäude zu ermöglichen.

Wohnbeihilfe

§ 7. (1) Die Länder haben aus den ihnen nach

dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 zufließenden

Mitteln für die nach diesem Bundesgesetz geförderten

Mietwohnungen Wohnbeihilfe (§ 15 Wohnbauförderungsgesetz

1968) zu gewähren.

(2) Die Länder können durch Verordnung festlegen,

ob und in welchem Ausmaß für die nach diesem

Bundesgesetz geförderten Eigentumswohnungen

Wohnbeihilfe in sinngemäßer Anwendung des

§ 15 Wohnbauförderungsgesetz 1968 gewährt

wird.

Gebührenbefreiung

§ 8. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar

veranlaßten Schriften und die zur Finanzierung

eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens

erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von

den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Die gerichtliche Beglaubigung der Unterschrift

des Förderungswerbers auf den zur pfandrechtlichen

Sicherstellung des Darlehens errichteten

Urkunden, die gerichtlichen Eingaben und die

grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen

Sicherstellung von Hypothekardarlehen, die

zur Finanzierung der nach diesem Bundesgesetz

geförderten Bauvorhaben erforderlich sind, sind

von den Gerichtsgebühren befreit.

II. ABSCHNITT

Änderung des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes

1982

§ 9. Das Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982,

BGBl. Nr. 165, wird wie folgt geändert

1. § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Die Gewährung von Zuschüssen setzt

voraus, daß sich der Förderungswerber verpflichtet,

1. in den ersten drei Jahren der Tilgung zur

Annuität 3 vH des Darlehensbetrages und in

der Folge einen gemäß Abs. 2 erhöhten Beitrag

zur Annuität zu leisten;

2. die Wohnungen nur an Personen zu vergeben,

deren jährliches Einkommen (Familieneinkommen)

im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 12 und

13 Wohnbauförderungsgesetz 1968 den in § 8

Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1968 festgesetzten

Betrag nicht übersteigt. Dieser

Grenzwert erhöht sich in dem in § 8 Abs. 3

Wohnbauförderungsgesetz 1968 festgesetzten

Ausmaß.

(2) Der in Abs. 1 Z 1 angeführte Beitrag zur

Annuität erhöht sich ab dem vierten Jahr der Tilgung

jährlich entsprechend den Änderungen des

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten

Verbraucherpreisindex 1976 oder eines

an seine Stelle getretenen Index. Der Bundesminister

für Bauten und Technik kann im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen und

nach Anhörung der Länder durch Verordnung

einen geringeren Erhöhungssatz festlegen; hiebei

ist insbesondere auf die Einkommensentwicklung

Bedacht zu nehmen."

2. § 10 Z 1 hat zu lauten

„1. hinsichtlich des § 1, des § 3 Abs. 2 zweiter und

dritter Satz und des § 4 Abs. 2 der Bundesminister

für Bauten und Technik,"

III. ABSCHNITT

Übergang

§ 10. (1) Auf Antrag des Förderungsnehmers ist

§ 3 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982 in der Fassung

des II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes auch

auf Fälle anzuwenden, in denen die Zusicherung

der Förderung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ergangen ist.

(2) Auf Antrag des Förderungsnehmers werden

Zuschüsse zur Verzinsung von zur Vorfinanzierung

eingesetzten Eigenmitteln gemäß § 5 Abs. 1

letzter Satz in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 5 Bundes-

Sonderwohnbaugesetz 1983 nachträglich auch

in Förderungsfällen gemäß dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz

1982 geleistet.

IV. ABSCHNITT

Vollziehung

§ 11. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des § 1, des § 3 Abs. 2 zweiter und

dritter Satz und des § 4 Abs. 2 der Bundesminister

für Bauten und Technik,

2. hinsichtlich des § 8 Abs. 1 der Bundesminister

für Finanzen,

3. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 erster Satz der Bundesminister

für Bauten und Technik im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Finanzen,

4. hinsichtlich des § 5 Abs. 5 der Bundesminister

für Justiz,

5. hinsichtlich des § 8 Abs. 2 der Bundesminister

für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen,

6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen unter

Bedachtnahme auf Abs. 2 die Landesregierungen.

(2) Die Vollziehung des § 9 richtet sich nach § 10

Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982 in der Fassung

dieses Bundesgesetzes.

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