661. Verordnung: Änderung der Ärzte-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 c Abs. 1, 2 h und 4 Abs. 4
des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 425/
1975, wird verordnet
Artikel I
Die Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/
1974, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 529/1975, wird wie folgt geändert
1. Im § 6 ist nach Z. 9 folgende Z. 9 a einzufügen
„9 a. Neurochirurgie,".
2. Im § 9 Abs. 2 lit. c ist nach dem Wort
„Ohrenkrankheiten," das Wort „Neurochirurgie,"
einzufügen.
3. Dem § 11 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Dies gilt sinngemäß hinsichtlich der Bewilligung
der Führung eines auf eine ergänzende spezielle
Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen
eines Sonderfaches hinweisenden Zusatzes (§ 6 a
Abs. 2)."
4. In der Anlage 8 Z. 3 („Chirurgie") sind in
der Spalte Pflichtfächer die Worte „Anatomie
oder Pathologische Anatomie" durch die Worte
„Anatomie, Pathologische Anatomie oder Gerichtliche
Medizin" zu ersetzen.
5. In der Anlage 8 Z. 5 („Hals-, Nasen- und
Ohrenkrankheiten") ist in der Spalte Pflichtfächer
das bisher angeführte Pflichtfach durch
nachstehende Pflichtfächer zu ersetzen
„6 Monate Chirurgie
oder Neurochirurgie
oder Unfallchirurgie".
6. In der Anlage 8 Z. 7 („Innere Medizin")
sind in der Spalte Pflichtfächer folgende Pflichtfächer
einzufügen
„Pathologische Anatomie
oder Gerichtliche
Medizin
3 Monate".
7. In der Anlage 8 ist nach der Z. 9 nachstehende
Z. 9 a einzufügen
8. In der Anlage 8 Z. 14 („Unfallchirurgie")
sind in der Spalte Pflichtfächer die (bisher angeführten
Pflichtfächer durch nachstehende Pflichtfächer
zu ersetzen
„Pathologische Anatomie
oder Gerichtliche
Medizin 3 Monate,
Chirurgie
2 Jahre (hierauf
anrechenbar 3 Monate
Neurochirurgie),
Anästhesialogie
3 Monate,
Orthopädie
6 Monate".
9. Die als Anlage 17 a bezeichnete Anlage
dieser Verordnung ist nach der bisherigen Anlage
17 einzufügen.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977
in Kraft.
(2) Ärzte, die ihre praktische Ausbildung zum
Facharzt für Innere Medizin oder zum Facharzt
für Unfallchirurgie vor Inkrafttreten dieser Verordnung
begonnen haben, können diese Ausbildung
nach den bisher geltenden Bestimmungen
beenden.
(3) Ärzte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
eine praktische Ausbildung im Sinne
der nach dieser Verordnung vorgesehenen praktischen
Ausbildung zum Facharzt für Neurochirurgie
oder eine mindestens sechsjährige im
Sonderfach Neurochirurgie zurückgelegt haben,
sind nach Eintragung in die Ärzteliste zur Führung
der Berufsbezeichnung „Facharzt für
Neurochirurgie" berechtigt.