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661_1976 AT

661. Verordnung: Änderung der Ärzte-Ausbildungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 661. Verordnung: Änderung der Ärzte-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 2 c Abs. 1, 2 h und 4 Abs. 4

des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 425/

1975, wird verordnet

Artikel I

Die Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/

1974, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 529/1975, wird wie folgt geändert

1. Im § 6 ist nach Z. 9 folgende Z. 9 a einzufügen

„9 a. Neurochirurgie,".

2. Im § 9 Abs. 2 lit. c ist nach dem Wort

„Ohrenkrankheiten," das Wort „Neurochirurgie,"

einzufügen.

3. Dem § 11 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Dies gilt sinngemäß hinsichtlich der Bewilligung

der Führung eines auf eine ergänzende spezielle

Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen

eines Sonderfaches hinweisenden Zusatzes (§ 6 a

Abs. 2)."

4. In der Anlage 8 Z. 3 („Chirurgie") sind in

der Spalte Pflichtfächer die Worte „Anatomie

oder Pathologische Anatomie" durch die Worte

„Anatomie, Pathologische Anatomie oder Gerichtliche

Medizin" zu ersetzen.

5. In der Anlage 8 Z. 5 („Hals-, Nasen- und

Ohrenkrankheiten") ist in der Spalte Pflichtfächer

das bisher angeführte Pflichtfach durch

nachstehende Pflichtfächer zu ersetzen

„6 Monate Chirurgie

oder Neurochirurgie

oder Unfallchirurgie".

6. In der Anlage 8 Z. 7 („Innere Medizin")

sind in der Spalte Pflichtfächer folgende Pflichtfächer

einzufügen

„Pathologische Anatomie

oder Gerichtliche

Medizin

3 Monate".

7. In der Anlage 8 ist nach der Z. 9 nachstehende

Z. 9 a einzufügen

8. In der Anlage 8 Z. 14 („Unfallchirurgie")

sind in der Spalte Pflichtfächer die (bisher angeführten

Pflichtfächer durch nachstehende Pflichtfächer

zu ersetzen

„Pathologische Anatomie

oder Gerichtliche

Medizin 3 Monate,

Chirurgie

2 Jahre (hierauf

anrechenbar 3 Monate

Neurochirurgie),

Anästhesialogie

3 Monate,

Orthopädie

6 Monate".

9. Die als Anlage 17 a bezeichnete Anlage

dieser Verordnung ist nach der bisherigen Anlage

17 einzufügen.

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977

in Kraft.

(2) Ärzte, die ihre praktische Ausbildung zum

Facharzt für Innere Medizin oder zum Facharzt

für Unfallchirurgie vor Inkrafttreten dieser Verordnung

begonnen haben, können diese Ausbildung

nach den bisher geltenden Bestimmungen

beenden.

(3) Ärzte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung

eine praktische Ausbildung im Sinne

der nach dieser Verordnung vorgesehenen praktischen

Ausbildung zum Facharzt für Neurochirurgie

oder eine mindestens sechsjährige im

Sonderfach Neurochirurgie zurückgelegt haben,

sind nach Eintragung in die Ärzteliste zur Führung

der Berufsbezeichnung „Facharzt für

Neurochirurgie" berechtigt.

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