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660. Bundesgesetz: Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 660. Bundesgesetz: Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundeskanzleramt gibt ein ,,Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ in deutscher

Sprache heraus. Es erscheint in drei Teilen.

§ 2. (1) Das Bundesgesetzblatt I (BGBl. I) ist bestimmt zur Verlautbarung

1. der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates;

2. der Kundmachungen über die Wiederverlautbarungen von Bundesgesetzen;

3. der Kundmachungen der Bundesregierung über das Außerkrafttreten von Ausführungsgesetzen

des Bundes infolge des Inkrafttretens von Ausführungsgesetzen der Länder (Art. 15 Abs. 6

B-VG) oder über das Außerkrafttreten von Bundesgesetzen infoge des Inkrafttretens von Landesgesetzen

oder Verordnungen einer Landesbehörde gemäß Art. 16 Abs. 4 B-VG;

4. der Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung verfassungswidriger Bundesgesetze

durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 140 Abs. 5 B-VG) oder über den Ausspruch

des Verfassungsgerichtshofes, daß bei der Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes die Grenzen

der erteilten Ermächtigung überschritten wurden (Art. 139a B-VG);

5. von Vereinbarungen des Bundes und der Länder untereinander (Art. 15a Abs. 1 B-VG), die von

der Bundesregierung mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen worden sind.

(2) Das Bundesgesetzblatt II (BGBl. II) ist bestimmt zur Verlautbarung

1. der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten auf Grund seiner verfassungsrechtlich

festgelegten Befugnisse;

2. der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister – jedoch mit Ausnahme der

Verordnungen nach Abs. 6 und der ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehenden

allgemeinen Verordnungen – sowie der Verordnungen des Präsidenten des Nationalrates, der

Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes;

3. der Kundmachung des zuständigen Bundesministers über das Außerkraftsetzen von im Bundesgesetzblatt

kundgemachten Verordnungen infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder

Verordnungen einer Landesbehörde gemäß Art. 16 Abs. 4 B-VG;

4. der Kundmachung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers über die Aufhebung

gesetzwidriger Verordnungen einer Bundesbehörde (Art. 139 Abs. 5 B-VG);

5. von Vereinbarungen des Bundes und der Länder untereinander (Art. 15a Abs. 1 B-VG), soweit

sie nicht unter Abs. 1 Z 5 fallen.

(3) Ferner können auch sonstige Kundmachungen der Bundesregierung, der Bundesminister, des

Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes, sofern sie

rechtsverbindlichen Inhalt haben oder ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften

angeordnet ist, im Bundesgesetzblatt II verlautbart werden.

(4) Für Verordnungen im Sinne des Abs. 2 Z 2 kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem

zuständigen Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß sie nicht im Bundesgesetzblatt, sondern

im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums zu verlautbaren sind. Eine solche Verordnung kann

erlassen werden, wenn die nicht im Bundesgesetzblatt kundzumachende Verordnung bloß für einen beschränkten

Kreis von Personen von Interesse ist. Dies ist insbesondere bei Lehrplänen sowie bei einzelne

Berufe betreffenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften der Fall. Auf derartige Kundmachungen ist

im BGBl. II unter Angabe des Titels der Verordnung und ihrer Fundstelle im Amsblatt des zuständigen

Bundesministeriums hinzuweisen.

(5) Das Bundesgesetzblatt III (BGBl. III) ist bestimmt zur Verlautbarung

1. der Staatsverträge einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache und der Erklärung

des Beitrittes zu Staatsverträgen sowie darauf bezüglicher Beschlüsse nach Art. 49 Abs. 2, nach

Art. 50 Abs. 2 oder darauf bezüglicher Anordnungen nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz B-VG;

2. der Rechtsvorschriften einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, die auf Grund

besonderer verfassungsrechtlicher Ermächtigung von internationalen Organen mit unmittelbarer

Wirkung für Österreich erlassen werden und nicht andernorts allgemein zugänglich verlautbart

werden;

3. der Kundmachung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers über die Feststellung

der Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

(Art. 140a B-VG);

4. der Verordnungen nach Abs. 6;

5. von sonstigen Kundmachungen, die sich auf die in Z 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften beziehen.

(6) Bei Staatsverträgen, die nicht nach Art. 50 B-VG zu genehmigen sind, bei Rechtsvorschriften im

Sinne des Abs. 5 Z 2 sowie bei ausländischen Rechtsvorschriften, die auf Grund von Staatsverträgen oder

Bundesgesetzen kundzumachen sind, einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, kann der

Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, daß sie zur Gänze oder einzelne genau bezeichnete Teile

nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise, insbesondere durch Auflage

bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden, kundzumachen sind. Eine solche Verordnung

darf nur erlassen werden, wenn die so kundzumachende Rechtsvorschrift bloß für einen beschränkten

Kreis von Personen von Interesse ist und die Kundmachung im Bundesgesetzblatt im Hinblick auf

den Umfang oder die technische Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen

würde. Die Verordnung hat die Kundmachungsweise, die die Zugänglichkeit der Rechtsvorschriften für

die Dauer ihrer Geltung gewährleisten muß, genau zu bezeichnen.

(7) Druckfehler in Verlautbarungen des Bundesgesetzblattes, ferner Verstöße gegen die innere Einrichtung

dieses Blattes (Numerierung der einzelnen Verlautbarungen, Seitenangabe, Angabe des Ausgabe-

und Versendungstages u. dgl.) werden durch Kundmachung des Bundeskanzlers in dem Teil des

Bundesgesetzblattes, in dem diese Fehler unterlaufen sind, berichtigt.

§ 3. Alle im Bundesgesetzblatt enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn sie nicht anderes bestimmen,

für das gesamte Bundesgebiet.

§ 4. (1) Soweit den Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt ihrem Inhalt nach rechtsverbindende

Kraft zukommt, beginnt diese, wenn in ihnen oder verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist, nach

Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag, an dem das Bundesgesetzblatt, das die

Verlautbarung enthält, herausgegeben und versendet wird.

(2) Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem Bundesgesetzblatt

anzugeben.

§ 5. (1) Nachträgliche Ausdrucke bereits erschienener Bundesgesetzblätter sind als ,,Nachdruck“ zu

bezeichnen. Mittlerweile erfolgte Berichtigungen sind zu berücksichtigen.

(2) Die Herstellung des Bundesgesetzblattes hat auf solche Art und Weise zu erfolgen, daß aus seiner

authentischen Fassung alle anderen Erscheinungsformen ableitbar sind.

(3) Es ist zulässig, Bundesgesetzblätter auch auf andere technische Art zur Verfügung zu stellen.

§ 6. (1) Der Bezug des Bundesgesetzblattes ist nach Möglichkeit zu erleichtern, der Preis nach Maßgabe

der Gestehungskosten festzusetzen.

(2) Werden auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates nach Art. 49 Abs. 2 B-VG oder auf

Grund einer Verordnung nach § 2 Abs. 6 ein Staatsvertrag, einzelne Teile eines Staatsvertrages oder eine

im § 2 Abs. 1 Z 2 bezeichnete Rechtsvorschrift oder eine kundzumachende ausländische Rechtsvorschrift

nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten

von den auflegenden Stellen Kopien zu erhalten.

§ 7. (1) Die im Bundesgesetzblatt erscheinenden Verlautbarungen können erforderlichenfalls außerdem

noch in anderer geeigneter Weise – so insbesondere auch durch Abdruck im ,,Amtsblatt zur Wiener

Zeitung“ – zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.

(2) Die für das Bundesgesetzblatt erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen

Möglichkeiten dem Rechtsinformationssystem des Bundes zur Verfügung zu stellen. Im

Gegensatz zur Kundmachung im Bundesgesetzblatt enthält das Rechtsinformationssystem des Bundes

keine authentischen Daten.

§ 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

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