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660_1994 AT

660. Bundesgesetz: Ausfuhrerstattungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 660. Bundesgesetz: Ausfuhrerstattungsgesetz — AEG

Der Nationalrat hat beschlossen.

§ 1. (1) Auf Erstattungen, die auf Grund der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen (gemeinschaftliches Marktordnungsrecht) bei der Ausfuhr von Waren vorgesehen sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Rechtsakte nach Abs. 1 sind insbesondere

1. die Verordnungen des Rates über die gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen,

2. die Verordnungen des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr,

3. die Verordnungen der Kommission über Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen,

4. die Verordnungen der Kommission zur Festsetzung der Erstattungssätze.

(3) Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet

1. „Erstattung" alle Geldleistungen, die wegen der Ausfuhr der im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht bestimmten Waren zum Ausgleich des Unterschiedes zwischen den Preisen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Weltmarkt und den Preisen in der Gemeinschaft gewährt werden;

2. „Ausfuhr" das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft und die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleichgestellten Lieferungen.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Auf die Erstattungen sind die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

§ 2. (1) Die Erstattung ist auf Antrag des Ausführers im Sinn des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts zu gewähren. Über den Antrag ist mit Bescheid abzusprechen

(2) Zur Gewährung der Erstattung zählen auch die Vorfinanzierungen und Vorschußleistungen sowie die Rückforderung der Erstattung nach den §§ 3 bis 5 dieses Gesetzes.

§ 3. (1) Wenn Waren unter zollamtliche Überwachung gestellt worden sind, um veredelt (Erstattungs-Veredelung) oder gelagert (Erstattungs-Lagerung) zu werden, ist dem Inhaber der aktiven Veredelung oder des Zollagerverfahrens nach Maßgabe der Rechtsakte der Gemeinschaft auf Antrag mit Bescheid eine Vorfinanzierung der Erstattung zu gewähren.

(2) Im Anwendungsgebiet hat die Erstattungs-Veredelung in einer aktiven Veredelung und die Erstattungs-Lagerung in einem Zollagerverfahren oder in einer Freizone oder in einem Freilager im Sinn des Zollrechts zu erfolgen. Die zum Zwecke der zollamtlichen Überwachung in das betreffende Zollverfahren übergeführten Waren sind dabei wie Nichtgemeinschaftswaren zu behandeln. An die Stelle einer Zollschuld für diese Waren tritt jedoch die Verpflichtung zur Rückzahlung der Vorfinanzierung; dies ist mit Bescheid festzustellen.

§ 4. Auf Antrag des Ausführers ist nach Maßgabe der Rechtsakte der Gemeinschaft ein Vorschuß auf die Erstattung mit Bescheid zu gewähren, wenn die Annahme der Ausfuhranmeldung bei unmittelbarer Ausfuhr der Waren nachgewiesen wird.

§ 5. (1) Erstattungen sind mit Bescheid insoweit zurückzufordern, als sich herausstellt, daß sie zu Unrecht gewährt worden sind.

(2) Eine Rückforderung ist nach Eintritt der Verjährung sowie dann unzulässig, wenn eine Nachforderung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht zulässig wäre.

§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung

1. nähere Bestimmungen hinsichtlich jener Lieferungen zu treffen, die nach Maßgabe der gemeinschaftlichen Rechtsakte der Ausfuhr gleichgestellt sind;

2. Regelungen zu treffen, unter welchen Voraussetzungen internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften als Sachverständige in Erstattungsverfahren zugelassen werden;

3. Regelungen zu treffen, unter welchen Voraussetzungen bei der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Erstattungen Zinsen zu erheben sind.

§ 7 (1) Wer in einem Erstattungsverfahren durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß Erstattungen, einschließlich von Vorfinanzierungen und Vorschußzahlungen, zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt werden, macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung und, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der zu Unrecht oder zu hoch festgesetzte Erstattungsbetrag.

(2) Abgabenhinterziehung und fahrlässige Abgabenverkürzung nach Abs. 1 sind Finanzvergehen im Sinn des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/ 1958, und nach diesem zu ahnden. § 41 Finanzstrafgesetz gilt auch für Abgabenhinterziehungen nach Abs. 1.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

1. der Bundesminister für Finanzen,

2. hinsichtlich des § 7 auch der Bundesminister für Justiz.

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen..

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen sind frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft zu setzen.

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