660. Verordnung: Änderung der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 521/1993, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), BGBl. Nr. 329, wird wie folgt geändert
1. Dem § 4 Abs. 1 wird die Anlage 8 a angefügt
„Anlage 8 a: den Bescheid über den Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige (§ 58 c Abs. 2 StbG idF BGBl. Nr. 521/1993)."
2. Dem § 4 werden die Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) Umfaßt die Ausfertigung auch den Text einer Anlage, so kann die Behörde bei Bescheiden über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (mit Erstreckung der Verleihung) sowie bei Bestätigungen über das Ausscheiden aus dem Staatsverband abweichend von den Anlagen 2 und 5 wie folgt vorgehen
1. bei Erstreckung der Verleihung nur auf den Ehegatten: Entfall der Wortfolge „und gemäß § 17 auf folgende(s) Kind(er):" und der für die Kinder vorgesehenen Zeilen;
2. bei Erstreckung der Verleihung auf den Ehegatten und ein Kind: Ersatz der Wortfolge „und gemäß § 17 auf folgende(s) Kind(er):" durch die Wortfolge „und gemäß § 17 Abs.... Z ... auf das Kind:" und Entfall der nachfolgenden Ziffer „1." sowie der für weitere Kinder vorgesehenen Zeilen;
3. bei Erstreckung der Verleihung nur auf Kinder: Entfall der Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 16 auf den Ehegatten" und der für den Ehegatten vorgesehenen Zeilen —
a) bei einem Kind ist der in der Anlage für den Ehegatten vorgesehene Raum für dieses Kind mit der einleitenden Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 17 Abs. ... Z ... auf das Kind" zu wählen;
b) bei mehreren Kindern ist unabhängig von deren Anzahl (mehr oder weniger als vier) bei Mitverwendung des in Anlage 2 für den Ehegatten vorgesehenen Raumes die einleitende Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 17 auf folgende Kinder:" zu wählen;
4. bei Erstreckung des Ausscheidens aus dem Staatsverband auf ein Kind: Verwendung der einleitenden Wortfolge „Der Verlust erstreckt sich nach § 29 auf das minderjährige Kind:" und Entfall der nachfolgenden Ziffer „1." sowie der für weitere Kinder vorgesehenen Zeilen.
(4) Bei Ausfertigungen gemäß Abs. 3 müssen bei Bescheiden über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (mit Erstreckung der Verleihung) die Rechtsmittelbelehrung und bei Bestätigungen über das Ausscheiden aus dem Staatsverband die Ausstellungsdaten so angeordnet werden, daß kein Raum für unbefugte Eintragungen frei bleibt."
3. Dem § 14 wird Z 24 angefügt
„24. Anzeige gem. § 58 c Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1993: die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den
Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat,
sowie das Datum und die Geschäftszahl des
Bescheides; der Tag des Wiedererwerbes der Staatsbürgerschaft."
Artikel II
Restbestände an Drucksorten, die auf Grund der Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 329/1985 angefertigt wurden, können weiterverwendet werden, wenn sie dem Muster der Anlage 8 der geltenden Verordnung durch Änderung und Ergänzung des Textes angepaßt werden. § 9 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 329/1985 gilt sinngemäß.