660_1992
AT
660. Verordnung: Erklärung der Bundesbaudirektion Wien zur betriebsähnlichen Einrichtung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 660. Verordnung: Erklärung der Bundesbaudirektion Wien zur betriebsähnlichen Einrichtung
1992_660_0 660. Verordnung: Erklärung der Bundesbaudirektion Wien zur betriebsähnlichen Einrichtung
Originalquelle öffnen
Gemäß § 4 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Die organisatorische Einrichtung „Bundesgebäudeverwaltung — Bundesbaudirektion Wien", die zur Besorgung von Geschäften der Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten besteht, wird zur betriebsähnlichen Einrichtung erklärt.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft.