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660_1992 AT

660. Verordnung: Erklärung der Bundesbaudirektion Wien zur betriebsähnlichen Einrichtung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 660. Verordnung: Erklärung der Bundesbaudirektion Wien zur betriebsähnlichen Einrichtung

Gemäß § 4 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Die organisatorische Einrichtung „Bundesgebäudeverwaltung — Bundesbaudirektion Wien", die zur Besorgung von Geschäften der Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten besteht, wird zur betriebsähnlichen Einrichtung erklärt.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft.

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