660. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Einkommensteuergesetz 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl.
Nr. 400, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Im § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt
„Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt
im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter
gelegen ist, sind weder ausgleichs- noch
gemäß § 18" Abs. 6 und 7 vortragsfähig. Solche
Verluste sind mit Gewinnen (Gewinnanteilen) aus
diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen."
2. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c und d lautet
„c) 20% anderer als in lit. b, lit. d und lit. f
genannter Bezüge aus der gesetzlichen
Unfallversorgung oder einer ausländischen
Unfallversorgung, die einer inländischen
gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, sowie
20% dem Grunde und der Höhe nach
gleichartiger Bezüge aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern
der selbständig Erwerbstätigen; erhält ein
Steuerpflichtiger auf Grund seiner Behinderung
derartige Bezüge und beträgt die der
Bemessung der Unfallrente zugrundeliegende
nachgewiesene Behinderung mehr als 20%, so
sind die Bezüge im Prozentsatz dieser
Behinderung steuerfrei
d) Zusatzrenten für Schwerversehrte zu einer
gesetzlichen Unfallversorgung oder zu einer
ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung,
die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung
entspricht"
3. § 3 Abs. 1 Z 22 lit. a lautet
„a) Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten
II, III und V des Heeresgebührengesetzes
1985, BGBl. Nr. 87,"
4. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet
„Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge
im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a
(Abschnitt V des Heeresgebührengesetzes 1985),
lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 8, 8 b
des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des
Kalenderjahres, so sind die für das restliche
Kalenderjahr bezogenen Einkünfte im Sinne des § 2
Abs. 3 Z 1 bis 3 und laufende Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 41 Abs. 4
für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf
einen Jahresbetrag umzurechnen."
4 a. Im § 4 Abs. 4 Z 6 lit. b tritt an die Stelle des
Punktes ein Beistrich; folgende lit. c wird angefügt
„c) das Bundesdenkmalamt."
5. § 4 Abs. 7 dritter Satz lautet
„— Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht
durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind
sie mit steuerfreien Rücklagen gemäß § 11 zu
verrechnen."
6. Im § 6 Z 1 tritt an die Stelle des fünften und
sechsten Satzes folgender Satz
„Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlage-
vermögen gehört haben, darf der Bilanzansatz,
abgesehen von den Fällen der Z 13, nicht über den
letzten Bilanzansatz hinausgehen."
7. Im § 6 Z 2 lit. c entfällt der fünfte Satz.
8. Im § 6 Z 7 lit. b tritt an die Stelle der Wortfolge
„ — wesentliche Beteiligungen (Beteiligungen zu
mehr als 25% am Grund- oder Stammkapital), die
bei Gründung oder einer Kapitalerhöhung erworben
worden sind, oder"
die Wortfolge
„ — Beteiligungen von mindestens 25% am Grund- oder
Stammkapital, die bei Gründung oder einer
Kapitalerhöhung erworben worden sind, oder".
9. Im § 9 Abs. 1 erster Satz tritt an die Stelle der
Wortfolge
„ — vor Abzug der Gewerbesteuer und eines
gewinnmindernd in Anspruch genommenen Investitionsfreibetrages
und"
die Wortfolge
„ — vor Berücksichtigung der Gewerbesteuer nach
dem Gewerbeertrag und eines gewinnmindernd in
Anspruch genommenen Investitionsfreibetrages
und".
9 a. § 10 Abs. 4 lautet
„(4) Für Kraftfahrzeuge beträgt der Investitionsfreibetrag
höchstens 10%, für lärmarme Kraftfahrzeuge
(§ 8 b der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
1967 in der Fassung der Verordnung
vom 23. August 1989, BGBl. Nr. 451) höchstens
20%. Für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen
und Krafträder kann ein Investitionsfreibetrag
nicht geltend gemacht werden. Der Investitionsfreibetrag
steht jedoch zu für
— Fahrschulkraftfahrzeuge und
— Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem
Zweck der gewerblichen Personenbeförderung
oder der gewerblichen Vermietung
dienen.
Für gebrauchte Lastkraftwagen darf ein Investitionsfreibetrag
nicht geltend gemacht werden. Diese
Einschränkungen gelten auch für Rechte auf
entgeltliche Überlassung von solchen Fahrzeugen.'.'
10. Im § 10 Abs. 9 erster Satz tritt an die Stelle des
Klammerausdruckes „(Abs. 7)" der Klammerausdruck
„(Abs. 1)".
11. S 11 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. Falls in einem der folgenden neun Jahre
Instandsetzungsaufwendungen (§ 4 Abs. 7) getätigt
werden oder ein Verlust entsteht (höhere Betriebsausgaben
als Betriebseinnahmen im Sinne der Z 1),
so sind die Instandsetzungsaufwendungen und der
Verlust mit den für die Vorjahre gebildeten
Rücklagen, beginnend mit der ältesten, zu verrechnen."
12. Im § 16 Abs. 2 zweiter Satz entfällt der
Halbsatz „ , ohne daß es einer Eintragung auf der
Lohnsteuerkarte bedarf".
13. § 18 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. Beiträge und Versicherungsprämien zu einer
— freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung
— Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung)
— freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und
Sterbekasse
— Pensionskasse.
Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig,
wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder
Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt
wurde.
Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den
Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig,
wenn für den Fall des Ablebens des
Versicherten mindestens die für den Erlebensfall
vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung
kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens
der Versicherungssumme im Erlebensfall ein
Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat
der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich
dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur
Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch
nicht weniger als zehn Jahre betragen.
Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind
nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die
Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.
Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in
einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer
dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als
Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn
aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in
Anspruch nehmen.
Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien
ohne Nachversteuerung (Abs. 4 Z 1)
vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet,
dann vermindern die rückvergüteten Beträge
beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung
die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben
absetzbaren Versicherungsprämien."
14. § 18 Abs. 4 Z 1 lautet
„1. Eine Nachversteuerung von Versicherungsprämien
(Abs. 1 Z 2) hat zu erfolgen, wenn
— die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
auf den Erlebensfall innerhalb von zwanzig
Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum
Teil abgetreten oder rückgekauft werden.
Dieser Zeitraum verkürzt sich, wenn der
Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
das 41. Lebensjahr vollendet hat, entsprechend
Abs. 1 Z 2
— innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluß
eine Vorauszahlung oder Verpfändung der
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt
— die Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag
ganz oder zum Teil abgetreten oder
rückgekauft oder vor oder nach Beginn der
Rentenzahlungen ganz oder zum Teil durch
eine Kapitalzahlung abgegolten werden.
Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn
— die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung
abgetreten oder verpfändet wurden
— die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen
wäre oder
— der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten
Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage
verursacht sind.
Die Umstände, die zu einer Nachversteuerung
oder Verminderung der absetzbaren Versicherungsprämien
(Abs. 1 Z 2 letzter Satz) führen, müssen
dem Wohnsitzfinanzamt ohne amtliche Aufforderung
innerhalb eines Monats mitgeteilt werden
— vom Versicherungsunternehmen im Falle des
Rückkaufs,
der Abgeltung der Ansprüche aus einem
Rentenversicherungsvertrag sowie einer Vorauszahlung,
einer Verpfändung oder einer sonstigen Rückvergütung,
— vom Steuerpflichtigen in allen übrigen Fällen.
Im Falle der Verminderung der absetzbaren
Versicherungsprämien (Abs. 1 Z 2 letzter Satz)
entfällt die Meldepflicht dann, wenn die rückvergüteten
Beträge mit künftigen Versicherungsprämien
aufgerechnet werden."
15. Im § 18 Abs. 4 Z 3 entfällt der drittletzte Satz.
16. § 25 Abs. 1 Z 1 vorletzter Satz lautet
„Bezüge gemäß lit. c bis e, ausgenommen solche aus
einer Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund
eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses
zufließen."
17. § 26 Z 4 lit. b lautet
„b) Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf
bis zu 360 S pro Tag betragen. Dauert eine
Dienstreise länger als drei Stunden, so kann
für jede angefangene Stunde ein Zwölftel
gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht
für 24 Stunden zu, ausgenommen eine lohngestaltende
Vorschrift im Sinne des § 68
Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht eine Abrechnung des
Tagesgeldes nach Kalendertagen vor; in
diesem Fall steht das Tagesgeld für den
Kalendertag zu."
18. Im § 27 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zitierung
„§ 2 Abs. 1 bis 4" die Zitierung „§ 2 Abs. 3 Z 1 bis
4".
19. Im § 27 Abs. 1 wird als Z 6 angefügt
„6. Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten
Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung,
die im Falle des Erlebens oder
des Rückkaufes aus einem Kapitalversicherungsvertrag
auf den Erlebensfall oder im
Falle eines Rückkaufes oder einer Kapitalabfindung
eines Rentenversicherungsvertrages
ausgezahlt wird, wenn
— der Versicherungsvertrag nicht gegen
laufende Prämienzahlung abgeschlossen
wurde und
— zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
und dem Zeitpunkt des Anfallens
der Versicherungssumme bzw. dem Zeitpunkt
des Anfallens der ersten Rentenzahlung
ein Zeitraum von weniger als zehn
Jahren liegt und
— für den Fall des Ablebens aus dem
Kapitalversicherungsvertrag nicht mindestens
die für den Erlebensfall vereinbarte
Versicherungssumme zur Auszahlung
kommt."
20. § 28 Abs. 2 vierter Satz lautet
„Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch
steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie mit
steuerfreien Beträgen gemäß Abs. 5 zu verrechnen."
21. Im § 28 Abs. 3 Z 3 wird folgender Satz
angefügt
„§ 8 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt entsprechend."
22. § 28 Abs. 5 Z 3 lautet
„3. Falls in einem der folgenden neun Jahre
Instandsetzungsaufwendungen (Abs. 2) getätigt
werden oder ein Verlust entsteht (höhere Werbungskosten
als Einnahmen im Sinne der Z 1), so
sind die Instandsetzungsaufwendungen und der
Verlust mit den für die Vorjahre gebildeten
steuerfreien Beträgen, beginnend mit dem ältesten,
zu verrechnen."
23. § 33 Abs. 4 zweiter Satz lautet
„Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger,
— der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder
mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum
verheiratet war und
— dessen von ihm nicht dauernd getrennt lebender
unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatte, sofern
er mindestens ein Kind hat, Einkünfte von
höchstens 40000 S jährlich, sonst Einkünfte von
höchstens 20000 S jährlich erzielt."
24. § 34 Abs. 4 letzter Satz lautet
„Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen
Prozentpunkt
— wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag
zusteht,
— für jedes Kind (§ 106)."
25. § 35 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten
„(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach
dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit
(Grad der Behinderung). Die Tatsache der
Behinderung und das Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind
durch eine amtliche Bescheinigung der für diese
Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen."
26. § 35 Abs. 4 entfällt.
27. Im § 39 Abs. 1 wird als dritter Satz angefügt
„Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen
enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser
Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 300 S nicht
übersteigen."
27 a. Im § 41 Abs. 1 wird als letzter Satz
angefügt
„§ 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden."
28. § 41 Abs. 2 Z 5 lautet
„5. im Einkommen abzugspflichtiger Einkünfte
aus Kapitalvermögen von mehr als 300 S
enthalten sind."
29. Im § 46 Abs. 1 Z 2 wird als drittletzter Satz
eingefügt
„Kapitalertragsteuer ist nicht anzurechnen, soweit
sie auf Einkünfte entfällt, die gemäß § 39 Abs. 1
letzter Satz bei der Veranlagung außer Ansatz
bleiben."
30. § 57 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Alleinverdiener ist ein Arbeitnehmer, dessen von
ihm nicht dauernd getrennt lebender unbeschränkt
steuerpflichtiger Ehegatte, sofern er mindestens ein
Kind hat, Einkünfte von höchstens 40000 S
jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 20000 S
jährlich erzielt."
31. Im § 58 Abs. 1 zweiter Satz und im § 58 Abs. 3
erster Satz tritt an die Stelle des Wortes
„Wohnsitzfinanzamt" die Wortfolge „Wohnsitzfinanzamt
oder einem anderen sich aus § 57 Abs. 4
Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt".
32. § 62 Abs. 3 erster Satz lautet
„(3) Den Pensionistenabsetzbetrag (§ 57 Abs. 4)
hat jeder Arbeitgeber, der Bezüge im Sinne des § 57
Abs. 4 auszahlt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
zu berücksichtigen."
33. § 63 Abs. 7 lautet
„(7) Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
haben ihre Werbungskosten und Sonderausgaben
beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) geltend zu
machen."
34. § 67 Abs. 1 dritter Satz lautet
„Die Besteuerung der sonstigen Bezüge unterbleibt,
wenn sowohl das Jahressechstel gemäß Abs. 2 als
auch der Jahresbetrag der sonstigen Bezüge
höchstens 16200 S betragen."
Im § 67 Abs. 1 vierter Satz tritt an die Stelle des
Betrages von „14400 S" der Betrag von „16200 S".
35. Im § 67 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist der
Freibetrag von 8500 S bei Bezügen gemäß Abs. 3
bis 8 und 10 vorerst nicht zu berücksichtigen."
36. § 67 Abs. 8 lautet
„(8) Zu versteuern sind
a) mit dem Steuersatz, der tarifmäßig dem
Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres
•entspricht,
— Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen
für künftige Lohnzahlungszeiträume,
— Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen
von laufenden und sonstigen
Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre,
die neben laufendem Arbeitslohn von
demselben Arbeitgeber oder in einem
Konkursverfahren geleistet werden und
nicht auf einer willkürlichen Verschiebung
des Auszahlungszeitpunktes beruhen,
— Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese
auf gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichen beruhen, und zwar auch dann,
wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn
von demselben Arbeitgeber gewährt
werden.
Soweit die Nachzahlungen oder nachträglichen
Zahlungen laufenden Arbeitslohn für
das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die
Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht
kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen.
Die Ermittlung der Lohnsteuer
durch Aufrollen unterbleibt bei Nachzahlungen
und nachträglichen Zahlungen in einem
Konkursverfahren,
b) mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei
gleichmäßiger Verteilung des Bezugs auf die
Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum
ergibt, Zahlungen für Pensionsabfindungen,
soweit sie nicht nach Abs. 6
mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern
sind."
37. Im § 68 Abs. 4 letzter Satz tritt an die Stelle
der Wortfolge „Zuschläge für Mehrarbeit" das
Wort „Überstundenzuschläge".
38. Im § 69 wird folgender Absatz 3 angefügt
„(3) Bei Auszahlung von Bezügen gemäß
Abschnitt VI des Heeresgebührengesetzes 1985 sind
22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge
230 S täglich übersteigen. Die Vorlage einer
Lohnsteuerkarte hat zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung
dieser Bezüge im Jahresausgleichsverfahren
hat die auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner
des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen
und an das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers
zu übermitteln. Dies kann entfallen, wenn die
entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches
gemäß § 72 Abs. 3 übermittelt werden."
39. Im § 70 Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle der
Zitierung „§ 57 Abs. 1 und 3" die Zitierung „§ 57
Abs. 1, 3 und 4"; als zweiter Satz wird eingefügt
„§ 18 ist nach Maßgabe des § 102 Abs. 2 Z 2
anzuwenden."
40. § 70 Abs. 3 lautet
„(3) Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
in den Fällen des Abs. 2 Z 1 seine
Werbungskosten und Sonderausgaben nach, so sind
die nachgewiesenen Beträge von dem zu versteuernden
Arbeitslohn abzusetzen (§ 63)."
40 a. Im § 72 Abs. 1 und 3 tritt jeweils an die Stelle
der Zitierung „§ 69 Abs. 2" die Zitierung „§ 69
Abs. 2 und 3".
41. § 72 Abs. 5 lautet
„(5) Eine Abgabenfestsetzung hat zu unterbleiben,
wenn der Jahresausgleich eine Nachforderung
von nicht mehr als 100 S ergibt."
42. Im § 74 Abs. 5 zweiter und dritter Satz tritt an
die Stelle des Wortes „Wohnsitzfinanzamt" die
Wortfolge „Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen
sich aus § 57 Abs. 4 Bundesabgabenordnung
ergebenden Finanzamt".
43. Der bisherige Text des § 81 erhält die
Bezeichnung „(1)". Als neuer Abs. 2 wird angefügt
„(2) Ist nicht bereits auf Grund des Abs. 1 eine
Betriebsstätte im Inland gegeben, so gilt als
Betriebsstätte jede im Inland gelegene feste örtliche
Anlage oder Einrichtung, die der Erzielung von
•Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient;
§ 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend.
Bei mehreren Betriebsstätten im Inland ist
die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte für
Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn maßgebend."
44. Im § 83 Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle der
Zitierung „§ 58 Abs. 3" die Zitierung „§ 58 Abs. 2".
45. Im § 94 wird folgende Z 10 angefügt
„10. Bei der Ausgabe von Anteilsrechten auf
Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
(§ 3 Abs. 1 Z 29)."
46. § 97 lautet
„§ 97. Das Finanzamt hat die Abfuhr der
Steuerabzugsbeträge in geeigneter Weise zu überwachen."
47. § 102 lautet
„§ 102. (1) Zur Einkommensteuer sind zu
veranlagen
1. Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen,
von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn,
vom Kapitalertrag oder nach den §§ 99 bis 101
vorzunehmen ist.
2. Steuerabzugspflichtige Einkünfte eines beschränkt
Steuerpflichtigen, die
— zu den Betriebseinnahmen eines inländischen
Betriebes,
— zu den Einkünften aus der Beteiligung an
einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter
oder
— zu den Gewinnanteilen gemäß § 99 Abs. 1
Z 2
gehören.
3. Einkünfte, von denen eine Abzugssteuer nach
§ 99 Abs. 1 Z 1 zu erheben ist, über Antrag des
beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen
Betriebsausgaben nicht abgezogen werden,
wenn sie ohne Beibringung eines inländischen
Besteuerungsnachweises an Personen geleistet
wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht
unterliegen. Der Antrag kann innerhalb
von zwei Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums
gestellt werden.
Erfolgt eine Veranlagung nach den Z 1 bis 3,
dann sind auch Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit, die unter § 70 Abs. 2 Z 1 fallen, unter
Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuerbeträge
in die Veranlagung miteinzubeziehen. Bei der
Veranlagung der Steuerabzugspflichtigen Einkünfte
nach Z 2 und 3 sind die durch Steuerabzug
einbehaltenen Beträge anzurechnen.
(2) Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger
gilt folgendes
1. Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten
(§ 16) dürfen nur insoweit berücksichtigt
werden, als sie mit diesen Einkünften in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
2. Sonderausgaben (§ 18) sind abzugsfähig,
wenn sie sich auf das Inland beziehen. Der
Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) steht nur für
Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten
entstanden sind, die der Erzielung von
Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3
dienen. Er kann nur insoweit berücksichtigt
werden,. als er die nicht der beschränkten
Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen
hat.
3. Die §§ 34, 35, 38, 41 und 105 sind nicht
anwendbar.
(3) Die Einkommensteuer ist bei beschränkt
Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 1, 2 und 7 zu
berechnen; beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen.
(4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem
Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen
außer in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3
als durch den Steuerabzug abgegolten."
48. Im § 104 Abs. 1 entfällt der dritte Satz.
49. Im § 107 Abs. 4 wird als dritter Satz eingefügt
„Sind gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder anspruchsberechtigt,
so darf der Abgeltungsbetrag
höchstens für eine Nutzfläche von 40 Quadratmetern
gewährt werden und darf der Abgeltungsbetrag
36 S je Quadratmeter der Nutzfläche nicht
übersteigen."
49 a. Im § 108 wird als Abs. 11 angefügt
„(11) Bei Zinserträgen, für die eine Bausparkasse
gemäß § 95 Abs. 3 Z 1 zum Abzug der Kapitalertragsteuer
verpflichtet ist, kann die Kapitalertragsteuer
mit Zustimmung des Steuerpflichtigen in
einem vereinfachten Verfahren angerechnet werden.
Die dafür erforderlichen Daten sind von der
Bausparkasse mittels Datenträgeraustausches zu
übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, das Verfahren der Anrechnung der
Kapitalertragsteuer und des Datenträgeraustauschs
durch Verordnung festzulegen."
50. In § 112 Z 10 tritt an die Stelle der Zitierung
„§ 110 Abs. 1 und 3 die Zitierung „§ 110".
Artikel II
1. Artikel I ist anzuwenden,
— wenn die Einkommensteuer veranlagt
wird, erstmalig bei der Veranlagung für
das Kalenderjahr 1989,
— wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch
Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember
1988 enden,
— beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für
Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988.
2. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 1,3, 16, 17,
34, 35, 36 und 38 anzuwenden,
— wenn die Einkommensteuer veranlagt
wird, erstmalig bei der Veranlagung für
das Kalenderjahr 1990,
— wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch
Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember
1989 enden.
2 a. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 9 a
vorletzter Satz auf gebrauchte Lastkraftwagen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1989 angeschafft oder hergestellt werden.
3. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 13 und 14
auf Rentenversicherungsverträge anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1988
abgeschlossen worden sind.
4. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 19 für
Versicherungsverträge anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1989 abgeschlossen worden
sind.
5. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 49 für
Zeiträume nach dem 31. Dezember 1989
anzuwenden.
6. § 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988
in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch
für Verluste (§ 18 Abs. 6), die vor dem
31. Dezember 1988 entstanden sind, soweit
diese Verluste nicht bereits für die vorangegangenen
Kalenderjahre zu berücksichtigen
gewesen wären. § 102 Abs. 2 in Verbindung
mit § 18 Abs. 7 gilt erstmals für Verluste, die
im Jahr 1989 entstanden sind.
ABSCHNITT II
Körperschaftsteuergesetz 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl.
Nr. 401, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Im § 1 Abs. 3 Z 3 tritt an die Stelle der
Zitierung „Abs. 2 Z 1" die Zitierung „Abs. 2".
2. § 7 Abs. 4 lautet
„(4) Bei unter Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen
bleiben nach Maßgabe des § 10 Z 5 Gewinnanteile
jeder Art aus einer internationalen Schachtelbeteiligung
sowie Gewinne aus der Veräußerung der
Beteiligung außer Ansatz. Eine internationale
Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige
an ausländischen Gesellschaften, die einer
inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind,
nachweislich in Form von Gesellschaftsrechten
unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt
ist. Der Unternehmensgegenstand der ausländischen
Gesellschaft darf zu nicht mehr als 25% im
Verwalten von eigenen Forderungswertpapieren
(Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen
und ähnliche Wertpapiere)
und Beteiligungen an anderen Unternehmen
mit einem derartigen Unternehmensgegenstand
liegen, es sei denn, die Gesellschaft unterhält einen
Bankbetrieb."
3. § 10 Z 5 lautet
„5. Bei internationalen Schachtelbeteiligungen
(§ 7 Abs. 4)
— Gewinnanteile jeder Art aus der Beteiligung.
Voraussetzung ist, daß die Beteiligung
seit mindestens zwölf Monaten vor
dem für die Ermittlung des Einkommens
maßgeblichen Bilanzstichtag ununterbro-
chen bestanden hat; die Frist von zwölf
Monaten gilt nicht für Anteile, die auf
Grund einer Kapitalerhöhung erworben
wurden, soweit sich das Beteiligungsausmaß
dadurch nicht erhöht hat,
— Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung
insoweit, als weder für die gesamte
Beteiligung noch für Teile hievon der
niedrigere Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des
Einkommensteuergesetzes 1988) angesetzt
worden ist. Voraussetzung ist, daß die
Beteiligung zum letzten Bilanzstichtag vor
der Veräußerung ununterbrochen mindestens
zwölf Monate bestanden hat; die
Frist von zwölf Monaten gilt nicht für
Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung
erworben wurden, soweit sich das
Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht
hat."
4. § 20 Abs. 3 lautet
„(3) Die Liquidationsbesteuerung unterbleibt,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
1. Das Vermögen eines unter § 7 Abs. 3 fallenden
Steuerpflichtigen muß als Ganzes auf einen
anderen unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen
übergehen; eine Gegenleistung
darf, ausgenommen in den Fällen des § 224
Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965, nur in der
Gewährung von Gesellschaftsrechten der
übernehmenden Steuerpflichtigen bestehen.
2. Es muß sichergestellt sein, daß der nicht der
Liquidationsbesteuerung unterzogene Gewinn
später der Körperschaftsteuer unterliegt."
5. Im § 20 wird als Abs. 4 angefügt
„(4) In den Fällen des Abs. 3 bleiben Buchgewinne
und Buchverluste, ausgenommen solche aus
der Vereinigung von Rechten und Pflichten
(Confusio), bei der Gewinnermittlung des übernehmenden
Steuerpflichtigen außer Ansatz."
6. Im § 21 Abs. 1 Z l werden folgende Sätze
angefügt
„§ 7 Abs. 4 und § 10 sind nicht anzuwenden. Von
den Einkünften sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 4
Sonderausgaben abzuziehen; § 102 Abs. 2 Z 2
Einkommensteuergesetz 1988 ist anzuwenden."
7. Im § 23 erster Satz tritt an die Stelle des
Klammerausdruckes „(§ 8 Abs. 4)" der Klammerausdruck
„(§ 8 Abs. 4 und § 21 Abs. 1 Z 1)".
8. Im § 26 Abs. 5 treten an die Stelle der Worte
„31. Dezember 1989" die Worte „31. Dezember
1994".
Artikel II
1. Artikel I Z 1, 3, 4, 6 bis 8 ist erstmalig bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 1989 anzuwenden.
2. Artikel I Z 2 ist erstmalig bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.
3. Artikel I Z 5 ist auf Vorgänge anzuwenden,
wenn die Beschlüsse nach dem 15. September 1989
zum Handelsregister angemeldet werden.
4. § 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988
in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für
Verluste (§ 18 Abs. 6 Einkommensteuergesetz
1988), die vor dem 31. Dezember 1988 entstanden
sind, soweit diese Verluste nicht bereits für die
vorangegangenen Kalenderjahre zu berücksichtigen
gewesen wären. § 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz
1988 in Verbindung mit § 18 Abs. 7
Einkommensteuergesetz 1988 gilt erstmals für
Verluste, die im Jahr 1989 entstanden sind.
ABSCHNITT III
Bestimmungen auf dem Gebiet des
Strukturverbesserungsgesetzes
Artikel I
Im Abschnitt IX Art. II des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 325/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 411/1988, tritt in den Z 1 und 2 an
die Stelle der Jahreszahl „1990" jeweils die
Jahreszahl „1992".
Artikel II
Im Abschnitt XI Art. I Z 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 312/1987, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1988, tritt an die Stelle
der Wortfolge „31. Dezember 1989" die Wortfolge
„31. Dezember 1991".
ABSCHNITT IV
Umsatzsteuergesetz 1972
Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 410/1988, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 4 Abs. 3 lautet
„(3) Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die
der Unternehmer im Namen und für Rechnung
eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende
Posten).
Die vom Spediteur, Frachtführer und Handelsvertreter
für ihre Auftraggeber entrichteten Auslagen
an Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, sonstigen Eingangs-
und Ausgangsabgaben sowie die Gebühren,
Verwaltungsabgaben und Barauslagen für kostenpflichtige
Amtshandlungen sind wie durchlaufende
Posten zu behandeln.
Als durchlaufender Posten ist auch der Erwerbspreis
eines im Inland ausschließlich zum Zweck der
gewerblichen Weiterveräußerung erworbenen gebrauchten
Kraftfahrzeuges zu behandeln, wenn der
Lieferer (Veräußerer) nach § 11 Abs. 1 nicht
berechtigt war, eine Rechnung auszustellen, in der
die Steuer gesondert ausgewiesen ist; dieser
Erwerbspreis bleibt bei einer weiteren Veräußerung
dieses Fahrzeuges durchlaufender Posten.
Weiters sind auch Gebühren für Bestandsverträge,
die unter die Bestimmungen des § 33 TP 5 des
Gebührengesetzes 1957 fallen, wie durchlaufende
Posten zu behandeln."
1 a. Im § 6 Z 8 lit. g tritt an die Stelle des
Strichpunktes ein . Beistrich. Als neue lit. h wird
angefügt
„h) die Umsätze von Handelsmünzen im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Scheidemünzengesetzes
1988;"
2. § 10 Abs. 2 Z 3 lit. b lautet
„b) die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung,
der Förderung der Tierzucht oder
der künstlichen Tierbesamung dienen;"
3. § 10 Abs. 2 Z 4 lautet
„4. die Lieferungen und den Eigenverbrauch von
Wein aus frischen Weintrauben der Unternummern
2204 21 A und 2204 29 A des
Zolltarifes und von anderen gegorenen
Getränken der Unternummer 2206 00 B 2 des
Zolltarifes, die innerhalb eines landwirtschaftlichen
Betriebes im Inland erzeugt wurden,
soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen
seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert
oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt.
Dies gilt nicht für die Lieferungen und den
Eigenverbrauch von Getränken, die aus
erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische,
Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb
der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten,
ausgeschenkt werden (Buschenschank).
Im Falle der Übergabe eines
landwirtschaftlichen Betriebes im ganzen an
den Ehegatten sowie an Abkömmlinge,
Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten
oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer
als Erzeuger der im Rahmen der
Betriebsübertragung übernommenen Getränke,
soweit die Steuerermäßigung auch auf
die Lieferung dieser Getränke durch den
Betriebsübergeber anwendbar gewesen
wäre;"
4. § 21 Abs. 1 lautet
„§ 21. (1) Der Unternehmer hat — soweit nicht
Abs. 6 gilt — spätestens am zehnten Tag (Fälligkeitstag)
des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates
eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der
Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß
unter entsprechender Anwendung des § 20
Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.
Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die
Vorauszahlung und der Überschuß sind Abgaben
im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter
Überschuß ist gutzuschreiben, sofern nicht
Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift
wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung,
frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf
des Voranmeldungszeitraumes, zurück.
Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur
Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder
ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine
Vorauszahlung, so entfällt die Verpflichtung zur
Einreichung der Voranmeldung. Unternehmer, die
Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet,
Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet
oder die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben,
können vom Finanzamt zur Einreichung von
Voranmeldungen aufgefordert werden.
Werden Voranmeldungen eingereicht, so haben
die Unternehmer eine Durchschrift (Zweitschrift)
anzufertigen. Unternehmer, die für einen Voranmeldungszeitraum
keine Voranmeldung einzureichen
haben, sind verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum
unter Verwendung des amtlichen
Vordruckes für Voranmeldungen eine Aufstellung
der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen, es sei
denn, es ergibt sich für diesen Voranmeldungszeitraum
weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuß.
Die Durchschriften der Voranmeldungen
sowie die Aufstellungen der Besteuerungsgrundlagen
gehören zu den Aufzeichnungen im Sinne des
§ 18 Abs. 1"
5. § 22 Abs. 2 lautet
„(2) Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch
der in der Anlage A nicht angeführten Getränke und
alkoholischen Flüssigkeiten ist eine zusätzliche
Steuer von 10 vH der Bemessungsgrundlage zu
entrichten; die zusätzliche Steuer entfällt, wenn auf
diese Umsätze die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2
Z 4 zutreffen. Für diese zusätzliche Steuer sowie für
Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12 und 14 oder
§ 12 Abs. 10 und 11 geschuldet werden oder die sich
nach § 16 ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften
dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung
sinngemäß, daß ein weiterer Vorsteuerabzug
entfällt."
Artikel II
1. Artikel I Z 1, 1 a, 2, 3 und 5 ist auf steuerbare
Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des
Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1989 ausgeführt werden.
2. Artikel I Z 4 ist auf Voranmeldungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1989 beginnen,
anzuwenden.
ABSCHNITT V
Bewertungsgesetz 1955
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 402/1988, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 62 Abs. 1 Z 6 lautet
„6. Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar
der Entwicklung oder Verbesserung
volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen
dienen, wenn der volkswirtschaftliche Wert
der betreffenden Erfindung durch eine Bescheinigung
des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten nachgewiesen
wird. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich,
wenn die Erfindung bereits patentrechtlich
geschützt ist."
2. Im § 63 Z 2 wird folgender Satz angefügt
„Der Unternehmensgegenstand der ausländischen
Gesellschaft darf zu nicht mehr als 25% im
Verwalten von eigenen Forderungswertpapieren
(Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen
und ähnliche Wertpapiere)
und Beteiligungen an anderen Unternehmen
mit einem derartigen Unternehmensgegenstand
liegen, es sei denn, die Gesellschaft unterhält einen
Bankbetrieb."
3. § 76 Abs. 4 lautet
„(4) Kunstgegenstände und Sammlungen, die in
einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang
den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung
nutzbar gemacht werden, sind bei der Ermittlung
des Gesamtvermögens
1. nur mit 20 vH des an sich maßgebenden
Wertes anzusetzen;
2. nicht anzusetzen, wenn der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
anerkennt, daß deren Erhaltung im Inland
wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Wissenschaft,
Geschichte oder Kultur von öffentlichem
Interesse ist."
Artikel II
1. Artikel I Z l und 2 ist erstmalig auf
Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte, die
nach dem 31. Dezember 1989 liegen, anzuwenden.
2. Artikel I Z 3 ist auf noch nicht rechtskräftig
abgeschlossene Vermögensteuerveranlagungen anzuwenden.
Auf Antrag sind bereits rechtskräftige,
dem § 76 Abs. 4 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955
nicht entsprechende Vermögensteuerveranlagungen
auf Zeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 1979
liegen, wiederaufzunehmen. Der Antrag kann bis
31. Dezember 1990 gestellt werden. Die als Folge
einer Wiederaufnahme ergehenden neuen Sachentscheidungen
dürfen nur Änderungen berücksichtigen,
die mit Art. I Z 3 in Zusammenhang stehen. Im
übrigen sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung
über die Wiederaufnahme des Verfahrens
sinngemäß anzuwenden.
ABSCHNITT VI
Gebührengesetz 1957
Artikel I
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 407/1988, wird wie folgt geändert
1. § 14 TP 5 Abs. 2 lautet
„(2) Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine
Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage
bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für
sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung
dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen
ist."
2. § 33 TP 21 Abs. 1 lautet
„(1) Zessionen oder Abtretungen überhaupt von
Schuldforderungen oder anderen Rechten
1. im allgemeinen vom Entgelt 0,8 vH;
2. von Anteilen an einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung vom Entgelt,
mindestens aber vom Wert der
Anteile 2 vH."
3. Im § 33 TP 21 erhält der Abs. 2 die
Bezeichnung Abs. 3.
4. § 33 TP 21 Abs. 2 lautet
„(2) Wurde über die Abtretung eines Anteiles an
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine
Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld
maßgeblichen Weise errichtet, so ist die
Mitteilung des Überganges des Geschäftsanteiles an
das Handelsgericht, insbesondere auch die beim
Handelsgericht eingereichte Liste der Gesellschafter,
als Urkunde über das Rechtsgeschäft anzusehen."
5. § 33 TP 21 Abs. 3 Z 2 lautet
„2. Zessionen von Forderungen zwischen Banken,
der Oesterreichischen Nationalbank und den
Bausparkassen sowie Zessionen von Forderungen
gegen Gebietskörperschaften zwischen
den genannten Instituten einerseits und
Versicherungsunternehmen andererseits;"
Artikel II
Artikel I ist auf alle Sachverhalte anzuwenden,
für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember
1989 entsteht.
ABSCHNITT VII
Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/
1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 412/1988, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Im § 36 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.
2. § 53 Abs. 1 lit. c lautet
„c) bei freien Berufen das Finanzamt, von dessen
Bereich aus die Berufstätigkeit vorwiegend
ausgeübt wird."
3. § 55 Abs. 3 lautet
„(3) Unterhält eine natürliche Person in einer
Gemeinde, die sich über die Amtsbereiche mehrerer
Finanzämter, darunter auch den des Wohnsitzfinanzamtes
der natürlichen Person, erstreckt, als
Einzelunternehmer nur einen Betrieb (Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige
Arbeit), so ist, falls ansonsten eine gesonderte
Feststellung gemäß § 187 vorzunehmen wäre, für
die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und
Vermögen der natürlichen Person jenes Finanzamt
örtlich zuständig, das nach § 54 Abs. 1 eine solche
gesonderte Feststellung vorzunehmen hätte."
4. Im § 55 Abs. 4 wird folgender zweiter Satz
angefügt
„Dies gilt nicht, wenn die natürliche Person in
dieser Gemeinde als Einzelunternehmer zumindest
einen Betrieb (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
oder selbständige Arbeit) unterhält, für den
bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine gesonderte
Feststellung gemäß § 187 in Betracht käme."
5. § 73 erster Satz lautet
„§ 73. Die Zuständigkeit eines Finanzamtes für
die Erhebung von Abgaben endet, abgesehen von
den Fällen des § 71, mit dem Zeitpunkt, in dem ein
anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit
begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt."
6. Im § 85 Abs. 1 entfallen der Beistrich nach dem
Wort „schriftlich" und die Worte „telegraphisch
oder durch Fernschreiben".
7. Nach § 86 wird folgender § 86 a angefügt
„§ 86 a. (1) Anbringen, für die Abgabenvorschriften
Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können
auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es
durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen
zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter
Datenübertragung eingereicht werden. Die
für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen
sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe
anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift
keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann
jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens
zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die
unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit
dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem
Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden
angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch
Verordnung bestimmen,
a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten
automationsunterstützter Datenübertragung
an Abgabenbehörden zugelassen sind,
b) daß für bestimmte Arten von Anbringen
bestimmte Arten automationsunterstützter
Datenübertragung ausgeschlossen sind und
c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter
im Zusammenhang mit bestimmten Arten
automationsunterstützter Datenübertragung
aufzubewahren sind."
8. § 87 Abs. 6 lautet
„(6) Die Behörde kann sich für die Abfassung der
Niederschrift eines Schallträgers bedienen oder die
Niederschrift in Kurzschrift abfassen, wenn weder
von der vernommenen noch von einer sonst
beigezogenen Person dagegen Einwand erhoben
wird. Die Schallträgeraufnahme und die in
Kurzschrift abgefaßte Niederschrift sind nachträglich
in Vollschrift zu übertragen. Die vernommene
oder sonst beigezogene Person kann spätestens bei
Beendigung der betreffenden Amtshandlung die
Zustellung einer Abschrift der Niederschrift, zu
deren Abfassung sich die Behörde eines Schallträgers
bedient hat, beantragen und innerhalb von zwei
Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen
behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit
der Übertragung der Schallträgeraufnahme erheben.
Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf
die Schallträgeraufnahme frühestens einen Monat
nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen
gelöscht werden; ansonsten darf sie
frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung
gelöscht werden."
9. § 126 lautet
„§ 126. (1) Die Abgabepflichtigen und die zur
Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichte-
ten Personen haben jene Aufzeichnungen zu führen,
die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften
zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände
dienen.
(2) Insbesondere haben Abgabepflichtige, soweit
sie weder nach §§ 124 oder 125 zur Führung von
Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche
Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften
nicht anderes bestimmen, für Zwecke
der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und
Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres
zusammenzurechnen.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für die Ermittlung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
der sonstigen Einkünfte."
10. § 127 Abs. 2 lautet
„(2) Von der Verpflichtung zur Führung eines
Wareneingangsbuches (Abs. 1) sind gewerbliche
Unternehmer befreit,
a) die nach §§ 124 oder 125 zur Führung von
Büchern verpflichtet sind;
b) die Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung
führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen
regelmäßig Abschlüsse machen;
c) die durch eine gesetzliche Vorschrift zur
Führung von dem Wareneingangsbuch im
wesentlichen entsprechenden Aufzeichnungen
verpflichtet sind."
11. § 128 Abs. 2 lautet
„(2) Das Wareneingangsbuch muß für die im
Abs. 1 bezeichneten Waren folgende Angaben
enthalten
a) fortlaufende Nummer der Eintragung;
b) Tag des Wareneinganges oder der Rechnungsausstellung;
c) Name (Firma) und Anschrift des Lieferanten;
d) Bezeichnung, wobei eine branchenübliche
Sammelbezeichnung genügt;
e) Preis;
f) Hinweis auf die dazugehörigen Belege."
12: § 128 Abs. 3 lautet
„(3) Die Eintragungen sind in richtiger zeitlicher
Reihenfolge vorzunehmen; die Beträge sind monatlich
und jährlich zusammenzurechnen. Die Eintragungen
sind zeitgerecht im Sinne des § 131 Abs. 1
Z 2 zweiter Unterabsatz, bezogen auf den Zeitpunkt
des Bekanntwerdens der eintragungspflichtigen
Angaben, vorzunehmen. Gleichzeitig mit der
Eintragung ist auf dem Beleg, wenn ein solcher
erteilt worden ist, die fortlaufende Nummer, unter
der die Ware im Wareneingangsbuch eingetragen
ist, zu vermerken."
13. § 129 entfällt.
14. § 131 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach
geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht
vorgenommen werden.
Die Vornahme von Eintragungen für einen
Kalendermonat in die für Zwecke der
Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen
und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern,
zu führenden Bücher und Aufzeichnungen
ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen
Monat und zehn Tage nach Ablauf des
Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des
Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr,
wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher
Vorschriften für den Abgabenpflichtigen
Voranmeldungszeitraum ist.
Soweit nach §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung
zur Führung von Büchern besteht oder
soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher
geführt werden, sollen Bareingänge und
Barausgänge, in allen übrigen Fällen die
Bareinnahmen und Barausgaben täglich in
geeigneter Weise festgehalten werden."
15. § 132 a entfällt.
16. Im § 135 entfallen die Bezeichnung „(1)" und
Abs. 2.
17. § 206 lit. c lautet
„c) wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten
Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand
außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden
Abgabe steht."
18. § 218 Abs. 4 lautet
„(4) Wird auf Grund eines vor Ablauf der für die
Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden
Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe
betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212
Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrages die
Aussetzung der Einhebung einer Abgabe (§ 212 a
Abs. 1) bewilligt, so tritt die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages für den von
der Bewilligung betroffenen Teil der Abgabe erst
mit ungenütztem Ablauf der Frist des § 212 a Abs. 7
ein."
19. § 221 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage,
Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und
der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in
den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit Ablauf der
dort genannten Frist."
20. § 242 lautet
„§ 242. Abgabenbeträge unter 100 S sind nicht zu
vollstrecken. Dies gilt nicht für Abgaben, die in
Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind,
und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche."
21. § 252 Abs. 3 lautet
„(3) Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 geändert
oder aufgehoben worden, so kann der ändernde
oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung
angefochten werden, daß die in dem zur
Änderung oder Aufhebung Anlaß gebenden Bescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend
sind."
22. Im § 258 tritt im Abs. 1 an die Stelle des
Klammerausdruckes „(§ 276 Abs. 2)" der Klammerausdruck
„(§ 276)" und im Abs. 2 lit. a an die Stelle
des Klammerausdruckes „(§ 276 Abs. 1)" der
Klammerausdruck „(§ 276)".
23. § 276 Abs. 2 lautet
„(2) Eine zweite Berufungsvorentscheidung darf
nur erlassen werden, wenn alle Parteien, die einen
Antrag (Abs. 1) gestellt haben, zustimmen und die
Antragsfrist für alle Antragsberechtigten abgelaufen
ist; weitere Berufungsvorentscheidungen dürfen
nicht ergehen. Die Zustimmung ist schriftlich oder
zur Niederschrift (§ 87) zu erklären."
24. Im § 276 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die
Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung
nicht erlassen wurde oder über die infolge eines
zeitgerechten Antrages (Abs. 1) von der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach
Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen
ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorzulegen."
25. § 289 Abs. 1 lautet
„§ 289. (1) Die Abgabenbehörde zweiter Instanz
hat, sofern die Berufung nicht gemäß § 278
zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu
entscheiden. Sie kann aber auch die Abgabenbehörde
erster Instanz zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
anweisen, sofern § 276 Abs. 2 nicht
entgegensteht."
26. Nach § 293 a wird folgender § 293 b eingefügt
„§ 293 b. Die Abgabenbehörde kann auf Antrag
einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid
insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf
der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus
Abgabenerklärungen beruht."
27. § 295 Abs. 3 lautet
„(3) Ein Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob
die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu
ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses
Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser
Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner
Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert,
aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der
Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann
gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung
des anderen Bescheides oder der nachträglich
erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden
ist."
28. § 302 Abs. 1 lautet
„§ 302. (1) Abgesehen von den Fällen des § 209 a
Abs. 2 sind Maßnahmen gemäß den §§ 293, 293 a,
293 b, 294, 295, 298 und 299 Abs. 4 nur bis zum
Ablauf der Verjährungsfrist und Maßnahmen
gemäß § 299 Abs. 1 und 2 nur bis zum Ablauf eines
Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides
zulässig. Davon abweichend sind Maßnahmen
gemäß § 293 ungeachtet des Eintritts der Verjährung
jedenfalls noch innerhalb eines Jahres nach
Eintritt der Rechtskraft des zu berichtigenden
Bescheides zulässig."
29. Im § 307 entfällt der Abs. 4.
30. Im § 310 entfällt der Abs. 4.
Artikel II
1. Art. I Z 6, 7, 10, 11 und 12 treten mit 1. Jänner
1990 in Kraft.
2. Art. I Z 13 und 14 sind erstmals ab 1. Jänner
1990 anzuwenden, in Fällen eines vom Kalenderjahr
abweichenden Wirtschaftsjahres jedoch erstmals für
das im Kalenderjahr 1990 endende Wirtschaftsjahr.
3. Ist in einem auf § 128 Abs. 4 BAO beruhenden
Bescheid eine kürzere als die sich aus dem zweiten
Satz des § 128 Abs. 3 BAO in der Fassung des Art. I
Z 12 ergebende Frist angeführt, so gilt die
gesetzliche Frist.
ABSCHNITT VIII
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Das Bundesgesetz vom 9. September 1955, BGBl.
Nr. 189, über die Allgemeine Sozialversicherung,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 364/1989, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 49 Abs. 3 Z 1 lautet
„1. Vergütungen des Dienstgebers an den
Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die
durch dienstliche Verrichtungen für den
Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des
Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz);
hiezu gehören insbesondere
Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen)
als Fahrtkostenvergütungen einschließlich
der Vergütungen für Wochenend(Familien)
heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder
gezahlt werden, soweit sie nach § 26
des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.
Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)
pflicht unterliegen. Unter Tages- und
Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen
für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes
oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit
an den ständigen Wohnort
(Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand,
wie Bauzulagen, Trennungsgelder,
Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen,
Aufwandsentschädigungen,
Stör- und Außerhauszulagen uä.;"
2. § 49 Abs. 3 Z 2 lautet
„2. Schmutzzulagen, soweit sie nach § 68 Abs. 1,
5 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988
nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)
pflicht unterliegen;"
3. § 49 Abs. 3 Z 6 lautet
„6. Werkzeuggelder, wenn sie auf Grund einer
lohngestaltenden Regelung im Sinne des
§ 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes
1988 gezahlt werden;"
4. § 49 Abs. 3 Z 24 lautet
„24. Prämien für Verbesserungsvorschläge im
Betrieb, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden
Regelung im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1
bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988
gezahlt werden;"
5. Im § 49 Abs. 3 Z 25 werden die Worte „wenn
sie aufgrund von in Z 1 lit. a bis c angeführten
Regelungen gezahlt werden" durch die Worte
„wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden
Regelung im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 des
Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden"
ersetzt.
6. § 49 Abs. 4 erster Satz lautet
„Der Hauptverband kann, wenn dies zur Wahrung
einer einheitlichen Beurteilung der Beitragspflicht
bzw. Beitragsfreiheit von Bezügen dient, nach
Anhörung der Interessenvertretungen der Dienstnehmer
und Dienstgeber feststellen, ob und
inwieweit Bezüge im Sinne des Abs. 3 Z 1, 2, 6 oder
11 nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten."
7. Im § 49 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck
„der Abs. 1 und 3" durch den Ausdruck „des
Abs. 1" ersetzt.
8. Im § 49 Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck
„Abs. 3 Z 1 lit. a bis c" durch den Ausdruck
„Abs. 3" ersetzt.
Artikel II
Artikel I tritt mit Beginn des Beitragszeitraumes.
Jänner 1990 in Kraft.
ABSCHNITT IX
Vollziehung
Mit der Vollziehung der Abschnitte I bis VII ist
der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des
Abschnittes V Art. I Z 3 der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der
Vollziehung des Abschnittes VIII ist der Bundesminister
für Arbeit und Soziales betraut.