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660. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 660. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1989 — AbgÄG 1989

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl.

Nr. 400, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Im § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt

„Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt

im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter

gelegen ist, sind weder ausgleichs- noch

gemäß § 18" Abs. 6 und 7 vortragsfähig. Solche

Verluste sind mit Gewinnen (Gewinnanteilen) aus

diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen."

2. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c und d lautet

„c) 20% anderer als in lit. b, lit. d und lit. f

genannter Bezüge aus der gesetzlichen

Unfallversorgung oder einer ausländischen

Unfallversorgung, die einer inländischen

gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, sowie

20% dem Grunde und der Höhe nach

gleichartiger Bezüge aus Versorgungs- und

Unterstützungseinrichtungen der Kammern

der selbständig Erwerbstätigen; erhält ein

Steuerpflichtiger auf Grund seiner Behinderung

derartige Bezüge und beträgt die der

Bemessung der Unfallrente zugrundeliegende

nachgewiesene Behinderung mehr als 20%, so

sind die Bezüge im Prozentsatz dieser

Behinderung steuerfrei

d) Zusatzrenten für Schwerversehrte zu einer

gesetzlichen Unfallversorgung oder zu einer

ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung,

die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung

entspricht"

3. § 3 Abs. 1 Z 22 lit. a lautet

„a) Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten

II, III und V des Heeresgebührengesetzes

1985, BGBl. Nr. 87,"

4. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet

„Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge

im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a

(Abschnitt V des Heeresgebührengesetzes 1985),

lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 8, 8 b

des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des

Kalenderjahres, so sind die für das restliche

Kalenderjahr bezogenen Einkünfte im Sinne des § 2

Abs. 3 Z 1 bis 3 und laufende Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 41 Abs. 4

für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf

einen Jahresbetrag umzurechnen."

4 a. Im § 4 Abs. 4 Z 6 lit. b tritt an die Stelle des

Punktes ein Beistrich; folgende lit. c wird angefügt

„c) das Bundesdenkmalamt."

5. § 4 Abs. 7 dritter Satz lautet

„— Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht

durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind

sie mit steuerfreien Rücklagen gemäß § 11 zu

verrechnen."

6. Im § 6 Z 1 tritt an die Stelle des fünften und

sechsten Satzes folgender Satz

„Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des

vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlage-

vermögen gehört haben, darf der Bilanzansatz,

abgesehen von den Fällen der Z 13, nicht über den

letzten Bilanzansatz hinausgehen."

7. Im § 6 Z 2 lit. c entfällt der fünfte Satz.

8. Im § 6 Z 7 lit. b tritt an die Stelle der Wortfolge

„ — wesentliche Beteiligungen (Beteiligungen zu

mehr als 25% am Grund- oder Stammkapital), die

bei Gründung oder einer Kapitalerhöhung erworben

worden sind, oder"

die Wortfolge

„ — Beteiligungen von mindestens 25% am Grund- oder

Stammkapital, die bei Gründung oder einer

Kapitalerhöhung erworben worden sind, oder".

9. Im § 9 Abs. 1 erster Satz tritt an die Stelle der

Wortfolge

„ — vor Abzug der Gewerbesteuer und eines

gewinnmindernd in Anspruch genommenen Investitionsfreibetrages

und"

die Wortfolge

„ — vor Berücksichtigung der Gewerbesteuer nach

dem Gewerbeertrag und eines gewinnmindernd in

Anspruch genommenen Investitionsfreibetrages

und".

9 a. § 10 Abs. 4 lautet

„(4) Für Kraftfahrzeuge beträgt der Investitionsfreibetrag

höchstens 10%, für lärmarme Kraftfahrzeuge

(§ 8 b der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung

1967 in der Fassung der Verordnung

vom 23. August 1989, BGBl. Nr. 451) höchstens

20%. Für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen

und Krafträder kann ein Investitionsfreibetrag

nicht geltend gemacht werden. Der Investitionsfreibetrag

steht jedoch zu für

— Fahrschulkraftfahrzeuge und

— Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem

Zweck der gewerblichen Personenbeförderung

oder der gewerblichen Vermietung

dienen.

Für gebrauchte Lastkraftwagen darf ein Investitionsfreibetrag

nicht geltend gemacht werden. Diese

Einschränkungen gelten auch für Rechte auf

entgeltliche Überlassung von solchen Fahrzeugen.'.'

10. Im § 10 Abs. 9 erster Satz tritt an die Stelle des

Klammerausdruckes „(Abs. 7)" der Klammerausdruck

„(Abs. 1)".

11. S 11 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. Falls in einem der folgenden neun Jahre

Instandsetzungsaufwendungen (§ 4 Abs. 7) getätigt

werden oder ein Verlust entsteht (höhere Betriebsausgaben

als Betriebseinnahmen im Sinne der Z 1),

so sind die Instandsetzungsaufwendungen und der

Verlust mit den für die Vorjahre gebildeten

Rücklagen, beginnend mit der ältesten, zu verrechnen."

12. Im § 16 Abs. 2 zweiter Satz entfällt der

Halbsatz „ , ohne daß es einer Eintragung auf der

Lohnsteuerkarte bedarf".

13. § 18 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. Beiträge und Versicherungsprämien zu einer

— freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung

— Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung)

— freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und

Sterbekasse

— Pensionskasse.

Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig,

wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder

Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die

Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt

wurde.

Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den

Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig,

wenn für den Fall des Ablebens des

Versicherten mindestens die für den Erlebensfall

vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung

kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens

der Versicherungssumme im Erlebensfall ein

Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat

der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich

dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur

Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch

nicht weniger als zehn Jahre betragen.

Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind

nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die

Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.

Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in

einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer

dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als

Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn

aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in

Anspruch nehmen.

Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien

ohne Nachversteuerung (Abs. 4 Z 1)

vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet,

dann vermindern die rückvergüteten Beträge

beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung

die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben

absetzbaren Versicherungsprämien."

14. § 18 Abs. 4 Z 1 lautet

„1. Eine Nachversteuerung von Versicherungsprämien

(Abs. 1 Z 2) hat zu erfolgen, wenn

— die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag

auf den Erlebensfall innerhalb von zwanzig

Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum

Teil abgetreten oder rückgekauft werden.

Dieser Zeitraum verkürzt sich, wenn der

Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

das 41. Lebensjahr vollendet hat, entsprechend

Abs. 1 Z 2

— innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluß

eine Vorauszahlung oder Verpfändung der

Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt

— die Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag

ganz oder zum Teil abgetreten oder

rückgekauft oder vor oder nach Beginn der

Rentenzahlungen ganz oder zum Teil durch

eine Kapitalzahlung abgegolten werden.

Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn

— die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung

abgetreten oder verpfändet wurden

— die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen

wäre oder

— der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten

Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage

verursacht sind.

Die Umstände, die zu einer Nachversteuerung

oder Verminderung der absetzbaren Versicherungsprämien

(Abs. 1 Z 2 letzter Satz) führen, müssen

dem Wohnsitzfinanzamt ohne amtliche Aufforderung

innerhalb eines Monats mitgeteilt werden

— vom Versicherungsunternehmen im Falle des

Rückkaufs,

der Abgeltung der Ansprüche aus einem

Rentenversicherungsvertrag sowie einer Vorauszahlung,

einer Verpfändung oder einer sonstigen Rückvergütung,

— vom Steuerpflichtigen in allen übrigen Fällen.

Im Falle der Verminderung der absetzbaren

Versicherungsprämien (Abs. 1 Z 2 letzter Satz)

entfällt die Meldepflicht dann, wenn die rückvergüteten

Beträge mit künftigen Versicherungsprämien

aufgerechnet werden."

15. Im § 18 Abs. 4 Z 3 entfällt der drittletzte Satz.

16. § 25 Abs. 1 Z 1 vorletzter Satz lautet

„Bezüge gemäß lit. c bis e, ausgenommen solche aus

einer Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte

aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund

eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses

zufließen."

17. § 26 Z 4 lit. b lautet

„b) Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf

bis zu 360 S pro Tag betragen. Dauert eine

Dienstreise länger als drei Stunden, so kann

für jede angefangene Stunde ein Zwölftel

gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht

für 24 Stunden zu, ausgenommen eine lohngestaltende

Vorschrift im Sinne des § 68

Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht eine Abrechnung des

Tagesgeldes nach Kalendertagen vor; in

diesem Fall steht das Tagesgeld für den

Kalendertag zu."

18. Im § 27 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zitierung

„§ 2 Abs. 1 bis 4" die Zitierung „§ 2 Abs. 3 Z 1 bis

4".

19. Im § 27 Abs. 1 wird als Z 6 angefügt

„6. Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten

Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung,

die im Falle des Erlebens oder

des Rückkaufes aus einem Kapitalversicherungsvertrag

auf den Erlebensfall oder im

Falle eines Rückkaufes oder einer Kapitalabfindung

eines Rentenversicherungsvertrages

ausgezahlt wird, wenn

— der Versicherungsvertrag nicht gegen

laufende Prämienzahlung abgeschlossen

wurde und

— zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

und dem Zeitpunkt des Anfallens

der Versicherungssumme bzw. dem Zeitpunkt

des Anfallens der ersten Rentenzahlung

ein Zeitraum von weniger als zehn

Jahren liegt und

— für den Fall des Ablebens aus dem

Kapitalversicherungsvertrag nicht mindestens

die für den Erlebensfall vereinbarte

Versicherungssumme zur Auszahlung

kommt."

20. § 28 Abs. 2 vierter Satz lautet

„Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch

steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie mit

steuerfreien Beträgen gemäß Abs. 5 zu verrechnen."

21. Im § 28 Abs. 3 Z 3 wird folgender Satz

angefügt

„§ 8 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt entsprechend."

22. § 28 Abs. 5 Z 3 lautet

„3. Falls in einem der folgenden neun Jahre

Instandsetzungsaufwendungen (Abs. 2) getätigt

werden oder ein Verlust entsteht (höhere Werbungskosten

als Einnahmen im Sinne der Z 1), so

sind die Instandsetzungsaufwendungen und der

Verlust mit den für die Vorjahre gebildeten

steuerfreien Beträgen, beginnend mit dem ältesten,

zu verrechnen."

23. § 33 Abs. 4 zweiter Satz lautet

„Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger,

— der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder

mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum

verheiratet war und

— dessen von ihm nicht dauernd getrennt lebender

unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatte, sofern

er mindestens ein Kind hat, Einkünfte von

höchstens 40000 S jährlich, sonst Einkünfte von

höchstens 20000 S jährlich erzielt."

24. § 34 Abs. 4 letzter Satz lautet

„Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen

Prozentpunkt

— wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag

zusteht,

— für jedes Kind (§ 106)."

25. § 35 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten

„(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach

dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit

(Grad der Behinderung). Die Tatsache der

Behinderung und das Ausmaß der Minderung der

Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind

durch eine amtliche Bescheinigung der für diese

Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen."

26. § 35 Abs. 4 entfällt.

27. Im § 39 Abs. 1 wird als dritter Satz angefügt

„Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen

enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser

Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 300 S nicht

übersteigen."

27 a. Im § 41 Abs. 1 wird als letzter Satz

angefügt

„§ 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden."

28. § 41 Abs. 2 Z 5 lautet

„5. im Einkommen abzugspflichtiger Einkünfte

aus Kapitalvermögen von mehr als 300 S

enthalten sind."

29. Im § 46 Abs. 1 Z 2 wird als drittletzter Satz

eingefügt

„Kapitalertragsteuer ist nicht anzurechnen, soweit

sie auf Einkünfte entfällt, die gemäß § 39 Abs. 1

letzter Satz bei der Veranlagung außer Ansatz

bleiben."

30. § 57 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Alleinverdiener ist ein Arbeitnehmer, dessen von

ihm nicht dauernd getrennt lebender unbeschränkt

steuerpflichtiger Ehegatte, sofern er mindestens ein

Kind hat, Einkünfte von höchstens 40000 S

jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 20000 S

jährlich erzielt."

31. Im § 58 Abs. 1 zweiter Satz und im § 58 Abs. 3

erster Satz tritt an die Stelle des Wortes

„Wohnsitzfinanzamt" die Wortfolge „Wohnsitzfinanzamt

oder einem anderen sich aus § 57 Abs. 4

Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt".

32. § 62 Abs. 3 erster Satz lautet

„(3) Den Pensionistenabsetzbetrag (§ 57 Abs. 4)

hat jeder Arbeitgeber, der Bezüge im Sinne des § 57

Abs. 4 auszahlt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn

zu berücksichtigen."

33. § 63 Abs. 7 lautet

„(7) Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

haben ihre Werbungskosten und Sonderausgaben

beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) geltend zu

machen."

34. § 67 Abs. 1 dritter Satz lautet

„Die Besteuerung der sonstigen Bezüge unterbleibt,

wenn sowohl das Jahressechstel gemäß Abs. 2 als

auch der Jahresbetrag der sonstigen Bezüge

höchstens 16200 S betragen."

Im § 67 Abs. 1 vierter Satz tritt an die Stelle des

Betrages von „14400 S" der Betrag von „16200 S".

35. Im § 67 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist der

Freibetrag von 8500 S bei Bezügen gemäß Abs. 3

bis 8 und 10 vorerst nicht zu berücksichtigen."

36. § 67 Abs. 8 lautet

„(8) Zu versteuern sind

a) mit dem Steuersatz, der tarifmäßig dem

Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres

•entspricht,

— Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen

für künftige Lohnzahlungszeiträume,

— Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen

von laufenden und sonstigen

Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre,

die neben laufendem Arbeitslohn von

demselben Arbeitgeber oder in einem

Konkursverfahren geleistet werden und

nicht auf einer willkürlichen Verschiebung

des Auszahlungszeitpunktes beruhen,

— Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese

auf gerichtlichen oder außergerichtlichen

Vergleichen beruhen, und zwar auch dann,

wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn

von demselben Arbeitgeber gewährt

werden.

Soweit die Nachzahlungen oder nachträglichen

Zahlungen laufenden Arbeitslohn für

das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die

Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht

kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen.

Die Ermittlung der Lohnsteuer

durch Aufrollen unterbleibt bei Nachzahlungen

und nachträglichen Zahlungen in einem

Konkursverfahren,

b) mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei

gleichmäßiger Verteilung des Bezugs auf die

Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum

ergibt, Zahlungen für Pensionsabfindungen,

soweit sie nicht nach Abs. 6

mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern

sind."

37. Im § 68 Abs. 4 letzter Satz tritt an die Stelle

der Wortfolge „Zuschläge für Mehrarbeit" das

Wort „Überstundenzuschläge".

38. Im § 69 wird folgender Absatz 3 angefügt

„(3) Bei Auszahlung von Bezügen gemäß

Abschnitt VI des Heeresgebührengesetzes 1985 sind

22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge

230 S täglich übersteigen. Die Vorlage einer

Lohnsteuerkarte hat zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung

dieser Bezüge im Jahresausgleichsverfahren

hat die auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner

des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen

und an das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers

zu übermitteln. Dies kann entfallen, wenn die

entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches

gemäß § 72 Abs. 3 übermittelt werden."

39. Im § 70 Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle der

Zitierung „§ 57 Abs. 1 und 3" die Zitierung „§ 57

Abs. 1, 3 und 4"; als zweiter Satz wird eingefügt

„§ 18 ist nach Maßgabe des § 102 Abs. 2 Z 2

anzuwenden."

40. § 70 Abs. 3 lautet

„(3) Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

in den Fällen des Abs. 2 Z 1 seine

Werbungskosten und Sonderausgaben nach, so sind

die nachgewiesenen Beträge von dem zu versteuernden

Arbeitslohn abzusetzen (§ 63)."

40 a. Im § 72 Abs. 1 und 3 tritt jeweils an die Stelle

der Zitierung „§ 69 Abs. 2" die Zitierung „§ 69

Abs. 2 und 3".

41. § 72 Abs. 5 lautet

„(5) Eine Abgabenfestsetzung hat zu unterbleiben,

wenn der Jahresausgleich eine Nachforderung

von nicht mehr als 100 S ergibt."

42. Im § 74 Abs. 5 zweiter und dritter Satz tritt an

die Stelle des Wortes „Wohnsitzfinanzamt" die

Wortfolge „Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen

sich aus § 57 Abs. 4 Bundesabgabenordnung

ergebenden Finanzamt".

43. Der bisherige Text des § 81 erhält die

Bezeichnung „(1)". Als neuer Abs. 2 wird angefügt

„(2) Ist nicht bereits auf Grund des Abs. 1 eine

Betriebsstätte im Inland gegeben, so gilt als

Betriebsstätte jede im Inland gelegene feste örtliche

Anlage oder Einrichtung, die der Erzielung von

•Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient;

§ 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend.

Bei mehreren Betriebsstätten im Inland ist

die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte für

Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn maßgebend."

44. Im § 83 Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle der

Zitierung „§ 58 Abs. 3" die Zitierung „§ 58 Abs. 2".

45. Im § 94 wird folgende Z 10 angefügt

„10. Bei der Ausgabe von Anteilsrechten auf

Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

(§ 3 Abs. 1 Z 29)."

46. § 97 lautet

„§ 97. Das Finanzamt hat die Abfuhr der

Steuerabzugsbeträge in geeigneter Weise zu überwachen."

47. § 102 lautet

„§ 102. (1) Zur Einkommensteuer sind zu

veranlagen

1. Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen,

von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn,

vom Kapitalertrag oder nach den §§ 99 bis 101

vorzunehmen ist.

2. Steuerabzugspflichtige Einkünfte eines beschränkt

Steuerpflichtigen, die

— zu den Betriebseinnahmen eines inländischen

Betriebes,

— zu den Einkünften aus der Beteiligung an

einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter

oder

— zu den Gewinnanteilen gemäß § 99 Abs. 1

Z 2

gehören.

3. Einkünfte, von denen eine Abzugssteuer nach

§ 99 Abs. 1 Z 1 zu erheben ist, über Antrag des

beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen

Betriebsausgaben nicht abgezogen werden,

wenn sie ohne Beibringung eines inländischen

Besteuerungsnachweises an Personen geleistet

wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht

unterliegen. Der Antrag kann innerhalb

von zwei Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums

gestellt werden.

Erfolgt eine Veranlagung nach den Z 1 bis 3,

dann sind auch Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit, die unter § 70 Abs. 2 Z 1 fallen, unter

Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuerbeträge

in die Veranlagung miteinzubeziehen. Bei der

Veranlagung der Steuerabzugspflichtigen Einkünfte

nach Z 2 und 3 sind die durch Steuerabzug

einbehaltenen Beträge anzurechnen.

(2) Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger

gilt folgendes

1. Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten

(§ 16) dürfen nur insoweit berücksichtigt

werden, als sie mit diesen Einkünften in

wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

2. Sonderausgaben (§ 18) sind abzugsfähig,

wenn sie sich auf das Inland beziehen. Der

Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) steht nur für

Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten

entstanden sind, die der Erzielung von

Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3

dienen. Er kann nur insoweit berücksichtigt

werden,. als er die nicht der beschränkten

Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen

hat.

3. Die §§ 34, 35, 38, 41 und 105 sind nicht

anwendbar.

(3) Die Einkommensteuer ist bei beschränkt

Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 1, 2 und 7 zu

berechnen; beim Steuerabzug vom Arbeitslohn

angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen.

(4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem

Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen

außer in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3

als durch den Steuerabzug abgegolten."

48. Im § 104 Abs. 1 entfällt der dritte Satz.

49. Im § 107 Abs. 4 wird als dritter Satz eingefügt

„Sind gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder anspruchsberechtigt,

so darf der Abgeltungsbetrag

höchstens für eine Nutzfläche von 40 Quadratmetern

gewährt werden und darf der Abgeltungsbetrag

36 S je Quadratmeter der Nutzfläche nicht

übersteigen."

49 a. Im § 108 wird als Abs. 11 angefügt

„(11) Bei Zinserträgen, für die eine Bausparkasse

gemäß § 95 Abs. 3 Z 1 zum Abzug der Kapitalertragsteuer

verpflichtet ist, kann die Kapitalertragsteuer

mit Zustimmung des Steuerpflichtigen in

einem vereinfachten Verfahren angerechnet werden.

Die dafür erforderlichen Daten sind von der

Bausparkasse mittels Datenträgeraustausches zu

übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, das Verfahren der Anrechnung der

Kapitalertragsteuer und des Datenträgeraustauschs

durch Verordnung festzulegen."

50. In § 112 Z 10 tritt an die Stelle der Zitierung

„§ 110 Abs. 1 und 3 die Zitierung „§ 110".

Artikel II

1. Artikel I ist anzuwenden,

— wenn die Einkommensteuer veranlagt

wird, erstmalig bei der Veranlagung für

das Kalenderjahr 1989,

— wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch

Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember

1988 enden,

— beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für

Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988.

2. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 1,3, 16, 17,

34, 35, 36 und 38 anzuwenden,

— wenn die Einkommensteuer veranlagt

wird, erstmalig bei der Veranlagung für

das Kalenderjahr 1990,

— wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch

Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember

1989 enden.

2 a. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 9 a

vorletzter Satz auf gebrauchte Lastkraftwagen

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1989 angeschafft oder hergestellt werden.

3. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 13 und 14

auf Rentenversicherungsverträge anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 1988

abgeschlossen worden sind.

4. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 19 für

Versicherungsverträge anzuwenden, die nach

dem 31. Dezember 1989 abgeschlossen worden

sind.

5. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 49 für

Zeiträume nach dem 31. Dezember 1989

anzuwenden.

6. § 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988

in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch

für Verluste (§ 18 Abs. 6), die vor dem

31. Dezember 1988 entstanden sind, soweit

diese Verluste nicht bereits für die vorangegangenen

Kalenderjahre zu berücksichtigen

gewesen wären. § 102 Abs. 2 in Verbindung

mit § 18 Abs. 7 gilt erstmals für Verluste, die

im Jahr 1989 entstanden sind.

ABSCHNITT II

Körperschaftsteuergesetz 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl.

Nr. 401, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Im § 1 Abs. 3 Z 3 tritt an die Stelle der

Zitierung „Abs. 2 Z 1" die Zitierung „Abs. 2".

2. § 7 Abs. 4 lautet

„(4) Bei unter Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen

bleiben nach Maßgabe des § 10 Z 5 Gewinnanteile

jeder Art aus einer internationalen Schachtelbeteiligung

sowie Gewinne aus der Veräußerung der

Beteiligung außer Ansatz. Eine internationale

Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige

an ausländischen Gesellschaften, die einer

inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind,

nachweislich in Form von Gesellschaftsrechten

unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt

ist. Der Unternehmensgegenstand der ausländischen

Gesellschaft darf zu nicht mehr als 25% im

Verwalten von eigenen Forderungswertpapieren

(Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen

und ähnliche Wertpapiere)

und Beteiligungen an anderen Unternehmen

mit einem derartigen Unternehmensgegenstand

liegen, es sei denn, die Gesellschaft unterhält einen

Bankbetrieb."

3. § 10 Z 5 lautet

„5. Bei internationalen Schachtelbeteiligungen

(§ 7 Abs. 4)

— Gewinnanteile jeder Art aus der Beteiligung.

Voraussetzung ist, daß die Beteiligung

seit mindestens zwölf Monaten vor

dem für die Ermittlung des Einkommens

maßgeblichen Bilanzstichtag ununterbro-

chen bestanden hat; die Frist von zwölf

Monaten gilt nicht für Anteile, die auf

Grund einer Kapitalerhöhung erworben

wurden, soweit sich das Beteiligungsausmaß

dadurch nicht erhöht hat,

— Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung

insoweit, als weder für die gesamte

Beteiligung noch für Teile hievon der

niedrigere Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des

Einkommensteuergesetzes 1988) angesetzt

worden ist. Voraussetzung ist, daß die

Beteiligung zum letzten Bilanzstichtag vor

der Veräußerung ununterbrochen mindestens

zwölf Monate bestanden hat; die

Frist von zwölf Monaten gilt nicht für

Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung

erworben wurden, soweit sich das

Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht

hat."

4. § 20 Abs. 3 lautet

„(3) Die Liquidationsbesteuerung unterbleibt,

wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind

1. Das Vermögen eines unter § 7 Abs. 3 fallenden

Steuerpflichtigen muß als Ganzes auf einen

anderen unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen

übergehen; eine Gegenleistung

darf, ausgenommen in den Fällen des § 224

Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965, nur in der

Gewährung von Gesellschaftsrechten der

übernehmenden Steuerpflichtigen bestehen.

2. Es muß sichergestellt sein, daß der nicht der

Liquidationsbesteuerung unterzogene Gewinn

später der Körperschaftsteuer unterliegt."

5. Im § 20 wird als Abs. 4 angefügt

„(4) In den Fällen des Abs. 3 bleiben Buchgewinne

und Buchverluste, ausgenommen solche aus

der Vereinigung von Rechten und Pflichten

(Confusio), bei der Gewinnermittlung des übernehmenden

Steuerpflichtigen außer Ansatz."

6. Im § 21 Abs. 1 Z l werden folgende Sätze

angefügt

„§ 7 Abs. 4 und § 10 sind nicht anzuwenden. Von

den Einkünften sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 4

Sonderausgaben abzuziehen; § 102 Abs. 2 Z 2

Einkommensteuergesetz 1988 ist anzuwenden."

7. Im § 23 erster Satz tritt an die Stelle des

Klammerausdruckes „(§ 8 Abs. 4)" der Klammerausdruck

„(§ 8 Abs. 4 und § 21 Abs. 1 Z 1)".

8. Im § 26 Abs. 5 treten an die Stelle der Worte

„31. Dezember 1989" die Worte „31. Dezember

1994".

Artikel II

1. Artikel I Z 1, 3, 4, 6 bis 8 ist erstmalig bei der

Veranlagung für das Kalenderjahr 1989 anzuwenden.

2. Artikel I Z 2 ist erstmalig bei der Veranlagung

für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.

3. Artikel I Z 5 ist auf Vorgänge anzuwenden,

wenn die Beschlüsse nach dem 15. September 1989

zum Handelsregister angemeldet werden.

4. § 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988

in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für

Verluste (§ 18 Abs. 6 Einkommensteuergesetz

1988), die vor dem 31. Dezember 1988 entstanden

sind, soweit diese Verluste nicht bereits für die

vorangegangenen Kalenderjahre zu berücksichtigen

gewesen wären. § 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz

1988 in Verbindung mit § 18 Abs. 7

Einkommensteuergesetz 1988 gilt erstmals für

Verluste, die im Jahr 1989 entstanden sind.

ABSCHNITT III

Bestimmungen auf dem Gebiet des

Strukturverbesserungsgesetzes

Artikel I

Im Abschnitt IX Art. II des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 325/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 411/1988, tritt in den Z 1 und 2 an

die Stelle der Jahreszahl „1990" jeweils die

Jahreszahl „1992".

Artikel II

Im Abschnitt XI Art. I Z 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 312/1987, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1988, tritt an die Stelle

der Wortfolge „31. Dezember 1989" die Wortfolge

„31. Dezember 1991".

ABSCHNITT IV

Umsatzsteuergesetz 1972

Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 410/1988, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 4 Abs. 3 lautet

„(3) Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die

der Unternehmer im Namen und für Rechnung

eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende

Posten).

Die vom Spediteur, Frachtführer und Handelsvertreter

für ihre Auftraggeber entrichteten Auslagen

an Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, sonstigen Eingangs-

und Ausgangsabgaben sowie die Gebühren,

Verwaltungsabgaben und Barauslagen für kostenpflichtige

Amtshandlungen sind wie durchlaufende

Posten zu behandeln.

Als durchlaufender Posten ist auch der Erwerbspreis

eines im Inland ausschließlich zum Zweck der

gewerblichen Weiterveräußerung erworbenen gebrauchten

Kraftfahrzeuges zu behandeln, wenn der

Lieferer (Veräußerer) nach § 11 Abs. 1 nicht

berechtigt war, eine Rechnung auszustellen, in der

die Steuer gesondert ausgewiesen ist; dieser

Erwerbspreis bleibt bei einer weiteren Veräußerung

dieses Fahrzeuges durchlaufender Posten.

Weiters sind auch Gebühren für Bestandsverträge,

die unter die Bestimmungen des § 33 TP 5 des

Gebührengesetzes 1957 fallen, wie durchlaufende

Posten zu behandeln."

1 a. Im § 6 Z 8 lit. g tritt an die Stelle des

Strichpunktes ein . Beistrich. Als neue lit. h wird

angefügt

„h) die Umsätze von Handelsmünzen im Sinne des

§ 15 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Scheidemünzengesetzes

1988;"

2. § 10 Abs. 2 Z 3 lit. b lautet

„b) die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung,

der Förderung der Tierzucht oder

der künstlichen Tierbesamung dienen;"

3. § 10 Abs. 2 Z 4 lautet

„4. die Lieferungen und den Eigenverbrauch von

Wein aus frischen Weintrauben der Unternummern

2204 21 A und 2204 29 A des

Zolltarifes und von anderen gegorenen

Getränken der Unternummer 2206 00 B 2 des

Zolltarifes, die innerhalb eines landwirtschaftlichen

Betriebes im Inland erzeugt wurden,

soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen

seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert

oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt.

Dies gilt nicht für die Lieferungen und den

Eigenverbrauch von Getränken, die aus

erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische,

Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb

der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten,

ausgeschenkt werden (Buschenschank).

Im Falle der Übergabe eines

landwirtschaftlichen Betriebes im ganzen an

den Ehegatten sowie an Abkömmlinge,

Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten

oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer

als Erzeuger der im Rahmen der

Betriebsübertragung übernommenen Getränke,

soweit die Steuerermäßigung auch auf

die Lieferung dieser Getränke durch den

Betriebsübergeber anwendbar gewesen

wäre;"

4. § 21 Abs. 1 lautet

„§ 21. (1) Der Unternehmer hat — soweit nicht

Abs. 6 gilt — spätestens am zehnten Tag (Fälligkeitstag)

des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)

zweitfolgenden Kalendermonates

eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der

Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,

in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu

entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf

den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß

unter entsprechender Anwendung des § 20

Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.

Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der

Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung

spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die

Vorauszahlung und der Überschuß sind Abgaben

im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter

Überschuß ist gutzuschreiben, sofern nicht

Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift

wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung,

frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf

des Voranmeldungszeitraumes, zurück.

Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen

Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur

Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder

ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine

Vorauszahlung, so entfällt die Verpflichtung zur

Einreichung der Voranmeldung. Unternehmer, die

Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet,

Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet

oder die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben,

können vom Finanzamt zur Einreichung von

Voranmeldungen aufgefordert werden.

Werden Voranmeldungen eingereicht, so haben

die Unternehmer eine Durchschrift (Zweitschrift)

anzufertigen. Unternehmer, die für einen Voranmeldungszeitraum

keine Voranmeldung einzureichen

haben, sind verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum

unter Verwendung des amtlichen

Vordruckes für Voranmeldungen eine Aufstellung

der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen, es sei

denn, es ergibt sich für diesen Voranmeldungszeitraum

weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuß.

Die Durchschriften der Voranmeldungen

sowie die Aufstellungen der Besteuerungsgrundlagen

gehören zu den Aufzeichnungen im Sinne des

§ 18 Abs. 1"

5. § 22 Abs. 2 lautet

„(2) Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch

der in der Anlage A nicht angeführten Getränke und

alkoholischen Flüssigkeiten ist eine zusätzliche

Steuer von 10 vH der Bemessungsgrundlage zu

entrichten; die zusätzliche Steuer entfällt, wenn auf

diese Umsätze die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2

Z 4 zutreffen. Für diese zusätzliche Steuer sowie für

Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12 und 14 oder

§ 12 Abs. 10 und 11 geschuldet werden oder die sich

nach § 16 ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften

dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung

sinngemäß, daß ein weiterer Vorsteuerabzug

entfällt."

Artikel II

1. Artikel I Z 1, 1 a, 2, 3 und 5 ist auf steuerbare

Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des

Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die nach

dem 31. Dezember 1989 ausgeführt werden.

2. Artikel I Z 4 ist auf Voranmeldungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember 1989 beginnen,

anzuwenden.

ABSCHNITT V

Bewertungsgesetz 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 402/1988, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 62 Abs. 1 Z 6 lautet

„6. Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar

der Entwicklung oder Verbesserung

volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen

dienen, wenn der volkswirtschaftliche Wert

der betreffenden Erfindung durch eine Bescheinigung

des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten nachgewiesen

wird. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich,

wenn die Erfindung bereits patentrechtlich

geschützt ist."

2. Im § 63 Z 2 wird folgender Satz angefügt

„Der Unternehmensgegenstand der ausländischen

Gesellschaft darf zu nicht mehr als 25% im

Verwalten von eigenen Forderungswertpapieren

(Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen

und ähnliche Wertpapiere)

und Beteiligungen an anderen Unternehmen

mit einem derartigen Unternehmensgegenstand

liegen, es sei denn, die Gesellschaft unterhält einen

Bankbetrieb."

3. § 76 Abs. 4 lautet

„(4) Kunstgegenstände und Sammlungen, die in

einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang

den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung

nutzbar gemacht werden, sind bei der Ermittlung

des Gesamtvermögens

1. nur mit 20 vH des an sich maßgebenden

Wertes anzusetzen;

2. nicht anzusetzen, wenn der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

anerkennt, daß deren Erhaltung im Inland

wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Wissenschaft,

Geschichte oder Kultur von öffentlichem

Interesse ist."

Artikel II

1. Artikel I Z l und 2 ist erstmalig auf

Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte, die

nach dem 31. Dezember 1989 liegen, anzuwenden.

2. Artikel I Z 3 ist auf noch nicht rechtskräftig

abgeschlossene Vermögensteuerveranlagungen anzuwenden.

Auf Antrag sind bereits rechtskräftige,

dem § 76 Abs. 4 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955

nicht entsprechende Vermögensteuerveranlagungen

auf Zeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 1979

liegen, wiederaufzunehmen. Der Antrag kann bis

31. Dezember 1990 gestellt werden. Die als Folge

einer Wiederaufnahme ergehenden neuen Sachentscheidungen

dürfen nur Änderungen berücksichtigen,

die mit Art. I Z 3 in Zusammenhang stehen. Im

übrigen sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung

über die Wiederaufnahme des Verfahrens

sinngemäß anzuwenden.

ABSCHNITT VI

Gebührengesetz 1957

Artikel I

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 407/1988, wird wie folgt geändert

1. § 14 TP 5 Abs. 2 lautet

„(2) Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine

Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage

bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für

sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung

dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen

ist."

2. § 33 TP 21 Abs. 1 lautet

„(1) Zessionen oder Abtretungen überhaupt von

Schuldforderungen oder anderen Rechten

1. im allgemeinen vom Entgelt 0,8 vH;

2. von Anteilen an einer Gesellschaft

mit beschränkter Haftung vom Entgelt,

mindestens aber vom Wert der

Anteile 2 vH."

3. Im § 33 TP 21 erhält der Abs. 2 die

Bezeichnung Abs. 3.

4. § 33 TP 21 Abs. 2 lautet

„(2) Wurde über die Abtretung eines Anteiles an

einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine

Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld

maßgeblichen Weise errichtet, so ist die

Mitteilung des Überganges des Geschäftsanteiles an

das Handelsgericht, insbesondere auch die beim

Handelsgericht eingereichte Liste der Gesellschafter,

als Urkunde über das Rechtsgeschäft anzusehen."

5. § 33 TP 21 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. Zessionen von Forderungen zwischen Banken,

der Oesterreichischen Nationalbank und den

Bausparkassen sowie Zessionen von Forderungen

gegen Gebietskörperschaften zwischen

den genannten Instituten einerseits und

Versicherungsunternehmen andererseits;"

Artikel II

Artikel I ist auf alle Sachverhalte anzuwenden,

für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember

1989 entsteht.

ABSCHNITT VII

Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/

1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 412/1988, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Im § 36 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

2. § 53 Abs. 1 lit. c lautet

„c) bei freien Berufen das Finanzamt, von dessen

Bereich aus die Berufstätigkeit vorwiegend

ausgeübt wird."

3. § 55 Abs. 3 lautet

„(3) Unterhält eine natürliche Person in einer

Gemeinde, die sich über die Amtsbereiche mehrerer

Finanzämter, darunter auch den des Wohnsitzfinanzamtes

der natürlichen Person, erstreckt, als

Einzelunternehmer nur einen Betrieb (Land- und

Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige

Arbeit), so ist, falls ansonsten eine gesonderte

Feststellung gemäß § 187 vorzunehmen wäre, für

die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und

Vermögen der natürlichen Person jenes Finanzamt

örtlich zuständig, das nach § 54 Abs. 1 eine solche

gesonderte Feststellung vorzunehmen hätte."

4. Im § 55 Abs. 4 wird folgender zweiter Satz

angefügt

„Dies gilt nicht, wenn die natürliche Person in

dieser Gemeinde als Einzelunternehmer zumindest

einen Betrieb (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb

oder selbständige Arbeit) unterhält, für den

bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine gesonderte

Feststellung gemäß § 187 in Betracht käme."

5. § 73 erster Satz lautet

„§ 73. Die Zuständigkeit eines Finanzamtes für

die Erhebung von Abgaben endet, abgesehen von

den Fällen des § 71, mit dem Zeitpunkt, in dem ein

anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit

begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt."

6. Im § 85 Abs. 1 entfallen der Beistrich nach dem

Wort „schriftlich" und die Worte „telegraphisch

oder durch Fernschreiben".

7. Nach § 86 wird folgender § 86 a angefügt

„§ 86 a. (1) Anbringen, für die Abgabenvorschriften

Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können

auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es

durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen

zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter

Datenübertragung eingereicht werden. Die

für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen

sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe

anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift

keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann

jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens

zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die

unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit

dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem

Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden

angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch

Verordnung bestimmen,

a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten

automationsunterstützter Datenübertragung

an Abgabenbehörden zugelassen sind,

b) daß für bestimmte Arten von Anbringen

bestimmte Arten automationsunterstützter

Datenübertragung ausgeschlossen sind und

c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter

im Zusammenhang mit bestimmten Arten

automationsunterstützter Datenübertragung

aufzubewahren sind."

8. § 87 Abs. 6 lautet

„(6) Die Behörde kann sich für die Abfassung der

Niederschrift eines Schallträgers bedienen oder die

Niederschrift in Kurzschrift abfassen, wenn weder

von der vernommenen noch von einer sonst

beigezogenen Person dagegen Einwand erhoben

wird. Die Schallträgeraufnahme und die in

Kurzschrift abgefaßte Niederschrift sind nachträglich

in Vollschrift zu übertragen. Die vernommene

oder sonst beigezogene Person kann spätestens bei

Beendigung der betreffenden Amtshandlung die

Zustellung einer Abschrift der Niederschrift, zu

deren Abfassung sich die Behörde eines Schallträgers

bedient hat, beantragen und innerhalb von zwei

Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen

behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit

der Übertragung der Schallträgeraufnahme erheben.

Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf

die Schallträgeraufnahme frühestens einen Monat

nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen

gelöscht werden; ansonsten darf sie

frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung

gelöscht werden."

9. § 126 lautet

„§ 126. (1) Die Abgabepflichtigen und die zur

Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichte-

ten Personen haben jene Aufzeichnungen zu führen,

die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften

zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände

dienen.

(2) Insbesondere haben Abgabepflichtige, soweit

sie weder nach §§ 124 oder 125 zur Führung von

Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche

Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften

nicht anderes bestimmen, für Zwecke

der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und

Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres

zusammenzurechnen.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für die Ermittlung der

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und

der sonstigen Einkünfte."

10. § 127 Abs. 2 lautet

„(2) Von der Verpflichtung zur Führung eines

Wareneingangsbuches (Abs. 1) sind gewerbliche

Unternehmer befreit,

a) die nach §§ 124 oder 125 zur Führung von

Büchern verpflichtet sind;

b) die Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung

führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen

regelmäßig Abschlüsse machen;

c) die durch eine gesetzliche Vorschrift zur

Führung von dem Wareneingangsbuch im

wesentlichen entsprechenden Aufzeichnungen

verpflichtet sind."

11. § 128 Abs. 2 lautet

„(2) Das Wareneingangsbuch muß für die im

Abs. 1 bezeichneten Waren folgende Angaben

enthalten

a) fortlaufende Nummer der Eintragung;

b) Tag des Wareneinganges oder der Rechnungsausstellung;

c) Name (Firma) und Anschrift des Lieferanten;

d) Bezeichnung, wobei eine branchenübliche

Sammelbezeichnung genügt;

e) Preis;

f) Hinweis auf die dazugehörigen Belege."

12: § 128 Abs. 3 lautet

„(3) Die Eintragungen sind in richtiger zeitlicher

Reihenfolge vorzunehmen; die Beträge sind monatlich

und jährlich zusammenzurechnen. Die Eintragungen

sind zeitgerecht im Sinne des § 131 Abs. 1

Z 2 zweiter Unterabsatz, bezogen auf den Zeitpunkt

des Bekanntwerdens der eintragungspflichtigen

Angaben, vorzunehmen. Gleichzeitig mit der

Eintragung ist auf dem Beleg, wenn ein solcher

erteilt worden ist, die fortlaufende Nummer, unter

der die Ware im Wareneingangsbuch eingetragen

ist, zu vermerken."

13. § 129 entfällt.

14. § 131 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach

geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht

vorgenommen werden.

Die Vornahme von Eintragungen für einen

Kalendermonat in die für Zwecke der

Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen

und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern,

zu führenden Bücher und Aufzeichnungen

ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen

Monat und zehn Tage nach Ablauf des

Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des

Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr,

wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher

Vorschriften für den Abgabenpflichtigen

Voranmeldungszeitraum ist.

Soweit nach §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung

zur Führung von Büchern besteht oder

soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher

geführt werden, sollen Bareingänge und

Barausgänge, in allen übrigen Fällen die

Bareinnahmen und Barausgaben täglich in

geeigneter Weise festgehalten werden."

15. § 132 a entfällt.

16. Im § 135 entfallen die Bezeichnung „(1)" und

Abs. 2.

17. § 206 lit. c lautet

„c) wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten

Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand

außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden

Abgabe steht."

18. § 218 Abs. 4 lautet

„(4) Wird auf Grund eines vor Ablauf der für die

Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden

Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe

betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212

Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrages die

Aussetzung der Einhebung einer Abgabe (§ 212 a

Abs. 1) bewilligt, so tritt die Verpflichtung zur

Entrichtung eines Säumniszuschlages für den von

der Bewilligung betroffenen Teil der Abgabe erst

mit ungenütztem Ablauf der Frist des § 212 a Abs. 7

ein."

19. § 221 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage,

Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und

der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in

den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit Ablauf der

dort genannten Frist."

20. § 242 lautet

„§ 242. Abgabenbeträge unter 100 S sind nicht zu

vollstrecken. Dies gilt nicht für Abgaben, die in

Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind,

und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche."

21. § 252 Abs. 3 lautet

„(3) Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 geändert

oder aufgehoben worden, so kann der ändernde

oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung

angefochten werden, daß die in dem zur

Änderung oder Aufhebung Anlaß gebenden Bescheid

getroffenen Entscheidungen unzutreffend

sind."

22. Im § 258 tritt im Abs. 1 an die Stelle des

Klammerausdruckes „(§ 276 Abs. 2)" der Klammerausdruck

„(§ 276)" und im Abs. 2 lit. a an die Stelle

des Klammerausdruckes „(§ 276 Abs. 1)" der

Klammerausdruck „(§ 276)".

23. § 276 Abs. 2 lautet

„(2) Eine zweite Berufungsvorentscheidung darf

nur erlassen werden, wenn alle Parteien, die einen

Antrag (Abs. 1) gestellt haben, zustimmen und die

Antragsfrist für alle Antragsberechtigten abgelaufen

ist; weitere Berufungsvorentscheidungen dürfen

nicht ergehen. Die Zustimmung ist schriftlich oder

zur Niederschrift (§ 87) zu erklären."

24. Im § 276 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die

Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung

nicht erlassen wurde oder über die infolge eines

zeitgerechten Antrages (Abs. 1) von der Abgabenbehörde

zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach

Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen

ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde

zweiter Instanz vorzulegen."

25. § 289 Abs. 1 lautet

„§ 289. (1) Die Abgabenbehörde zweiter Instanz

hat, sofern die Berufung nicht gemäß § 278

zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu

entscheiden. Sie kann aber auch die Abgabenbehörde

erster Instanz zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung

anweisen, sofern § 276 Abs. 2 nicht

entgegensteht."

26. Nach § 293 a wird folgender § 293 b eingefügt

„§ 293 b. Die Abgabenbehörde kann auf Antrag

einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid

insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf

der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus

Abgabenerklärungen beruht."

27. § 295 Abs. 3 lautet

„(3) Ein Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob

die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu

ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses

Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser

Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner

Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert,

aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der

Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann

gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung

des anderen Bescheides oder der nachträglich

erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden

ist."

28. § 302 Abs. 1 lautet

„§ 302. (1) Abgesehen von den Fällen des § 209 a

Abs. 2 sind Maßnahmen gemäß den §§ 293, 293 a,

293 b, 294, 295, 298 und 299 Abs. 4 nur bis zum

Ablauf der Verjährungsfrist und Maßnahmen

gemäß § 299 Abs. 1 und 2 nur bis zum Ablauf eines

Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides

zulässig. Davon abweichend sind Maßnahmen

gemäß § 293 ungeachtet des Eintritts der Verjährung

jedenfalls noch innerhalb eines Jahres nach

Eintritt der Rechtskraft des zu berichtigenden

Bescheides zulässig."

29. Im § 307 entfällt der Abs. 4.

30. Im § 310 entfällt der Abs. 4.

Artikel II

1. Art. I Z 6, 7, 10, 11 und 12 treten mit 1. Jänner

1990 in Kraft.

2. Art. I Z 13 und 14 sind erstmals ab 1. Jänner

1990 anzuwenden, in Fällen eines vom Kalenderjahr

abweichenden Wirtschaftsjahres jedoch erstmals für

das im Kalenderjahr 1990 endende Wirtschaftsjahr.

3. Ist in einem auf § 128 Abs. 4 BAO beruhenden

Bescheid eine kürzere als die sich aus dem zweiten

Satz des § 128 Abs. 3 BAO in der Fassung des Art. I

Z 12 ergebende Frist angeführt, so gilt die

gesetzliche Frist.

ABSCHNITT VIII

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Das Bundesgesetz vom 9. September 1955, BGBl.

Nr. 189, über die Allgemeine Sozialversicherung,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 364/1989, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 49 Abs. 3 Z 1 lautet

„1. Vergütungen des Dienstgebers an den

Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die

durch dienstliche Verrichtungen für den

Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des

Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz);

hiezu gehören insbesondere

Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen)

als Fahrtkostenvergütungen einschließlich

der Vergütungen für Wochenend(Familien)

heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder

gezahlt werden, soweit sie nach § 26

des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.

Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)

pflicht unterliegen. Unter Tages- und

Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen

für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes

oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit

an den ständigen Wohnort

(Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand,

wie Bauzulagen, Trennungsgelder,

Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen,

Aufwandsentschädigungen,

Stör- und Außerhauszulagen uä.;"

2. § 49 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. Schmutzzulagen, soweit sie nach § 68 Abs. 1,

5 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988

nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)

pflicht unterliegen;"

3. § 49 Abs. 3 Z 6 lautet

„6. Werkzeuggelder, wenn sie auf Grund einer

lohngestaltenden Regelung im Sinne des

§ 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes

1988 gezahlt werden;"

4. § 49 Abs. 3 Z 24 lautet

„24. Prämien für Verbesserungsvorschläge im

Betrieb, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden

Regelung im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1

bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988

gezahlt werden;"

5. Im § 49 Abs. 3 Z 25 werden die Worte „wenn

sie aufgrund von in Z 1 lit. a bis c angeführten

Regelungen gezahlt werden" durch die Worte

„wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden

Regelung im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 des

Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden"

ersetzt.

6. § 49 Abs. 4 erster Satz lautet

„Der Hauptverband kann, wenn dies zur Wahrung

einer einheitlichen Beurteilung der Beitragspflicht

bzw. Beitragsfreiheit von Bezügen dient, nach

Anhörung der Interessenvertretungen der Dienstnehmer

und Dienstgeber feststellen, ob und

inwieweit Bezüge im Sinne des Abs. 3 Z 1, 2, 6 oder

11 nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten."

7. Im § 49 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck

„der Abs. 1 und 3" durch den Ausdruck „des

Abs. 1" ersetzt.

8. Im § 49 Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck

„Abs. 3 Z 1 lit. a bis c" durch den Ausdruck

„Abs. 3" ersetzt.

Artikel II

Artikel I tritt mit Beginn des Beitragszeitraumes.

Jänner 1990 in Kraft.

ABSCHNITT IX

Vollziehung

Mit der Vollziehung der Abschnitte I bis VII ist

der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des

Abschnittes V Art. I Z 3 der Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der

Vollziehung des Abschnittes VIII ist der Bundesminister

für Arbeit und Soziales betraut.

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