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660_1987 AT

660. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 660. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 152/

1984 und 293/1985, wird wie folgt geändert

§ 12 Abs. 9 drittletzter Satz hat zu lauten

„Für den Schüler selbst steht nur dann ein Absetzbetrag

in der Höhe von 16000 S zu, wenn er zum

Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr

überschritten hat und für ihn keine Familienbeihilfe

gewährt wird."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport, hinsichtlich der Schulen für den medizinisch-

technischen Fachdienst und der Bundeshebammenlehranstalten

der Bundeskanzler betraut.

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