660_1987
AT
660. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 660. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 152/
1984 und 293/1985, wird wie folgt geändert
§ 12 Abs. 9 drittletzter Satz hat zu lauten
„Für den Schüler selbst steht nur dann ein Absetzbetrag
in der Höhe von 16000 S zu, wenn er zum
Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr
überschritten hat und für ihn keine Familienbeihilfe
gewährt wird."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport, hinsichtlich der Schulen für den medizinisch-
technischen Fachdienst und der Bundeshebammenlehranstalten
der Bundeskanzler betraut.