660. Bundesgesetz: Änderung des Ärztegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/1949, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/1951,
BGBl. Nr. 119/1952, BGBl. Nr. 169/1952, BGBl.
Nr. 17/1955, BGBl. Nr. 189/1955, BGBl. Nr.
50/1964, BGBl. Nr. 229/1969, BGBl. Nr.
460/1974, BGBl. Nr. 425/1975 und BGBl. Nr.
140/1983 wird wie folgt geändert
1. § 1 a Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die in Ausbildung zum praktischen Arzt
oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte)
sind lediglich zur unselbständigen Ausübung
der im § 1 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten
in Krankenanstalten (§ 2 d) oder im Rahmen von
Lehrpraxen (§ 2 e) unter Anleitung und Aufsicht
der ausbildenden Ärzte berechtigt."
2. Im § 2 Abs. 3 ist der Klammerausdruck
„(§§ 2 b und 2 e)" durch „(§§ 2 b und 2 f)" zu
ersetzen.
3. § 2 b hat zu lauten
„§ 2 b. (1) Personen, die die im § 2 Abs. 2 angeführten
allgemeinen Erfordernisse erfüllen und
beabsichtigen, sich einer selbständigen ärztlichen
Betätigung als praktischer Arzt zuzuwenden, haben
sich einer mindestens dreijährigen praktischen Ausbildung
(Turnus) zu unterziehen und den Erfolg
dieser Ausbildung nachzuweisen (§ 2 f).
(2) Der Turnus hat jedenfalls eine Ausbildung
auf den Gebieten Innere Medizin, Chirurgie,
Unfallchirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
Kinderheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
sowie Haut- und Geschlechtskrankheiten zu
umfassen.
(3) Der Turnus ist, soweit Abs. 4 nichts anderes
bestimmt, in Krankenanstalten zu absolvieren, die
als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum
praktischen Arzt anerkannt sind (§ 2 d).
(4) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes
auf den einzelnen Gebieten vereinbar
ist, kann ein Teil der praktischen Ausbildung
(Turnus), insgesamt bis zur Höchstdauer eines Jahres,
bei freiberuflich tätigen Fachärzten oder praktischen
Ärzten im Rahmen anerkannter Lehrpraxen
(§ 2 e) absolviert werden.
(5) Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen, aber die im § 2 Abs. 2 lit. b
und c angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
sind nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen
berechtigt, sich der Ausbildung zum
praktischen Arzt zu unterziehen."
4. § 2 c Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„§ 2 c. (1) Personen, die die im § 2 Abs. 2 angeführten
Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen,
sich einem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach
zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden,
haben sich einer mindestens sechsjährigen
praktischen Ausbildung in dem betreffenden klinischen
oder nichtklinischen Sonderfach sowie in den
hiefür einschlägigen klinischen und nichtklinischen
Nebenfächern zu unterziehen. Die Ausbildung ist,
soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, in Krankenanstalten
oder Instituten, die als Ausbildungsstätten
für das betreffende Sonderfach anerkannt sind
(§ 2 d) zu absolvieren. Das gleiche gilt, ausgenommen
die vorgesehene Mindestzeit, für eine ergänzende
spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im
Rahmen eines Sonderfaches.
(2) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes
vereinbar ist, kann ein Teil der Facharztausbildung,
insgesamt bis zur Höchstdauer
eines Jahres, bei freiberuflich tätigen Fachärzten im
Rahmen anerkannter Lehrpraxen (§ 2 e) absolviert
werden."
5. Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 2 c erhalten
die Bezeichnung Abs. 3 und Abs. 4.
6. In § 2 d Abs. 1 ist die Zitierung „§§ 2 b und
2 c" durch „§§ 2 b Abs. 3 und 2 c Abs. 1" zu ersetzen.
7. In § 2 d Abs. 2 ist die Zitierung „§ 2 c" durch
„§ 2 c Abs. 1" zu ersetzen.
8. § 2 d Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Bei Erfüllung der in den Abs. 3 und 4 aufgezählten
Bedingungen ist die Anerkennung als Ausbildungsstätte
zu erteilen. Die Anerkennung einer
Krankenanstalt als Ausbildungsstätte zum praktischen
Arzt hinsichtlich der Gebiete Kinderheilkunde,
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie
Haut- und Geschlechtskrankheiten kann auch bei
Fehlen entsprechender Krankenabteilungen (Abs. 3
lit. b) erteilt werden, sofern eine praktische Ausbildung
in diesen Fächern durch Fachärzte als Konsiliarärzte
(§ 2 a Abs. 1 lit. a des Krankenanstaltengesetzes,
BGBl. Nr. 1/1957) sowohl im Rahmen der
Krankenanstalt als auch im Rahmen von anerkannten
Lehrpraxen dieser Fachärzte (§ 2 e) gewährleistet
ist."
9. § 2 e hat zu lauten
„Lehrpraxen
§ 2 e. (1) Als anerkannte Lehrpraxen im Sinne
der §§ 2 b Abs. 4 und 2 c Abs. 2 gelten die Ordinationen
jener praktischen Ärzte und Fachärzte,
denen vom Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz nach Anhörung der Österreichischen
Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung
von Ärzten zum praktischen Arzt oder zum
Facharzt erteilt worden ist. Solche Ärzte sind in ein
vom Bundesministerium für Gesundheit und
Umweltschutz geführtes Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber
aufzunehmen.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur bei
Erfüllung der nachfolgenden Bedingungen erteilt
werden
a) Der praktische Arzt oder Facharzt muß über
die zur Erreichung des Ausbildungszweckes
erforderliche Berufserfahrung und Patientenfrequenz
verfügen;
b) die Ordination muß die zur Erreichung des
Ausbildungszweckes erforderliche Ausstattung,
insbesondere in apparativer Hinsicht,
aufweisen.
(3) Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils nur
ein Arzt ausgebildet werden.
(4) Die Bewilligung ist vom Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz nach Anhörung der
Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen,
wenn eine Bedingung nach Abs. 2 nicht mehr
erfüllt ist."
10. § 2 f hat zu lauten
„Erfolgsnachweis
§ 2 f. (1) Der Nachweis über die mit Erfolg
zurückgelegte praktische Ausbildung zum praktischen
Arzt ist durch Zeugnisse für jedes Ausbildungsfach
zu erbringen.
(2) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte
Facharztausbildung ist durch Zeugnisse über
die praktische Ausbildung in dem als Hauptfach
gewählten Sonderfach und in den einschlägigen
Nebenfächern in der vorgeschriebenen Art und
Dauer zu erbringen.
(3) Die Zeugnisse sind von den ausbildenden
Ärzten der Ausbildungsstätten bzw. Lehrpraxen
auszustellen. Sie haben die Feststellung zu enthalten,
daß die Ausbildung in dem betreffenden Ausbildungsfach
in der vorgeschriebenen Art und
Dauer mit oder ohne Erfolg zurückgelegt worden
ist."
11. In § 2 g Abs. 1 haben die Worte „bis zur
Hälfte" zu entfallen.
12. § 2 h lit. b hat zu lauten
„b) die Anerkennung von Ausbildungsstätten und
die Bewilligung zur Führung von Lehrpraxen
(§§ 2 d und 2 e),"
13. § 2 h lit. d hat zu lauten
„d) den Erfolgsnachweis für die praktische Ausbildung
zum praktischen Arzt und zum Facharzt
(§ 2 f)"
14. § 2 k Abs. 4 hat zu entfallen.
15. Nach § 2 k sind folgende §§ 2 1 und 2 m einzufügen
„§ 2 1. (1) Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit
im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung im
Sinne der §§ 22 ff. des Arbeitnehmerschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 234/1972, auszuüben, haben zum
Zweck der Erlangung des für diese Tätigkeit notwendigen
Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin
sowie auch von Kenntnissen über die maßgeblichen
Arbeitnehmerschutzvorschriften (§ 22 b Abs. 2
des Arbeitnehmerschutzgesetzes) einen nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen vom Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz anerkannten
Ausbildungslehrgang an einer Akademie für
Arbeitsmedizin zu besuchen.
(2) Die Lehrgänge haben eine theoretische und
praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens
zwölf Wochen zu umfassen. Soweit es mit der
Erreichung des Ausbildungszweckes vereinbar ist,
können die Lehrgänge auch blockweise geführt
werden. Nach Beendigung des Lehrganges ist über
den regelmäßigen Besuch eine Bestätigung auszustellen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat unter Bedachtnahme auf die
Ziele einer hochwertigen und qualifizierten
betriebsärztlichen Betreuung der Arbeitnehmer
durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art,
Inhalt und Form der Ausbildungslehrgänge sowie
über die auszustellenden Bestätigungen zu erlassen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat die Anerkennung eines Ausbil-
dungslehrganges auszusprechen, wenn dieser der
nach Abs. 3 erlassenen Verordnung entspricht.
§ 2 m. (1) Ein vor dem 1. Jänner 1984 am Österreichischen
Bundesinstitut für Gesundheitswesen
erfolgreich zurückgelegter vierwöchiger Lehrgang
auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin gilt als anerkannter
Ausbildungslehrgang im Sinne des § 2 1.
(2) Eine außerhalb Österreichs absolvierte Ausbildung
auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin ist vom
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung nach Anhörung der Österreichischen
Ärztekammer als einer Ausbildung gemäß
§ 2 1 gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung
die für die betriebsärztliche Betreuung der
Arbeitnehmer erforderlichen Kenntnisse vermittelt
hat. Die Anerkennung kann an Bedingungen und
Auflagen, insbesondere hinsichtlich eines Nachweises
von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften,
geknüpft werden.
16. (Grundsatzbestimmung)
§ 57 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In Krankenanstalten sind so viele Ärzte zu
beschäftigen, daß höchstens auf je 20 Spitalsbetten
ein in Ausbildung zum praktischen Arzt stehender
Arzt (§ 1 a Abs. 3) entfällt."
17. § 63 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 63. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz, hinsichtlich des § 2 m Abs. 2 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale
Verwaltung betraut."
Artikel II
(1) Mit der Vollziehung des Art. I Z 1 bis 15 und
17 ist der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz, hinsichtlich des Art. I Z 15 (§ 2 m
Abs. 2) und 17 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Art. I Z 16 ist die
zuständige Landesregierung betraut.
(3) Hinsichtlich des Art. I Z 16 ist der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz mit der
Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß
Art. 15 Abs. 6 B-VG betraut.