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660_1983 AT

660. Bundesgesetz: Änderung des Ärztegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 660. Bundesgesetz: Änderung des Ärztegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/1949, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/1951,

BGBl. Nr. 119/1952, BGBl. Nr. 169/1952, BGBl.

Nr. 17/1955, BGBl. Nr. 189/1955, BGBl. Nr.

50/1964, BGBl. Nr. 229/1969, BGBl. Nr.

460/1974, BGBl. Nr. 425/1975 und BGBl. Nr.

140/1983 wird wie folgt geändert

1. § 1 a Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die in Ausbildung zum praktischen Arzt

oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte)

sind lediglich zur unselbständigen Ausübung

der im § 1 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten

in Krankenanstalten (§ 2 d) oder im Rahmen von

Lehrpraxen (§ 2 e) unter Anleitung und Aufsicht

der ausbildenden Ärzte berechtigt."

2. Im § 2 Abs. 3 ist der Klammerausdruck

„(§§ 2 b und 2 e)" durch „(§§ 2 b und 2 f)" zu

ersetzen.

3. § 2 b hat zu lauten

„§ 2 b. (1) Personen, die die im § 2 Abs. 2 angeführten

allgemeinen Erfordernisse erfüllen und

beabsichtigen, sich einer selbständigen ärztlichen

Betätigung als praktischer Arzt zuzuwenden, haben

sich einer mindestens dreijährigen praktischen Ausbildung

(Turnus) zu unterziehen und den Erfolg

dieser Ausbildung nachzuweisen (§ 2 f).

(2) Der Turnus hat jedenfalls eine Ausbildung

auf den Gebieten Innere Medizin, Chirurgie,

Unfallchirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

Kinderheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten

sowie Haut- und Geschlechtskrankheiten zu

umfassen.

(3) Der Turnus ist, soweit Abs. 4 nichts anderes

bestimmt, in Krankenanstalten zu absolvieren, die

als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum

praktischen Arzt anerkannt sind (§ 2 d).

(4) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes

auf den einzelnen Gebieten vereinbar

ist, kann ein Teil der praktischen Ausbildung

(Turnus), insgesamt bis zur Höchstdauer eines Jahres,

bei freiberuflich tätigen Fachärzten oder praktischen

Ärzten im Rahmen anerkannter Lehrpraxen

(§ 2 e) absolviert werden.

(5) Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen, aber die im § 2 Abs. 2 lit. b

und c angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,

sind nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen

berechtigt, sich der Ausbildung zum

praktischen Arzt zu unterziehen."

4. § 2 c Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„§ 2 c. (1) Personen, die die im § 2 Abs. 2 angeführten

Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen,

sich einem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach

zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden,

haben sich einer mindestens sechsjährigen

praktischen Ausbildung in dem betreffenden klinischen

oder nichtklinischen Sonderfach sowie in den

hiefür einschlägigen klinischen und nichtklinischen

Nebenfächern zu unterziehen. Die Ausbildung ist,

soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, in Krankenanstalten

oder Instituten, die als Ausbildungsstätten

für das betreffende Sonderfach anerkannt sind

(§ 2 d) zu absolvieren. Das gleiche gilt, ausgenommen

die vorgesehene Mindestzeit, für eine ergänzende

spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im

Rahmen eines Sonderfaches.

(2) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes

vereinbar ist, kann ein Teil der Facharztausbildung,

insgesamt bis zur Höchstdauer

eines Jahres, bei freiberuflich tätigen Fachärzten im

Rahmen anerkannter Lehrpraxen (§ 2 e) absolviert

werden."

5. Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 2 c erhalten

die Bezeichnung Abs. 3 und Abs. 4.

6. In § 2 d Abs. 1 ist die Zitierung „§§ 2 b und

2 c" durch „§§ 2 b Abs. 3 und 2 c Abs. 1" zu ersetzen.

7. In § 2 d Abs. 2 ist die Zitierung „§ 2 c" durch

„§ 2 c Abs. 1" zu ersetzen.

8. § 2 d Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Bei Erfüllung der in den Abs. 3 und 4 aufgezählten

Bedingungen ist die Anerkennung als Ausbildungsstätte

zu erteilen. Die Anerkennung einer

Krankenanstalt als Ausbildungsstätte zum praktischen

Arzt hinsichtlich der Gebiete Kinderheilkunde,

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie

Haut- und Geschlechtskrankheiten kann auch bei

Fehlen entsprechender Krankenabteilungen (Abs. 3

lit. b) erteilt werden, sofern eine praktische Ausbildung

in diesen Fächern durch Fachärzte als Konsiliarärzte

(§ 2 a Abs. 1 lit. a des Krankenanstaltengesetzes,

BGBl. Nr. 1/1957) sowohl im Rahmen der

Krankenanstalt als auch im Rahmen von anerkannten

Lehrpraxen dieser Fachärzte (§ 2 e) gewährleistet

ist."

9. § 2 e hat zu lauten

„Lehrpraxen

§ 2 e. (1) Als anerkannte Lehrpraxen im Sinne

der §§ 2 b Abs. 4 und 2 c Abs. 2 gelten die Ordinationen

jener praktischen Ärzte und Fachärzte,

denen vom Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz nach Anhörung der Österreichischen

Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung

von Ärzten zum praktischen Arzt oder zum

Facharzt erteilt worden ist. Solche Ärzte sind in ein

vom Bundesministerium für Gesundheit und

Umweltschutz geführtes Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber

aufzunehmen.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur bei

Erfüllung der nachfolgenden Bedingungen erteilt

werden

a) Der praktische Arzt oder Facharzt muß über

die zur Erreichung des Ausbildungszweckes

erforderliche Berufserfahrung und Patientenfrequenz

verfügen;

b) die Ordination muß die zur Erreichung des

Ausbildungszweckes erforderliche Ausstattung,

insbesondere in apparativer Hinsicht,

aufweisen.

(3) Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils nur

ein Arzt ausgebildet werden.

(4) Die Bewilligung ist vom Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz nach Anhörung der

Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen,

wenn eine Bedingung nach Abs. 2 nicht mehr

erfüllt ist."

10. § 2 f hat zu lauten

„Erfolgsnachweis

§ 2 f. (1) Der Nachweis über die mit Erfolg

zurückgelegte praktische Ausbildung zum praktischen

Arzt ist durch Zeugnisse für jedes Ausbildungsfach

zu erbringen.

(2) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte

Facharztausbildung ist durch Zeugnisse über

die praktische Ausbildung in dem als Hauptfach

gewählten Sonderfach und in den einschlägigen

Nebenfächern in der vorgeschriebenen Art und

Dauer zu erbringen.

(3) Die Zeugnisse sind von den ausbildenden

Ärzten der Ausbildungsstätten bzw. Lehrpraxen

auszustellen. Sie haben die Feststellung zu enthalten,

daß die Ausbildung in dem betreffenden Ausbildungsfach

in der vorgeschriebenen Art und

Dauer mit oder ohne Erfolg zurückgelegt worden

ist."

11. In § 2 g Abs. 1 haben die Worte „bis zur

Hälfte" zu entfallen.

12. § 2 h lit. b hat zu lauten

„b) die Anerkennung von Ausbildungsstätten und

die Bewilligung zur Führung von Lehrpraxen

(§§ 2 d und 2 e),"

13. § 2 h lit. d hat zu lauten

„d) den Erfolgsnachweis für die praktische Ausbildung

zum praktischen Arzt und zum Facharzt

(§ 2 f)"

14. § 2 k Abs. 4 hat zu entfallen.

15. Nach § 2 k sind folgende §§ 2 1 und 2 m einzufügen

„§ 2 1. (1) Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit

im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung im

Sinne der §§ 22 ff. des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 234/1972, auszuüben, haben zum

Zweck der Erlangung des für diese Tätigkeit notwendigen

Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin

sowie auch von Kenntnissen über die maßgeblichen

Arbeitnehmerschutzvorschriften (§ 22 b Abs. 2

des Arbeitnehmerschutzgesetzes) einen nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen vom Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz anerkannten

Ausbildungslehrgang an einer Akademie für

Arbeitsmedizin zu besuchen.

(2) Die Lehrgänge haben eine theoretische und

praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens

zwölf Wochen zu umfassen. Soweit es mit der

Erreichung des Ausbildungszweckes vereinbar ist,

können die Lehrgänge auch blockweise geführt

werden. Nach Beendigung des Lehrganges ist über

den regelmäßigen Besuch eine Bestätigung auszustellen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat unter Bedachtnahme auf die

Ziele einer hochwertigen und qualifizierten

betriebsärztlichen Betreuung der Arbeitnehmer

durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art,

Inhalt und Form der Ausbildungslehrgänge sowie

über die auszustellenden Bestätigungen zu erlassen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat die Anerkennung eines Ausbil-

dungslehrganges auszusprechen, wenn dieser der

nach Abs. 3 erlassenen Verordnung entspricht.

§ 2 m. (1) Ein vor dem 1. Jänner 1984 am Österreichischen

Bundesinstitut für Gesundheitswesen

erfolgreich zurückgelegter vierwöchiger Lehrgang

auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin gilt als anerkannter

Ausbildungslehrgang im Sinne des § 2 1.

(2) Eine außerhalb Österreichs absolvierte Ausbildung

auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin ist vom

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

soziale Verwaltung nach Anhörung der Österreichischen

Ärztekammer als einer Ausbildung gemäß

§ 2 1 gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung

die für die betriebsärztliche Betreuung der

Arbeitnehmer erforderlichen Kenntnisse vermittelt

hat. Die Anerkennung kann an Bedingungen und

Auflagen, insbesondere hinsichtlich eines Nachweises

von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften,

geknüpft werden.

16. (Grundsatzbestimmung)

§ 57 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In Krankenanstalten sind so viele Ärzte zu

beschäftigen, daß höchstens auf je 20 Spitalsbetten

ein in Ausbildung zum praktischen Arzt stehender

Arzt (§ 1 a Abs. 3) entfällt."

17. § 63 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 63. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz, hinsichtlich des § 2 m Abs. 2 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale

Verwaltung betraut."

Artikel II

(1) Mit der Vollziehung des Art. I Z 1 bis 15 und

17 ist der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz, hinsichtlich des Art. I Z 15 (§ 2 m

Abs. 2) und 17 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Art. I Z 16 ist die

zuständige Landesregierung betraut.

(3) Hinsichtlich des Art. I Z 16 ist der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz mit der

Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß

Art. 15 Abs. 6 B-VG betraut.

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