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660_1982 AT

660. Kundmachung: Aufhebung der Kundmachung über die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 660. Kundmachung: Aufhebung der Kundmachung über die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG in der

Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.

Nr. 302/1975 und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 311/1976 wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 18. Dezember 1982, Zahl V 34, 35/82-44

V 90/82-35 V 91, 92/82-32 V 101/82-22, die

Kundmachung des Bundesministers für Inneres

vom 5. Feber 1982, BGBl. Nr. 109, über die Zahl

der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für

die Wahl des Nationalrates als gesetzwidrig aufgehoben.

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