660_1982
AT
660. Kundmachung: Aufhebung der Kundmachung über die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 660. Kundmachung: Aufhebung der Kundmachung über die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates durch den Verfassungsgerichtshof
1982_660_0 660. Kundmachung: Aufhebung der Kundmachung über die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates durch den Verfassungsgerichtshof
Originalquelle öffnen
Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG in der
Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.
Nr. 302/1975 und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 311/1976 wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 18. Dezember 1982, Zahl V 34, 35/82-44
V 90/82-35 V 91, 92/82-32 V 101/82-22, die
Kundmachung des Bundesministers für Inneres
vom 5. Feber 1982, BGBl. Nr. 109, über die Zahl
der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für
die Wahl des Nationalrates als gesetzwidrig aufgehoben.