660. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Anlegung von Mündelgeldspareinlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Art. XVII des
Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechts,
BGBl. Nr. 403/1977, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 15. Dezember 1977 über die Anlegung
von Mündelgeldspareinlagen, BGBl.
Nr. 685, wird wie folgt geändert
Der Abs. 2 des § 2 hat zu lauten
„{2) Kopien der Registerblätter eines jeden
Halbjahres sind dem Bundesministerium für
Finanzen spätestens 14 Tage nach Ablauf des
Halbjahres zu übermitteln."
Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten
„§ 4. (1) Der Bericht über das Ergebnis der
Prüfung ist gesondert vom Jahresprüfungsbericht
zu erstellen und vom Prüfungsorgan innerhalb
von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres
dem Bundesministerium für Finanzen zu
übermitteln; soweit jedoch Kreditunternehmungen
einem Prüfungsverband angehören, beträgt
die Frist zwölf Monate."