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660_1978 AT

660. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Anlegung von Mündelgeldspareinlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 660. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Anlegung von Mündelgeldspareinlagen

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Art. XVII des

Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechts,

BGBl. Nr. 403/1977, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 15. Dezember 1977 über die Anlegung

von Mündelgeldspareinlagen, BGBl.

Nr. 685, wird wie folgt geändert

Der Abs. 2 des § 2 hat zu lauten

„{2) Kopien der Registerblätter eines jeden

Halbjahres sind dem Bundesministerium für

Finanzen spätestens 14 Tage nach Ablauf des

Halbjahres zu übermitteln."

Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten

„§ 4. (1) Der Bericht über das Ergebnis der

Prüfung ist gesondert vom Jahresprüfungsbericht

zu erstellen und vom Prüfungsorgan innerhalb

von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres

dem Bundesministerium für Finanzen zu

übermitteln; soweit jedoch Kreditunternehmungen

einem Prüfungsverband angehören, beträgt

die Frist zwölf Monate."

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