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660_1977 AT

660. Bundesgesetz: Tragung der Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 660. Bundesgesetz: Tragung der Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Dem § 6. der Vollzugsanweisung des Staatsamtes

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Staatsamte für Volksernährung

vom 19. April 1919, StGBl. Nr. 241, betreffend

die Verwertung von Gegenständen animalischer

Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten

(Tierkörperverwertung), sind nachstehende Abs. 3

und 4 anzufügen

„(3) Der Landeshauptmann hat das Entgelt für

die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung

der abzuliefernden Gegenstände in einem kostendeckend

begrenzten Entgelttarif durch Verordnung

festzulegen. Bei der Berechnung des Tarifs

sind die voraussichtlichen durchschnittlichen Kosten

der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung

sowie Rücklagen für die Erhaltung und Verbesserung

der hiefür bestimmten Einrichtungen und

für deren Amortisierung zu berücksichtigen.

(4) Die auf Grund des Entgelttarifes nach.

Abs. 3 zu entrichtenden Entgelte sind von den

Besitzern von Gegenständen, die dem Ablieferungszwang

nach § 3 unterliegen, zu leisten."

Artikel II

Folgende den Gegenstand dieses Bundesgesetzes

regelnde Verordnungen der Landeshauptmänner

werden als Bundesgesetze solange in Kraft gesetzt,

bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen

auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit

getreten sind

1. Verordnung des Landeshauptmannes von

Niederösterreich vom 23. Juni 1975, LGBl.

Nr. 6 440/2-0, über die Festsetzung der Gebühren

für die Abholung und unschädliche

Beseitigung der Kadaver, Konfiskate und

tierischen Abfälle;

2. Verordnung des Landeshauptmannes von

Burgenland vom 30. Dezember 1975 über die

unschädliche Beseitigung und Verwertung

von Gegenständen animalischer Herkunft

in Tierkörperverwertungsanstalten, LGBl.

Nr. 3/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung

vom 7. April 1976, LGBl. Nr. 16/

1976;

3. Verordnung des Landeshauptmannes von.

Oberösterreich vom 10. Dezember 1964 über

die Beseitigung und Verwertung von Gegenständen

animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten

(Tierkörperverwertungs-Verordnung 1965), LGBl. Nr. 68/1964,

zuletzt geändert durch die Verordnung vom

17. Juli 1972, LGBl. Nr. 26;

4. Verordnung des Landeshauptmannes von

Salzburg vom 8. Oktober 1973 über die

Einsammlung von tierischen Abfällen zum

Zwecke der Verwertung und Beseitigung,

LGBl. Nr. 123, zuletzt geändert durch die

Verordnung vom 3. Feber 1976, LGBl.

Nr. 20.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Dezember

1977 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

betraut.

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