660. Bundesgesetz: Tragung der Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Dem § 6. der Vollzugsanweisung des Staatsamtes
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Staatsamte für Volksernährung
vom 19. April 1919, StGBl. Nr. 241, betreffend
die Verwertung von Gegenständen animalischer
Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten
(Tierkörperverwertung), sind nachstehende Abs. 3
und 4 anzufügen
„(3) Der Landeshauptmann hat das Entgelt für
die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung
der abzuliefernden Gegenstände in einem kostendeckend
begrenzten Entgelttarif durch Verordnung
festzulegen. Bei der Berechnung des Tarifs
sind die voraussichtlichen durchschnittlichen Kosten
der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung
sowie Rücklagen für die Erhaltung und Verbesserung
der hiefür bestimmten Einrichtungen und
für deren Amortisierung zu berücksichtigen.
(4) Die auf Grund des Entgelttarifes nach.
Abs. 3 zu entrichtenden Entgelte sind von den
Besitzern von Gegenständen, die dem Ablieferungszwang
nach § 3 unterliegen, zu leisten."
Artikel II
Folgende den Gegenstand dieses Bundesgesetzes
regelnde Verordnungen der Landeshauptmänner
werden als Bundesgesetze solange in Kraft gesetzt,
bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen
auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit
getreten sind
1. Verordnung des Landeshauptmannes von
Niederösterreich vom 23. Juni 1975, LGBl.
Nr. 6 440/2-0, über die Festsetzung der Gebühren
für die Abholung und unschädliche
Beseitigung der Kadaver, Konfiskate und
tierischen Abfälle;
2. Verordnung des Landeshauptmannes von
Burgenland vom 30. Dezember 1975 über die
unschädliche Beseitigung und Verwertung
von Gegenständen animalischer Herkunft
in Tierkörperverwertungsanstalten, LGBl.
Nr. 3/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 7. April 1976, LGBl. Nr. 16/
1976;
3. Verordnung des Landeshauptmannes von.
Oberösterreich vom 10. Dezember 1964 über
die Beseitigung und Verwertung von Gegenständen
animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten
(Tierkörperverwertungs-Verordnung 1965), LGBl. Nr. 68/1964,
zuletzt geändert durch die Verordnung vom
17. Juli 1972, LGBl. Nr. 26;
4. Verordnung des Landeshauptmannes von
Salzburg vom 8. Oktober 1973 über die
Einsammlung von tierischen Abfällen zum
Zwecke der Verwertung und Beseitigung,
LGBl. Nr. 123, zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 3. Feber 1976, LGBl.
Nr. 20.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Dezember
1977 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
betraut.