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660_1975 AT

660. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien samt Anhang

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 660. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien samt Anhang

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien,

von dem Wunsche geleitet, die internationale

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrt

zu entwickeln und ein Abkommen zur Errichtung

regelmäßiger Fluglinien zwischen ihren

Staaten und darüber hinaus zu schließen, haben

ihre Bevollmächtigten ernannt, welche folgendes

vereinbart haben

ARTIKEL 1

Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens

und dessen Anhanges bedeuten die Ausdrücke

a) „Konvention": Das am 7. Dezember 1944

in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte

Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt,

dem die beiden Vertragschließenden

Staaten als Vertragsparteien angehören;

b) „Luftfahrtbehörden": In bezug auf die

Republik Österreich das Bundesministerium

für Verkehr und in bezug auf die Sozialistische

Republik Rumänien das Kommando

der Zivilluftfahrt — TAROM des

Ministeriums für Nationale Verteidigung

oder in beiden Fällen jede andere Behörde,

die nach den jeweiligen Gesetzen der beiden

Vertragschließenden Teile zur Erfüllung

der von diesen Behörden tatsächlich ausgeübten

Funktionen ermächtigt ist;

c) „namhaft gemachtes Unternehmen": Das

Fluglinienunternehmen, das einer der Vertragschließenden

Teile gemäß Artikel 3

dieses Abkommens für den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien namhaft gemacht hat.

ARTIKEL 2

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil die in diesem

Abkommen vorgesehenen Rechte zum Zweck der

Errichtung von Fluglinien auf den Flugstrecken,

die im Anhang dieses Abkommens festgelegt sind.

Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der

Folge „vereinbarte Linien" und „festgelegte

Strecken" genannt.

2. Das namhaft gemachte Unternehmen jedes

Vertragschließenden Teiles wird die nachstehenden

Rechte genießen

a) Das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles ohne Landung zu überfliegen;

b) in diesem Hoheitsgebiet Landungen zu nicht

gewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen;

c) auf den vereinbarten Fluglinien unter den

in diesem Abkommen und seinem Anhang

festgelegten Bedingungen in diesem Hoheitsgebiet

Fluggäste, Fracht- und Postsendungen

im Rahmen des internationalen

Verkehrs aufzunehmen und abzusetzen.

3. Keine Bestimmung dieses Abkommens kann

dahin ausgelegt werden, daß dem namhaft gemachten

Unternehmen eines der beiden Vertragschließenden

Teile das Recht eingeräumt wird,

im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles Fluggäste, Fracht und Post zur entgeltlichen

Beförderung nach einem anderen Punkt

des Hoheitsgebietes dieses anderen Vertragschließenden

Teiles aufzunehmen („Kabotage").

ARTIKEL 3

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der

vereinbarten Linien namhaft zu machen. Diese

Namhaftmachung ist Gegenstand einer schriftlichen

Mitteilung zwischen den Vertragschließenden

Teilen.

2. Ein Vertragschließender Teil, der diese Namhaftmachung

erhalten hat, wird, vorbehaltlich der

Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels,

dem namhaft gemachten Unternehmen des

anderen Vertragschließenden Teiles unverzüglich

die erforderliche Betriebsbewilligung erteilen.

3. Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden

Teiles können verlangen, daß ein vom

anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes

Unternehmen den Nachweis erbringt,

daß es in der Lage ist, den Anforderungen der

Gesetze und Verordnungen zu entsprechen, die

normalerweise beim Betrieb von internationalen

Fluglinien von diesen Behörden angewendet

werden.

4. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung

nicht zu erteilen oder solche

Bedingungen aufzuerlegen, die ihm für die Ausübung

der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten

Rechte durch das namhaft gemachte

Unternehmen erforderlich erscheinen, wenn

dieser Vertragschließende Teil nicht den Nachweis

dafür erbringt, daß ein überwiegender Teil

des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle

dieses Unternehmens beim Vertragschließenden

Teil, der dieses Unternehmen namhaft gemacht

hat, oder bei Staatsangehörigen dieses Vertragschließenden

Teiles liegen.

5. Vom Zeitpunkt des Erhaltes der in Absatz

2 dieses Artikels vorgesehenen Bewilligung

kann das namhaft gemachte Unternehmen jederzeit

den Betrieb jeglicher vereinbarten Linie aufnehmen.

ARTIKEL 4

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die

Ausübung von in Artikel 2 dieses Abkommens

festgelegten Rechten durch ein vom anderen

Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes

Unternehmen zu untersagen oder bei der Ausübung

dieses Rechtes Bedingungen aufzuerlegen,

die er für notwendig erachtet, wenn

a) der Nachweis nicht erbracht ist, daß ein

überwiegender Teil des Eigentums und die

tatsächliche Kontrolle dieses Unternehmens

bei dem Vertragschließenden Teil, der das

Unternehmen namhaft gemacht hat, oder

bei seinen Staatsangehörigen liegen oder

b) dieses Unternehmen es unterläßt, die Gesetze

und Verordnungen des Vertragschließenden

Teiles, der diese Rechte gewährt hat,

zu befolgen oder

c) dieses Unternehmen die vereinbarten

Linien nicht gemäß den in diesem Abkommen

und in seinem Anhang vorgeschriebenen

Bedingungen betreibt.

2. Sofern der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene

Widerruf, die Untersagung oder die

Festlegung von Bedingungen nicht unverzüglich

erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen die

Gesetze und Vorschriften zu verhindern, wird

dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen

Vertragschließenden Teil ausgeübt.

ARTIKEL 5

1. Die namhaft gemachten Unternehmen genießen

gleiche und gerechte Möglichkeiten zum

Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den

Hoheitsgebieten der beiden Vertragschließenden

Teile.

2. Beim Betrieb der vereinbarten Linien hat

das namhaft gemachte Unternehmen jedes Ver-

tragschließenden Teiles die Interessen des vom

anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Unternehmens zu berücksichtigen, um

nicht in ungebührlicher Weise die Fluglinien zu

beeinträchtigen, die letzterer auf der ganzen oder

auf einem Teil derselben Strecke betreibt.

3. Der Betrieb der vereinbarten Linien wird

in enger Beziehung zur allgemeinen Beförderungsnachfrage

auf den festgelegten Strecken

durchgeführt. Die Hauptaufgabe jeder der vereinbarten

Fluglinien wird sein, ein der laufenden

und normalerweise voraussehbaren Beförderungsnachfrage

von Fluggästen, Fracht- und Postsendungen

von und nach dem Gebiet des Vertragschließenden

Teiles, der das die betreffende Linie

betreibende Unternehmen namhaft gemacht hat,

angemessenes Beförderungsangebot zur Verfügung

zu stellen.

4. Die jedem namhaft gemachten Unternehmen

gewährten Rechte, Fluggäste, Fracht- und Postsendungen

zwischen dem Hoheitsgebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles und dem

Hoheitsgebiet von dritten Staaten zu befördern,

werden unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze

betreffend die Entwicklung des internationalen

Flugverkehrs ausgeübt, wonach die angebotene

Beförderungskapazität

a) an die Beförderungsnachfrage nach oder

von dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden

Teiles, der das Unternehmen namhaft

gemacht hat,

b) an die Beförderungsnachfrage, die in dem

Bereich besteht, der von der jeweiligen

Fluglinie überflogen wird, unter Berücksichtigung

der Fluglinien, die von den Unternehmen

anderer Staaten in diesem Bereich

betrieben werden,

c) den Erfordernissen eines wirtschaftlichen

Betriebes der direkten Verbindungen,

angepaßt sein muß.

ARTIKEL 6

1. Die namhaft gemachten Unternehmen sollen

sich rechtzeitig über die Flugpläne einigen, die

die Frequenzen ihrer Fluglinien, die Flugtage

und die Flugzeugtypen enthalten. Die derart vereinbarten

Flugpläne werden gemäß den Gesetzen

und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles

spätestens 30 Tage vor Aufnahme des Betriebes

der betreffenden Linien den Luftfahrtbehörden

zur Genehmigung vorgelegt werden.

2. Sollten die namhaft gemachten Unternehmen

über die obgenannten Flugpläne kein Einverständnis

erzielen, werden die Luftfahrtbehörden

der beiden Vertragschließenden Teile sich bemühen,

das Problem zu lösen.

3. Sollte das Problem nicht rechtzeitig gelöst

werden bleibt die Regelung betreffend die Frequenzen,

die Flugtage sowie die Flugzeugtypen

für die folgenden sechs Monate in Kraft. Während

dieses Zeitraumes muß das Problem von den

Luftfahrtbehörden geregelt werden.

4. Die Luftfahrtbehörden jedes der Vertragschließenden

Teile werden der Luftfahrtbehörde

des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren

Ersuchen die statistischen Betriebsunterlagen über

die Ausnützung der Beförderungskapazität zur

Verfügung stellen, die durch das vom ersteren

Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Unternehmen

auf den im Anhang dieses Abkommens

festgelegten Strecken angeboten wird.

Diese Angaben enthalten im Rahmen des Möglichen

die für die Feststellung des Umfanges, der

Herkunft und der Bestimmung des Flugverkehrs

erforderlichen Auskünfte.

ARTIKEL 7

1. Die Tarife aller vereinbarten Linien werden

unter Berücksichtigung aller entscheidenden Faktoren,

wie Betriebskosten, angemessener Gewinn,

der besonderen Eigenschaften jeder Verbindung

und der Tarife anderer, dieselbe Strecke ganz

oder zum Teil betreibender Fluglinienunternehmen,

in angemessener Höhe erstellt.

2. Die in Abs. 1 dieses Artikels erwähnten

Tarife sind, wenn möglich, von den namhaft

gemachten Unternehmen beider Vertragschließenden

Teile nach Fühlungnahme mit den anderen

Fluglinienunternehmen, die dieselbe Strecke ganz

oder zum Teil betreiben, gemeinsam festzulegen.

Die namhaft gemachten Unternehmen sollen, soweit

als möglich, dieses Einvernehmen unter Anwendung

des Tariffestsetzungsverfahrens des

Internationalen Lufttransportverbandes (IATA)

erstellen.

3. Die auf diese Weise festgesetzten Tarife

sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile spätestens 30 Tage vor dem

vorgesehenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zur

Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen

kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung

dieser Behörden herabgesetzt werden.

4. Können die namhaft gemachten Unternehmen

über eine Tarifvereinbarung keine Einigung

erzielen oder werden die von ihnen festgesetzten

Tarife von den Luftfahrtbehörden eines

Vertragschließenden Teiles nicht genehmigt, werden

sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile bemühen, die Tarife einvernehmlich

festzusetzen.

5. Sollte eine Übereinstimmung gemäß Abs. 4

dieses Artikels zwischen den Luftfahrtbehörden

nicht erzielt werden können, ist die Meinungsverschiedenheit

gemäß den Bestimmungen des

Art. 14 dieses Abkommens beizulegen.

6. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3

dieses Artikels tritt ein Tarif nur nach Geneh-

migung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender

Teile in Kraft.

7. Die gemäß den Bestimmungen dieses

Artikels festgelegten Tarife bleiben so lange in

Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen

dieses Artikels erstellt worden sind.

ARTIKEL 8

1. Die von einem namhaft gemachten Unternehmen

eines Vertragschließenden Teiles auf

internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge

sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft- und

Schmierstoffreserven und Bordvorräte — einschließlich

Nahrungsmittel, Getränke und Tabak

sowie zum Verkauf während des Fluges an Fluggäste

bestimmte Gegenstände in vertretbarem

Ausmaß — sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles von allen

Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben

und Steuern befreit, vorausgesetzt, daß

diese Ausrüstung, Reserven und Vorräte bis zur

Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

2. Ferner sind von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben,

mit Ausnahme der für geleistete

Dienste zu entrichtenden Gebühren, befreit

a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden

eines Vertragschließenden Teiles

festgesetzten Grenzen, die im Hoheitsgebiet

dieses Vertragschließenden Teiles an Bord

genommen werden und zum Verbrauch an

Bord der auf einer internationalen Linie

des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten

Luftfahrzeuge bestimmt sind;

b) Kraft- und Schmierstoffe, die im Hoheitsgebiet

eines Vertragschließenden Teiles an

Bord genommen werden und als Vorräte

für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die vom

namhaft gemachten Unternehmen des anderen

Vertragschließenden Teiles auf internationalen

Linien eingesetzt sind, selbst

wenn diese Vorräte auf dem Flug über das

Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden

Teiles verbraucht werden, in dem sie an

Bord genommen wurden;

c) Ersatzteile und übliche Bordausrüstungen,

die in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden

Teiles für die Instandsetzung

und Wartung seiner auf internationaler

Fluglinie verwendeten Flugzeuge durch ein

vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft

gemachtes Unternehmen eingeführt

werden.

3. Die übliche Bordausrüstung sowie die an

Bord der Luftfahrzeuge des namhaft gemachten

Unternehmens eines Vertragschließenden Teiles

belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen im

Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden

dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In diesem

Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder

anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften

unter Aufsicht der genannten Behörden

gestellt werden.

ARTIKEL 9

1. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden

Teiles betreffend den Einflug, Aufenthalt

und Ausflug aus seinem Hoheitsgebiet,

der im internationalen Flugverkehr verwendeten

Luftfahrzeuge oder betreffend den Betrieb und

den Verkehr dieser Luftfahrzeuge während ihres

Aufenthaltes innerhalb seines Hoheitsgebietes sind

auf die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten

Unternehmens des anderen Vertragschließenden

Teiles anzuwenden.

2. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden

Teiles betreffend den Einflug,

Aufenthalt und Ausflug aus seinem Hoheitsgebiet

von Fluggästen, Besatzung, Fracht- und Postsendungen

wie jene betreffend die Formalitäten

des Einflugs, des Abflugs, der Ein- und Ausreise,

den Zoll und die sanitätspolizeilichen Maßnahmen

sind auf die Fluggäste, Besatzung, Fracht- und

Postsendungen, die in Luftfahrzeugen des namhaft

gemachten Unternehmens des anderen Vertragschließenden

Teiles befördert werden, anzuwenden,

solange sich diese auf dessen Hoheitsgebiet

befinden.

3. Für die Benützung der Flughäfen, der Einrichtungen

und technischen Ausrüstung auf dem

Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles

sind die Steuern und anderen Abgaben in Übereinstimmung

mit den durch die Gesetze und

Vorschriften dieses Vertragschließenden Teiles

einheitlich festgesetzten Steuersätzen und Tarifen

einzuheben.

ARTIKEL 10

Das namhaft gemachte Unternehmen jedes

Vertragschließenden Teiles hat das Recht, im Hoheitsgebiet

des anderen Vertragschließenden

Teiles eine Vertretung mit dem technischen Personal,

welches für den Betrieb der vereinbarten

Linien, und mit dem kaufmännischen Personal,

welches für die Förderung des Verkehrs erforderlich

ist, zu unterhalten. Die namhaft gemachten

Unternehmen werden über die Zahl der

für diese Zwecke zu beschäftigenden Personen,

unter Vorbehalt der Zustimmung der Luftfahrtbehörden,

das Einvernehmen herstellen.

ARTIKEL 11

1. Der sich aus den getätigten Einnahmen und

Ausgaben auf dem Gebiet des einen Vertragschließenden

Teiles durch das namhaft gemachte

Unternehmen des anderen Vertragschließenden

Teiles ergebende Gewinn wird in Übereinstimmung

mit den zwischen den beiden Vertrag-

schließenden Teilen bestehenden Vereinbarungen

über den gegenseitigen Zahlungsverkehr überwiesen.

2. Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen

im internationalen Verkehr, Luftfahrzeuge

im internationalen Verkehr sowie bewegliches

Vermögen, das dem Betrieb dieser Luftfahrzeuge

dient, dürfen nur in dem Vertragstaat

besteuert werden, in dem sich der Ort der

tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens

befindet. Diese Befreiung betrifft alle Steuern

vom Einkommen und vom Vermögen.

ARTIKEL 12

Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die

Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile von Zeit zu Zeit Beratungen pflegen,

um sich zu vergewissern, daß die in diesem Abkommen

verankerten Grundsätze angewendet

und daß dessen Ziele in zufriedenstellender Weise

verwirklicht werden.

ARTIKEL 13

1. Wenn der eine oder der andere Vertragschließende

Teil es für wünschenswert hält,

irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern,

so kann er um Beratung mit dem

anderen Vertragschließenden Teil ersuchen. Jede

Änderung dieses Abkommens tritt 60 Tage nach

dem Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels

in Kraft, mit welchem sich die beiden Vertragschließenden

Teile gegenseitig unter Bezugnahme

auf diese Abänderung die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen

Vorschriften über den Abschluß

und das Inkrafttreten internationaler Abkommen

mitteilen.

2. Abänderungen des Anhangs dieses Abkommens

können unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Teile vereinbart

werden. Sie treten nach Bestätigung mittels

diplomatischen Notenwechsels in Kraft.

3. Eine Beratung zwischen den Vertragschließenden

Teilen oder zwischen den Luftfahrtbehörden

betreffend eine Abänderung dieses Abkommens

oder seines Anhangs hat innerhalb von

60 Tagen nach Erhalt eines diesbezüglichen Ersuchens

zu beginnen.

ARTIKEL 14

Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung

oder Anwendung dieses Abkommens oder

seines Anhangs wird durch unmittelbare Verhandlungen

zwischen den Luftfahrtbehörden der

beiden Vertragschließenden Teile geregelt. Können

sich die genannten Behörden nicht einigen,

wird die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem

Weg geregelt.

ARTIKEL 15

Das vorliegende Abkommen samt Anhang und

jede allfällige Ergänzung oder Abänderung wird

bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

(ICAO) registriert.

ARTIKEL 16

Dieses Abkommen und sein Anhang werden

im Einvernehmen beider Vertragschließender

Teile mit jedem multilateralen Abkommen, durch

welches die beiden Vertragschließenden Teile gebunden

werden, in Übereinstimmung gebracht.

ARTIKEL 17

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit

dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Beschluß

bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen.

Eine solche Mitteilung ist gleichzeitig der

Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur

Kenntnis zu bringen. Die Kündigung tritt

12 Monate nach dem Zeitpunkt des Erhalts der

Mitteilung durch den anderen Vertragschließenden

Teil in Kraft, sofern sie nicht vor Ablauf

dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgenommen

wird. Bei Nichtvorliegen einer Empfangsbestätigung

von seiten des anderen Vertragschließenden

Teiles wird angenommen, daß ihm die

Mitteilung 14 Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen

ist, zu welchem die Internationale Luftfahrtorganisation

diese erhalten hat.

ARTIKEL 18

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem

Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in

Kraft, mittels welchen sich die Vertragschließenden

Teile gegenseitig die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen

Vorschriften betreffend den Abschluß

und das Inkrafttreten internationaler Abkommen

mitgeteilt haben.

Das zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Sozialistischen

Republik Rumänien geschlossene Luftverkehrsabkommen

vom 10. Juni 1958 Kundgemacht in BGBl. Nr. 222/1958, Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 21/1959 wird zum

gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

ZU URKUND dessen haben die Unterfertigten

der beiden Vertragschließenden Teile, hiezu

ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende

Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Bukarest am 14. Juli 1975

in zwei Ausfertigungen in deutscher und rumänischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist.

Für die Österreichische Bundesregierung

Kreisky m. p.

Für die Regierung der Sozialistischen Republik

Rumänien

Manea Mănescu m. p.

ANHANG

A.

Das von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat

das Recht, Fluglinien in beiden Richtungen auf

folgenden Strecken zu betreiben

B.

Das von der Regierung der Sozialistischen

Republik Rumänien namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

hat das Recht, Fluglinien in

beiden Richtungen auf folgenden Strecken zu

betreiben

C.

Die beiden namhaft gemachten Unternehmen

haben das Recht, Flüge über das Hoheitsgebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles hinaus

ohne kommerzielles Recht durchzuführen.

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 18 am 29. Dezember 1975 in Kraft.

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