660. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien,
von dem Wunsche geleitet, die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrt
zu entwickeln und ein Abkommen zur Errichtung
regelmäßiger Fluglinien zwischen ihren
Staaten und darüber hinaus zu schließen, haben
ihre Bevollmächtigten ernannt, welche folgendes
vereinbart haben
ARTIKEL 1
Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens
und dessen Anhanges bedeuten die Ausdrücke
a) „Konvention": Das am 7. Dezember 1944
in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte
Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt,
dem die beiden Vertragschließenden
Staaten als Vertragsparteien angehören;
b) „Luftfahrtbehörden": In bezug auf die
Republik Österreich das Bundesministerium
für Verkehr und in bezug auf die Sozialistische
Republik Rumänien das Kommando
der Zivilluftfahrt — TAROM des
Ministeriums für Nationale Verteidigung
oder in beiden Fällen jede andere Behörde,
die nach den jeweiligen Gesetzen der beiden
Vertragschließenden Teile zur Erfüllung
der von diesen Behörden tatsächlich ausgeübten
Funktionen ermächtigt ist;
c) „namhaft gemachtes Unternehmen": Das
Fluglinienunternehmen, das einer der Vertragschließenden
Teile gemäß Artikel 3
dieses Abkommens für den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien namhaft gemacht hat.
ARTIKEL 2
1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil die in diesem
Abkommen vorgesehenen Rechte zum Zweck der
Errichtung von Fluglinien auf den Flugstrecken,
die im Anhang dieses Abkommens festgelegt sind.
Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der
Folge „vereinbarte Linien" und „festgelegte
Strecken" genannt.
2. Das namhaft gemachte Unternehmen jedes
Vertragschließenden Teiles wird die nachstehenden
Rechte genießen
a) Das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles ohne Landung zu überfliegen;
b) in diesem Hoheitsgebiet Landungen zu nicht
gewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen;
c) auf den vereinbarten Fluglinien unter den
in diesem Abkommen und seinem Anhang
festgelegten Bedingungen in diesem Hoheitsgebiet
Fluggäste, Fracht- und Postsendungen
im Rahmen des internationalen
Verkehrs aufzunehmen und abzusetzen.
3. Keine Bestimmung dieses Abkommens kann
dahin ausgelegt werden, daß dem namhaft gemachten
Unternehmen eines der beiden Vertragschließenden
Teile das Recht eingeräumt wird,
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles Fluggäste, Fracht und Post zur entgeltlichen
Beförderung nach einem anderen Punkt
des Hoheitsgebietes dieses anderen Vertragschließenden
Teiles aufzunehmen („Kabotage").
ARTIKEL 3
1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der
vereinbarten Linien namhaft zu machen. Diese
Namhaftmachung ist Gegenstand einer schriftlichen
Mitteilung zwischen den Vertragschließenden
Teilen.
2. Ein Vertragschließender Teil, der diese Namhaftmachung
erhalten hat, wird, vorbehaltlich der
Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels,
dem namhaft gemachten Unternehmen des
anderen Vertragschließenden Teiles unverzüglich
die erforderliche Betriebsbewilligung erteilen.
3. Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden
Teiles können verlangen, daß ein vom
anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes
Unternehmen den Nachweis erbringt,
daß es in der Lage ist, den Anforderungen der
Gesetze und Verordnungen zu entsprechen, die
normalerweise beim Betrieb von internationalen
Fluglinien von diesen Behörden angewendet
werden.
4. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung
nicht zu erteilen oder solche
Bedingungen aufzuerlegen, die ihm für die Ausübung
der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten
Rechte durch das namhaft gemachte
Unternehmen erforderlich erscheinen, wenn
dieser Vertragschließende Teil nicht den Nachweis
dafür erbringt, daß ein überwiegender Teil
des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle
dieses Unternehmens beim Vertragschließenden
Teil, der dieses Unternehmen namhaft gemacht
hat, oder bei Staatsangehörigen dieses Vertragschließenden
Teiles liegen.
5. Vom Zeitpunkt des Erhaltes der in Absatz
2 dieses Artikels vorgesehenen Bewilligung
kann das namhaft gemachte Unternehmen jederzeit
den Betrieb jeglicher vereinbarten Linie aufnehmen.
ARTIKEL 4
1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die
Ausübung von in Artikel 2 dieses Abkommens
festgelegten Rechten durch ein vom anderen
Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes
Unternehmen zu untersagen oder bei der Ausübung
dieses Rechtes Bedingungen aufzuerlegen,
die er für notwendig erachtet, wenn
a) der Nachweis nicht erbracht ist, daß ein
überwiegender Teil des Eigentums und die
tatsächliche Kontrolle dieses Unternehmens
bei dem Vertragschließenden Teil, der das
Unternehmen namhaft gemacht hat, oder
bei seinen Staatsangehörigen liegen oder
b) dieses Unternehmen es unterläßt, die Gesetze
und Verordnungen des Vertragschließenden
Teiles, der diese Rechte gewährt hat,
zu befolgen oder
c) dieses Unternehmen die vereinbarten
Linien nicht gemäß den in diesem Abkommen
und in seinem Anhang vorgeschriebenen
Bedingungen betreibt.
2. Sofern der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene
Widerruf, die Untersagung oder die
Festlegung von Bedingungen nicht unverzüglich
erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen die
Gesetze und Vorschriften zu verhindern, wird
dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen
Vertragschließenden Teil ausgeübt.
ARTIKEL 5
1. Die namhaft gemachten Unternehmen genießen
gleiche und gerechte Möglichkeiten zum
Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den
Hoheitsgebieten der beiden Vertragschließenden
Teile.
2. Beim Betrieb der vereinbarten Linien hat
das namhaft gemachte Unternehmen jedes Ver-
tragschließenden Teiles die Interessen des vom
anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Unternehmens zu berücksichtigen, um
nicht in ungebührlicher Weise die Fluglinien zu
beeinträchtigen, die letzterer auf der ganzen oder
auf einem Teil derselben Strecke betreibt.
3. Der Betrieb der vereinbarten Linien wird
in enger Beziehung zur allgemeinen Beförderungsnachfrage
auf den festgelegten Strecken
durchgeführt. Die Hauptaufgabe jeder der vereinbarten
Fluglinien wird sein, ein der laufenden
und normalerweise voraussehbaren Beförderungsnachfrage
von Fluggästen, Fracht- und Postsendungen
von und nach dem Gebiet des Vertragschließenden
Teiles, der das die betreffende Linie
betreibende Unternehmen namhaft gemacht hat,
angemessenes Beförderungsangebot zur Verfügung
zu stellen.
4. Die jedem namhaft gemachten Unternehmen
gewährten Rechte, Fluggäste, Fracht- und Postsendungen
zwischen dem Hoheitsgebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles und dem
Hoheitsgebiet von dritten Staaten zu befördern,
werden unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze
betreffend die Entwicklung des internationalen
Flugverkehrs ausgeübt, wonach die angebotene
Beförderungskapazität
a) an die Beförderungsnachfrage nach oder
von dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden
Teiles, der das Unternehmen namhaft
gemacht hat,
b) an die Beförderungsnachfrage, die in dem
Bereich besteht, der von der jeweiligen
Fluglinie überflogen wird, unter Berücksichtigung
der Fluglinien, die von den Unternehmen
anderer Staaten in diesem Bereich
betrieben werden,
c) den Erfordernissen eines wirtschaftlichen
Betriebes der direkten Verbindungen,
angepaßt sein muß.
ARTIKEL 6
1. Die namhaft gemachten Unternehmen sollen
sich rechtzeitig über die Flugpläne einigen, die
die Frequenzen ihrer Fluglinien, die Flugtage
und die Flugzeugtypen enthalten. Die derart vereinbarten
Flugpläne werden gemäß den Gesetzen
und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles
spätestens 30 Tage vor Aufnahme des Betriebes
der betreffenden Linien den Luftfahrtbehörden
zur Genehmigung vorgelegt werden.
2. Sollten die namhaft gemachten Unternehmen
über die obgenannten Flugpläne kein Einverständnis
erzielen, werden die Luftfahrtbehörden
der beiden Vertragschließenden Teile sich bemühen,
das Problem zu lösen.
3. Sollte das Problem nicht rechtzeitig gelöst
werden bleibt die Regelung betreffend die Frequenzen,
die Flugtage sowie die Flugzeugtypen
für die folgenden sechs Monate in Kraft. Während
dieses Zeitraumes muß das Problem von den
Luftfahrtbehörden geregelt werden.
4. Die Luftfahrtbehörden jedes der Vertragschließenden
Teile werden der Luftfahrtbehörde
des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren
Ersuchen die statistischen Betriebsunterlagen über
die Ausnützung der Beförderungskapazität zur
Verfügung stellen, die durch das vom ersteren
Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Unternehmen
auf den im Anhang dieses Abkommens
festgelegten Strecken angeboten wird.
Diese Angaben enthalten im Rahmen des Möglichen
die für die Feststellung des Umfanges, der
Herkunft und der Bestimmung des Flugverkehrs
erforderlichen Auskünfte.
ARTIKEL 7
1. Die Tarife aller vereinbarten Linien werden
unter Berücksichtigung aller entscheidenden Faktoren,
wie Betriebskosten, angemessener Gewinn,
der besonderen Eigenschaften jeder Verbindung
und der Tarife anderer, dieselbe Strecke ganz
oder zum Teil betreibender Fluglinienunternehmen,
in angemessener Höhe erstellt.
2. Die in Abs. 1 dieses Artikels erwähnten
Tarife sind, wenn möglich, von den namhaft
gemachten Unternehmen beider Vertragschließenden
Teile nach Fühlungnahme mit den anderen
Fluglinienunternehmen, die dieselbe Strecke ganz
oder zum Teil betreiben, gemeinsam festzulegen.
Die namhaft gemachten Unternehmen sollen, soweit
als möglich, dieses Einvernehmen unter Anwendung
des Tariffestsetzungsverfahrens des
Internationalen Lufttransportverbandes (IATA)
erstellen.
3. Die auf diese Weise festgesetzten Tarife
sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile spätestens 30 Tage vor dem
vorgesehenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zur
Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen
kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung
dieser Behörden herabgesetzt werden.
4. Können die namhaft gemachten Unternehmen
über eine Tarifvereinbarung keine Einigung
erzielen oder werden die von ihnen festgesetzten
Tarife von den Luftfahrtbehörden eines
Vertragschließenden Teiles nicht genehmigt, werden
sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile bemühen, die Tarife einvernehmlich
festzusetzen.
5. Sollte eine Übereinstimmung gemäß Abs. 4
dieses Artikels zwischen den Luftfahrtbehörden
nicht erzielt werden können, ist die Meinungsverschiedenheit
gemäß den Bestimmungen des
Art. 14 dieses Abkommens beizulegen.
6. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3
dieses Artikels tritt ein Tarif nur nach Geneh-
migung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender
Teile in Kraft.
7. Die gemäß den Bestimmungen dieses
Artikels festgelegten Tarife bleiben so lange in
Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen
dieses Artikels erstellt worden sind.
ARTIKEL 8
1. Die von einem namhaft gemachten Unternehmen
eines Vertragschließenden Teiles auf
internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge
sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft- und
Schmierstoffreserven und Bordvorräte — einschließlich
Nahrungsmittel, Getränke und Tabak
sowie zum Verkauf während des Fluges an Fluggäste
bestimmte Gegenstände in vertretbarem
Ausmaß — sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles von allen
Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben
und Steuern befreit, vorausgesetzt, daß
diese Ausrüstung, Reserven und Vorräte bis zur
Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Ferner sind von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben,
mit Ausnahme der für geleistete
Dienste zu entrichtenden Gebühren, befreit
a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden
eines Vertragschließenden Teiles
festgesetzten Grenzen, die im Hoheitsgebiet
dieses Vertragschließenden Teiles an Bord
genommen werden und zum Verbrauch an
Bord der auf einer internationalen Linie
des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten
Luftfahrzeuge bestimmt sind;
b) Kraft- und Schmierstoffe, die im Hoheitsgebiet
eines Vertragschließenden Teiles an
Bord genommen werden und als Vorräte
für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die vom
namhaft gemachten Unternehmen des anderen
Vertragschließenden Teiles auf internationalen
Linien eingesetzt sind, selbst
wenn diese Vorräte auf dem Flug über das
Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden
Teiles verbraucht werden, in dem sie an
Bord genommen wurden;
c) Ersatzteile und übliche Bordausrüstungen,
die in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden
Teiles für die Instandsetzung
und Wartung seiner auf internationaler
Fluglinie verwendeten Flugzeuge durch ein
vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft
gemachtes Unternehmen eingeführt
werden.
3. Die übliche Bordausrüstung sowie die an
Bord der Luftfahrzeuge des namhaft gemachten
Unternehmens eines Vertragschließenden Teiles
belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen im
Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden
dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In diesem
Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder
anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften
unter Aufsicht der genannten Behörden
gestellt werden.
ARTIKEL 9
1. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden
Teiles betreffend den Einflug, Aufenthalt
und Ausflug aus seinem Hoheitsgebiet,
der im internationalen Flugverkehr verwendeten
Luftfahrzeuge oder betreffend den Betrieb und
den Verkehr dieser Luftfahrzeuge während ihres
Aufenthaltes innerhalb seines Hoheitsgebietes sind
auf die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten
Unternehmens des anderen Vertragschließenden
Teiles anzuwenden.
2. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden
Teiles betreffend den Einflug,
Aufenthalt und Ausflug aus seinem Hoheitsgebiet
von Fluggästen, Besatzung, Fracht- und Postsendungen
wie jene betreffend die Formalitäten
des Einflugs, des Abflugs, der Ein- und Ausreise,
den Zoll und die sanitätspolizeilichen Maßnahmen
sind auf die Fluggäste, Besatzung, Fracht- und
Postsendungen, die in Luftfahrzeugen des namhaft
gemachten Unternehmens des anderen Vertragschließenden
Teiles befördert werden, anzuwenden,
solange sich diese auf dessen Hoheitsgebiet
befinden.
3. Für die Benützung der Flughäfen, der Einrichtungen
und technischen Ausrüstung auf dem
Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles
sind die Steuern und anderen Abgaben in Übereinstimmung
mit den durch die Gesetze und
Vorschriften dieses Vertragschließenden Teiles
einheitlich festgesetzten Steuersätzen und Tarifen
einzuheben.
ARTIKEL 10
Das namhaft gemachte Unternehmen jedes
Vertragschließenden Teiles hat das Recht, im Hoheitsgebiet
des anderen Vertragschließenden
Teiles eine Vertretung mit dem technischen Personal,
welches für den Betrieb der vereinbarten
Linien, und mit dem kaufmännischen Personal,
welches für die Förderung des Verkehrs erforderlich
ist, zu unterhalten. Die namhaft gemachten
Unternehmen werden über die Zahl der
für diese Zwecke zu beschäftigenden Personen,
unter Vorbehalt der Zustimmung der Luftfahrtbehörden,
das Einvernehmen herstellen.
ARTIKEL 11
1. Der sich aus den getätigten Einnahmen und
Ausgaben auf dem Gebiet des einen Vertragschließenden
Teiles durch das namhaft gemachte
Unternehmen des anderen Vertragschließenden
Teiles ergebende Gewinn wird in Übereinstimmung
mit den zwischen den beiden Vertrag-
schließenden Teilen bestehenden Vereinbarungen
über den gegenseitigen Zahlungsverkehr überwiesen.
2. Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen
im internationalen Verkehr, Luftfahrzeuge
im internationalen Verkehr sowie bewegliches
Vermögen, das dem Betrieb dieser Luftfahrzeuge
dient, dürfen nur in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet. Diese Befreiung betrifft alle Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen.
ARTIKEL 12
Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die
Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile von Zeit zu Zeit Beratungen pflegen,
um sich zu vergewissern, daß die in diesem Abkommen
verankerten Grundsätze angewendet
und daß dessen Ziele in zufriedenstellender Weise
verwirklicht werden.
ARTIKEL 13
1. Wenn der eine oder der andere Vertragschließende
Teil es für wünschenswert hält,
irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern,
so kann er um Beratung mit dem
anderen Vertragschließenden Teil ersuchen. Jede
Änderung dieses Abkommens tritt 60 Tage nach
dem Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels
in Kraft, mit welchem sich die beiden Vertragschließenden
Teile gegenseitig unter Bezugnahme
auf diese Abänderung die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen
Vorschriften über den Abschluß
und das Inkrafttreten internationaler Abkommen
mitteilen.
2. Abänderungen des Anhangs dieses Abkommens
können unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Teile vereinbart
werden. Sie treten nach Bestätigung mittels
diplomatischen Notenwechsels in Kraft.
3. Eine Beratung zwischen den Vertragschließenden
Teilen oder zwischen den Luftfahrtbehörden
betreffend eine Abänderung dieses Abkommens
oder seines Anhangs hat innerhalb von
60 Tagen nach Erhalt eines diesbezüglichen Ersuchens
zu beginnen.
ARTIKEL 14
Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung
oder Anwendung dieses Abkommens oder
seines Anhangs wird durch unmittelbare Verhandlungen
zwischen den Luftfahrtbehörden der
beiden Vertragschließenden Teile geregelt. Können
sich die genannten Behörden nicht einigen,
wird die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem
Weg geregelt.
ARTIKEL 15
Das vorliegende Abkommen samt Anhang und
jede allfällige Ergänzung oder Abänderung wird
bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
(ICAO) registriert.
ARTIKEL 16
Dieses Abkommen und sein Anhang werden
im Einvernehmen beider Vertragschließender
Teile mit jedem multilateralen Abkommen, durch
welches die beiden Vertragschließenden Teile gebunden
werden, in Übereinstimmung gebracht.
ARTIKEL 17
Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit
dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Beschluß
bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen.
Eine solche Mitteilung ist gleichzeitig der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur
Kenntnis zu bringen. Die Kündigung tritt
12 Monate nach dem Zeitpunkt des Erhalts der
Mitteilung durch den anderen Vertragschließenden
Teil in Kraft, sofern sie nicht vor Ablauf
dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgenommen
wird. Bei Nichtvorliegen einer Empfangsbestätigung
von seiten des anderen Vertragschließenden
Teiles wird angenommen, daß ihm die
Mitteilung 14 Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen
ist, zu welchem die Internationale Luftfahrtorganisation
diese erhalten hat.
ARTIKEL 18
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem
Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in
Kraft, mittels welchen sich die Vertragschließenden
Teile gegenseitig die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen
Vorschriften betreffend den Abschluß
und das Inkrafttreten internationaler Abkommen
mitgeteilt haben.
Das zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Sozialistischen
Republik Rumänien geschlossene Luftverkehrsabkommen
vom 10. Juni 1958 Kundgemacht in BGBl. Nr. 222/1958, Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 21/1959 wird zum
gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
ZU URKUND dessen haben die Unterfertigten
der beiden Vertragschließenden Teile, hiezu
ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende
Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Bukarest am 14. Juli 1975
in zwei Ausfertigungen in deutscher und rumänischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist.
Für die Österreichische Bundesregierung
Kreisky m. p.
Für die Regierung der Sozialistischen Republik
Rumänien
Manea Mănescu m. p.
ANHANG
A.
Das von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat
das Recht, Fluglinien in beiden Richtungen auf
folgenden Strecken zu betreiben
B.
Das von der Regierung der Sozialistischen
Republik Rumänien namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
hat das Recht, Fluglinien in
beiden Richtungen auf folgenden Strecken zu
betreiben
C.
Die beiden namhaft gemachten Unternehmen
haben das Recht, Flüge über das Hoheitsgebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles hinaus
ohne kommerzielles Recht durchzuführen.
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 18 am 29. Dezember 1975 in Kraft.