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660_1974 AT

660. Verordnung: Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens für Zivildienstleistende

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 660. Verordnung: Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens für Zivildienstleistende

Auf Grund des § 23 Abs. 4 Zivildienstgesetz,

BGBl. Nr. 187/1974, wird verordnet

Form und Ausstattung

§ 1. Für das Dienstabzeichen der Zivildienstleistenden

wird folgende Form und Ausstattung

bestimmt

1. Das Dienstabzeichen hat die Form einer

hochstehenden Ellipse, ist 1'5 mm stark,

62 mm hoch, 42 mm breit und mit einem

1 mm breiten Goldrand umgeben. In der

oberen Hälfte des Abzeichens ist in schwarzen,

6 mm großen Großbuchstaben, der

Form des Abzeichens folgend, die Aufschrift

„ZIVILDIENST" angebracht. Das Feld des

Abzeichens ist zur Gänze von den senkrecht

angeordneten Staatsfarben Rot-Weiß-

Rot (je Streifen 14 mm) bedeckt. Darauf ist

senkrecht das Staatswappen (40 mm hoch und

35 mm breit) abgebildet.

2. Das unter 1. beschriebene und in der Anlage

in Farbdruck abgebildete Dienstabzeichen

ist aus einer Kupferlegierung oder

einem sonstigen dauerhaften Material herzustellen

und zu emaillieren. Auf der Rückseite

des Abzeichens ist waagrecht eine

zweckmäßige Befestigungsvorrichtung anzubringen.

Tragweise

§ 2. Das Zivildienstabzeichen ist von den

Zivildienstleistenden während ihrer Einsätze auf

der linken Brustseite sichtbar zu tragen.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1975

in Kraft.

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