660. Verordnung: Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens für Zivildienstleistende
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 4 Zivildienstgesetz,
BGBl. Nr. 187/1974, wird verordnet
Form und Ausstattung
§ 1. Für das Dienstabzeichen der Zivildienstleistenden
wird folgende Form und Ausstattung
bestimmt
1. Das Dienstabzeichen hat die Form einer
hochstehenden Ellipse, ist 1'5 mm stark,
62 mm hoch, 42 mm breit und mit einem
1 mm breiten Goldrand umgeben. In der
oberen Hälfte des Abzeichens ist in schwarzen,
6 mm großen Großbuchstaben, der
Form des Abzeichens folgend, die Aufschrift
„ZIVILDIENST" angebracht. Das Feld des
Abzeichens ist zur Gänze von den senkrecht
angeordneten Staatsfarben Rot-Weiß-
Rot (je Streifen 14 mm) bedeckt. Darauf ist
senkrecht das Staatswappen (40 mm hoch und
35 mm breit) abgebildet.
2. Das unter 1. beschriebene und in der Anlage
in Farbdruck abgebildete Dienstabzeichen
ist aus einer Kupferlegierung oder
einem sonstigen dauerhaften Material herzustellen
und zu emaillieren. Auf der Rückseite
des Abzeichens ist waagrecht eine
zweckmäßige Befestigungsvorrichtung anzubringen.
Tragweise
§ 2. Das Zivildienstabzeichen ist von den
Zivildienstleistenden während ihrer Einsätze auf
der linken Brustseite sichtbar zu tragen.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1975
in Kraft.