660. Verordnung: Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes
1973, BGBl. Nr. 389, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft verordnet
§ 1. Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft wird, soweit dadurch weder völkerrechtliche
noch außenpolitische Fragen berührt
werden und soweit staatsvertragliche Regelungen
dem nicht entgegenstehen, sowie unter
Beachtung des § 15 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes
1973 unbeschadet des Art. 65 Abs. 1
B-VG zur Vertretung der Republik Österreich
gegenüber der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
der Vereinten Nationen (FAO) und
zum Verkehr mit dieser in Angelegenheiten des
Wirkungsbereichs des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft ermächtigt.
§ 2. Die Bestimmung des § 1 hindert nicht, daß
das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten,
soweit sich dies aus außenpolitischen
Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall
die Vertretung der Republik Österreich gegenüber
der FAO und den Verkehr mit dieser vorbehält.
In diesem Fall ist das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft rechtzeitig schriftlich
zu verständigen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1974
in Kraft.