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660_1973 AT

660. Verordnung: Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 660. Verordnung: Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 15 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes

1973, BGBl. Nr. 389, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft verordnet

§ 1. Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft wird, soweit dadurch weder völkerrechtliche

noch außenpolitische Fragen berührt

werden und soweit staatsvertragliche Regelungen

dem nicht entgegenstehen, sowie unter

Beachtung des § 15 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes

1973 unbeschadet des Art. 65 Abs. 1

B-VG zur Vertretung der Republik Österreich

gegenüber der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation

der Vereinten Nationen (FAO) und

zum Verkehr mit dieser in Angelegenheiten des

Wirkungsbereichs des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft ermächtigt.

§ 2. Die Bestimmung des § 1 hindert nicht, daß

das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten,

soweit sich dies aus außenpolitischen

Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall

die Vertretung der Republik Österreich gegenüber

der FAO und den Verkehr mit dieser vorbehält.

In diesem Fall ist das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft rechtzeitig schriftlich

zu verständigen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1974

in Kraft.

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