Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
65_2003 AT

65. Bundesgesetz: EZA-Gesetz-Novelle 2003

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 65. Bundesgesetz: EZA-Gesetz-Novelle 2003

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1 Änderung des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes (EZA-G)

2 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4 Änderung des Richterdienstgesetzes

5 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

6 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Artikel 1

Änderung des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes (EZA-G)

Das Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit (Entwicklungszusammenarbeitsgesetz,

EZA-G), BGBl. I Nr. 49/2002, wird wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 4 entfällt in Z 2 das Wort „sowie“, in Z 3 wird der Ausdruck „zu berücksichtigen.“ durch

das Wort „sowie“ ersetzt und es wird folgende Z 4 eingefügt

„4. in sinnvoller Weise die Bedürfnisse von Kindern und von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen.“

1a. § 2 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt

„Diese Maßnahmen können von der ADA (§ 6) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt

werden.“

2. In § 2 Abs. 2 wird in lit. g der Punkt durch einen Beistrich ersetzt, folgende lit. h) und i) werden angefügt

„h) Unterstützung der nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und umweltgerechten Entwicklung in

den Entwicklungsländern im Sinne der in § 1 Abs. 3 verankerten Ziele der österreichischen Entwicklungspolitik,

unter Nutzung der Synergien mit der Wirtschaft und den Entwicklungsorganisationen,

i) Mitwirkung an Projekten der multilateralen Entwicklungszusammenarbeit.“

3. Im II. Teil wird vor § 4 folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen“

4. In § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die

Wortfolge „Die ADA (§ 6)“ ersetzt.

5. Die bisherigen Paragraphen 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „21“,

„22“, „23“, „24“, „26“, „27“ und „28“.

6. Nach § 5 werden folgender 2. und 3. Abschnitt eingefügt

„2. Abschnitt

Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung

(Austrian Development Agency, ADA)

Errichtung der ADA

§ 6. (1) Es wird die Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter

Haftung mit dem Firmenwortlaut Austrian Development Agency, im Folgenden kurz ADA, errichtet.

(2) Der Sitz der ADA ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die ADA ist berechtigt, das

Bundeswappen zu führen.

(3) Die ADA entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften

mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung,

mit 1. Jänner 2004. Auf die ADA sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in

diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die ADA ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur

Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. § 5 Abs. 2

des GmbH-Gesetzes ist nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in § 4 des GmbH-Gesetzes geforderten

Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft

aufzunehmen.

(4) Alleiniger Gründer und Eigentümer der ADA ist der Bund, der für die Zwecke dieses Abschnitts,

einschließlich der Ausübung der Gesellschafterrechte und der Verwaltung der Anteilsrechte, vom Bundesminister

für auswärtige Angelegenheiten vertreten wird. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen ist

nicht zulässig.

(5) Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten

abzugeben und bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen.

Erforderliche Änderungen der Erklärung haben in entsprechender Weise zu erfolgen.

(6) Das Stammkapital der ADA beträgt 70000 € und ist zur Gänze nach Anmeldung der Gesellschaft

einzuzahlen. Der Bund bringt in die ADA zusätzlich eine Bareinlage von 910000 € ein.

(7) Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der ADA, Beschlüsse und Amtsbestätigungen

im Zusammenhang mit der ADA bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.

Vermögensübergang und Bewertung

§ 7. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende, vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

verwaltete und überwiegend genutzte bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der

Aufgaben der ADA erforderlich ist, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten,

Forderungen und Schulden, geht mit 1. Jänner 2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum

der ADA über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Die Sacheinlage erfolgt

ohne Erhöhung des Stammkapitals, wobei der Gegenwert in eine nicht gebundene Kapitalrücklage

einzustellen ist.

(2) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen,

die binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung

der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und

Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer

Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen.

(3) Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der vom Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten auf die ADA übergegangenen Aktiven und Passiven zu enthalten,

die ihr nachvollziehbar und betriebsnotwendig zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger-

und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen

Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die vom Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten auf die ADA übergehen. Dabei sind auf den Vermögensübergang die

aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlage gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG mit Ausnahme

der Prüfberichte der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates gemäß § 25 Abs. 1 des Aktiengesetzes

1965, BGBl. Nr. 98/1965, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist

durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Gründungsbericht

gemäß § 25 Abs. 2 Z 4 des Aktiengesetzes 1965. Die Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz gemäß

§ 10 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. 1897 S 219, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des

Jahresabschlusses in der Wiener Zeitung einschließlich der Einrichtung des Nachweises über die Veranlassung

dieser Veröffentlichung beim Firmenbuchgericht gemäß § 277 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches

ist von der Geschäftsführung zu veranlassen.

Aufgaben der ADA

§ 8. (1) Aufgabe der ADA ist die Erarbeitung und die Abwicklung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit,

wobei insbesondere auf deren Wirksamkeit in den Entwicklungsländern zu achten

ist. Die ADA führt ihre Aufgaben in Abstimmung mit anderen Einrichtungen, die ebenfalls entwicklungspolitische

Maßnahmen setzen, durch. Die ADA hat dabei insbesondere folgende Aufgaben

1. Vorbereitung von Programmen und Projekten und Abschluss von Verträgen über Maßnahmen

der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen des Dreijahresprogramms (§ 23) sowie deren Abwicklung;

2. Unterstützung der nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und umweltgerechten Entwicklung in

den Entwicklungsländern unter Nutzung des österreichischen Potentials;

3. Mitwirkung an Projekten der multilateralen Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Europäischen

Gemeinschaft und anderer internationaler Organisationen, insbesondere durch Akquisition

internationaler Mittel und Kofinanzierungen sowie die Vermittlung der Beteiligung von Unternehmen

und Entwicklungsorganisationen an Entwicklungsprojekten;

4. Unterstützung des Einsatzes österreichischer Entwicklungshelfer und Experten, insbesondere im

Rahmen internationaler Organisationen und Einrichtungen;

5. Beratung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten in allen entwicklungspolitischen

Grundsatzfragen, insbesondere bei der Erstellung des Dreijahresprogramms.

(2) Die ADA hat ein jährliches Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen

auszuarbeiten, das vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu genehmigen

ist. Das Arbeitsprogramm hat das jeweilige Dreijahresprogramm für den Bereich der ADA umzusetzen

und insbesondere die Arbeitsschwerpunkte und Arbeitsziele der ADA sowie Angaben über die dafür

notwendigen operationellen und administrativen Mittel zu enthalten. Es ist von der ADA nach Maßgabe

der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen. Wesentliche Änderungen des

Arbeitsprogramms bedürfen der vorherigen Genehmigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten,

der auch jederzeit die Vorlage eines neuen Arbeitsprogramms verlangen kann.

Richtlinien für die Unternehmensführung

§ 9. (1) Die ADA ist gemeinnützig im Sinne des § 34 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,

in der jeweils geltenden Fassung. Sie ist nicht gewinnorientiert und ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit,

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.

(2) Die ADA ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben

notwendig oder nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb

von Beteiligungen.

(3) Die ADA ist berechtigt, Leistungen gemäß § 2 im Wettbewerb zu erbringen. Leistungen im

Wettbewerb dürfen nur zur Erfüllung der gemäß § 8 Abs. 1 übertragenen Aufgaben erbracht werden.

Einnahmen werden nur in jenem Maß angestrebt, als sie zur Kostendeckung erforderlich sind. Im Rechnungswesen

der ADA sind im Wettbewerb erbrachte Leistungen und andere Leistungen in getrennten

Rechnungskreisen darzustellen.

(4) Die erste Geschäftsführung, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, aber noch vor Entstehen

der ADA bestellt werden kann, hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept

auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von

der ADA angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal-

und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten und dabei

auf die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik (§ 1 Abs. 3 und 4) Bedacht zu nehmen.

(5) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu

sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten der Unternehmensleitung nach den gesetzlichen

Vorschriften gewährleistet und eine Evaluierung der Maßnahmen der ADA zwecks Feststellung ihrer

Zielerreichung und Effektivität ermöglicht.

(6) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden

Fassung, sind auf die ADA nicht anzuwenden.

(7) Die ADA ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

in Anspruch zu nehmen.

(8) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat Aufgaben für die ADA auf deren Verlangen gegen Entgelt

zu übernehmen. Hinsichtlich des Entgelts für die Dienstleistungen der Bundesrechenzentrum GmbH gilt

die ADA als Bundesdienststelle.

(9) Bei Auflösung oder Aufhebung der ADA oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das

Vermögen der ADA, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile des Bundes und den gemeinen Wert der

vom Bund geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Bereich

der Entwicklungszusammenarbeit verwendet werden.

Finanzierung der ADA

§ 10. Die ADA bestreitet ihre Ausgaben

1. aus Zuwendungen, die ihr der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in

Erfüllung ihres Arbeitsprogramms entstehen, ab dem 1. Jänner 2004 in Form einer jährlichen Basisabgeltung

leistet. Zusätzlich zu dieser Basisabgeltung kann der Bund nach Maßgabe der im

jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter

der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer

Gebarung der ADA erforderlich ist,

2. aus Zuwendungen, die ihr der Bund zur Durchführung von operationellen Maßnahmen zur Erfüllung

des Arbeitsprogramms nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke

vorgesehenen Mittel leistet,

3. aus Entgelten für die Erbringung von Leistungen an den Bund oder an Dritte,

4. aus sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen,

5. aus sonstigen Einnahmen.

Geschäftsführung

§ 11. Die ADA hat einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin. Die Geschäftsführung wird nach

öffentlicher Ausschreibung vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für höchstens vier Jahre

nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, in der jeweils geltenden

Fassung, bestellt.

Aufsichtsrat

§ 12. (1) Nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, nach Möglichkeit schon vor Entstehen der ADA,

spätestens aber bis 31. Jänner 2004, ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus zwölf Mitgliedern besteht,

deren Funktionsperiode bis zu vier Jahren beträgt, von denen

1. sechs Mitglieder vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bestellen sind, aus

denen dieser den Vorsitzenden zu ernennen hat,

2. je ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft, vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen

und Konsumentenschutz und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen ist, aus

denen der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten den Stellvertreter des Vorsitzenden zu

ernennen hat,

3. ein Mitglied von den Landeshauptmännern im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer zu

bestellen ist und

4. ein Mitglied von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Arbeitnehmer

zu entsenden ist.

(2) Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 können vom Bundesminister, der sie bestellt

hat, jederzeit abberufen und durch neue Mitglieder ersetzt werden.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden Bundesminister zur

umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.

(4) Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des Vorsitzenden.

(5) Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere

1. die Genehmigung von Programmen und Projekten, soweit die Entscheidung darüber nicht in die

Zuständigkeit der Geschäftsführung fällt,

2. die Prüfung des jährlichen Arbeitsprogramms samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen

und allfälliger wesentlicher Änderungen des Arbeitsprogramms vor der Genehmigung

gemäß § 8 Abs. 2,

3. die Genehmigung der Gründung von Tochtergesellschaften und des Erwerbs von Beteiligungen,

4. die Genehmigung der Errichtung und Schließung von Koordinationsbüros,

5. die Genehmigung des Unternehmenskonzepts gemäß § 9 Abs. 4.

Koordinationsbüros

§ 13. (1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die ADA im Ausland Koordinationsbüros einrichten.

Die Errichtung und Schließung eines Koordinationsbüros bedarf der vorherigen Zustimmung des

Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten. Die Koordinationsbüros haben dem Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten über die allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen im

Sitzstaat zu berichten.

(2) Die Leiter/Leiterinnen der Koordinationsbüros werden nach öffentlicher Ausschreibung durch

die ADA vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für höchstens vier Jahre bestellt. Es können

nur Personen bestellt werden, die über eine mehrjährige qualifizierte Berufserfahrung im Bereich der

Entwicklungszusammenarbeit verfügen. Eine einmalige Weiterbestellung für höchstens vier Jahre ist

ohne öffentliche Ausschreibung zulässig. Der Abschluss der Arbeitsverträge und deren Verlängerung

erfolgt durch die Geschäftsführung.

Arbeitnehmer der ADA

§ 14. (1) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann der Geschäftsführung und im

Wege der Geschäftsführung auch den Leitern/Leiterinnen der Koordinationsbüros allgemeine Weisungen

oder Weisungen im Einzelfall erteilen.

(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann Bestellungen gemäß § 11 und § 13

Abs. 2 aus wichtigen Gründen widerrufen, insbesondere dann, wenn eine Weisung gemäß Abs. 1 nicht

befolgt wird.

(3) Die Arbeitnehmer der ADA sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle

ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen

des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der

jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Für alle Arbeitnehmer der ADA gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der

geltenden Fassung. Die ADA gilt als Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes.

Überleitung von Beamten

§ 15. (1) Beamte (§ 1 Abs. 1 BDG 1979) des Bundes, die am 31. Dezember 2003 zumindest überwiegend

Aufgaben besorgen, die der ADA übertragen sind, werden mit 1. Jänner 2004 für die Dauer ihres

Dienststandes der ADA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle

des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten oder einer anderen Gesellschaft, an der die

ADA zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Abs. 2), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.

(2) Die Verwendung der gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin der

ADA oder bei einer Gesellschaft, an der diese zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig.

(3) Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber

den zugewiesenen Beamten hat durch die Geschäftsführung zu erfolgen, die in dieser Funktion an die

Weisungen des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten gebunden ist.

(4) Beamte gemäß Abs. 1 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses

Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis

zur ADA oder einer Gesellschaft, an der die ADA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und

zwar mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt

für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist

durch die ADA oder durch die den Beamten übernehmende Gesellschaft für alle dienstzeitabhängigen

Ansprüche anzurechnen. Auf die in ein Arbeitsverhältnis zur ADA oder zu einer Gesellschaft, an der die

ADA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, aufgenommenen Beamten sind die Bestimmungen von § 16

Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß so anzuwenden, als ob es sich bei ihnen um aus einem vertraglichen

Dienstverhältnis zum Bund ausgeschiedene Bedienstete handeln würde.

(5) Für die Beamten gemäß Abs. 1 hat die ADA dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt

Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag).

Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle

Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen

Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen

Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im

gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Gesellschaften geleistete besondere

Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen.

Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.

(6) Für Beamte, die der ADA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,

BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung.

Überleitung von vertraglich Bediensteten

§ 16. (1) Vertragliche Bedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2003 zumindest überwiegend

Aufgaben besorgen, die der ADA übertragen sind, werden durch eine spätestens bis 31. März 2004 abzugebende

Dienstgebererklärung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten der ADA zur dauernden

Dienstleistung zugewiesen. Sie sind ab Wirksamkeit der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der

ADA. Die ADA setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten

fort.

(2) Für die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes,

insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung,

weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes ist

nicht mehr zulässig. Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 haben, wenn sie ihre Bereitschaft zum Ausscheiden

aus dem übergeleiteten Arbeitsverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften

unmittelbar nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Arbeitsverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung

erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis nach den für Neueintretende

geltenden Rechtsgrundlagen. Innerhalb von zwei Jahren ab dem Entstehen der ADA ist eine

Kündigung aus einem der in § 32 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes angeführten Gründe nicht

zulässig.

(3) Sofern Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende

geltenden Rechtsgrundlagen begründen, besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden

kein Anspruch auf Abfertigung. Die während der Bundesdienstzeit erworbene Abfertigungsanwartschaft

wird mit Wirksamkeit der Aufnahme in ein nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen

geschlossenes Arbeitsverhältnis zur ADA auf die für diese Arbeitnehmer zuständige Mitarbeitervorsorgekasse

übertragen. Auf derartige Übertragungen sind die Bestimmungen von § 47 Abs. 3 BMVG, BGBl. I

Nr. 100/2002, mit der Maßgabe anzuwenden, dass hierüber keine Einzelvereinbarung nach Z 1 abzuschließen

und dass der vom Bund nach Z 2 zu leistende Überweisungsbetrag durch das Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten in jener Höhe an die zuständige Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen

ist, die 50 vH der nach § 35 Abs. 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86 in der jeweils

geltenden Fassung, zu berechnenden, dem ausscheidenden vertraglichen Bediensteten infolge der Übernahme

in ein Arbeitsverhältnis zur ADA nicht gebührenden Abfertigung entspricht. Die im vorangegangenen

Dienstverhältnis zum Bund verbrachte Dienstzeit ist durch die ADA für alle dienstzeitabhängigen

Ansprüche anzurechnen.

(4) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß

Abs. 1 werden von der Gesellschaft übernommen.

Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden

§ 17. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gemäß § 15

Abs. 4 oder § 16 Abs. 1 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge

(§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit

des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen

Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich

der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen

ergibt.

(2) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten gemäß §§ 15 Abs. 4 und 16 Abs. 1 gehen mit

dem Zeitpunkt der Begründung ihres Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf diese über und sind im Fall

der Zahlung von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.

(3) Arbeitnehmer gemäß §§ 15 Abs. 4 und 16 Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder

Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Durch eine derartige Nutzung

wird kein Bestandsverhältnis an der jeweiligen Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80

BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung.

Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten wahr.

(4) Die Arbeitnehmer der ADA, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln,

als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zur ADA um ein Dienstverhältnis zum

Bund gehandelt hätte.

Gleichbehandlung

§ 18. Auf die Arbeitnehmer der ADA, die dieser gemäß § 15 Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung

zugewiesenen Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur ADA ist das Bundes-

Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme

des vierten und fünften Abschnittes des dritten Teiles, des fünften Teiles und des § 50 mit der

Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2

B-GBG) gilt.

Beurlaubung

§ 19. (1) Gehen Bedienstete des Bundes ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der ADA in der Geschäftsführung

oder Leitung eines Koordinationsbüros ein, so sind sie für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses

gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(2) Beurlaubungen nach Abs. 1 dürfen insgesamt zwölf Jahre nicht überschreiten.

3. Abschnitt

Förderungen

§ 20. (1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der ADA (§ 6)

einzubringen. Ein Rechtsanspruch auf Förderungen besteht nicht. Förderungsansuchen sind von der ADA

gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und des Dreijahresprogramms (§ 23) zu prüfen. Bei

Zuerkennung der Förderung durch die ADA hat diese mit dem Förderungswerber einen Förderungsvertrag

abzuschließen.

(2) Im Förderungsvertrag sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere

der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen. Der Förderungswerber ist im Förderungsvertrag

insbesondere zu verpflichten

1. die Mittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

vertragsgemäß zu verwenden;

2. die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege zu verwahren, die eine Prüfung der

vertragsgemäßen Verwendung der Mittel ermöglichen;

3. alle Ereignisse, die die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich

machen würden, unverzüglich zu melden;

4. einen Zeitplan für die Projektdurchführung zu erstellen;

5. Zwischenberichte vorzulegen, soweit sich das Projekt über einen längeren Zeitraum erstreckt;

6. nach Abschluss des Vorhabens umgehend einen Bericht zu erstatten, der insbesondere eine Übersicht

über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnis sowie einen zahlenmäßig aufgeschlüsselten

Nachweis über die Verwendung der Mittel sowie über die das Vorhaben betreffenden

Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat;

7. Einsicht in jene Bücher, Belege und sonstige Unterlagen, die der Überprüfung der Durchführung

des Vorhabens dienen, und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten sowie die erforderlichen

Auskünfte im Zusammenhang mit dem Vorhaben zu erteilen.

(3) Im Förderungsvertrag ist weiters eine sofortige Einstellung der Förderung und eine Verpflichtung

des Förderungsnehmers zur Zurückerstattung der Zuwendung bzw. deren Gegenwerts – im Verschuldensfall

zuzüglich einer Verzinsung von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Auszahlungstag –

vorzusehen, insbesondere

1. wenn der Förderungsnehmer Organe oder Beauftragte der ADA oder der Europäischen Gemeinschaft

über für die Förderungsgewährung wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet

hat;

2. im Falle einer gravierenden Verletzung des Förderungsvertrages;

3. bei Undurchführbarkeit des Vorhabens. Wenn jedoch das Vorhaben ohne Verschulden des Förderungsnehmers

nach begonnener Durchführung undurchführbar wird, sind lediglich die noch

nicht verbrauchten Mittel zurückzuerstatten oder mit Zustimmung der ADA für andere Vorhaben

umzuwidmen;

4. wenn Organe der Europäischen Gemeinschaft die Rückforderung verlangen, weil die Förderung

gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verletzt.

(4) Über zugesagte Förderungen darf weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch

auf eine andere Art rechtswirksam verfügt werden.

(5) Bei der Abwicklung einer Förderung durch völkerrechtliche Organisationen und Einrichtungen

oder durch Förderungswerber aus einem Entwicklungsland finden grundsätzlich die Bestimmungen dieses

Paragraphen Anwendung. Abweichend davon kann jedoch im Einzelfall die Anwendung interner

Regelungen der völkerrechtlichen Organisationen und Einrichtungen vereinbart werden. Ebenso kann im

begründeten Einzelfall von einzelnen Bestimmungen dieses Paragraphen abgewichen werden, wenn der

Förderungswerber in einem Entwicklungsland ansässig ist.“

7. In § 23 wird die Wortfolge „nach Anhörung des Beirates (§ 7)“ durch die Wortfolge „nach Anhörung

der ADA (§ 6) und des Beirates (§ 21)“ ersetzt.

8. Dem § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die Tätigkeit der ADA gemäß Teil II Abschnitt 2 ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 5

Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 zuzurechnen. Die Verwendung von Daten durch die ADA als

Dienstleister ist an die Weisungen des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten gebunden.“

9. § 25 lautet

„§ 25. Art. 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, ist anzuwenden.“

10. § 28 lautet

„§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

hinsichtlich des § 23 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der

Vollziehung des § 7 Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 1, § 12

Abs. 1 bis 3 und § 22 ist der jeweils zuständige Bundesminister betraut. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit

des jeweiligen Bundesministers für Angelegenheiten, die auch Entwicklungszusammenarbeit darstellen

können, abgesehen von der Kompetenz des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten für

Entwicklungszusammenarbeit und für die Koordination der internationalen Entwicklungspolitik, vom

vorliegenden Gesetz unberührt.“

Artikel 2

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 7/2003, wird wie folgt geändert

1. § 75a Abs. 2 Z 2 lautet

„2. wenn der Karenzurlaub

a) zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung oder

b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder

zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,

BGBl. Nr. 574/1983,

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige

von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“

2. Dem § 284 wird folgender Abs. 51 angefügt

„(51) § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 tritt mit 1. Jänner

2004 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 7/2003, wird wie folgt geändert

1. § 29c Abs. 4 Z 2 lautet

„2. wenn der Karenzurlaub

a) zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung oder

b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder

zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,

BGBl. Nr. 574/1983,

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige

von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“

2. Dem § 100 wird folgender Abs. 37 angefügt

„(37) § 29c Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 tritt mit 1. Jänner

2004 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 7/2003, wird wie folgt geändert

1. § 75a Abs. 2 Z 2 lautet

„2. wenn der Karenzurlaub

a) zur Ausbildung des Richters für seine dienstliche Verwendung oder

b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder

zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,

BGBl. Nr. 574/1983,

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige

von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“

2. Dem § 173 wird folgender Abs. 34 angefügt

„(34) § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 tritt mit 1. Jänner

2004 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 7/2003, wird wie folgt geändert

1. § 58a Abs. 2 Z 2 lautet

„2. wenn der Karenzurlaub

a) zur Ausbildung des Landeslehrers für seine dienstliche Verwendung oder

b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder

zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,

BGBl. Nr. 574/1983,

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige

von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“

2. Dem § 123 wird folgender Abs. 44 angefügt

„(44) § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 tritt mit 1. Jänner

2004 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert

1. § 65a Abs. 2 Z 2 lautet

„2. wenn der Karenzurlaub

a) zur Ausbildung des Lehrers für seine dienstliche Verwendung oder

b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder

zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,

BGBl. Nr. 574/1983,

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige

von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“

2. Dem § 127 wird folgender Abs. 32 angefügt

„(32) § 65a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 tritt mit 1. Jänner

2004 in Kraft.“

BGBlPdf 65. Verordnung: Lederbekleidungserzeugung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Kürschner (§ 94 Z 44 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kürschner oder in einem mindestens

zweijährig verwandten Lehrberuf und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kürschner oder in einem mindestens

zweijährig verwandten Lehrberuf und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Säckler (Lederbekleidungserzeugung) (§ 94 Z 44 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Säckler (Lederbekleidungserzeugung)

oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Säckler (Lederbekleidungserzeugung)

oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

BGBlPdf 65. Multilaterale Vereinbarung M135 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von UN 2426 Ammoniumnitrat, flüssig, in speziell zugeordneten Tanks

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Bestimmungen der Tabelle A in Abschnitt 3.2.1 des ADR darf UN 2426

Ammoniumnitrat, flüssig, in Tanks, gemäß den für speziell zugeordnete Tanks mit dem Tankcode

L4BV(+) statt gemäß den für Tanks mit dem Tankcode L4BV geltenden Bestimmungen befördert werden.

2. Alle sonstigen einschlägigen Vorschriften des ADR (insbesondere die Sondervorschriften TU3,

TU12, TU29, TC3, TE9, TE10 und TA1) sind anzuwenden.

3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten

der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der

Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen

in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und

nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 2. Mai 2003 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Belgien 17. Jänner 2003

Tschechische Republik 3. April 2003

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →