65. Bundesgesetz: Verwaltungsreformgesetz 2001
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
2 Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
3 Änderung des Zustellgesetzes
4 Änderung des Forstgesetzes 1975
5 Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959
6 Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes
7 Änderung des Immissionsschutzgesetzes – Luft
8 Änderung des Strahlenschutzgesetzes
9 Aufhebung des Rattengesetzes
10 Aufhebung des Bazillen-Ausscheidergesetzes und der Durchführungsverordnung zum Bazillenausscheidergesetz
11 Änderung des Epidemiegesetzes 1950
12 Änderung des Tuberkulosegesetzes
13 Änderung des Ärztegesetzes 1998
14 Änderung des Dentistengesetzes
15 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
16 Änderung des MTD-Gesetzes
17 Änderung des Hebammengesetzes
18 Änderung des Apothekengesetzes
19 Änderung des Arzneimittelgesetzes
20 Änderung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes
21 Änderung des Krankenanstaltengesetzes
22 Aufhebung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte
23 Änderung des Tierseuchengesetzes
24 Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
25 Änderung des Führerscheingesetzes
26 Änderung des Schifffahrtsgesetzes
27 Änderung des Luftfahrtgesetzes
28 Änderung der Gewerbeordnung 1994
29 Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen
30 Bundes-Berichtspflichtengesetz
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch die
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2001 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2001, wird wie folgt
geändert
1. Nach § 13 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt
„(4a) Zum Zweck der eindeutigen Identifikation von Verfahrensbeteiligten im elektronischen
Verkehr mit der Behörde darf diese die ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl.
Nr. 9/1992) als Ausgangsbasis für eine verwaltungsbereichsspezifisch unterschiedliche, abgeleitete und
verschlüsselte Personenkennzeichnung verwenden. Die ZMR-Zahl darf auch auf den im elektronischen
Verwaltungssystem für die Sozialversicherung (ELSY, § 31a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955) verwendeten Chipkarten als Ausgangszahl für die eindeutige
Identifikation des Karteninhabers bei der Anwendung der elektronischen Signatur und der Verschlüsselung
gespeichert werden. Die ZMR-Zahl darf von der Behörde anlässlich der elektronischen
Identifikation nicht aufgezeichnet werden.“
2. Dem § 13 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Die Behörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter
Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft,
sofern sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht verändert werden können.“
3. Dem § 14 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Niederschriften, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, insbesondere unter
Einsatz von Textverarbeitungsprogrammen, erstellt worden sind, bedürfen nicht der Unterschrift des
Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen, wenn sichergestellt ist, dass auf andere Weise
festgestellt werden kann, dass der Leiter der Amtshandlung den Inhalt der Niederschrift bestätigt hat. Es
gilt Abs. 3 letzter Halbsatz.“
4. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht auch im Wege der
automationsunterstützten Datenverarbeitung gestattet werden.“
5. § 36 Abs. 2 lautet
„(2) Gegen den Bescheid, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wird, ist
Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. Dies gilt nicht in Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereichs der Gemeinde. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu
entscheiden.“
6. Nach § 39 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Sind nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen
oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich und werden diese unter einem beantragt, so hat
die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den
von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren. Eine getrennte Verfahrensführung ist
zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis
gelegen ist.“
7. Dem § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„In verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) abzuhaltende mündliche Verhandlungen sind von der Behörde
tunlichst gemeinsam durchzuführen.“
8. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt
„§ 58a. In verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) hat die Behörde über die nach den Verwaltungsvorschriften
erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen in einem Bescheid zu entscheiden. Der
Spruch des Bescheides ist nach den jeweils angewendeten Verwaltungsvorschriften in Spruchpunkte zu
gliedern. Die Behörde kann über einzelne oder mehrere Bewilligungen oder Genehmigungen gesondert
absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint.“
9. § 67a Abs. 1 letzter Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt
„Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den
Ländern durch Einzelmitglied. In den Angelegenheiten der Z 1 entscheiden sie über Anträge, für deren
Erledigung sie als erste Instanz oder gemäß § 73 Abs. 2 zuständig sind, und über Berufungen gegen
Bescheide des Landeshauptmannes, der Landesregierung, einer sonstigen Behörde, deren Sprengel das
gesamte Landesgebiet, soweit es sich nicht um das Gebiet des Landes Wien handelt, umfasst, oder eines
Kollegialorgans durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen. Über Berufungen gegen verfahrensrechtliche
Bescheide entscheiden sie durch Einzelmitglied.“
10. Nach § 67g wird folgender § 67h samt Überschrift eingefügt
„Entscheidung über Berufungen nach den Verwaltungsvorschriften
§ 67h. (1) In den Angelegenheiten des § 67a Abs. 1 Z 1 gilt § 66 mit der Maßgabe, dass der
unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß § 66 Abs. 4 in der Sache zu entscheiden hat, wenn die
belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche
Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
(2) Im Fall eines Widerspruchs der belangten Behörde hebt der unabhängige Verwaltungssenat den
Bescheid auf, sofern dieser rechtswidrig ist. Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung
von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehöde absieht und die Bestimmung dieses
Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die belangte Behörde aber davon im Sinne des Gesetzes
Gebrauch gemacht hat.“
11. Dem § 73 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften
unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“
12. Dem § 82 wird folgender Abs. 11 angefügt
„(11) Für den Übergang zu der durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002,
geschaffenen Rechtslage gilt
1. § 13 Abs. 4a und 9, § 14 Abs. 8, § 17 Abs. 1 letzter Satz, § 39 Abs. 2a, § 40 Abs. 1 letzter Satz,
§ 58a, § 67a Abs. 1, § 73 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001
treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes
folgenden Tag, in Kraft. Die §§ 39 Abs. 2a, 40 Abs. 1 letzter Satz, 58a und 73 Abs. 1 letzter Satz
in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 sind auf Verfahren, die zum In-Kraft-
Tretens-Zeitpunkt anhängig sind, nicht anzuwenden.
2. § 67h in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor
dem vierten der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Monatsersten, in Kraft. Er ist
auf Verfahren, die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängig sind, nicht anzuwenden.
3. § 36 Abs. 2 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 tritt mit dem der Kundmachung
des genannten Bundesgesetzes folgenden Monatsersten, spätestens jedoch mit 1. November 2002
in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 137/2001, wird wie folgt geändert
1. Nach § 21 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt
„(1a) Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn
die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum
Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen
steht.
(1b) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der
Erstattung einer Anzeige absehen.“
2. In § 24 wird nach dem Ausdruck „67d,“ der Ausdruck „67h,“ eingefügt.
3. § 51c lautet
„§ 51c. Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch
eine 2000 € übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate
in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders
geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.“
4. § 51e Abs. 3 Z 3 lautet
„3. im angefochtenen Bescheid eine 500 € nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder“
5. Dem § 66b wird folgender Abs. 11 angefügt
„(11) § 21 Abs. 1a und 1b, § 24, § 51c und § 51e Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes
2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der
Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag, in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Zustellgesetzes
Das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/
2001, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 letzter Satz lautet
„Außer den §§ 17a, 24 und 26a sowie 28 bis 30 gelten für solche Übermittlungen die §§ 4, 6, 7, 8, 8a, 9
und 13, für die telegrafische Übermittlung auch § 18 sinngemäß.“
2. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt
„Elektronische Bereithaltung
§ 17a. (1) Soweit schriftliche Erledigungen im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder
in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden können, kann die Behörde den Empfänger
an dieser Adresse auffordern, die zuzustellende Sendung an einer von der Behörde betriebenen
technischen Einrichtung abzuholen. Die Bereithaltung der zuzustellenden Sendung an der genannten
Einrichtung entspricht der Hinterlegung. § 17 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Behörde eine Mitteilung zugegangen ist, dass der Empfänger unter
seiner elektronischen Adresse nicht erreichbar ist.
(3) Die Zustellung gilt, abgesehen von den sich aus § 17 Abs. 3 ergebenden Fällen, auch dann als
nicht bewirkt, wenn der Empfänger innerhalb der Abholfrist glaubhaft macht, dass ihm die Abholung aus
technischen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.“
3. Dem § 30 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 1 Abs. 2 letzter Satz und § 17a samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes
2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des
genannten Gesetzes folgenden Tag, in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Forstgesetzes 1975
Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 16/2000
und BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert
1. § 170 Abs. 5, 7 und 8 entfallen; Abs. 6 erhält die Bezeichnung „(5)“.
2. In § 170 Abs. 5 (neu) wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch
„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ und der Strichpunkt vor
dem letzten Halbsatz durch einen Punkt ersetzt; der letzte Halbsatz entfällt.
3. Dem § 170 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, die sich auf gewerbliche
Anlagen beziehen, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.“
4. Dem § 179 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 170 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002,
treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes
2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 170 Abs. 5, 7 und 8 in der zu diesem Zeitpunkt
geltenden Fassung außer Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach der bis zum In-Kraft-
Treten des Verwaltungsreformgesetzes 2001 geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.“
Artikel 5
Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959
Das Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 109/2001, wird wie folgt geändert
1. In § 99 Abs. 1 entfallen die lit. d samt Anhang C und g.
2. Dem § 101 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Auf mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage
(§ 74 GewO 1994) in einem sachlichen Zusammenhang stehende wasserrechtliche Tatbestände (§§ 98,
99, 100), die gemäß § 39 Abs. 2a AVG verbunden oder koordiniert werden, finden die Abs. 1 und 2 keine
Anwendung.“
3. Nach § 101 wird folgender § 101a samt Überschrift eingefügt
„Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Anlagenverfahren
§ 101a. Über Berufungen gegen Bescheide, die über nachstehende mit der Errichtung, dem Betrieb
oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 74 GewO 1994) verbundene Tatbestände
absprechen, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat
1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10);
2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6);
3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e ausgenommen Abwassereinleitungen
aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten
Abwässer;
4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in
den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c);
5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b).
Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt in diesen Verfahren, einschließlich der Verfahren vor
dem unabhängigen Verwaltungssenat und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, zur Wahrung der
wasserwirtschaftlichen Interessen Parteistellung zu.“
4. Dem § 145 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) § 101 Abs. 4 und § 101a samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001,
BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des
Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 99 Abs. 1 lit. d und
g sowie Anhang C außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher
geltenden Rechtslage weiterzuführen.“
Artikel 6
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes
Das Abfallwirtschaftsgesetz – AWG, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 90/2000, die Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2001 und das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert
1. Im § 29 Abs. 16 entfällt der letzte Satz.
2. § 29 Abs. 17 entfällt.
3. Nach § 30f wird folgender § 30g eingefügt
„§ 30g. (1) Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann mit der Durchführung eines
Verfahrens ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in
seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht
berührt.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmanns oder der Bezirksverwaltungsbehörde
als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat
des Landes.“
4. Dem Art. VIII wird folgender Abs. 14 angefügt
„(14) § 29 Abs. 16 und § 30g in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I
Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes
2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt § 29 Abs. 17 in der zu diesem
Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der
vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“
Artikel 7
Änderung des Immissionsschutzgesetzes – Luft
Das Immissionsschutzgesetz – Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 62/2001, wird wie folgt geändert
1. Im § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörde,“
ersetzt und entfällt die Wortfolge „ , ausgenommen das Berggesetz 1975,“.
2. § 17 Abs. 4 lautet
„(4) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landeshauptmannes
entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat, sofern nicht nach den gemäß Abs. 1 für die
Zuständigkeit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine andere Rechtsmittelbehörde zuständig ist.“
3. In Art. VII wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) § 17 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002,
tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes
2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind
nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“
Artikel 8
Änderung des Strahlenschutzgesetzes
Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen
einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz),
BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 657/1996 und BGBl. I Nr. 16/
2000, wird wie folgt geändert
1. § 41 Abs. 1 lautet
„(1) Zur Vollziehung der Teile I bis III dieses Bundesgesetzes und der auf Grund derselben
erlassenen Verordnungen sind in erster Instanz zuständig
1. das Bundesministerium hinsichtlich
a) der Kernreaktoren,
b)des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit es sich um die Herstellung von
Kernbrennstoffen oder die Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe handelt,
c) der Teilchenbeschleuniger,
d) der Zulassung von Bauarten (§§ 19 und 20),
e) der Ermächtigungen nach § 35 und
f) der im § 13 Abs. 3 genannten Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen für
Strahleneinrichtungen und sonstige Strahlenquellen;
2. unbeschadet der Z 1
a) für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem
Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden;
b) auf den Gebieten des Eisbenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie auf dem Gebiet des Post-
und Telegrafenwesens die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften in
erster Instanz zuständigen Behörden;
3. in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörden.“
2. § 41 Abs. 2 entfällt.
3. In § 41 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „auf Grund der Abs. 1 oder 2“.
4. § 41 Abs. 4 lautet
„(4) Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 entscheidet die nach den dort
genannten Verwaltungsvorschriften zuständige Rechtsmittelbehörde. Über Berufungen gegen Entscheidungen
gemäß Abs. 1 Z 3 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.“
5. In § 41 Abs. 5 erster Satz entfällt die Wortfolge „und des Abs. 4“.
6. § 42 Abs. 2 lautet
„(2) § 41 Abs. 1, 3, 4 und 5 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I
Nr. 65/2002, tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des
Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft; zugleich tritt § 41 Abs. 2 außer Kraft.
Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage
weiterzuführen.“
7. Nach § 42 wird folgender § 42a samt Überschrift eingefügt
„Verordnungen
§ 42a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits
von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie
dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.“
Artikel 9
Aufhebung des Rattengesetzes
Das Bundesgesetz betreffend die Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch das
Überhandnehmen von Ratten, BGBl. Nr. 68/1925, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 98/2001, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des
Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, folgenden Tag außer Kraft.
Artikel 10
Aufhebung des Bazillenausscheidergesetzes und der Durchführungsverordnung zum
Bazillenausscheidergesetz
(1) Das Bundesgesetz über die gesundheitliche Überwachung der mit der Herstellung und Abgabe
von Nahrungs- und Genussmitteln befassten Personen (Bazillenausscheidergesetz), StGBl. Nr. 153/1945,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001,
jedoch nicht vor dem der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002,
folgenden Tag außer Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, für Handel und Wiederaufbau und für
Volksernährung zur Durchführung des Gesetzes über die gesundheitliche Überwachung der mit der
Herstellung und Abgabe von Nahrungs- und Genussmitteln befassten Personen, BGBl. Nr. 128/1946,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 358/1969, außer Kraft.
Artikel 11
Änderung des Epidemiegesetzes 1950
Das Bundesgesetz über die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Epidemiegesetz
1950), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 702/1974 und BGBl. I
Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. Im § 36 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörde“
ersetzt.
2. Im § 43 Abs. 4 wird die Wortfolge „zur Handhabung des staatlichen Wirkungskreises in Sanitätsangelegenheiten
berufenen Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung“ durch das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“
ersetzt.
3. Nach § 43 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat
des Landes erhoben werden.“
4. Der bisherige Text des § 50 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Abs. 2 und 3 werden
angefügt
„(2) Die Änderungen im § 36 Abs. 2 und § 43 Abs. 4 sowie § 43 Abs. 5 in der Fassung des
Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem
vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.
(3) Zum in Abs. 2 bestimmten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach der vor
diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Rechtslage durchzuführen.“
Artikel 12
Änderung des Tuberkulosegesetzes
Das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Tuberkulose (Tuberkulosegesetz), BGBl. Nr. 127/1968,
zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 344/1993 und BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt
geändert
1. § 45 Abs. 3 lautet
„(3) Die Entscheidung auf Übernahme der Behandlungskosten obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat
des Landes erhoben werden.“
2. § 47 Abs. 2 lautet
„(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat
des Landes erhoben werden.“
3. Der bisherige Text des § 54 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Abs. 2 und 3 werden
angefügt
„(2) § 45 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I
Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes
2001 folgenden Monatsersten in Kraft.
(3) Zum in Abs. 2 bestimmten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach der vor
diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Rechtslage durchzuführen.“
Artikel 13
Änderung des Ärztegesetzes 1998
Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/
2001, wird wie folgt geändert
1. § 9 samt Überschrift lautet
„Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
§ 9. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 7 Abs. 3 sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken
und Universitätsinstitute, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für
die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung
von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten
sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der anerkannten
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin aufzunehmen. Soweit es sich um
die Ausbildung in einem Wahlfach handelt, gelten auch die für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten
Ausbildungsstätten als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin.
(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist zu
erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten
über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, dass
die Einrichtung
1. der Untersuchung und Behandlung bettlägeriger Kranker sowie der Vor- und Nachsorge dient;
2. für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin erfolgt, über
Abteilungen oder Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen oder auch Teile von Abteilungen)
verfügt, die von Fachärzten der betreffenden Sonderfächer geleitet werden;
3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in
Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem
gesamten Gebiet vermittelt;
4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und
Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt.
(3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin kann auch bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde
sowie Neurologie oder Psychiatrie erteilt werden, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten
durch Fachärzte als Konsiliarärzte (§ 2a Abs. 1 lit. a des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957) im
Rahmen der Krankenanstalt oder, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, im
Rahmen von anerkannten fachärztlichen Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen gewährleistet ist. In allen
anderen Fällen, in denen die Krankenanstalt nicht über Abteilungen oder Organisationseinheiten auf allen
der im § 7 Abs. 2 genannten Gebiete verfügt, ist eine entsprechend eingeschränkte Anerkennung zu
erteilen.
(4) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
kann hinsichtlich eines Gebietes gemäß § 7 Abs. 2 die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend
zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Krankenanstalt nicht das gesamte Gebiet umfasst oder die
erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass sich die in Ausbildung stehenden Ärzte
die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können.
(5) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung
der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vorgesehenen Ausbildungszeiten in der
Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener
Abteilung, in deren Bereich die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte ihre
Ausbildung absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen)
betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbstständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin verpflichtet und dafür verantwortlich
(Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten
Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten
(mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte
zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.
(6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch
begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner
die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden aufzuteilen;
zusätzlich sind Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.
(7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt hinsichtlich jener Ausbildungsabschnitte,
die nicht als Vollzeitausbildung zu absolvieren sind, Teilzeitbeschäftigung zur Pflege
eines Kindes vereinbart werden. §§ 15 ff des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, oder § 8 des
Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Wochendienstzeit um höchstens 40 vH der Kernarbeitszeit (Abs. 6) herabgesetzt werden darf. Nachtdienste
sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die
Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend
verlängert. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat mit Verordnung
festzulegen, welche Ausbildungsabschnitte sowohl in Ausbildungsstätten, die für die Ausbildung zum
Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind, als auch in Einrichtungen, die der medizinischen
Erstversorgung dienen, als Vollzeitausbildung zu absolvieren sind.
(8) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte sind vom Leiter der
Ausbildungsstätte bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich im Wege der
Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums
jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.
(9) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden
Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen
oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände
geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung
schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder
Universitätsinstitute, so hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen.“
2. § 10 samt Überschrift lautet
„Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt
§ 10. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 8 Abs. 1 sind Abteilungen bzw. sonstige Organisationseinheiten
von Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie
Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung und arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, die von der Österreichischen Ärztekammer
als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden
sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat die Österreichische
Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer
geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines
Sonderfaches aufzunehmen. Die Ausbildung in einem Nebenfach kann auch an einer für die Ausbildung
zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.
(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist
zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten
über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet
ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung
1.der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch
bettlägeriger Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheiten dient;
2. für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches erfolgt, über
Abteilungen oder Organisationseinheiten (§ 9 Abs. 2 Z 2) verfügt, die von Fachärzten des
betreffenden Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner
Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und
Generationen nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden, dass die
Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher
Studienrichtungen der Anerkennung nicht entgegensteht, sofern mit der
unmittelbaren Anleitung und Aufsicht des auszubildenden Arztes ein Facharzt des betreffenden
Sonderfaches betraut worden ist;
3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in
Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem
gesamten Gebiet vermittelt;
4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und
Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;
5. neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht
der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens einen
weiteren zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden Sonderfaches
beschäftigt.
(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines
Sonderfaches – ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der
Gesundheitsverwaltung – ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach, die wegen
des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die
Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden
Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung
gilt die Zahl der jeweils im Rahmen von Dienstverhältnissen beschäftigten und zur
selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte des betreffenden Sonderfaches als Höchstzahl der
Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt
und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen.
Die Zahl der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte des betreffenden
Sonderfaches in Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung
sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden
Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen
Ärztekammer jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.
(4) Für jede Ausbildungsstelle (Abs. 3) – ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute
und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung – ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen
oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten
Facharzt (Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung
berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen. Der Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen kann nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen der
Ärzte-Ausbildungsordnung festlegen, dass diese Voraussetzung bei einer eingeschränkten Anerkennung
als Ausbildungsstätte auch durch Fachärzte eines anderen Sonderfaches erfüllt wird, sofern das zu
vermittelnde Gebiet durch den Umfang der Berufsberechtigung dieser Fachärzte abgedeckt wird.
(5) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches
kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die
Einrichtung nicht das gesamte Gebiet des betreffenden Sonderfaches umfasst oder die erbrachten medizinischen
Leistungen nicht gewährleisten, dass sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen
Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können.
(6) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter
Beachtung der für die Ausbildung zum Facharzt vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungs-
stätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in
deren Bereich die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte ihre Ausbildung
absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft,
insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbstständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt des jeweiligen Sonderfaches verpflichtet und dafür verantwortlich
(Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbstständigen Berufsausübung
berechtigten Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es
Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte
zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.
(7) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch
begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner
die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden aufzuteilen;
zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu
absolvieren.
(8) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur
Pflege eines Kindes vereinbart werden. §§ 15 ff des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes
sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wochendienstzeit um höchstens die
Hälfte der Kernarbeitszeit (Abs. 7) herabgesetzt werden darf. Nachtdienste sowie Wochenend- und
Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird,
sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
(9) Die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte sind vom Ausbildungsverantwortlichen
bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail
im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und
des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.
(10) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines
Sonderfaches oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum
zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung
als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches oder die Festsetzung
einer Ausbildungsstelle ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken,
wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder für die Festsetzung der Ausbildungsstelle
maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche
Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken
oder Universitätsinstitute, so hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen.
(11) Die Ausbildungsverantwortlichen haben den in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches
stehenden Ärzten auf Verlangen nach der Hälfte der Ausbildungszeit im Hauptfach eine Bestätigung über
die bis dahin vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen auszustellen.
(12) Die Österreichische Ärztekammer kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungsstätte
unter Wahrung der Qualität der Ausbildung sowie hinsichtlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur über
Abs. 3 hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß § 8 Abs. 5
besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen,
nachweislich aus Mitteln des Herkunftstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der
Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen
getragen werden.“
3. § 11 samt Überschrift lautet
„Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines
Sonderfaches
§ 11. (1) Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines
Sonderfaches sind Abteilungen bzw. sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten einschließlich
der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung,
die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle
Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung
von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat die Österreichische Ärztekammer das
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die anerkannten
Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der
anerkannten Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines
Sonderfaches aufzunehmen.
(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem
Teilgebiet eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen
Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen
verfügen und gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung
1. der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger
Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheiten dient;
2. für das Teilgebiet, auf dem die ergänzende spezielle Ausbildung eines Sonderfaches erfolgt, über
Abteilungen oder Organisationseinheiten (§ 9 Abs. 2 Z 2) verfügt, die von Fachärzten mit einer
ergänzenden speziellen Ausbildung auf diesem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches geleitet
werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch
Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung der
Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden, dass die Leitung einer Abteilung oder
Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen
der Anerkennung nicht entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht
des auszubildenden Arztes ein Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem
jeweiligen Teilgebiet betraut worden ist;
3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in
Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem
gesamten Teilgebiet vermittelt;
4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und
Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;
5. neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht
der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens einen
weiteren zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt, der selbst über eine ergänzende
spezielle Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches verfügt,
beschäftigt.
(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung
auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches – ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute
und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung – ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die
Ausbildung im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches, die wegen des Ausbildungserfolges
nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung
als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen.
In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung
gilt die Zahl der jeweils im Rahmen von Dienstverhältnissen beschäftigten und zur selbstständigen
Berufsausübung berechtigten Fachärzte mit ergänzender spezieller Ausbildung auf dem
jeweiligen Teilgebiet als Höchstzahl der Ausbildungsstellen im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des
betreffenden Sonderfaches. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der
medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl
der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte mit ergänzender spezieller Ausbildung auf
dem jeweiligen Teilgebiet in Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der
Gesundheitsverwaltung sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines
jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen
Ärztekammer jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.
(4) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem
Teilgebiet eines Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich
eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung nicht das gesamte Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches
umfasst oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass sich die in Ausbildung
stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Teilgebiet aneignen
können.
(5) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter
Beachtung der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorgesehenen
Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte
zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich Ärzte die ergänzende spezielle Ausbildung
auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten
(Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte
verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur
selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf
dem jeweiligen Teilgebiet unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten
(mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation
der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.
(6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch
begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner
die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden aufzuteilen;
zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste
zu absolvieren.
(7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur
Pflege eines Kindes vereinbart werden. §§ 15 ff des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes
sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wochendienstzeit um höchstens die
Hälfte der Kernarbeitszeit (Abs. 6) herabgesetzt werden darf. Nachtdienste sowie Wochenend- und
Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird,
sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
(8) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die ergänzende Ausbildung auf
einem Teilgebiet eines Sonderfaches oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur
für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen
sind. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches
oder die Festzsetzung einer Ausbildungsstelle ist von der Österreichischen Ärztekammer
zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder für
die Festsetzung der Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt,
dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die
Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat die Österreichische Ärztekammer das
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen.
(9) Die Österreichische Ärztekammer kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungsstätte
unter Wahrung der Qualität der Ausbildung sowie hinsichtlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur über
Abs. 3 hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß § 8 Abs. 5
besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen,
nachweislich aus Mitteln des Herkunftstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der
Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen
getragen werden.“
4. § 12 samt Überschrift lautet
„Lehrpraxen
§ 12. (1) Als anerkannte Lehrpraxen im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 2 gelten die Ordinationsstätten
jener Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, denen von der Österreichischen Ärztekammer
die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt
worden ist. Solche Ärzte sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der
Lehrpraxisinhaber aufzunehmen.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur bei Erfüllung der nachfolgenden Bedingungen erteilt
werden
1. der Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt muss über die zur Erreichung des Ausbildungszieles
erforderliche Berufserfahrung und Patientenfrequenz verfügen;
2. die Ordinationsstätte muss die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung,
insbesondere in apparativer Hinsicht, aufweisen.
(3) Der Lehrpraxisinhaber ist zur Ausbildung des Turnusarztes mit dem Ziel der Vorbereitung auf
die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils nur ein Arzt
ausgebildet werden. Diese praktische Ausbildung hat – ausgenommen die Fälle des § 9 Abs. 3 erster Satz
– im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Lehrpraxisinhaber zu erfolgen und mindestens 35 Wochenstunden
untertags zu umfassen.
(4) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur
Pflege eines Kindes vereinbart werden. §§ 15 ff des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes
sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wochendienstzeit bei Turnuszeiten in
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin um höchstens 40 vH, bei Turnusärzten in Ausbildung zum
Facharzt um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden darf. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der
Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen
wird, entsprechend verlängert.
(5) Die Bewilligung ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn hervorkommt,
dass eines der im Abs. 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder
nachträglich weggefallen ist.“
5. § 12a samt Überschrift lautet
„Lehrgruppenpraxen
§ 12a. (1) Als anerkannte Lehrgruppenpraxen im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 2 gelten jene
Gruppenpraxen (§ 52a), denen von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung
von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Lehrgruppenpraxen
sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der Lehrgruppenpraxen
aufzunehmen.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur bei Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen erteilt
werden
1. die Gruppenpraxis muss die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung,
insbesondere in apparativer Hinsicht, und die erforderliche Patientenfrequenz aufweisen;
2. die Gruppenpraxis muss gewährleisten, dass die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt
und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen
in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen vermitteln;
3. für die Ausbildung muss zumindest ein zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt des
betreffenden medizinischen Faches, der über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche
Berufserfahrung verfügt (Ausbildungsverantwortlicher), in der Gruppenpraxis als Gesellschafter
während der Öffnungszeit der Gruppenpraxis tätig sein;
4. der Ausbildungsverantwortliche muss in einem solchen Ausmaß in der Lehrgruppenpraxis tätig
sein, dass eine Tätigkeit des Turnusarztes nur unter Anleitung und Aufsicht eines für die
Ausbildung verantwortlichen Arztes gewährleistet ist.
(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrgruppenpraxis ist die Zahl der Turnusärzte, die wegen
des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die
Anerkennung als Lehrgruppenpraxis genannten Voraussetzungen, festzusetzen. Bei Lehrgruppenpraxen
für die Ausbildung zum Facharzt ist darüber hinaus zu bestimmen für welche(s) medizinische Sonderfächer(fach)
die Bewilligung erfolgt.
(4) Die Gesellschafter einer Lehrgruppenpraxis sind zur Ausbildung der Turnusärzte mit dem Ziel
der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Sie haben in möglichst kurzer
Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt im
Rahmen der Lehrgruppenpraxis vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Lehrgruppenpraxis für die
bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Im Rahmen einer Lehrgruppenpraxis darf
jeweils pro Fachgebiet nur ein Turnusarzt ausgebildet werden. Diese praktische Ausbildung hat im
Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Gruppenpraxis zu erfolgen und mindestens 35 Wochenstunden
untertags zu umfassen.
(5) Die praktische Ausbildung ist zur Erreichung des Ausbildungszieles möglichst gleichmäßig bei
einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen.
(6) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur
Pflege eines Kindes vereinbart werden. §§ 15 ff des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes
sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wochendienstzeit bei Turnusärzten in
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin um höchstens 40 vH, bei Turnusärzten in Ausbildung zum
Facharzt um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden darf. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der
Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen
wird, entsprechend verlängert.
(7) Die Bewilligung ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn hervorkommt,
dass eines der im Abs. 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder
nachträglich weggefallen ist. Die Zahl der Turnusärzte ist von der Österreichischen Ärztekammer neu
festzusetzen, wenn hervorkommt, dass eine Voraussetzung für die Entscheidung gemäß Abs. 3 schon
ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist bzw. sich maßgeblich geändert hat.“
6. § 13 samt Überschrift lautet
„Lehrambulatorien
§ 13. (1) Lehrambulatorien im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 2 sind jene Krankenanstalten in der
Betriebsform selbstständiger Ambulatorien, die von der Österreichischen Ärztekammer als Lehrambulatorien
für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches
anerkannt worden sind. Die anerkannten Lehrambulatorien sind in das von der Österreichischen
Ärztekammer geführte Verzeichnis der anerkannten Lehrambulatorien aufzunehmen.
(2) Die Anerkennung als Lehrambulatorium ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass
1. für die Ausbildung ein zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden
Sonderfaches zur Verfügung steht (Ausbildungsverantwortlicher) und neben diesem mindestens
ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden
Sonderfaches beschäftigt ist;
2. der Ausbildungsverantwortliche oder dessen Stellvertreter in einem solchen Ausmaß beschäftigt
wird, dass durch deren Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums eine
Tätigkeit der Turnusärzte nur unter Anleitung und Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen
Arztes erfolgen kann;
3. die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden
Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ambulanten Untersuchungen und
Behandlungen vermitteln;
4. das Lehrambulatorium über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen
Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials
verfügt;
5. die im Abs. 6 vorgesehenen wöchentlichen Ausbildungszeiten durch die Betriebszeiten eingehalten
werden.
(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrambulatorium ist die Zahl der Ausbildungsstellen, die
wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für
die Anerkennung als Lehrambulatorium genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden
Ärzte festzusetzen.
(4) Für jede Ausbildungsstelle ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen mindestens ein weiterer
zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen.
(5) Die Träger der Lehrambulatorien haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt im Rahmen eines Lehrambulatoriums
vorgesehenen Ausbildungszeiten im Lehrambulatorium für die bestqualifizierende Ausbildung der
Turnusärzte zu sorgen. Der Ausbildungsverantwortliche ist zur Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der
selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt des
jeweiligen Sonderfaches verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur selbstständigen Berufsausübung
berechtigten Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent).
(6) Die praktische Ausbildung ist zur Erreichung des Ausbildungszieles möglichst gleichmäßig bei
einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen.
(7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur
Pflege eines Kindes vereinbart werden. §§ 15 ff des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes
sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wochendienstzeit bei Turnusärzten in
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin um höchstens 40 vH, bei Turnusärzten in Ausbildung zum
Facharzt um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Abs. 6) herabgesetzt werden darf. Die Mindestdauer
sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen eines Lehrambulatoriums wird, sofern
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
(8) Die in Ausbildung stehenden Turnusärzte sind vom Leiter des Lehrambulatoriums bis längstens
15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen
Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und
1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.
(9) Eine rückwirkende Anerkennung von Lehrambulatorien oder Festsetzung von Ausbildungsstellen
ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne
Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als Lehrambulatorium oder Festsetzung einer Ausbildungsstelle
ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn sich die für die Anerkennung
als Lehrambulatorium oder für die Festsetzung einer Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände
geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon
ursprünglich nicht bestanden hat.“
7. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt
„Rechtsmittelverfahren
§ 13a. Bescheide der Österreichischen Ärztekammer in den Angelegenheiten der §§ 9, 10, 11, 12,
12a und 13 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in
dessen Bereich die Anerkennung der Ausbildungseinrichtung beabsichtigt ist, angefochten werden.“
8. § 15 Abs. 4 lautet
„(4) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 3 steht die Berufung an den
Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz
in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht
bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich gelegen ist.“
9. § 22 Abs. 3 lautet
„(3) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 2 steht die Berufung an den
Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn ein Hauptwohnsitz in
Österreich nicht besteht, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher
nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Facharztes für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde in Österreich gelegen ist.“
10. § 24 samt Überschrift lautet
„Verordnung über die Ärzte-Ausbildung
§ 24. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat unter Bedachtnahme auf den
jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen und zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse
nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über
1. die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt vorzusehenden
Ausbildungserfordernisse einschließlich Inhalt, Art und Dauer der Ausbildung, ausgenommen die
Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung),
2. die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches sowie über
3. den Erfolgsnachweis für die praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum
Facharzt, hinsichtlich der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen und Prüfungszertifikaten
jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer nicht nähere Vorschriften erlassen
hat.“
11. § 25 samt Überschrift lautet
„Lehr- und Lernzielkatalog
§ 25. Die Österreichische Ärztekammer kann unter Beachtung der Bestimmungen über die Ärzteausbildung
Näheres über die von den Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien
nach Inhalt und Umfang zu erbringenden medizinischen bzw. zahnmedizinischen Leistungen
bestimmen (Lehr- und Lernzielkatalog).“
12. § 28 lautet
„§ 28. Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 27 Abs. 8 steht die Berufung an
den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen
Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein
solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich oder, sofern
auch ein solcher nicht besteht, der in Aussicht genommene Wohnsitz, Berufssitz oder Dienstort gelegen
ist.“
13. § 32 samt Überschrift lautet
„Selbstständige Berufsausübung auf Grund einer Bewilligung
§ 32. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
1. im Ausland eine Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben
haben,
2. nicht gemäß den §§ 4, 5, 18 oder 19 zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes
berechtigt sind,
3. die allgemeinen Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 oder des § 18 Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen und
4. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2 oder § 4 Abs. 5
Z 2 oder gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 oder 3 in Verbindung mit einer Bescheinigung nach § 44 Abs. 2
oder gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 und 3 oder § 5 Abs. 2 Z 4 oder gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 oder § 19
Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 2 erbringen,
eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes
im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt in
Krankenanstalten oder Justizanstalten zu erteilen.
(2) Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist
1. der Nachweis, dass die Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemein ärztlichen,
fachärztlichen oder zahnärztlichen Betreuung der Patienten erforderlich ist und ein gemäß
§ 31 zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt trotz Ausschreibung im
jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht, und
2. die Bestätigung des Dienstgebers über den beabsichtigten Abschluss eines Dienstverhältnisses
mit dem Antragsteller.
(3) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den
ärztlichen Beruf freiberuflich außerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt oder
Justizanstalt auszuüben. Eine selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes in einer anderen als der im
Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt oder Justizanstalt ist nur zum Zwecke von kurzfristigen
Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen im Falle eines identen Rechtsträgers zulässig.
(4) Die Bewilligung ist
1. der nach dem Dienstort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie
2. dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist,
in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zurückzunehmen, wenn
hervorkommt, dass
1. eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war
oder
2. ein Erfordernis gemäß Abs. 1 nachträglich weggefallen ist.
(6) Bei Fortbestand des Bedarfs hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag weitere, jeweils mit
drei Jahren zu befristende Bewilligungen zu erteilen.
(7) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wurde, sind unter Hinweis auf die
Bewilligung in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen, ein Ärzteausweis gemäß § 27 Abs. 7 ist nicht
auszustellen.
(8) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn
1. die ärztliche Tätigkeit in der Krankenanstalt oder Justizanstalt, für die die Bewilligung erteilt
worden ist, vor Fristablauf beendet worden ist oder
2. das allgemeine Erfordernis gemäß § 4 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 erfüllt und eine Eintragung in die
Ärzteliste gemäß § 27 als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt erfolgt ist.“
14. § 33 lautet
„§ 33. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
1. im Ausland eine Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben
haben,
2. nicht gemäß den §§ 4, 5, 18 oder 19 zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes
berechtigt sind,
3. die allgemeinen Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 oder des § 18 Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen und
4. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2 oder § 4 Abs. 5
Z 2 oder gemäß § 5 Abs. l Z 2 oder 3 in Verbindung mit einer Bescheinigung nach § 44 Abs. 2
oder gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 und 3 oder § 5 Abs. 2 Z 4 oder gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 oder gemäß
§ 19 Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 2 erbringen,
eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes
als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt zu erteilen.
(2) Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist der Nachweis, dass die Bewilligung
zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemein ärztlichen, fachärztlichen oder zahnärzt-
lichen Betreuung der Patienten in dem für den Berufssitz in Aussicht genommenen Ort und dessen
Einzugsgebiet erforderlich ist und ein gemäß § 31 zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich
berechtigter Arzt trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer
und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung
steht.
(3) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sind berechtigt, den ärztlichen
Beruf auch im Rahmen konsiliarärztlicher Tätigkeiten auszuüben.
(4) Die Bewilligung ist
1. der nach dem Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie
2. dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist,
in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zurückzunehmen, wenn
hervorkommt, dass
1. eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war
oder
2. ein Erfordernis gemäß Abs. 1 nachträglich weggefallen ist.
(6) Bei Fortbestand des Bedarfs hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag weitere, jeweils mit
drei Jahren zu befristende Bewilligungen zu erteilen.
(7) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wurde, sind unter Hinweis auf die
Bewilligung in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen, ein Ärzteausweis gemäß § 27 Abs. 7 ist nicht
auszustellen.
(8) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn
1. die ärztliche Tätigkeit in dem Ort oder dessen Einzugsgebiet, für den die Bewilligung erteilt
worden ist, vor Fristablauf beendet worden ist oder
2. das allgemeine Erfordernis gemäß § 4 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 erfüllt und eine Eintragung in die
Ärzteliste gemäß § 27 als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt erfolgt ist.“
15. § 35 samt Überschrift lautet
„Ärztliche Tätigkeit in unselbstständiger Stellung zu Studienzwecken
§ 35. (1) Eine ärztliche Tätigkeit nur in unselbstständiger Stellung und nur zu Studienzwecken
dürfen ausüben
1. Ärzte, die nicht österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sofern sie nicht über eine
Berechtigung gemäß den §§ 32 oder 33 verfügen, sowie
2. Ärzte, die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, jedoch nicht gemäß den §§ 4, 5, 18 oder 19
zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinische oder zahnmedizinische
Doktorate nicht den Erfordernissen des § 4 Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 oder des § 18 Abs. 3
oder 4 Z 1 entsprechen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Ärzte dürfen in unselbstständiger Stellung und zu Studienzwecken tätig
werden
1. an Universitätskliniken oder in Universitätsinstituten im Rahmen der ihnen zugewiesenen
Obliegenheiten mit Bewilligung des Klinik- bzw. Institutsvorstandes bis zur Dauer eines Jahres;
2. an allen übrigen Krankenanstalten bzw. medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten, die Ausbildungsstätten
im Sinne der §§ 9, 10 oder 11 sind, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten
mit Bewilligung der Österreichischen Ärztekammer jeweils bis zur Dauer eines Jahres.
(3) Bewilligungen gemäß Abs. 2, die Ärzten, die am 31. Dezember 1995 bereits seit mindestens
sechs Jahren eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben und die zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr
vollendet haben, erteilt worden sind, können zeitlich unbefristet verlängert werden. Voraussetzung hiefür
ist, dass keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Eignung vorliegen. Über Anträge auf zeitlich
unbefristete Verlängerung entscheidet die Österreichische Ärztekammer, hinsichtlich der Ärzte, die an
Universitätskliniken und -instituten tätig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur.
(4) In allen anderen als den im Abs. 3 genannten Fällen kann die Verlängerung einer Bewilligung
gemäß Abs. 2 durch den Klinik- bzw. Institutsvorstand oder durch die Österreichische Ärztekammer nur
bis zur Dauer eines Jahres oder bis zum Abschluss einer wissenschaftlichen Arbeit, längstens aber bis zur
Dauer von drei Jahren, erfolgen. Die Erteilung einer neuen Bewilligung ist frühestens nach Ablauf von
fünf Jahren, gerechnet vom Ablauf einer vorangegangenen Bewilligung, möglich.
(5) Den im Abs. 1 angeführten Ärzten sind auch Personen mit abgeschlossener medizinischer oder
zahnmedizinischer Hochschulbildung gleichgestellt, die ihre Studien in Ländern zurückgelegt haben, in
denen der Erwerb des akademischen Grades eines „Doctor medicinae universae“ oder „Doctor medicinae
dentalis“ zur Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht erforderlich ist. In
solchen Fällen ist jedoch von den in Betracht kommenden Personen der Nachweis zu erbringen, dass sie
die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes in jenem Land besitzen, in dem sie die
Berechtigung erworben haben.
(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 2 oder eine Verlängerung gemäß Abs. 3 oder 4 ist zu versagen,
wenn durch die Tätigkeit des Arztes die postpromotionelle Ausbildung (Turnus) österreichischer Ärzte
oder von Ärzten, die Staatsangehörige einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind, gefährdet wird. Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 oder
einer Verlängerung gemäß Abs. 3 oder 4 ist die Ärztekammer des Bundeslandes, in dem die ärztliche
Tätigkeit ausgeübt wird, zu hören. Die Verlängerung einer gemäß Abs. 2 Z 1 erteilten Bewilligung bedarf
der Zustimmung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Jede Bewilligung gemäß
Abs. 2 und jede Verlängerung gemäß Abs. 3 oder 4 ist der nach dem Dienstort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
sowie dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem der Arzt seine Tätigkeit
ausübt, zur Kenntnis zu bringen.
(7) Ärzte, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 oder eine Verlängerung gemäß Abs. 3 oder 4 erteilt
worden ist, sind nicht berechtigt, ärztliche Tätigkeiten außerhalb der Einrichtung, für die die Bewilligung
erteilt worden ist, oder ärztliche Tätigkeiten, die den Rahmen der ihnen in dieser Einrichtung zugewiesenen
Obliegenheiten überschreiten, auszuüben.
(8) § 27 über die Eintragung in die Ärzteliste und § 59 über das Erlöschen der Berechtigung zur
Berufsausübung sind auf die im Abs. 1 genannten Ärzte sinngemäß anzuwenden.“
16. Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt
„Rechtsmittelverfahren
§ 35a. Bescheide der Österreichischen Ärztekammer in den Angelegenheiten der §§ 32, 33 und 35
können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dessen Bereich
die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, angefochten werden.“
17. § 39 Abs. 2 lautet
„(2) Eine außerhalb Österreichs absolvierte Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin ist von
der Österreichischen Ärztekammer als einer Ausbildung gemäß § 38 gleichwertig anzuerkennen, wenn die
Ausbildung die für die betriebsärztliche Betreuung der Arbeitnehmer erforderlichen Kenntnisse vermittelt
hat. Die Anerkennung kann an Bedingungen und Auflagen, insbesondere hinsichtlich eines Nachweises
von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, geknüpft werden.“
18. Nach § 39 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt
„(3) Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 2 können durch Berufung unmittelbar
beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen
Tätigkeit beabsichtigt ist, angefochten werden.“
18a. § 49 Abs. 1 lautet
„(1) Ein Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen
Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich laufend im
Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der
Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme
fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der
bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.“
19. § 118 Abs. 3 Z 8 lautet
„8. die Durchführung aller Maßnahmen, die diese Aufgaben und die damit im Zusammenhang
stehenden Angelegenheiten sowie insbesondere die Angelegenheiten gemäß §§ 9, 10, 11, 12, 12a,
13, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2 und 3 betreffen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Bei
Besorgung dieser Angelegenheiten hat die Österreichische Ärztekammer das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
1991 anzuwenden.“
20. Dem § 210 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Die zum 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes
2001 folgenden Monatsersten anhängigen Verfahren gemäß den §§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13,
32, 33, 35 und 39 Abs. 2 und 3 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage durchzuführen
und abzuschließen.“
21. Dem § 214 wird folgender Abs. 12 angefügt
„(12) §§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 13a, 15 Abs. 4, 22 Abs. 3, 24, 25, 28, 32, 33, 35, 35a, 39 Abs. 2 und
3, 118 Abs. 3 Z 8 und § 210 Abs. 6 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I
Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes
2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren
sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen. § 49 Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes
2001, BGBl. I Nr. 65/2002, tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung
des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Dentistengesetzes
Das Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/
2000, wird wie folgt geändert
§ 4 Abs. 5 zweiter und dritter Satz entfällt.
Artikel 15
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch die
Bundesgesetze BGBl. I Nr. 116/1999 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert
1. § 36 Abs. 1 bis 3 lautet
„(1) Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für
Gesundheits- und Krankenpflege ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind
1. ein Qualifikationsnachweis gemäß §§ 28 bis 31,
2. eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis
des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist, und
3. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung, das nicht älter als drei Monate
ist.
(2) Anlässlich der Meldung gemäß Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich,
längstens binnen drei Monaten, zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen nicht vorliegen.
Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist unverzüglich ein Verfahren betreffend
die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 40 einzuleiten.
(3) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 2 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat
des Landes erhoben werden.“
2. § 36 Abs. 5 entfällt.
3. In § 37 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem örtlich zuständigen Landeshauptmann“ durch die Wortfolge
„der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.
4. In § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Die auf Grund des
Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.
5. § 40 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind
1. das Diplom gemäß § 28 oder der Zulassungsbescheid gemäß § 29 Abs. 5 oder § 30 Abs. 2 oder
der Nostrifikationsbescheid gemäß § 32 Abs. 7 und
2. der Berufsausweis (§ 10)
einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
zu benachrichtigen.
(3) Wenn
1. die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 vorliegen und
2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen
wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu
erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.“
6. Dem § 40 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des
Landes erhoben werden.“
7. In § 91 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Die auf Grund des
Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.
8. Dem § 91 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen sind zu
benachrichtigen.“
9. § 91 Abs. 3 lautet
„(3) Wenn
1. die Voraussetzungen gemäß § 85 vorliegen und
2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen
wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu
erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.“
10. Dem § 91 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des
Landes erhoben werden.“
11. In § 105a Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „§ 36 Abs. 1, 4 und 5,“ ersetzt durch „§ 36 Abs. 1 und 4,“.
12. Dem § 117 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 36 Abs. 1 bis 3, § 37 Abs. 3, § 40, § 91 und § 105a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des
Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, sowie der Entfall des § 36 Abs. 5 treten mit
1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001
folgenden Monatsersten in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des MTD-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-
Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie
folgt geändert
1. § 7a Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung der in Abs. 1 genannten gehobenen
medizinisch-technischen Dienste ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind
1. ein Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 3,
2. eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis
des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist, und
3. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung, das nicht älter als drei Monate
ist.
(3) Anlässlich der Meldung gemäß Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich,
längstens binnen drei Monaten, zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen nicht vorliegen.
Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist unverzüglich ein Verfahren betreffend
die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 12 einzuleiten.“
2. § 7a Abs. 5 lautet
„(5) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat
des Landes erhoben werden.“
3. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Landeshauptmann“ ersetzt durch die Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörde“.
4. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ ersetzt durch die Wortfolge „Die auf Grund
des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde“.
5. § 12 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind
1. das österreichische Diplom oder
2. die Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 6b oder
3. der Nostrifikationsbescheid sowie
4. der Berufsausweis
einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.
(3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung
gemäß Abs. 1 entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf Antrag die Berufsberechtigung durch die auf
Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen
Unterlagen sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.“
6. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des
Landes erhoben werden.“
7. Dem § 36 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 7a Abs. 2, 3 und 5, § 8 Abs. 3 und § 12 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001,
BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des
Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Hebammengesetzes
Das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I
Nr. 116/1999 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert
1. § 12 Abs. 6 lautet
„(6) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 5 ausgestellt
wurde, ist vom Österreichischen Hebammengremium auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als
Hebamme zu erteilen.“
2. § 12 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt
„(7) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen
Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung
sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.
(8) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von drei Monaten nach
vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(9) Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Abs. 6 können durch Berufung
unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz
oder der in Aussicht genommene Wohnsitz, Berufssitz oder Dienstort gelegen ist, angefochten werden.“
3. § 19 Abs. 2 bis 5 entfällt. Die bisherigen Absätze 6, 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnung „(2)“, „(3)“
und „(4)“.
4. § 19 Abs. 4 (neu) lautet
„(4) Jede Begründung und Änderung eines Berufssitzes ist dem Österreichischen Hebammengremium
anzuzeigen.“
5. In § 40 Abs. 2 Z 3 wird folgende Wortfolge angefügt
„Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 12;“.
6. Dem § 53 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Organe des Österreichischen Hebammengremiums gemäß § 45 Z 2 und 3 sind vom
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abzuberufen, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten,
ihre Aufgaben vernachlässigen oder beschlussunfähig werden. Bei Abberufung des Gremialvorstandes
hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen einen Regierungskommissär zu
ernennen und mit der provisorischen Geschäftsführung bis zur Durchführung der Wahlen zu betrauen. Bei
Abberufung des Präsidiums ist § 49 Abs. 6 anzuwenden.“
7. In § 54a Abs. 1 Z 4 in der Wortfolge „§ 19 Abs. 2, 6 und 8“ entfällt „2,“.
8. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt
„§ 61a. Die zum 1. Jänner 2003 anhängigen Verfahren gemäß § 12 sind nach der vor diesem
Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.“
9. Dem § 62 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 12 Abs. 6 bis 9, § 19 Abs. 2 bis 4, § 40 Abs. 2 Z 3, § 53 Abs. 4, § 54a Abs. 1 Z 4 und § 61a in
der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in
Kraft. Zugleich tritt § 19 Abs. 2 bis 8 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Apothekengesetzes
Das Gesetz betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. Nr. 5/1907,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2001, die Kundmachung BGBl. I Nr. 17/2001
und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. Nach § 3a wird ein folgender § 3b eingefügt
„§ 3b. Über Anträge auf Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise,
die andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens den Staatsangehörigen der Vertragsparteien
zur Ausübung des Apothekerberufs ausstellen, entscheidet die Österreichische Apothekerkammer.
Der Bescheid ist spätestens drei Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag und die
Unterlagen vollständig eingereicht hat, zu erlassen.“
2. In § 9 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „In der Konzessionsurkunde“ durch die Wortfolge „Im
Konzessionsbescheid“ ersetzt.
3. § 12 Abs. 4 und 5 lauten
„(4) Vereinbarungen jeder Art über Errichtung und Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß
Abs. 2 sowie Änderungen solcher Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Österreichische
Apothekerkammer. Entsprechen Vereinbarungen oder Änderungen derselben nicht den in Abs. 2 geforderten
Voraussetzungen, ist die Genehmigung zu versagen. Den Abs. 1 bis 3 widersprechende Erklärungen,
Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind für die Vertragspartner
rechtsunwirksam.
(5) Bestehende Vereinbarungen gemäß Abs. 4 können von der Österreichischen Apothekerkammer
jederzeit nachgeprüft werden. Liegen die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht mehr
vor, so hat die Österreichische Apothekerkammer die Zurücknahme der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde
zu beantragen.“
4. § 14 lautet
„§ 14. (1) Die Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 9 Abs. 2) bedarf
der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer.
(2) Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 10 zutreffen und überdies von dem
neuen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden kann.“
5. In § 17 Abs. 3 entfällt der zweite Satz. Der erste Satz lautet
„(3) Pachtverträge sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch die Österreichische
Apothekerkammer.“
6. § 17 Abs. 4 lautet
„(4) Bestehende Pachtverträge können von der Österreichischen Apothekerkammer jederzeit von
Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles nachgeprüft werden. Ergibt die Nachprüfung einen der
in Abs. 3 angeführten Versagungsgründe, so hat die Österreichische Apothekerkammer die Genehmigung
des Pachtvertrages zurückzunehmen. Dem Abs. 3 widersprechende Erklärungen, Vereinbarungen oder
Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind für Verpächter und Pächter rechtsunwirksam.“
7. In § 17 Abs. 6 wird die Wortfolge „der Landeshauptmann nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer“
durch die Wortfolge „die Österreichische Apothekerkammer“ ersetzt.
8. § 17a zweiter Satz lautet
„Dieser bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer.“
9. § 17b Abs. 1 lautet
„(1) Ist der Konzessionsinhaber, der Pächter oder der verantwortliche Leiter vorübergehend verhindert,
den Betrieb der Apotheke selbst zu führen, so hat er einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen und
gleichzeitig der Österreichischen Apothekerkammer namhaft zu machen. Wenn der Konzessionsinhaber,
der Pächter oder der verantwortliche Leiter durch mehr als sechs Wochen ununterbrochen an der Führung
des Betriebes der Apotheke verhindert ist, so hat er die Genehmigung des Stellvertreters durch die
Österreichische Apothekerkammer zu erwirken. Die Österreichische Apothekerkammer hat die
Genehmigung zu erteilen, wenn der Stellvertreter den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 entspricht.“
10. § 44 erhält die Überschrift „Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde“.
11. In § 44 Abs. 1 wird die Wortfolge „den politischen Bezirksbehörden (Bezirkshauptmannschaften,
Kommunalämtern der mit eigenen Statuten versehenen Gemeinden), in deren Bezirken“ durch die
Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich“ ersetzt.
12. In § 44 Abs. 2 wird die Wortfolge „zuständige politische Behörde erster Instanz“ durch die Wortfolge
„Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.
13. § 45 erhält die Überschrift „Berufung“.
14. § 45 Abs. 2 lautet
„(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat
des Landes erhoben werden. Gegen Bescheide des Landeshauptmannes und Bescheide der
Österreichischen Apothekerkammer kann Berufung an den Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen erhoben werden.“
15. § 46 Abs. 1 lautet
„(1) Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden Apotheke ist bei der
Österreichischen Apothekerkammer einzubringen. Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb
einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren
Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist, einzubringen.“
16. In § 47 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Die Bezirksverwaltungsbehörde“
ersetzt.
17. In § 47 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „von der Bezirksverwaltungsbehörde“
ersetzt.
18. In § 48 Abs. 1 wird die Wortfolge „politische Landesbehörde“ durch die Wortfolge „Bezirksverwaltungsbehörde“
ersetzt.
19. § 48 Abs. 3 lautet
„(3) Gleichzeitig mit der Verlautbarung der Kundmachung in der amtlichen Zeitung hat die Bezirksverwaltungsbehörde
eine Ausfertigung der Kundmachung der zuständigen Standesvertretung der Apotheker
und der Ärztekammer zu übermitteln.“
20. § 49 Abs. 1 und Abs. 4 entfallen.
21. § 49 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(1)“. Das Wort „Behörde“ wird durch das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“
ersetzt.
22. § 49 Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“. Die Wortfolge „die Einvernehmung dieser Gemeinden und
eventuell der Bezirksvertretungen in gleicher Weise durch die zuständige politische Behörde erster
Instanz zu veranlassen“ wird durch die Wortfolge „das Einvernehmen dieser Gemeinden und gegebenenfalls
anderer Bezirksverwaltungsbehörden in gleicher Weise durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
zu erzielen“ ersetzt.
23. § 50 lautet
„§ 50. Nach Durchführung der Erhebungen gemäß § 49 hat die Bezirksverwaltungsbehörde die
zuständige Standesvertretung der Apotheker und die Ärztekammer einzuladen, innerhalb von vier
Wochen beim Amtssitz der Bezirksverwaltungsbehörde Einsicht in das Gesuch und die Gesuchsbeilagen
zu nehmen und allenfalls in dieser Frist eine Äußerung abzugeben.“
24. In § 51 Abs. 1 wird die Wortfolge „politische Landesbehörde“ durch das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“
ersetzt.
25. § 51 Abs. 2 lautet
„(2) Kommen in dem im § 49 Abs. 1 vorgesehenen Fall mit Rücksicht auf den für die Apotheke
gewählten Standort auch Gemeinden des Verwaltungsgebietes anderer Bezirksverwaltungsbehörden in
Betracht, so hat die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde über die Konzessionserteilung im Einvernehmen
mit diesen Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden
eines Landes eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Landeshauptmann. Wenn
zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden mehrerer Länder eine Übereinstimmung nicht zustande
kommt, entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.“
26. In § 51 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörde“
sowie die Wortfolge „das Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „den unabhängigen
Verwaltungssenat des Landes“ ersetzt.
27. § 54 lautet
„§ 54. Zuständig für die Genehmigung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke gemäß § 14
Abs. 2, einer Filialapotheke oder einer Anstaltsapotheke ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Vor der
Entscheidung sind die Österreichische Apothekerkammer und die örtlich zuständige Ärztekammer zu
hören.“
28. In § 55 Abs. 1 wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch die Wortfolge „Österreichischen
Apothekerkammer“ ersetzt.
29. Der bisherige Text des § 68a erhält die Bezeichnung „(1)“. Es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt
„(2) Die §§ 9 Abs. 2, 12 Abs. 4 und 5, 14, 17 Abs. 3 und 4, 17 Abs. 6, 17a, 17b Abs. 1, 44 samt
Überschrift, 45 samt Überschrift, 46 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1 und 3, 49, 50, 51 Abs. 1 bis 3, 54
und 55 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002,
jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden
Monatsersten in Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher
geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(3) § 3b tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach
der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“
Artikel 19
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I
Nr. 98/2001 und BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 Z 7 lautet
„7. natürliche Heilvorkommen und Produkte aus einem natürlichen Heilvorkommen im Sinne des
§ 42a Abs. 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957,
sofern nicht deren Zusammensetzung durch die Beifügung von Stoffen mit Einfluss auf die
Wirksamkeit verändert wurde, oder auf Grund der Wissenschaften auch bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch unerwünschte Wirkungen beim Menschen zu erwarten sind,“
2. In § 95 erhalten die Abs. 7 und 8 die Bezeichnungen „(8)“ und „(9)“. Als neuer Abs. 7 wird eingefügt
„(7) § 1 Abs. 3 Z 7 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, tritt
mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag in
Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“
Artikel 20
Änderung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes
Das Arzneiwareneinfuhrgesetz, BGBl. Nr. 179/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. In § 1 wird das Wort „und“ am Ende der Z 5 durch einen Beistrich und der Punkt am Ende der Z 6
durch das Wort „und“ ersetzt. Nach § 1 Z 6 wird folgende Z 7 angefügt
„7. Produkte natürlicher Heilvorkommen der Unternummern 2201 10, 2201 90, ex 2501 00, ex
2503 90, ex 2002 90 und 3004 90.“
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt
„§ 2a. Die Einfuhr von Waren im Sinne des § 1 Z 7 ist – wenn diese im Inland unter Anführung
medizinischer Indikationen in Verkehr gebracht werden sollten – nur zulässig, wenn dafür eine
Einfuhrbewilligung erteilt worden ist. Die Einfuhrbewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die Gewinnung,
die Lagerung, den Transport, die Indikationen, die Zusammensetzung und die therapeutischen Anwendungsformen
aus gesundheitlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Die Einfuhrbewilligung ist auf einen
Zeitraum von fünf Jahren zu befristen.“
3. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Zur Antragstellung auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung im Sinne des § 2 sind nur öffentliche
Apotheken, Anstaltsapotheken sowie andere in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) zum Vertrieb von Arzneiwaren befugte pharmazeutische
Unternehmer berechtigt.“
4. § 4 lautet
„§ 4. (1) Zur Entscheidung über Anträge gemäß § 2 ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen, zur Entscheidung über Anträge gemäß § 2a ist der Landeshauptmann zuständig.
(2) Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt,
kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Landeshauptmänner auch im
Hinblick auf § 2 ermächtigen, Einfuhrbewilligungen an Antragsteller zu erteilen, die ihren Sitz in dem
betreffenden Bundesland haben.“
5. § 5a erhält die Bezeichnung § 5b. § 5a lautet
„§ 5a. Eine Einfuhrbewilligung gemäß § 2a ist nicht erforderlich für
1. Ursprungsprodukte einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum,
die im Ursprungsland in Verkehr gebracht werden dürfen,
2. Heilwässer, die von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
als natürliche Mineralwässer im Sinne der Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den
Handel mit natürlichen Mineralwässern anerkannt sind,
3. die Einfuhr von Produkten im Sinne des § 1 Z 7 für den Eigenbedarf der einführenden Person.“
6. § 6 Abs. 2 lautet
„(2) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren
Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf
den Verfall kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft
werden kann.“
7. § 7 lautet
„§ 7. Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren im Sinne des
§ 1 auch durch die Organe der Zollverwaltung beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme
der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten
Waren dieser abzuliefern.“
8. Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 1 Z 7, § 2a, § 3 Abs. 1, § 4, die §§ 5a und 5b, § 6 Abs. 2, § 7 und § 9 Abs. 2 in der Fassung des
Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem
der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Die zum 1. Jänner 2002 anhängigen
Verfahren sind nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage weiterzuführen.“
9. § 9 Abs. 2 lautet
„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 1, § 2 Abs. 1, § 2a und der §§ 5 bis
5b, soweit Angelegenheiten des Zolltarifes oder des Zollrechts berührt sind, der Bundesminister für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, hinsichtlich
des § 7, soweit Organe der Zollverwaltung tätig werden, der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen
der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.“
Artikel 21
Änderung des Krankenanstaltengesetzes
Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I
Nr. 5/2001 und BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert
Titel 1
1. Der Titel lautet
„Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)“
2. (Grundsatzbestimmung) Nach § 42 wird folgendes Hauptstück F eingefügt
„Hauptstück F
Kuranstalten
Definitionen
§ 42a. (1) Kuranstalten sind Einrichtungen, die der stationären oder ambulanten Anwendung
medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen
oder dessen Produkten im Sinne des Abs. 2 ergeben.
(2) Natürliche Heilvorkommen sind ortsgebundene natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer
Eigenschaften und ohne Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich
anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(3) Neben den in Abs. 1 genannten Behandlungsarten ist in Kuranstalten auch die Anwendung
solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung
angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist,
dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die
Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen. Die Behandlung im Rahmen von Zusatztherapien
hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen.
Kuranstalten
§ 42b. (1) Der Betrieb einer Kuranstalt bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Eine Betriebsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
1. das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte des Bewerbers an der für eine Kuranstalt in
Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind,
2. die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt erforderlichen medizinischen Apparate und
technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen
Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen,
3. die Aufsicht über den Betrieb durch einen Arzt, der in Österreich zur selbständigen Ausübung des
ärztlichen Berufes berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin
besitzt, gewährleistet ist, und auch die sonstige personelle Ausstattung gesichert ist,
4. gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen,
5. allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des § 42a Abs. 3 entsprechen und
6. gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt vorgesehenen Anstaltsordnung keine Bedenken
bestehen.
(3) Wesentliche räumliche Änderungen der Kuranstalt sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot,
insbesondere Zusatztherapien, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(4) Durch die Landesgesetzgebung sind Vorschriften über die Sperre von Kuranstalten, die entgegen
den Bestimmungen des Abs. 2 und 3 betrieben werden, sowie Bestimmungen über die Verpachtung oder
den Übergang auf einen anderen Rechtsträger zu erlassen.
Kuranstaltsordnung
§ 42c. (1) Der innere Betrieb einer Kuranstalt ist durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln. Diese hat
insbesondere folgende Bereiche zu regeln
1. Die Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt,
2. die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform,
3. die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschäftigten Personen,
4. die dem aufsichtführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplans und die
damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen,
5. eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten
ergebenden Behandlungsarten und den angebotenen Zusatztherapien,
6. Maßnahmen der Qualitätssicherung,
7. die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen,
8. das in der Kuranstalt zu beobachtende Verhalten und
9. Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.
(2) Die Kuranstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde
anzuzeigen. Entspricht diese nicht dem Abs. 1, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde deren
Genehmigung zu versagen.
(3) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie für jedermann zugänglich ist.
§ 42d. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach §§ 42b und 42c kann Berufung an den
unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“
3. Die §§ 60 bis 62 lauten
„§ 60. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben unter Beiziehung der ihnen als Gesundheitsbehörde
beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtsärzte in den Krankenanstalten und Kuranstalten
ihres örtlichen Wirkungsbereiches die Einhaltung der sanitären Vorschriften, die auf Grund des Ersten
Teiles dieses Bundesgesetzes erlassen wurden, zu überwachen.
(2) Organen der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden ist jederzeit – bei Krankenanstalten
in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien und Kuranstalten während der Betriebszeit – auch
unangemeldet zu allen Räumlichkeiten, Apparaten, sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt
bzw. Kuranstalt Zutritt zu gewähren. Auf ihr Verlangen ist diesen Organen in alle Unterlagen
Einsicht zu gewähren, die den Betrieb der Anstalt betreffen. Die Einsicht nehmenden Organe sind auch
berechtigt, von den eingesehenen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien herzustellen.
(3) Erlangt eine Bezirksverwaltungsbehörde davon Kenntnis, dass in einer Krankenanstalt oder
Kuranstalt ihres örtlichen Wirkungsbereiches sanitäre Vorschriften im Sinne des Abs. 1 verletzt werden
bzw. verletzt wurden, so hat sie hievon unverzüglich den Landeshauptmann zu benachrichtigen. Ist nach
den der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt gewordenen Umständen damit zu rechnen, dass eine
Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Pfleglingen einer Krankenanstalt bzw. Kurgästen einer
Kuranstalt gegeben ist, so hat sie unverzüglich eine Einschau in der Krankenanstalt bzw. Kuranstalt
gemäß Abs. 2 vorzunehmen und dem Landeshauptmann hievon zu berichten.
§ 61. Werden in einer Krankenanstalt oder Kuranstalt sanitäre Vorschriften im Sinne des § 60 Abs. 1
verletzt, so hat der Landeshauptmann dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der Missstände mit
Bescheid aufzutragen. Im Wiederholungsfall sowie dann, wenn derartige anders nicht zu behebende
gesundheitliche Missstände vorliegen, dass die Krankenanstalt oder Kuranstalt den Anforderungen der
Gesundheitspflege nicht mehr entspricht, kann der Landeshauptmann die teilweise oder gänzliche
Weiterführung des Betriebes einer Krankenanstalt oder Kuranstalt untersagen.
§ 62. (1) Wer Amtshandlungen im Sinne des § 60 Abs. 2 verhindert oder beeinträchtigt, begeht,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung
bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2180 € zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.“
4. (Grundsatzbestimmung) Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt
„§ 63a. (Grundsatzbestimmung) Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von
Kuranstalten auf Grund der in Ausführung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und
Kurorte erlassenen landesgesetzlichen Regelungen erteilt worden sind, bleiben bestehen.“
5. § 67 Abs. 1 lautet
„(1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der im
Ersten Teil und im § 63a dieses Bundesgesetzes enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister für
soziale Sicherheit und Generationen betraut.“
Titel 2
(1) Titel 1 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes
2001, BGBl. I Nr. 65/2002, folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Länder haben die Ausführungsbestimmungen zu Titel 1 Z 2 und 4 innerhalb eines Jahres
nach dem genannten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt zu erlassen.
Artikel 22
Aufhebung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte
Das Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl. Nr. 272/1958, zuletzt
geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 78/1998 und BGBl. I Nr. 98/2001, tritt hinsichtlich
1. (Grundsatzbestimmung) seines I. Teiles
wie auch
2. seiner übrigen Teile
mit Ablauf des 31. Dezember 2001, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes
2001, BGBl. I Nr. 65/2002, folgenden Tag außer Kraft.
Artikel 23
Änderung des Tierseuchengesetzes
Das Gesetz betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz), RGBl.
Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. In § 34 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „politischen Landesbehörden“ durch das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“
ersetzt.
2. In § 34 Abs. 5 wird am Ende der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende
lit. c bis e angefügt
„c) schwer wiegende Verkehrsinteressen die besonders beschleunigte Unterdrückung der Seuche
notwendig machen;
d) die Tiere nach Anwendung des diagnostischen Verfahrens gemäß Abs. 2 durch einen entsprechenden
Zeitraum unter Sperre gehalten wurden, ohne dass der bestehende Verdacht der
Ansteckung behoben werden konnte, und
e) der Absperrung unterworfene Tiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen
angewiesenen Räumlichkeiten oder an Orten, zu welchen der Zutritt für sie verboten ist,
angetroffen werden.“
3. § 34 Abs. 6 entfällt; Abs. 7 erhält die Bezeichnung „(6)“.
4. § 76 lautet
„§ 76. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen
Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“
5. Dem § 77 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 34 Abs. 5 und 6 sowie § 76 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I
Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes
2001 folgenden Monatsersten in Kraft; zugleich tritt § 34 Abs. 6 in der zuvor geltenden
Fassung außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden
Rechtslage weiterzuführen.“
Artikel 24
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
Das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze
BGBl. I Nr. 146/1998 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert
1. § 57a Abs. 3 lautet
„(3) Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn
diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen
1. bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klasse M1 gemäß Z 3 und historische
Kraftfahrzeuge gemäß Z 4, jährlich,
2. bei Anhängern, ausgenommen solche nach Z 3, jährlich,
3. bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge
und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden
darf und die
a) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes
zulässiges Gesamtgewicht 1700 kg nicht überschreitet oder
b) landwirtschaftliche Anhänger sind oder
c) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden,
drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach
der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung,
4. bei historischen Kraftfahrzeugen mit einem Baujahr vor 1960 alle zwei Jahre.
Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag
der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung
kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit vom Beginn des
dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden
Kalendermonates vorgenommen werden. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten
Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Begutachtung festzusetzen. Als
wiederkehrende Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3 oder eine
besondere Überprüfung gemäß § 56.“
2. § 108 Abs. 3 lautet
„(3) Die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes bedürfen der Bewilligung
der Bezirksverwaltungsbehörde; die Verlegung des Standortes ist nur innerhalb desselben Bundeslandes
zulässig. Der Betrieb der Fahrschule darf erst aufgenommen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde
die Genehmigung hiezu erteilt hat (§ 112 Abs. 1). In der Bewilligung zur Errichtung einer
Fahrschule ist anzuführen, für welche Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1
und 2 FSG Lenker ausgebildet werden dürfen. Die Fahrschulbewilligung und die Betriebsgenehmigung
(§ 112 Abs. 1) gelten nach dem Tod ihres Besitzers auch für einen hinterbliebenen Ehegatten und für
Nachkommen ersten Grades bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres. Der Ehegatte oder der Nachkomme
hat den Tod des Fahrschulbesitzers unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu
geben. § 41 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster Satz GewO 1994 und §§ 42 bis 45 GewO 1994 gelten sinngemäß.“
3. In § 109 Abs. 2 und Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge
„Die Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.
4. § 109 Abs. 5 und Abs. 6 lauten
„(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäß
Abs. 1 lit. e bis h auch die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat
erworbenen Qualifikationen im Sinne der Richtlinie des Rates Nr. 92/51/EWG, ABl. Nr. L 209 vom
24. Juli 1992, S 25, über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG entsprechend zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob
und inwieweit diese den nationalen Erfordernissen entsprechen. Sie hat hierüber binnen vier Monaten zu
entscheiden.
(6) Ist auf Grund der gemäß Abs. 1 und Abs. 5 vorgelegten Zeugnisse und Befähigungsnachweise die
von einem Antragsteller in einem EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung oder Befähigung im
Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht als dem entsprechenden
inländischen Nachweis gleichwertig anzusehen, ist die Gleichstellung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 5 nach Maßgabe der folgenden Absätze unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlende
Qualifikation vom Antragsteller durch die Absolvierung einer ergänzenden inländischen fachlichen
Tätigkeit von bestimmter Dauer oder eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung
nachzuweisen ist.“
5. In § 112 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Die Bezirksverwaltungsbehörde“
ersetzt.
6. In § 112 Abs. 4 wird die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörde“
ersetzt.
7. In § 113 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „vom Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „von der
Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.
8. In § 113 Abs. 4 wird die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörde“
ersetzt.
9. In § 114 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörde“
sowie die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Die Bezirksverwaltungsbehörde“
ersetzt.
10. In § 114 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörde“
ersetzt.
11. In § 114 Abs. 5 wird die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörde“
ersetzt.
12. In § 114 Abs. 7 wird die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Die Bezirksverwaltungsbehörde“,
die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörde“
sowie das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
13. In § 115 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Die Bezirksverwaltungsbehörde“
ersetzt.
14. § 116 Abs. 1 lautet
„(1) Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen
Unterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g
angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen
oder jedenfalls während des letzten Jahres und insgesamt mindestens fünf Jahre lang während der letzten
acht Jahre vor der Einbringung des Antrages als Fahrlehrer tätig waren. § 2 Abs. 1 bis 3 FSG gilt mit der
Maßgabe, dass die Fahrschullehrerberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 nicht
auch die Fahrschullehrerberechtigung für die Klassen B, F und G umfasst. Bei der Erteilung der
Fahrschullehrerberechtigung sind die Bestimmungen des § 109 über die Gleichwertigkeit der Ausbildung
und die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen sowie die Berücksichtigung
von in anderen EWR-Vertragsstaaten erworbenen Ausbildungen und Befähigungen sinngemäß anzuwenden.“
15. § 116 Abs. 2 entfällt.
16. In § 116 Abs. 2a wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ sowie die Wortfolge „den Landeshauptmann“
durch die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörde“ und das Wort „dessen“ durch das Wort
„deren“ ersetzt.
17. In § 116 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörde“
ersetzt.
18. In § 116 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörde“
ersetzt.
19. § 116 Abs. 5 lautet
„(5) Die Fahrschullehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung
nicht mehr gegeben sind; dies gilt jedoch nicht bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen eines
körperlichen Gebrechens.“
20. § 116 Abs. 6 entfällt.
21. § 117 Abs. 1 lautet
„(1) Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, darf
nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen;
§ 2 Abs. 1 bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, dass die Fahrlehrerberechtigung für die Klasse C oder D oder
die Unterklasse C1 nicht auch die Fahrlehrerberechtigung für die Klassen B, F und G umfasst. Die
Bestimmungen des § 109 Abs. 3 und Abs. 5 bis 9 und § 116 Abs. 2a, 3 und 4 sind auf Fahrlehrer
sinngemäß anzuwenden. Die Fahrlehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre
Erteilung nicht mehr gegeben sind.“
22. In § 119 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörde“
sowie das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
23. In § 122a Abs. 4 wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörde“
ersetzt.
24. § 123 Abs. 1 lautet
„(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes
bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. Entscheidet der
Landeshauptmann in erster Instanz, haben über dagegen eingebrachte Berufungen die unabhängigen
Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden.“
25. Nach § 123 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde in den Angelegenheiten der §§ 108 bis 117,
§ 119 Abs. 2 und § 122a Abs. 4 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes
erhoben werden.“
26. Nach § 132 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) Die Begutachtungsfristen gemäß § 57a Abs. 3 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes
2001, BGBl. I Nr. 65/2002, gelten auch für bereits vor dem In-Kraft-Treten der genannten Bestimmung
(§ 139 Abs. 9) zugelassene Fahrzeuge. Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das nunmehr eine
längere Frist gilt, als auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlich ist, hat die
Möglichkeit, bei einer zur Ausfolgung oder Anbringung einer Begutachtungsplakette berechtigten Stelle
die Ausfolgung oder Anbringung einer gemäß § 57a Abs. 3 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes
2001 gelochten Begutachtungsplakette zu verlangen.“
27. Dem § 133 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) Vor dem 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes
2001 folgenden Monatsersten, vom Landeshauptmann erteilte Genehmigungen, Bewilligungen
und Berechtigungen in Angelegenheiten des XI. Abschnittes sowie ausgestellte Fahrlehrer- und Fahrschullehrerausweise
bleiben, sofern nichts anderes bestimmt ist, weiter gültig. Vor Kundmachung des
Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, erteilte Probefahrlehrer- und Probefahrschullehrerberechtigungen
gelten für die Dauer ihrer Befristung weiter.“
28. Dem § 135 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Für den Übergang zu der durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002,
geschaffenen Rechtslage gilt
1. § 57a Abs. 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht
vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag, in Kraft.
2. § 108 Abs. 2 und 3, § 109 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 112 Abs. 1 und 4, § 113 Abs. 2 und 4, § 114
Abs. 1, 2, 5 und 7, § 115 Abs. 3, § 116 Abs. 2a, 3 und 4, § 119 Abs. 2, § 122a Abs. 4 und § 123
Abs. 1a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht
vor dem vierten der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in
Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen
weiterzuführen.“
Artikel 25
Änderung des Führerscheingesetzes
Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der
Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2001) wird wie folgt geändert
1. § 35 Abs. 1 lautet
„(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes
bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde diese zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde
oder Bundespolizeibehörde entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.“
2. Dem § 36 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Über die gegen Bescheide des Landeshauptmannes eingebrachten Berufungen haben die unabhängigen
Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden.“
3. In § 41 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I
Nr. 65/2002, anhängigen Verfahren bleiben § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 in der vorher geltenden Fassung
maßgeblich.“
4. Dem § 43 wird folgender Abs. 11 angefügt
„(11) § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I
Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungs-
reformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren
sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“
Artikel 26
Änderung des Schifffahrtsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt
geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 9/1998 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert
1. § 37 Abs. 2 lautet
„(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen
Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“
2. § 49 Abs. 9 entfällt. Der bisherige § 49 Abs. 10 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.
3. § 71 Abs. 1 lautet
„(1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses Teiles ist die Bezirksverwaltungsbehörde.“
4. § 71 Abs. 2 lautet
„(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat
des Landes erhoben werden.“
5. § 71 Abs. 3 und 4 entfallen. Die Abs. 5, 6 und 7 des § 71 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“
und „(5)“.
6. Nach § 149 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 37, § 49 und § 71 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002,
treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes
2001 folgenden Monatsersten in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach
den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.“
Artikel 27
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch die Druckfehlerberichtigung
BGBl. I Nr. 194/1999 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert
1. In den §§ 67 Abs. 2, 68 Abs. 2, 70 Abs. 3, 78 Abs. 3, 80, 99 Abs. 4 und 170 Abs. 2 wird die Wortfolge
„der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.
2. In § 169 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „vom Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „von der
Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.
3. In § 169 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „den Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die
Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.
4. Nach § 170 wird folgender § 170a eingefügt
„§ 170a. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen
Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“
5. Nach § 173 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 2, § 70 Abs. 3, § 78 Abs. 3, § 80, § 99 Abs. 4, § 169 Abs. 1, § 170
Abs. 2 und § 170a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit
1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001
folgenden Monatsersten in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den
bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.“
Artikel 28
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 121/2000, die Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2001 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/
2001, werden wie folgt geändert
1. In den §§ 2 Abs. 1 Z 4 lit. h, 74 Abs. 2 und 4, 77a Abs. 5, 79 Abs. 1, 79a Abs. 1, 79b, 80 Abs. 3, 81a Z 2,
81b Abs. 1, 81c Abs. 1, 81d, 84c Abs. 2, 84d Abs. 2, 84e, 84f Abs. 1, 353 Z 3, 354, 356 Abs. 1, 356a Abs. 2
und § 359b Abs. 1 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(§§ 333, 334, 335)“; in § 84d Abs. 3 wird die
Wortfolge „unter die §§ 333, 334, 335 fallenden Behörden“ durch die Wortfolge „unter den § 333
fallenden Behörden“ ersetzt.
2. § 77a Abs. 6 bis 10 entfällt.
3. Im § 81a Z 2 wird die Wortfolge „in den nach § 77a Abs. 6 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften“
durch die Wortfolge „in den nach § 356b Abs. 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften“
ersetzt.
4. § 334 entfällt.
5. § 335 entfällt.
6. Im § 356a Abs. 1 letzter Satz wird der Verweis auf „§ 77a Abs. 6“ durch den Verweis auf „§ 356b
Abs. 1“ ersetzt.
7. § 356b Abs. 1 bis 3 lautet
„(1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung,
Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung
(Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der
Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird,
gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber
deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung
anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften
erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung
gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften
des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959,
BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder
Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen
1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);
2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6 WRG 1959);
3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen
Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation
gesammelten Abwässer;
4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in
den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);
5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).
Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik
einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien,
Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen
Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche
Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der
Beschwerdelegitimation vor den Gerichten öffentlichen Rechts zu.
(2) Die Behörde hat das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Abs. 1 mit den anderen
zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen nicht gemäß Abs. 1 mitanzuwendenden
Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen
der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist.
(3) Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 1 bestehenden
behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur
Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur
Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung,
der Wiederverleihung von Rechten sind von der Behörde, hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur
für die im Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns
nach § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 760/1992, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine
Gewässeraufsicht (§§ 130ff WRG 1959) bleiben unberührt.“
8. § 356b Abs. 6 lautet
„(6) Abs. 3 ist hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz
1993, BGBl. Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung den Arbeitsinspektionen obliegen, nicht anzuwenden.“
9. Im § 358 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die
Behörde“ ersetzt.
10. § 359a lautet wie folgt
„§ 359a. Entscheidungen in erster Instanz in Verfahren betreffend Betriebsanlagen können unmittelbar
beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden.“
11. Dem § 382 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) Die §§ 2 Abs. 1 Z 4 lit. h, 74 Abs. 2 und 4, 77a Abs. 5, 79 Abs. 1, 79a Abs. 1, 79b, 80 Abs. 3,
81a Z 2, 81b Abs. 1, 81c Abs. 1, 81d, 84c Abs. 2, 84d Abs. 2 und 3, 84e, 84f Abs. 1, 353 Z 3, 354, 356
Abs. 1, 356a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, 356b Abs. 1 bis 3 und 6, 358 Abs. 1, 359a und 359b Abs. 1 in
der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch
nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in
Kraft; gleichzeitig treten die §§ 77a Abs. 6 bis 10, 334 und 335 außer Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt noch
nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage.“
Artikel 29
Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen
Das Bundesgesetz zur Begrenzung der von Dampfkesselanlagen ausgehenden Luftverunreinigungen
(Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen – LRG-K), BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch die
Bundesgesetze BGBl. I Nr. 115/1997, BGBl. I Nr. 16/2000 und BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt
geändert
1. In § 14 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“. Der zweite Satz entfällt. Folgender
Abs. 2 wird angefügt
„(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat
des Landes erhoben werden.“
2. Dem § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 14 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, tritt mit 1. Juli
2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden
Monatsersten in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen
Bestimmungen weiterzuführen.“
Artikel 30
Bundes-Berichtspflichtengesetz
Übermittlungspflicht von Aufzeichnungspflichtigen
§ 1. Wer nach bundesgesetzlichen Vorschriften oder auf Grund von Anordnungen der Behörde
verpflichtet ist, Aufzeichnungen zu führen, hat jene Daten, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht
andere Stellen zuständig sind, der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln, die erforderlich sind, um
gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu erfüllen.
Die Vorlage ist gebührenfrei.
Berichtspflicht der Bezirksverwaltungsbehörde
§ 2. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht andere
Stellen zuständig sind, dem Landeshauptmann jene Daten zu übermitteln, die erforderlich sind, um
gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu erfüllen.
Zuständigkeit des Landeshauptmanns
§ 3. Der Landeshauptmann ist, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht andere Stellen
zuständig sind, zuständige Behörde für die Sammlung und Bearbeitung der Daten, die erforderlich
sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu
erfüllen.
Zuständigkeit des Bundesministers; Berichtsverordnung
§ 4. (1) Der jeweils zuständige Bundesminister ist zuständige Behörde für die Bekanntgabe jener
Daten an die zuständigen Gemeinschaftsorgane, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder
internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten im Zusammenhang mit Anlagen zu erfüllen.
Er hat durch Verordnung getrennt nach Sachbereichen im Einzelnen zu bestimmen, für welche Daten eine
Übermittlungspflicht besteht und in welcher Weise, insbesondere hinsichtlich der Art der Übermittlung,
des Aufbaus und der Form, ihm diese Daten zu übermitteln sind.
(2) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, den jeweils zuständigen
Bundesminister bei der Erfüllung der Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu unterstützen,
wobei eine weitgehende zentrale Datenverarbeitung anzustreben ist.
Verhältnis zu anderen Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten
§ 5. In anderen Verwaltungsvorschriften vorgesehene Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten
werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Einbindung der Länder
§ 6. Im Rahmen der Vorbereitung der Erlassung von Gesetzen und Verordnungen durch den Bund
kann der zuständige Bundesminister erforderlichenfalls die Länder einbinden, um die erforderlichen
Auskünfte über die Vollziehung zu erlangen.
Vollziehung
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist jeder Bundesminister in seinem Wirkungsbereich
betraut.
In-Kraft-Treten
§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des
Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, folgenden Tag in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK MAZEDONIEN, im Folgenden „Vertragsparteien“
genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur
Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der
Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
UNTER ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung zur Einhaltung international anerkannter
Arbeitsnormen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“
a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften
Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, und
b) eine juristische Person, einschließlich Körperschaften, Gesellschaften, Vereinigungen oder jedes
andere Gebilde, das nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei gegründet oder errichtet
wurde
und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die im Besitz oder unter der direkten oder indirekten
Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich
a) Anteilsrechte, Aktien und Schuldverschreibungen eines Unternehmens sowie andere Arten von
Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus abgeleiteten Rechten;
b) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat und
mit einer Investition in Zusammenhang steht;
c)Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente oder sonstige geistige und gewerbliche
Schutzrechte, technische Verfahren, Know-how und Goodwill;
d) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte, einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige
Projekte, Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen
Tätigkeit nachzugehen;
e) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle anderen damit
verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken,
Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere
Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen und andere Entgelte.
(4) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei
Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt
für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an
dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf 60 Tage keinesfalls überschreiten.
(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die
Binnengewässer und den Luftraum, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht
souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.
Artikel 2
Förderung und Zulassung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen
Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.
(2) Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden,
beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in
Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren
Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.
Artikel 3
Behandlung und Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eine
gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.
(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die
Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die
Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.
(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen
hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der
Veräußerung und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine
nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren
dritter Staaten und deren Investitionen.
(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei
verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder
künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt
aus
a) der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer
Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsabkommen oder
b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen
Rechtsvorschrift über Steuerfragen.
Artikel 4
Transparenz
(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie
internationale Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich
oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei
auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen
Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und
Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen
zu gewähren.
Artikel 5
Enteignung und Entschädigung
(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt
noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im
Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen
a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
c) auf Grund eines rechtmässigen Verfahrens und
d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in
Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.
(2) Die Entschädigung
a) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der
Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf
Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.
b) ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Land frei transferierbar und wird
in der Währung, in der die Investition getätigt wurde oder in jeder frei konvertierbaren Währung,
der die Anspruchswerber zustimmen, geleistet.
c) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, erfolgt die Entschädigungszahlung
zu einem Betrag, der den Investor in eine nicht weniger günstige Lage versetzt als die
Lage, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigungszahlung unmittelbar am Tag der
Enteignung erfolgt. Um dieses Ziel zu erreichen, beinhaltet die Entschädigungszahlung Zinsen
vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen
Zinssatz, der in jedem Fall nicht unter dem gültigen LIBOR-Satz oder einem gleichen Wert
liegen darf.
(3) Der Investor, dessen Investition enteignet wurde, hat gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei,
die die Enteignung vornimmt, das Recht, den Fall und die Bewertung der Investition in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges
Organ dieser Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
Artikel 6
Entschädigung für Verluste
(1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines
Notstands, eines Aufstands, eines Aufruhrs, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses
oder höherer Gewalt im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt
hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte
Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder
Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche für den Investor die günstigere ist.
(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust
erleidet durch
a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der
anderen Vertragspartei oder
b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der
anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
erhält auf jeden Fall von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung,
die in beiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss. Sich daraus ergebende
Zahlungen sollten frei transferierbar sein.
Artikel 7
Transfers
(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition
eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei
transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere
a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer
Investition;
b) Erträge;
c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;
d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;
f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;
g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit
einer Investition eingestellt werden.
(2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass ein derartiger Transfer in einer frei konvertierbaren
Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer
getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen kann.
(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses
für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte, falls anwendbar.
(4) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht
diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz
der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und
Rechtsbestimmungen über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten,
Transferberichten und -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen
oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese
Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei
gemäß diesem Abkommen zu umgehen.
Artikel 8
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Einrichtung auf Grund einer Garantie
oder eines Versicherungsvertrages im Bezug auf eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der
Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei Teil Eins die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieses
Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Einrichtung sowie das
Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Einrichtung, alle diese
Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger
auszuüben.
Artikel 9
Andere Verpflichtungen
Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch
Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.
Artikel 10
Nichtgewährung von Vorteilen
Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die
Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, ein
Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im
Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist,
keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.
KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
Artikel 11
Geltungsbereich
Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen
Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens
des Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.
Artikel 12
Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen
(1) Derartige Streitigkeiten werden, soweit wie möglich, innerhalb von drei Monaten durch Verhandlungen
oder Konsultationen beigelegt. Werden sie nicht auf diese Weise beigelegt, kann sie der Investor
wahlweise zur Entscheidung unterbreiten
a) den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten
Vertragspartei oder
b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel
i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“),
welches auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 („ICSID-Konvention“) geschaffen
wurde, wenn sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die Vertragspartei, die Streitpartei
ist, Mitglieder der ICSID-Konvention sind, oder
ii) dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch
das Sekretariat des Zentrums, wenn die Vertragspartei des Investors oder die Vertragspartei,
die Streitpartei ist, aber nicht beide, Mitglied der ICSID-Konvention ist, oder
iii)einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der
Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht
(„UNCITRAL“) eingerichtet wird, oder
iv) der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-
Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln.
(2) Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 lit. c nach drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die
Vertragspartei, die Streitpartei ist, von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung
unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von
den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.
Artikel 13
Zustimmung der Vertragsparteien
(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß
diesem Teil einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen.
(2) Die in Absatz 1 erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die
Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.
(3) Der Investor hat nur solange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 12 Absatz 1 lit. c zur
Entscheidung zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 12 Absatz 1 lit. a in erster Instanz
keine Entscheidung ergangen ist.
Artikel 14
Schiedsort
Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der
Mitglied der New Yorker Konvention Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961 ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren
unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1
der New Yorker Konvention entstanden erachtet.
Artikel 15
Schadenersatz
Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen
Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten
behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Garantie oder eines Versicherungsvertrages
geleistet wurde oder geleistet wird.
Artikel 16
Anwendbares Recht
(1) Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung
mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung
in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die Streitpartei ist, den Rechtsvorschriften
über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts
geregelt.
Artikel 17
Schiedsurteile und Vollstreckung
(1) Schiedsurteile sind für die Streitparteien endgültig und bindend.
(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem
Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Partei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich
durch.
TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 18
Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen,
Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt.
Artikel 19
Einleitung von Verfahren
(1) Auf Antrag einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens nicht früher als drei Monate nachdem die andere Vertragspartei von diesem Antrag in
Kenntnis gesetzt wurde, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterworfen werden.
(2) Eine Vertragspartei kann in Bezug auf eine Streitigkeit hinsichtlich der Verletzung von Rechten
eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Kapitel Zwei Teil Eins dieses
Abkommens unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil anstrengen, es sei denn, dass die andere
Vertragspartei es verabsäumt hat, das in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil zu befolgen und
einzuhalten oder dass dieses Verfahren ohne die Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche
des Investors eingestellt wurde.
Artikel 20
Bildung des Schiedsgerichts
(1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise
Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die Streitparteien
einvernehmlich drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum Vorsitzenden, der
Staatsangehöriger eines Drittlandes ist, das mit beiden Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unterhält.
Sofern nicht zwingende Gründe vorliegen, sind die Mitglieder Personen, die vom Generalsekretär
des ICSID vorgeschlagen werden.
(2) Wird die in Absatz 1 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung
jede Vertragspartei den Generalsekretär des ICSID ersuchen, die erforderlichen Ernennungen
vorzunehmen.
(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.
Artikel 21
Anwendbares Recht
Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und
den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
Artikel 22
Schiedsurteile
Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.
Artikel 23
Kosten
Jede Partei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen
die Parteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten
festlegt.
Artikel 24
Verfahrensvorschriften
In jeder anderen Hinsicht beschließt das Gericht, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes
bestimmen, seine Verfahrensordnung selbst.
Artikel 25
Vollstreckung
Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem
Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien,
die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden,
vollstreckt werden.
KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26
Anwendung des Abkommens
Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäß ihren
Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten
dieses Abkommens vorgenommen wurden, aber nicht für Investitionen die einem Streitbeilegungsverfahren
gemäß dem am 25. Oktober 1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Förderung und den Schutz von
Investitionen Kundgemacht in BGBl. Nr. 152/1991 idF BGBl. III Nr. 92/1997 unterliegen, das auf sie bis zur Streitbeilegung weiterhin Anwendung findet.
Artikel 27
Konsultationen
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem
Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort
und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.
Artikel 28
In-Kraft-Treten und Dauer
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die nach den nationalen Rechtsvorschriften für
das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Das Abkommen tritt
sechzig Tage nach dem Zeitpunkt der späteren Notifikation in Kraft.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft. Danach wird es auf
unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt
worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 27 dieses Abkommens noch für einen weiteren
Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.
(4) Am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens tritt das am 25. Oktober 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Förderung und den Schutz von Investitionen außer Kraft, dies gilt nicht für Investitionen, die
einem Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 26 dieses Abkommens unterliegen.
GESCHEHEN zu Wien, am 28. März 2001, in zwei Urschriften, in deutscher, mazedonischer und
englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung
geht der englische Text vor.
Für die Republik Österreich
Benita Ferrero-Waldner
Für die Republik Mazedonien
Srgjan Kerim
Die Notifikationen gemäß Art. 28 Abs. 1 des Abkommens wurden am 16. Oktober 2001 bzw.
13. Februar 2002 vorgenommen. Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 28 Abs. 1 mit 14. April 2002 in
Kraft.