65. Bundesgesetz: Produktpirateriegesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Anträge nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3295/1994 über Maßnahmen,
welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die
Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen (im Folgenden EG-
Produktpiraterie-Verordnung), ABl. Nr. L 341 vom 30. Dezember 1994 S 8, in der Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 241/1999, ABl. Nr. L 27 vom 2. Feburar 1999 S 1, sind beim Zollamt Arnoldstein
einzubringen.
(2) So weit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die
Zollverfahren.
§ 2. (1) Der aus der Bearbeitung des Antrages auf Tätigwerden der Zollbehörden erwachsende
Personal- und Sachaufwand ist vom Antragsteller zu ersetzen. Zur Berechnung des Personalaufwandes
sind dabei die nach § 101 Abs. 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) bestimmten Personalkostensätze
heranzuziehen.
(2) Kosten, die dem Bund aus der Durchführung einer Maßnahme nach Artikel 6 der EG-Produktpiraterie-
Verordnung erwachsen, sind dem Bund vom Antragsteller zu ersetzen.
(3) Werden vorübergehend verwahrte Waren in Durchführung einer Maßnahme nach Artikel 6 der
EG-Produktpiraterie-Verordnung bei einer Zollstelle gelagert, sind die gemäß § 104 Abs. 1 ZollR-DG zu
entrichtenden Verwaltungsabgaben durch den Antragsteller zu entrichten.
§ 3. (1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 6 der EG-Produktpiraterie-Verordnung ist
bei Stattgabe des Antrages vom Antragsteller Sicherheit zu leisten, um die Bezahlung der Kosten nach
§§ 2 Abs. 2 und 7 Abs. 1 sowie der Verwaltungsabgaben nach § 2 Abs. 3 sicherzustellen.
(2) Von der Leistung einer Sicherheit kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Einbringlichkeit
der Kosten und der Verwaltungsabgaben auf andere Art gewährleistet ist.
§ 4. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung
unterrichtet das Zollamt Arnoldstein den Rechtsinhaber, sofern dieser bekannt ist oder leicht festzustellen
ist.
(2) Abs. 1 findet auch dann Anwendung, wenn es für Zollorgane bei Tätigwerden im Rahmen der
ihnen sonst obliegenden Aufgaben offensichtlich ist, dass es sich bei den Waren um solche handelt, die
ein Recht am geistigen Eigentum verletzen. Artikel 4 und Artikel 7 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-
Verordnung sind in diesen Fällen anzuwenden.
§ 5. (1) Wurde die Überlassung der Ware gemäß Artikel 6 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung
ausgesetzt oder diese beschlagnahmt, so ist dies dem Anmelder (Artikel 4 Z 18 Zollkodex) bzw.
dem Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. In die Mitteilung ist der Hinweis aufzunehmen, dass
es als Verzicht auf die Ware zu Gunsten der Staatskasse im Sinn des Artikels 8 Abs. 2 der EG-
Produktpiraterie-Verordnung gilt, wenn nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen ab der Zustellung der Mitteilung
schriftlich widersprochen wird. Artikel 6 der EG-Produktpiraterie-Verordnung bleibt unberührt.
(2) Wird gegen eine Mitteilung gemäß Abs. 1 innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich widersprochen,
so ist die Ware nach Maßgabe des Artikels 7 der EG-Produktpiraterie-Verordnung zu überlassen.
(3) Das Zollamt Arnoldstein hat den Rechtsinhaber zu informieren, falls auf Waren gemäß Abs. 1 zu
Gunsten der Staatskasse verzichtet wird.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch in den Fällen des Artikels 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung
anzuwenden, wenn der Rechtsinhaber fristgerecht einen Antrag auf Tätigwerden gemäß Artikel 3 der EG-
Produktpiraterie-Verordnung stellt.
§ 6. Eine nach Artikel 7 Abs. 2 der EG-Produktpiraterie-Verordnung geleistete Sicherheit unterliegt
an Stelle der Waren dem Verfall, wenn von der zur Entscheidung in der Sache zuständigen Stelle
rechtskräftig festgestellt wird, dass die Waren ein Patent, ein ergänzendes Schutzzertifikat gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 1768/1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel,
ABl. Nr. L 182 vom 2. Juli 1992 S 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1610/1996 über die Schaffung
eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 198 vom 8. August 1996 S 30,
oder ein Geschmacksmusterrecht verletzen.
§ 7. (1) Wird nach Artikel 8 Abs. 2 der EG-Produktpiraterie-Verordnung auf Waren, die ein Recht
am geistigen Eigentum verletzen, zu Gunsten der Staatskasse verzichtet, so hat die Zollbehörde die
betroffenen Waren auf Kosten des Rechtsinhabers zu vernichten oder zu zerstören oder auf andere Weise
ohne Kosten für die Staatskasse aus dem Marktkreislauf zu nehmen.
(2) Mit Zustimmung des Rechtsinhabers können die Waren auch karitativen Zwecken zugeführt oder
auf andere Weise verwertet werden.
§ 8. (1) Wer Waren, die auf Grund des Verfahrens nach Artikel 6 der EG-Produktpiraterie-Verordnung
als Waren erkannt wurden, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft
verbringt, in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren überführt, in eine
Freizone oder ein Freilager verbringt, ausführt oder wiederausführt, begeht ein Finanzvergehen und ist
von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 15000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe
bis zu 4000 Euro zu bestrafen.
(2) Neben den in Abs. 1 genannten Strafen ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 des Finanzstrafgesetzes
zu erkennen.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 8 der Bundesminister für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für Finanzen betraut.
Auf Grund des § 43a Abs. 2 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur verordnet
Art der abzuliefernden sonstigen Medienwerke
§ 1. Der Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach § 43a des Mediengesetzes unterliegen jedenfalls
Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken
neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern
enthalten, mit Ausnahme von Schallträgern und Trägern von Laufbildern (Filmwerken oder kinematographischen
Erzeugnissen).
Umfasst sind insbesondere folgende Arten von Datenträgern
CD-ROM
CD-interaktiv
Computer-Diskette
DVD
Kategorien von ablieferungspflichtigen sonstigen Medienwerken
§ 2. (1) Elektronische Datenträger, die primär Zwecken der Unterhaltung dienen und in denen keine
Mitteilung von gedanklichen Inhalten (§ 1 Abs. 1 Z 1 des Mediengesetzes) erfolgt, unterliegen nicht der
Ablieferungs- und Anbietungspflicht. Computerspiele mit pädagogischer oder wissensvermittelnder
Ausrichtung unterliegen der Ablieferungs- und Anbietungspflicht.
(2) Elektronische Datenträger, die ausschließlich Anwendungsprogramme und Betriebsprogramme
enthalten, unterliegen nicht der Ablieferungs- und Anbietungspflicht.
Ablieferungspflicht
§ 3. Von jedem nach § 43a des Mediengesetzes der Ablieferungspflicht unterliegenden sonstigen
Medienwerk, das in einem der nachgenannten Bundesländer verlegt wird oder erscheint, hat der
Medieninhaber (Verleger), wenn das sonstige Medienwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint,
jedoch in einem der nachgenannten Bundesländer hergestellt wird, der Hersteller binnen einem Monat
nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung an die Österreichische Nationalbibliothek sowie
darüber hinaus an die jeweils bezeichneten folgenden Bibliotheken jeweils ein Bibliotheksstück auf
eigene Kosten abzuliefern
Burgenland
Burgenländische Landesbibliothek
Universitätsbibliothek Wien
Kärnten
Landesmuseum für Kärnten (Bibliothek)
Universität Klagenfurt
Niederösterreich
Niederösterreichische Landesbibliothek
Universitätsbibliothek Wien
Oberösterreich
Oberösterreichische Landesbibliothek
Universitätsbibliothek Linz
Salzburg
Salzburger Landesarchiv (Bibliothek)
Universitätsbibliothek Salzburg
Steiermark
Steiermärkische Landesbibliothek
Universitätsbibliothek Graz
Tirol
Tiroler Landesarchiv (Bibliothek)
Universitätsbibliothek Innsbruck
Vorarlberg
Vorarlberger Landesbibliothek
Universitätsbibliothek Innsbruck
Wien
Wiener Stadt- und Landesbibliothek
Universitätsbibliothek Wien
Anbietungspflicht
§ 4. (1) Von jedem sonstigen Medienwerk, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der
Medieninhaber (Verleger), wenn das sonstige Medienwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint,
jedoch im Inland hergestellt wird, der Hersteller binnen einem Monat nach Beginn der Verbreitung bzw.
nach Herstellung der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des Bundeskanzleramtes
jeweils ein Bibliotheksstück anzubieten und, wenn dies binnen einem Monat verlangt wird, binnen einem
Monat ab Einlangen der Aufforderung auf eigene Kosten zu übermitteln.
(2) Der Anbietungspflicht bei periodisch erscheinenden sonstigen Medienwerken wird auch dadurch
entsprochen, dass das sonstige Medienwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug angeboten
wird.
Mehrere Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte
§ 5. Scheinen auf einem sonstigen Medienwerk mehrere inländische Verlags-, Erscheinungs- oder
Herstellungsorte auf, so beziehen sich die in den §§ 3 und 4 angeführten Pflichten nur auf den
erstgenannten inländischen Ort.
Form der Ausgabe
§ 6. Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von sonstigen Medienwerken jeder Auflage
abzuliefern oder anzubieten. Erscheint der Inhalt eines sonstigen Medienwerks auf unterschiedlichen
Datenträgern, so besteht – unbeschadet der Ablieferungs- und Anbietungspflicht für Druckwerke – die
Ablieferungs- und Anbietungspflicht für jede Art des Datenträgers.
Spezielle Medienwerke
§ 7. Von den folgenden unter § 50 Z 4 des Mediengesetzes fallenden Medienwerken ist für den Fall,
dass sie in Form sonstiger Medienwerke angeboten werden, der Österreichischen Nationalbibliothek
jeweils ein Stück abzuliefern
1. Schülerzeitungen;
2. Kursbücher und Fahrpläne, ausgenommen solche, die vorwiegend innerbetrieblichen Zwecken
dienen;
3. Medienwerke, die im kulturellen, wissenschaftlichen und religiösen Leben oder im Vereinsleben
als Hilfsmittel dienen;
4. Werbematerialien, Preisinformationen und Auktionskataloge, die den Buch-, Kunst-, Land-
karten-, Musikalien-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandel, den Handel mit Ton- und Bildträgern
oder den Tourismus betreffen;
5. Medienwerke, die im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessenvertretung oder bei
einer vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen, sofern sie nicht ausdrücklich als zum
inneren Dienstgebrauch bestimmt gekennzeichnet sind.
Schlussbestimmungen
§ 8. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Ablieferung und Anbietung von
Bibliotheksstücken nach dem Mediengesetz, BGBl. Nr. 544/1981, bleibt unberührt.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2001 in Kraft.
Die Multilaterale Vereinbarung M108 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die
Beförderung von Essigsäure in Konzentrationen bis 20% (Gärungsessig) und Essigsäure in Lebensmittelqualität
(Essigessenz mit max. 20% Essigsäure) (BGBl. III Nr. 6/2001, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 39/2001) wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Dänemark 12. Februar 2001
Liechtenstein 14. Februar 2001