Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
65_2001 AT

65. Bundesgesetz: Produktpirateriegesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 65. Bundesgesetz: Produktpirateriegesetz – PPG

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Anträge nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3295/1994 über Maßnahmen,

welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die

Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen (im Folgenden EG-

Produktpiraterie-Verordnung), ABl. Nr. L 341 vom 30. Dezember 1994 S 8, in der Fassung der

Verordnung (EG) Nr. 241/1999, ABl. Nr. L 27 vom 2. Feburar 1999 S 1, sind beim Zollamt Arnoldstein

einzubringen.

(2) So weit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die

Zollverfahren.

§ 2. (1) Der aus der Bearbeitung des Antrages auf Tätigwerden der Zollbehörden erwachsende

Personal- und Sachaufwand ist vom Antragsteller zu ersetzen. Zur Berechnung des Personalaufwandes

sind dabei die nach § 101 Abs. 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) bestimmten Personalkostensätze

heranzuziehen.

(2) Kosten, die dem Bund aus der Durchführung einer Maßnahme nach Artikel 6 der EG-Produktpiraterie-

Verordnung erwachsen, sind dem Bund vom Antragsteller zu ersetzen.

(3) Werden vorübergehend verwahrte Waren in Durchführung einer Maßnahme nach Artikel 6 der

EG-Produktpiraterie-Verordnung bei einer Zollstelle gelagert, sind die gemäß § 104 Abs. 1 ZollR-DG zu

entrichtenden Verwaltungsabgaben durch den Antragsteller zu entrichten.

§ 3. (1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 6 der EG-Produktpiraterie-Verordnung ist

bei Stattgabe des Antrages vom Antragsteller Sicherheit zu leisten, um die Bezahlung der Kosten nach

§§ 2 Abs. 2 und 7 Abs. 1 sowie der Verwaltungsabgaben nach § 2 Abs. 3 sicherzustellen.

(2) Von der Leistung einer Sicherheit kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Einbringlichkeit

der Kosten und der Verwaltungsabgaben auf andere Art gewährleistet ist.

§ 4. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung

unterrichtet das Zollamt Arnoldstein den Rechtsinhaber, sofern dieser bekannt ist oder leicht festzustellen

ist.

(2) Abs. 1 findet auch dann Anwendung, wenn es für Zollorgane bei Tätigwerden im Rahmen der

ihnen sonst obliegenden Aufgaben offensichtlich ist, dass es sich bei den Waren um solche handelt, die

ein Recht am geistigen Eigentum verletzen. Artikel 4 und Artikel 7 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-

Verordnung sind in diesen Fällen anzuwenden.

§ 5. (1) Wurde die Überlassung der Ware gemäß Artikel 6 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung

ausgesetzt oder diese beschlagnahmt, so ist dies dem Anmelder (Artikel 4 Z 18 Zollkodex) bzw.

dem Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. In die Mitteilung ist der Hinweis aufzunehmen, dass

es als Verzicht auf die Ware zu Gunsten der Staatskasse im Sinn des Artikels 8 Abs. 2 der EG-

Produktpiraterie-Verordnung gilt, wenn nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen ab der Zustellung der Mitteilung

schriftlich widersprochen wird. Artikel 6 der EG-Produktpiraterie-Verordnung bleibt unberührt.

(2) Wird gegen eine Mitteilung gemäß Abs. 1 innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich widersprochen,

so ist die Ware nach Maßgabe des Artikels 7 der EG-Produktpiraterie-Verordnung zu überlassen.

(3) Das Zollamt Arnoldstein hat den Rechtsinhaber zu informieren, falls auf Waren gemäß Abs. 1 zu

Gunsten der Staatskasse verzichtet wird.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch in den Fällen des Artikels 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung

anzuwenden, wenn der Rechtsinhaber fristgerecht einen Antrag auf Tätigwerden gemäß Artikel 3 der EG-

Produktpiraterie-Verordnung stellt.

§ 6. Eine nach Artikel 7 Abs. 2 der EG-Produktpiraterie-Verordnung geleistete Sicherheit unterliegt

an Stelle der Waren dem Verfall, wenn von der zur Entscheidung in der Sache zuständigen Stelle

rechtskräftig festgestellt wird, dass die Waren ein Patent, ein ergänzendes Schutzzertifikat gemäß der

Verordnung (EWG) Nr. 1768/1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel,

ABl. Nr. L 182 vom 2. Juli 1992 S 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1610/1996 über die Schaffung

eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 198 vom 8. August 1996 S 30,

oder ein Geschmacksmusterrecht verletzen.

§ 7. (1) Wird nach Artikel 8 Abs. 2 der EG-Produktpiraterie-Verordnung auf Waren, die ein Recht

am geistigen Eigentum verletzen, zu Gunsten der Staatskasse verzichtet, so hat die Zollbehörde die

betroffenen Waren auf Kosten des Rechtsinhabers zu vernichten oder zu zerstören oder auf andere Weise

ohne Kosten für die Staatskasse aus dem Marktkreislauf zu nehmen.

(2) Mit Zustimmung des Rechtsinhabers können die Waren auch karitativen Zwecken zugeführt oder

auf andere Weise verwertet werden.

§ 8. (1) Wer Waren, die auf Grund des Verfahrens nach Artikel 6 der EG-Produktpiraterie-Verordnung

als Waren erkannt wurden, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft

verbringt, in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren überführt, in eine

Freizone oder ein Freilager verbringt, ausführt oder wiederausführt, begeht ein Finanzvergehen und ist

von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 15000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe

bis zu 4000 Euro zu bestrafen.

(2) Neben den in Abs. 1 genannten Strafen ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 des Finanzstrafgesetzes

zu erkennen.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 8 der Bundesminister für

Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 65. Verordnung: Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei sonstigen Medienwerken nach dem Mediengesetz

Auf Grund des § 43a Abs. 2 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung,

Wissenschaft und Kultur verordnet

Art der abzuliefernden sonstigen Medienwerke

§ 1. Der Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach § 43a des Mediengesetzes unterliegen jedenfalls

Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken

neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern

enthalten, mit Ausnahme von Schallträgern und Trägern von Laufbildern (Filmwerken oder kinematographischen

Erzeugnissen).

Umfasst sind insbesondere folgende Arten von Datenträgern

CD-ROM

CD-interaktiv

Computer-Diskette

DVD

Kategorien von ablieferungspflichtigen sonstigen Medienwerken

§ 2. (1) Elektronische Datenträger, die primär Zwecken der Unterhaltung dienen und in denen keine

Mitteilung von gedanklichen Inhalten (§ 1 Abs. 1 Z 1 des Mediengesetzes) erfolgt, unterliegen nicht der

Ablieferungs- und Anbietungspflicht. Computerspiele mit pädagogischer oder wissensvermittelnder

Ausrichtung unterliegen der Ablieferungs- und Anbietungspflicht.

(2) Elektronische Datenträger, die ausschließlich Anwendungsprogramme und Betriebsprogramme

enthalten, unterliegen nicht der Ablieferungs- und Anbietungspflicht.

Ablieferungspflicht

§ 3. Von jedem nach § 43a des Mediengesetzes der Ablieferungspflicht unterliegenden sonstigen

Medienwerk, das in einem der nachgenannten Bundesländer verlegt wird oder erscheint, hat der

Medieninhaber (Verleger), wenn das sonstige Medienwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint,

jedoch in einem der nachgenannten Bundesländer hergestellt wird, der Hersteller binnen einem Monat

nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung an die Österreichische Nationalbibliothek sowie

darüber hinaus an die jeweils bezeichneten folgenden Bibliotheken jeweils ein Bibliotheksstück auf

eigene Kosten abzuliefern

Burgenland

Burgenländische Landesbibliothek

Universitätsbibliothek Wien

Kärnten

Landesmuseum für Kärnten (Bibliothek)

Universität Klagenfurt

Niederösterreich

Niederösterreichische Landesbibliothek

Universitätsbibliothek Wien

Oberösterreich

Oberösterreichische Landesbibliothek

Universitätsbibliothek Linz

Salzburg

Salzburger Landesarchiv (Bibliothek)

Universitätsbibliothek Salzburg

Steiermark

Steiermärkische Landesbibliothek

Universitätsbibliothek Graz

Tirol

Tiroler Landesarchiv (Bibliothek)

Universitätsbibliothek Innsbruck

Vorarlberg

Vorarlberger Landesbibliothek

Universitätsbibliothek Innsbruck

Wien

Wiener Stadt- und Landesbibliothek

Universitätsbibliothek Wien

Anbietungspflicht

§ 4. (1) Von jedem sonstigen Medienwerk, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der

Medieninhaber (Verleger), wenn das sonstige Medienwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint,

jedoch im Inland hergestellt wird, der Hersteller binnen einem Monat nach Beginn der Verbreitung bzw.

nach Herstellung der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des Bundeskanzleramtes

jeweils ein Bibliotheksstück anzubieten und, wenn dies binnen einem Monat verlangt wird, binnen einem

Monat ab Einlangen der Aufforderung auf eigene Kosten zu übermitteln.

(2) Der Anbietungspflicht bei periodisch erscheinenden sonstigen Medienwerken wird auch dadurch

entsprochen, dass das sonstige Medienwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug angeboten

wird.

Mehrere Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte

§ 5. Scheinen auf einem sonstigen Medienwerk mehrere inländische Verlags-, Erscheinungs- oder

Herstellungsorte auf, so beziehen sich die in den §§ 3 und 4 angeführten Pflichten nur auf den

erstgenannten inländischen Ort.

Form der Ausgabe

§ 6. Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von sonstigen Medienwerken jeder Auflage

abzuliefern oder anzubieten. Erscheint der Inhalt eines sonstigen Medienwerks auf unterschiedlichen

Datenträgern, so besteht – unbeschadet der Ablieferungs- und Anbietungspflicht für Druckwerke – die

Ablieferungs- und Anbietungspflicht für jede Art des Datenträgers.

Spezielle Medienwerke

§ 7. Von den folgenden unter § 50 Z 4 des Mediengesetzes fallenden Medienwerken ist für den Fall,

dass sie in Form sonstiger Medienwerke angeboten werden, der Österreichischen Nationalbibliothek

jeweils ein Stück abzuliefern

1. Schülerzeitungen;

2. Kursbücher und Fahrpläne, ausgenommen solche, die vorwiegend innerbetrieblichen Zwecken

dienen;

3. Medienwerke, die im kulturellen, wissenschaftlichen und religiösen Leben oder im Vereinsleben

als Hilfsmittel dienen;

4. Werbematerialien, Preisinformationen und Auktionskataloge, die den Buch-, Kunst-, Land-

karten-, Musikalien-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandel, den Handel mit Ton- und Bildträgern

oder den Tourismus betreffen;

5. Medienwerke, die im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessenvertretung oder bei

einer vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen, sofern sie nicht ausdrücklich als zum

inneren Dienstgebrauch bestimmt gekennzeichnet sind.

Schlussbestimmungen

§ 8. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Ablieferung und Anbietung von

Bibliotheksstücken nach dem Mediengesetz, BGBl. Nr. 544/1981, bleibt unberührt.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2001 in Kraft.

BGBlPdf 65. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M108 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von Essigsäure in Konzentrationen bis 20% (Gärungsessig) und Essigsäure in Lebensmittelqualität (Essigessenz mit max. 20% Essigsäure)

Die Multilaterale Vereinbarung M108 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die

Beförderung von Essigsäure in Konzentrationen bis 20% (Gärungsessig) und Essigsäure in Lebensmittelqualität

(Essigessenz mit max. 20% Essigsäure) (BGBl. III Nr. 6/2001, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 39/2001) wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Dänemark 12. Februar 2001

Liechtenstein 14. Februar 2001

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →