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65_2000 AT

65. Kundmachung: Aufhebung des § 27 Abs. 1 Z 3 sowie einer Wortfolge in § 27 Abs. 1 Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 65. Kundmachung: Aufhebung des § 27 Abs. 1 Z 3 sowie einer Wortfolge in § 27 Abs. 1 Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Juni 2000, G 7-9/00-7, dem Bundeskanzler

zugestellt am 20. Juli 2000, § 27 Abs. 1 Z 3 sowie die Wortfolge „Z 1 bis 3“ in § 27 Abs. 1 Z 2

des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft

selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG), BGBl. Nr. 560/

1978 idF des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 (ASRÄG 1997), BGBl. I Nr. 139/1997,

und der 23. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1998, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 65. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in Steiermark

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet

Der Straßenteil

1. der B 20 Mariazeller Straße von km 91,00 bis km 91,64, von km 92,27 bis km 92,40 und von

km 93,45 bis km 93,90, wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und

verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 596/1993 bestimmten – Abschnitt „Wegscheid-

Gollrad“,

2. der B 57 Fehringer Straße von km 68,50 bis km 70,87 wird, soweit er durch die Umlegung auf

den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 419/1994

bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Pertlstein“,

3. der B 66 Gleichenberger Straße von km 17,85 bis km 18,47 wird, soweit er durch die Umlegung

auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 375/1994

bestimmten – Abschnitt „Kreuzung Kornberg“,

4. der B 72 Weizer Straße von km 28,30 bis km 29,55, von km 30,0 bis km 30,075, von km 31,04

bis km 31,20 und von km 31,63 bis km 31,85 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits

fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 541/1982 bestimmten –

Abschnitt „Büchl-Bachl“,

5. der B 72 Weizer Straße von km 32,60 bis km 33,30 und von km 33,65 bis km 34,35 wird, soweit

er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung

BGBl. Nr. 294/1991 bestimmten – Abschnitt „Kriechspur Hart“,

6. der B 72 Weizer Straße von km 59,25 bis km 59,62 wird, soweit er durch die Umlegung auf den

bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 51/1990 bestimmten

– Abschnitt „Abzweigung Strallegg“,

7. der B 73 Kirchbacher Straße von km 13,70 bis km 14,55 und von km 17,20 bis km 17,50 wird,

soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit

Verordnung BGBl. Nr. 597/1990 bestimmten – Abschnitt „Hühnerberg-Edelstauden“,

8. der B 74 Sulmtal Straße von km 33,378 bis zur Einbindung in die B 76 Radlpaß Straße wird,

soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit

Verordnung BGBl. Nr. 10/1980 bestimmten – Abschnitt „Fuchswirt-Burgegg“,

9. der B 96 Murtal Straße von km 5,80 bis km 6,15 wird, soweit er durch die Umlegung auf den

bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 58/1992 bestimmten

– Abschnitt „Pichl“,

10. der B 113 Schoberpaß Straße von km 61,800 bis km 62,605 wird, soweit er durch die Umlegung

auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 496/1981

bestimmten – Abschnitt „Anschlußstelle Rottenmann“,

11. der B 114 Triebener Straße von km 6,435 bis km 6,640 wird, soweit er durch die Umlegung auf

den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 582/1988

bestimmten – Abschnitt „Hohentauern II“,

12. der B 114 Triebener Straße von km 22,78 bis km 23,025 wird, soweit er durch die Umlegung auf

den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 494/1996

bestimmten – Abschnitt „Hiasbauerbrücke“,

13. der B 114 Triebener Straße von km 25,569 bis km 25,950 wird, soweit er durch die Umlegung

auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 264/1994

bestimmten – Abschnitt „Trendlerbrücke“,

14. der B 115 Eisen Straße von km 81,70 bis km 85,30 wird, soweit er durch die Umlegung auf den

bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 677/1990 bestimmten

– Abschnitt „Essling“,

15. der B 115 Eisen Straße von km 79,988 bis km 81,00 wird, soweit er durch die Umlegung auf den

bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 302/1973 bestimmten

– Abschnitt „Umfahrung Altenmarkt“,

16. der B 116 Leobener Straße von km 146,40 bis km 146,70 wird, soweit er durch die Umlegung auf

den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 326/1979 bestimmten

– Abschnitt „Leoben“,

17. der B 116 Leobener Straße von km 153,2 bis km 154,4 und von km 159,04 bis km 159,85 wird,

soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit

Verordnung BGBl. Nr. 42/1977 bestimmten – Abschnitte „Bruck-Leoben“ und Anschlußstelle

„Leoben/Ost“,

18. der B 145 Salzkammergut Straße von km 89,00 bis km 89,80 wird, soweit er durch die Umlegung

auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 489/1982

bestimmten – Abschnitt „Kainisch“ und

19. der B 308 Ennstal Ersatzstraße (seit 20. 8. 1999: B 320 Ennstal Straße) von km 59,20 bis

km 61,58 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

– mit Verordnung BGBl. Nr. 334/1976 bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Gröbming“

für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

BGBlPdf 65. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zum Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(BGBl. Nr. 628/1988 letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 488/1996) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Albanien 2. Oktober 1996

Kroatien 5. November 1997

Lettland 27. Juni 1997

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 10. April 1997

Moldau 12. September 1997

Russische Föderation 5. Mai 1998

Ukraine 11. September 1997

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