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65_1999 AT

65. Kundmachung: Gleichzeitiges Inkrafttreten des Art. 23f des Bundes-Verfassungsgesetzes mit dem Vertrag von Amsterdam

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 65. Kundmachung: Gleichzeitiges Inkrafttreten des Art. 23f des Bundes-Verfassungsgesetzes mit dem Vertrag von Amsterdam

Auf Grund des Art. 151 Abs. 19 B-VG in der Fassung der Z 2 des Bundesverfassungsgesetzes, mit

dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 83/1998, wird kundgemacht

Mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam, BGBl. III Nr. 83/1999, mit 1. Mai 1999, tritt

gleichzeitig Art. 23f des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. I Nr. 83/1998 in Kraft.

BGBlPdf 65. Verordnung: Errichtung einer zweiten Notarstelle in Traun

Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, wird verordnet

Im Sprengel des Landesgerichtes Linz wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1999 eine weitere

Notarstelle mit dem Amtssitz in Traun errichtet.

BGBlPdf 65. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Liechtenstein am 25. September 1998 das

Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des

Europarats (BGBl. Nr. 175/1958, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 194/1998, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. Nr. 404/1990) ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet.

Liechtenstein hat gemäß Art. 11 des Abkommens nachstehende Liste der Ausweise vorgelegt, die

dem Anhang zum Abkommen anzufügen ist

(Übersetzung)

– Reisepaß des Fürstentums Liechtenstein,

– Personalausweis des Fürstentums Liechtenstein.

Von den Vertragsschließenden Parteien des Abkommens sind keine Einwendungen gegen die Liste

erhoben worden; sie ist daher gemäß Art. 11 des Abkommens mit 6. Dezember 1998 in Kraft getreten.

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