65. Bundesgesetz: Übertragung des Dorotheums in das Eigentum der ÖIAG
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 1. Die Anteilsrechte des Bundes an der Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft
m.b.H., Wien, (Dorotheum) gehen in das Eigentum der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft
(ÖIAG) über.
§ 2. Die ÖIAG hat die Aufgabe, ein Privatisierungskonzept auszuarbeiten, das die Privatisierung des
Dorotheums nach Möglichkeit vorrangig über die Börse mit einem möglichst hohen Anteil für
österreichische Anleger vorsieht. Bei der ÖIAG soll ein Anteil von zumindest 25% verbleiben. Im übrigen
sind die Bestimmungen des ÖIAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 204/1986, in der jeweils geltenden Fassung, über
die Privatisierung der der ÖIAG unmittelbar gehörenden Beteiligungen an industriellen Unternehmungen
auf diese Anteilsrechte anzuwenden.
§ 3. Als Anschaffungskosten der übertragenen Anteilsrechte im Sinne des Handelsgesetzbuches gilt
der Nennbetrag; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.
§ 4. Die Vorgänge zwischen dem Bund und der ÖIAG auf Grund dieses Artikels sind von den
bundesgesetzlichen Gebühren und Abgaben befreit.
Artikel II
Das Bundesgesetz, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen
Industrieholding Aktiengesellschaft geregelt werden, BGBl. Nr. 421/1991, in der Fassung der BGBl.
Nr. 426/1996 und BGBl. I Nr. 97/1997 wird wie folgt geändert
1. Artikel II § 2 Abs. 5 lautet wie folgt
„(5) Die Dividenden bzw. Ausschüttungen, welche auf die der ÖIAG durch Sondergesetze
übertragenen Anteilsrechte entfallen, verringern nach Maßgabe ihres Zufließens die Refundierungsverpflichtung
des Bundes nach Abs. 2; dasselbe gilt für etwaige Erlöse aus der Veräußerung derartiger
Anteilsrechte sowie für die aus der bestmöglichen Zwischenveranlagung solcher Erlöse, Dividenden und
Ausschüttungen stammenden Erträge.“
2. Nach Abs. 5 wird ein neuer Abs. 6 eingefügt, der wie folgt lautet
„(6) Von den gemäß Abs. 5 ausgeschütteten Dividenden und Erlösen aus der Privatisierung sind die
mit der Vorbereitung und mit der Durchführung einer etwaigen Veräußerung verbundenen Aufwendungen
sowie die allfälligen Steuern und Abgaben abzuziehen. Die ÖIAG ist für den Fall der Privatisierung von
Anteilsrechten verpflichtet, auf die Erzielung von Veräußerungserlösen nach Maßgabe des von der
Hauptversammlung beschlossenen Privatisierungskonzeptes hinzuwirken.“
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Auf Grund der §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 5, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 und 14 Abs. 10 des Chemikaliengesetzes
1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über
1. Inhalt, Umfang und Form der Anmeldungsunterlagen gemäß § 6 ChemG 1996 einschließlich der
Voraussetzungen für die Anerkennung von Prüfnachweisen,
2. Art und Umfang der Grundprüfung gemäß § 7 ChemG 1996 und der für die Erstellung zusätzlicher
Prüfnachweise erforderlichen Prüfungen gemäß § 14 ChemG 1996,
3. Art und Umfang der für bestimmte Anmeldungen gemäß § 8 ChemG 1996 geltenden Erleichterungen
und
4. die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmen von der Anmeldepflicht gemäß den
§§ 9 und 10 ChemG 1996.
Grunddatensatz
§ 2. (1) Zur Anmeldung eines neuen Stoffes hat der Anmelder (§ 5 ChemG 1996) dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie (Anmeldebehörde) folgende Angaben und Unterlagen schriftlich
vorzulegen
1. Angaben und Unterlagen zum Anmelder
a) den Namen (die Firma) sowie die Anschrift des Anmelders,
b) als Importeur auch den Namen (die Firma) sowie die Anschrift des Herstellers im Ausland,
c) den Standort der Produktionsstätte,
d) als Alleinvertreter gemäß § 2 Abs. 10 ChemG eine legitimierende Urkunde des Herstellers
sowie die Namen (Firmen) und die Anschriften der Importeure und
e) eine Erklärung des Anmelders, daß der Stoff ausschließlich in der in den Anmeldungsunterlagen
beschriebenen Identität und Beschaffenheit in Verkehr gesetzt wird;
2. Angaben und Unterlagen zur Identität des Stoffes
Zur Identität des Stoffes sind die in der Anlage 1, Teil A unter 1. bis 1.4 (Identität des Stoffes)
angeführten Angaben und Unterlagen vorzulegen;
3. Angaben und Unterlagen über den Stoff
Über den Stoff sind die in der Anlage 1, Teil A unter 2. bis 2.6 (Angaben über den Stoff)
angeführten Angaben und Unterlagen vorzulegen.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Angaben hat der Anmelder unbeschadet der §§ 4 bis 6
und 8 bis 10 die weiteren Angaben und Unterlagen gemäß den Punkten 3. (Physikalisch-chemische
Eigenschaften des Stoffes), 4. (Toxikologische Prüfungen), 5. (Ökotoxikologische Untersuchungen) und
6. (Möglichkeiten der Unschädlichmachung des Stoffes) der Anlage 1, Teil A, vorzulegen.
(3) Weiters sind vom Anmelder in zusammenfassender Form vorzulegen
a) Die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen (§ 7 Abs. 4),
b) alle zusätzlichen verfügbaren Informationen über schädliche Wirkungen des Stoffes auf den
Menschen oder die Umwelt und
c) die Ergebnisse der zur Abschätzung der Exposition erhobenen Angaben.
Diese Angaben dürfen auch in Form einer Risikobewertung gemäß der Richtlinie 93/67/EWG der
Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risken für
Mensch und Umwelt von gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffen, ABl.
Nr. L 227 vom 8. 9. 1993, S 9, vorgelegt werden.
(4) Der Anmelder hat, unbeschadet der Prüfanforderungen gemäß Abs. 2, Nachforschungen über
mögliche gefährliche Eigenschaften des neuen Stoffes anzustellen und die dabei gewonnen Erkenntnisse,
gegebenenfalls Prüfnachweise, der Anmeldebehörde vorzulegen.
(5) Für einen gefährlichen Stoff im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 hat der Anmelder zusätzlich
folgende Unterlagen vorzulegen
1. einen Vorschlag zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß §§ 21 und 24 ChemG 1996, wobei
dieser unter Einhaltung der diesbezüglichen näheren Bestimmungen, die in der Richtlinie
67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher
Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16. 8. 1967, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/56/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 zur Änderung der Richtlinie
67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 236 vom 18. 9. 1996, enthalten
sind und der darüber hinausgehenden Kennzeichnungsverpflichtungen, die sich insbesondere aus
§ 24 Abs. 1 Z 6 und 7 ChemG 1996 ergeben, zu erstellen ist,
2. eine Begründung der Einstufung, falls der Stoff nicht vollständig geprüft ist (Abs. 6) und die
Einstufung nicht aus den Prüfergebnissen hervorgeht, in diesem Falle auch die Angabe der
besonderen Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 3 ChemG 1996 und
3. auf Verlangen der Anmeldebehörde das vorgesehene Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25 ChemG
1996.
(6) Als vollständig geprüft im Sinne des § 7 ChemG 1996 (Grundprüfung) gelten Stoffe dann, wenn
die in der Anlage 1, Teil A, angeführten Prüfungen durchgeführt worden sind.
Zusätzliche Prüfungen
§ 3. (1) Der Anmelder hat jeweils das Überschreiten einer der in § 14 Abs. 2 bis 4 ChemG 1996
genannten Mengenschwellen (10 bzw. 100 bzw. 1000 Tonnen jährlich; 50 bzw. 500 bzw. 5000 Tonnen
insgesamt seit der Anmeldung) der Anmeldebehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Verlangt die Anmeldebehörde zusätzliche Prüfnachweise gemäß § 14 Abs. 2 oder 3 ChemG
1996, so sind die in der Anlage 2, Stufe 1 angeführten Angaben und Unterlagen, soweit sie von der
Anmeldebehörde verlangt worden sind, vorzulegen.
(3) Verlangt die Anmeldebehörde zusätzliche Prüfnachweise gemäß § 14 Abs. 4 ChemG 1996, so
sind die in der Anlage 2, Stufe 2 angeführten Angaben und Unterlagen vorzulegen.
Eingeschränkte Anmeldung
§ 4. Zur Anmeldung eines neuen Stoffes, von dem weniger als eine Tonne jährlich in Verkehr gesetzt
werden soll, hat der Anmelder folgende Angaben und Unterlagen vorzulegen
1. wenn ein neuer Stoff angemeldet wird, von dem mindestens 1 kg jährlich, jedoch weniger als
10 kg jährlich in Verkehr gesetzt werden sollen: die in § 2 Abs. 1 Z 1, die in § 2 Abs. 4 und 5
sowie die in Anlage 1, Teil C unter den Punkten 1 bis 1.4 (Identität des Stoffes) und 2 bis 2.6
(Angaben über den Stoff) angeführten Angaben und Unterlagen, ausgenommen jedoch die in
Anlage 1, Teil C unter den Punkten 2.0.2, 2.1.1.1, 2.1.1.2, 2.1.3 und 2.2.2 angeführten Angaben;
2. wenn ein neuer Stoff angemeldet wird, von dem mindestens 10 kg jährlich, aber weniger als
100 kg jährlich in Verkehr gesetzt werden sollen: die in § 2 Abs. 1 Z 1 sowie in § 2 Abs. 3, 4 und
5 angeführten Angaben und Unterlagen sowie jene gemäß Anlage 1, Teil C;
3. wenn ein neuer Stoff angemeldet wird, von dem mindestens 100 kg jährlich in Verkehr gesetzt
werden sollen: die in § 2 Abs. 1 Z 1 sowie in § 2 Abs. 3, 4 und 5 angeführten Angaben und
Unterlagen sowie jene gemäß Anlage 1, Teil B.
Exportanmeldung
§ 5. Wird ein neuer Stoff angemeldet, der ausschließlich außerhalb des EWR in Verkehr gesetzt
werden soll (Anmeldung zur Ausfuhr in Drittstaaten), hat der Anmelder die in § 2 Abs. 1, 4 und 5
angeführten Angaben und Unterlagen sowie die vorgesehenen Ausfuhrmengen, aufgeschlüsselt nach den
Bestimmungsländern, vorzulegen.
Polymeranmeldung
§ 6. Die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 gelten für die Anmeldung eines Polymers im Sinne des § 2
Abs. 2 ChemG 1996, das gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 ChemG 1996 in Form einer erleichterten Anmeldung
anzumelden ist, nach Maßgabe der Anlage 1, Teil D.
Prüfmethoden
§ 7. (1) Die für die Erstellung der Prüfnachweise gemäß den §§ 2 bis 4 notwendigen Prüfungen sind
nach den in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16. 8. 1967, zuletzt geändert durch die Richtlinie
96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 zur Änderung der
Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 236 vom 18. 9. 1996, angeführten
Prüfmethoden und unter Einhaltung der in der Chemikalien-Prüfstellenverordnung, BGBl. Nr. 41/1989,
angeführten OECD-Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP) und des Tierversuchsgesetzes 1988,
BGBl. Nr. 501/1989, durchzuführen. Die Wahl einer von den genannten Prüfmethoden abweichenden
Methode ist zu begründen.
(2) Bei gleichwertigen Methoden ist jeweils diejenige anzuwenden, die einen Verzicht auf Tierversuche
zuläßt, oder falls dies nicht möglich ist, die die geringste Anzahl von Versuchstieren erfordert
oder bei der die geringste Belastung für die Versuchstiere auftritt.
(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 zur Durchführung von Versuchen nach den OECD-Grundsätzen
der Guten Laborpraxis (GLP) gilt nicht für Prüfungen, die vor dem 5. April 1989 begonnen worden sind,
wenn diese Prüfungen den Zielen dieser Verordnung entsprechen und nach dem Stand der Wissenschaften
verwertbare Erkenntnisse über den geprüften Stoff ergeben.
(4) Die Prüfnachweise haben
1. für jede durchgeführte Prüfung gemäß Abs. 1 und 2 genaue Angaben über
a) den Stoff,
b) die Prüfmethode und das Prüfsystem,
c) die Prüfstelle und den Namen des für die Prüfung Verantwortlichen,
d) eine genaue Beschreibung der Prüfbedingungen, wenn die Prüfungen nicht vollständig nach
einer der in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16. 8. 1967, zuletzt
geändert durch die Richtlinie 96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. September 1996 zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher
Stoffe, ABl. Nr. L 236 vom 18. 9. 1996, angeführten Methoden oder nach einer OECD-Prüfrichtlinie
durchgeführt wurde und
e) die wesentlichen Prüfergebnisse und
2. eine zusammenfassende Auswertung, die die wesentlichen Ergebnisse und ihre Interpretation im
Hinblick auf schädliche Wirkungen des Stoffes auf den Menschen und die Umwelt wiedergibt,
zu enthalten.
Mitteilung über das Inverkehrsetzen von Kleinmengen
§ 8. (1) Von der Anmeldepflicht sind neue Stoffe, von denen weniger als 1 kg jährlich in Verkehr
gesetzt werden sollen, gemäß § 9 Abs. 2 ChemG 1996 ausgenommen, wenn der Anmeldebehörde folgende
Angaben vorgelegt werden
1. zum Anmelder
a) den Namen (die Firma) sowie die Anschrift des Anmelders,
b) vom Importeur auch den Namen (die Firma) sowie die Anschrift des Herstellers im Ausland,
c) den Standort der Produktionsstätte und
d) eine Erklärung des Anmelders, daß der Stoff ausschließlich in der in den Anmeldungsunterlagen
beschriebenen Identität und Beschaffenheit in Verkehr gesetzt wird;
2. zur Identität des Stoffes
a) Bezeichnung des Stoffes nach dem System der International Union of Pure and Applied
Chemistry (IUPAC) oder
b) Kennziffern, soweit vom Chemical Abstract Service (CAS) zugeteilt und
3. eine Erklärung, daß die in § 9 Abs. 3 Z 2 ChemG 1996 angeführten Aufzeichnungen geführt
werden.
(2) Die in § 13 Abs. 2 ChemG 1996 vorgesehenen Mitteilungspflichten sind auf die in Abs. 1
genannten Stoffe nicht anzuwenden.
(3) Der Anmelder hat gegenüber der Anmeldebehörde weiters unter Angabe der Stoffidentität eine
Erklärung abzugeben, ob der Stoff auf Grund vorliegender Erkenntnisse eine oder mehrere gefährliche
Eigenschaften der in § 3 Abs. 1 Z 6, 7, 12, 13 und 14 ChemG 1996 genannten gefährlichen Eigenschaften
hat. Besitzt der Stoff eine oder mehrere dieser gefährlichen Eigenschaften, sind die in Anlage 1, Teil A,
als Punkte 2.3, 2.4 und 2.5 angeführten Angaben der Anmeldebehörde mitzuteilen.
(4) Die sich aus § 2 Abs. 4 und 5 ergebenden Pflichten bleiben unberührt.
Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung
§ 9. Von der Anmeldepflicht sind zur wissenschaftlichen Forschung bestimmte neue Stoffe gemäß
§ 9 Abs. 1 Z 3 ChemG 1996 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 ChemG 1996 dann ausgenommen, wenn die in
§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen und Pflichten erfüllt sind und der
Hersteller, Importeur oder Alleinvertreter gegenüber der Anmeldebehörde unter Angabe der Stoffidentität
eine Erklärung abgibt, ob der Stoff auf Grund vorliegender Erkenntnisse eine oder mehrere gefährliche
Eigenschaften der in § 3 Abs. 1 Z 6, 7, 12, 13 und 14 ChemG 1996 genannten gefährlichen Eigenschaften
hat. Besitzt der Stoff eine oder mehrere dieser gefährlichen Eigenschaften, sind die in Anlage 1, Teil A,
als Punkte 2.3, 2.4 und 2.5 angeführten Angaben der Anmeldebehörde mitzuteilen.
Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung
§ 10. Der gemäß § 10 ChemG 1996 Antragsberechtigte hat für den Antrag auf Ausnahme von der
Anmeldepflicht folgende Angaben vorzulegen
1. den Namen (Firma) und die Adresse des Antragstellers, der (des) Hersteller(s) und der (des)
Anwender(s),
2. den (die) Standort(e) der Produktionsstätte(n) und der Anlagen, in der die verfahrensorientierte
Forschung und Entwicklung (Entwicklungsprogramm) durchgeführt werden soll,
3. die Angaben zur Identität des Stoffes gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und die Angaben und Unterlagen
über den Stoff gemäß § 2 Abs. 1 Z 3,
4. die Angaben über die gefährlichen Eigenschaften des Stoffes, soweit diese bekannt oder zu
erwarten sind,
5. die vorgesehene Verwendung des Stoffes,
6. die Begründung für das Ansuchen um Ausnahme von der Anmeldepflicht,
7. die Beschreibung des Entwicklungsprogramms mit Angabe der vorgesehenen Chargen, eines
Zeitplans, der zu untersuchenden Parameter und der als Ergebnis zu erwartenden Erkenntnisse,
8. die für das gesamte Entwicklungsprogramm vorgesehene Menge des Stoffes mit einer Begründung
und aufgegliedert nach den einzelnen Anwendern,
9. die Angaben zum Status von Ausnahmeanträgen, die für diesen Stoff in anderen EWR-Vertragsstaaten
gestellt wurden oder geplant sind,
10. eine Erklärung des Antragstellers, daß der Stoff ausschließlich in der in den Antragsunterlagen
beschriebenen Form an die unter Z 1 genannten Personen abgegeben und nur unter kontrollierten
Bedingungen verwendet wird,
11. die Angabe der vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen, um eine Gefährdung von Mensch und
Umwelt zu verhindern und
12. den voraussichtlichen Zeitpunkt der Anmeldung.
Anmeldungsunterlagen
§ 11. (1) Die Angaben und Unterlagen nach den §§ 2 bis 6 sind in zweifacher Ausfertigung
vorzulegen. Zur Vorlage dieser Angaben und Unterlagen sind die von der Anmeldebehörde aufgelegten
und dort erhältlichen Formblätter zu verwenden. Anstelle des Formblattes darf auch das von der
Anmeldebehörde zur Verfügung gestellte Datenträgerformat verwendet werden; in diesem Falle ist ein
Ausdruck desselben (einfach) mitvorzulegen.
(2) Von den gemäß den §§ 2 bis 6 vorzulegenden Prüfnachweisen dürfen einzelne Prüfnachweise
entfallen, soweit eine entsprechende Prüfung des Stoffes seiner Natur nach technisch nicht möglich oder
nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund ausreichender Erkenntnisse über den Stoff nicht erforderlich
ist. Insbesondere bei Prüfnachweisen, die Tierversuche erfordern, sind wissenschaftliche Erkenntnisse
oder, unter den Voraussetzungen des § 53 ChemG 1996, ausländische Prüfnachweise vorzulegen, sofern
sie vorhanden und zugänglich sind und die Prüfungen im Einklang mit den dort geltenden Bestimmungen
durchgeführt worden sind. Den ausländischen Prüfnachweisen ist die von den ausländischen Behörden
getroffene Bewertung anzuschließen, sofern der Anmelder nicht glaubhaft machen kann, daß ihm diese
Bewertungen nicht zugänglich sind. Ein späterer Anmelder kann mit schriftlicher Zustimmung des
früheren Anmelders auf die Prüfergebnisse des bereits angemeldeten Stoffes Bezug nehmen. Er hat
hierbei die Identität des Stoffes nachzuweisen. Die Nichtvorlage von Prüfnachweisen ist jedenfalls zu
begründen.
(3) Bei der Vorlage der Prüfnachweise hat der Anmelder schriftlich zu erklären, daß die Beschaffenheit
des Stoffes, der in Verkehr gesetzt werden soll, der des geprüften Stoffes entspricht. Die Bestimmung
der Identitätsmerkmale des Stoffes und bestimmter physikalisch-chemischer Eigenschaften ist, falls
erforderlich, am reinen Stoff vorzunehmen. Der Erklärung sind die Namen der Prüfstellen sowie der für
diese Prüfungen Verantwortlichen beizufügen.
(4) Auf begründeten Antrag des Anmelders hin hat die Anmeldebehörde festzustellen, daß die
Bezugnahme auf diejenigen Angaben und Unterlagen des Anmelders im Sinne der Anlage 1, Teil A, über
die andere potentielle Anmelder Erkundigungen im Hinblick auf die Vermeidung von Mehrfachversuchen
mit Wirbeltieren gemäß § 7 Abs. 4 ChemG 1996 einholen, erst dann gemäß § 7 Abs. 3 ChemG 1996
zuzulassen ist, wenn die beantragte Frist, die jedoch ein Jahr ab dem Datum der Anmeldung nicht übersteigen
darf, abgelaufen ist.
(5) Die Anmeldebehörde hat jeweils eine Zusammenfassung der Anmeldeunterlagen gemäß den
Bestimmungen des Art. 20 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16. 8. 1967, zuletzt geändert durch die Richtlinie
96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 zur Änderung der
Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 236 vom 18. 9. 1996, der Europäischen
Kommission und den EWR-Vertragsstaaten zur Verfügung zu stellen.
Schlußbestimmungen
§ 12. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Staatenverordnung, BGBl. Nr. 5/1989,
die Nachmeldeverordnung, BGBl. Nr. 39/1989, die ChemG-Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung,
BGBl. Nr. 40/1989 und die ChemG-Meldeverordnung 1991, BGBl. Nr. 309/1991, außer Kraft.
(2) Neue Stoffe, die gemäß dem Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, angemeldet, nachgemeldet
oder gemeldet worden sind, gelten als angemeldet nach dieser Verordnung, wenn sie nach dem 1. Jänner
1995 angemeldet oder gemeldet worden sind. Sind solche Stoffe vor dem 1. Jänner 1995 nachgemeldet
oder gemeldet worden, so gelten sie nur soweit als angemeldet im Sinne dieser Verordnung, als nicht
gemäß § 15 ChemG 1996 eine Pflicht zur Anmeldung besteht.
(3) Diese Verordnung ist unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates
vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften,
ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, in der Fassung der Richtlinien 88/112/EWG und 94/10/EWG
der Europäischen Kommission notifiziert worden (Notifikationsnummer 97/116/A).
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Bulgarien,
In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1983,
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der
Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
abzuschließen,
Haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern sich im Zusammenhang nichts anderes ergibt
a) bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite
und die Regierung der Republik Bulgarien auf der anderen Seite;
b) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung
aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß
Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen des Anhangs oder der
Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft
getreten sind;
c) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, und im Falle der Regierung der Republik
Bulgarien das Transportministerium, Zivilluftfahrtbehörde, oder jede andere Behörde, die zur
Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich
befugt ist;
d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und angrenzenden
Hoheitsgewässer sowie den Luftraum über seinem Gebiet, die unter der Souveränität dieses
Staates stehen;
e) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede im Linienverkehr betriebene Luftverkehrsverbindung mit
Luftfahrzeugen zum Zwecke der öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht;
f) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum über dem
Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;
g) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine
internationale Fluglinie anbietet oder betreibt;
h) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 3 des
vorliegenden Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
i) bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als
zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;
j) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“
i) in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt
zur Verfügung stehende Nutzlast;
ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie
eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines
gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen
Frequenz.
Artikel 2
Verkehrsrechte
(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihres planmäßigen internationalen
Fluglinienverkehrs die folgenden Rechte
a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.
(2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Einrichtung eines
planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in
diesem Abkommen angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die
vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten
Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das bzw. die von jeder Vertragspartei namhaft
gemachte(n) Fluglinienunternehmen außer den im Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten noch das
Recht, auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten Landungen im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post,
aufzunehmen und abzusetzen.
(3) Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem bzw. den
Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet
dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
Erforderliche Bewilligungen
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere
Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
namhaft zu machen.
(2) Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach
Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
die entsprechenden Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.
(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei
die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu
machen.
(4) Von einem seitens einer der Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann
verlangt werden, der anderen Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die
Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler
Fluglinien angewendet werden.
(5) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten
Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die
Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich
erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragspartei nicht
nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses
Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen
liegen.
(6) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt
worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein
gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und
eine Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 des vorliegenden Abkommens in bezug auf
diese Fluglinie getroffen wurde.
Artikel 4
Aussetzung und Widerruf
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens
festgelegten Rechte durch das bzw. die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen
auszusetzen oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die von ihr für die Ausübung
dieser Rechte als notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen
a) in allen Fällen, in denen sie nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die
tatsächliche Kontrolle dieses bzw. dieser Fluglinienunternehmen(s) bei der Vertragspartei, die das
Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren Staatsangehörigen liegen, oder
b) falls es diese(s) Fluglinienunternehmen es unterläßt bzw. unterlassen, die Gesetze und Vorschriften
der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder
c) falls das bzw. die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt bzw. unterlassen, den
Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
(2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß
sofortige Aussetzung, sofortiger Widerruf oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu
verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt,
zu dem eine der beiden Vertragsparteien darum ersucht hat.
Artikel 5
Kapazitätsvorschriften
Die zum Betrieb der vereinbarten planmäßigen Fluglinien bereitgestellte Kapazität unterliegt den
folgenden Bedingungen
(1) Dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist in
gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken zu geben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat bzw. haben das bzw. die Fluglinienunternehmen
jeder Vertragspartei die Interessen des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) der
anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um nicht die von letzteren auf der gesamten oder einem Teil
derselben Flugstrecke betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von den von den Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit
auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel der vereinbarten Fluglinien ist die
Bereitstellung einer Kapazität, um die gegenwärtige und vernünftigerweise vorhersehbare Nachfrage für
die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Hoheitsgebiet der das bzw. die
Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragspartei und den Ländern des Endziels des Verkehrs zu
decken.
(4) Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten
Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen, der das bzw. die Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit dem allgemeinen
Grundsatz zu stehen, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll
a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ursprungsland und den Bestimmungsländern;
b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches von dem bzw. den Fluglinienunternehmen
überflogen wird, wobei lokale und regionale Verkehrslinien, die von den Fluglinienunternehmen
der Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind;
c) der Betriebsnotwendigkeit des Durchgangsverkehrs.
(5) Die Flugpläne der vereinbarten Fluglinien sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien
mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung
vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden
herabgesetzt werden.
(6) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Saison erstellten Flugpläne bleiben für
entsprechende Saisonen in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt
worden sind.
Artikel 6
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
(1) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei
ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für
den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen.
(2) Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die
Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen
von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt worden sind.
Artikel 7
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
(1) Die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf
internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und
Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an
Bord dieses Luftfahrzeugs befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß
diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeugs
verbleiben.
(2) Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für eine erbrachte Dienstleistung
zu entrichtenden Entgelte, befreit
a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen, die im
Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien an Bord genommen wurden und zur Verwendung an
Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge
bestimmt sind;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung oder
Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem bzw. den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt
werden;
c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem
bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer
festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über
dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden
sollen.
Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen a), b) und c) genannten Gegenstände unter
Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des
Luftfahrzeuges einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In einem solchen Fall
können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den
Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
Artikel 8
Besteuerung
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur in dem
Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des
Unternehmens befindet.
(2) Das Kapital in Form der im internationalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeuge sowie des mit
dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur in dem
Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des
Unternehmens befindet.
(3) Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der
Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.
Artikel 9
Direkter Transitverkehr
(1) Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der
Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen,
unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen
gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.
(2) Gepäck, Fracht und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und
anderen ähnlichen Steuern befreit.
Artikel 10
Sicherheit der Luftfahrt
(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien
ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu
schützen. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die
Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in
Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur
Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974, des am 23. September 1971 in
Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit der Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974, des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur
Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen Kundgemacht in BGBl. Nr. 63/1990, die der internationalen
Zivilluftfahrt dienen, oder jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit der Luftfahrt, welchem
beide Parteien noch beitreten mögen.
(2) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen
der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen
gegen die Sicherheit von solchen Luftfahrzeugen, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von
Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu
verhindern.
(3) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den
von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die
Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche
Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie tragen dafür Sorge, daß die
Betreiber von bei ihnen eingetragenen Luftfahrzeugen, die den Hauptgeschäftssitz oder ständigen
Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in
Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln.
(4) Beide Vertragsparteien kommen überein, daß solche Betreiber von Luftfahrzeugen angehalten
werden können, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten
Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das
Verweilen in dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei, zu befolgen. Jede der Vertragsparteien
trägt dafür Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen wirksam angewendet werden, um
das Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten
Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als
auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwede Aufforderung
der anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor
einer ganz bestimmten Bedrohung wohlwollend zu berücksichtigen.
(5) Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen oder
zu sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit eines Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste
und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger
Zwischenfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und
sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Zwischenfalls
oder der Gefahr eines solchen.
(6) Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel für die Luftfahrt vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen
abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei sofortige
Beratungen mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei beantragen.
Artikel 11
Beförderungstarife
(1) Die von dem bzw. den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei für die Beförderung in das
oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zur Einhebung gelangenden Tarife sind unter
gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines
angemessenen Gewinnes und der Charakteristika der Beförderung, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit,
in angemessener Höhe zu erstellen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren.
(3) Vereinbarungen gemäß obigem Absatz 2 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren
des Internationalen Luftverkehrsverbandes getroffen werden.
(4) Die solcherart vereinbarten Tarife sind mindestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung
vorgeschlagenen Zeitpunkt den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien zur Genehmigung vorzulegen; in
besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt
werden.
(5) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht auf einen dieser Tarife einigen
oder kann aus anderen Gründen ein Tarif gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden, oder
geben die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei
bekannt, daß sie mit einem gemäß Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden sind, so
werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu
erzielen.
(6) Können sich die Luftfahrtbehörden über die Genehmigung eines ihnen gemäß obigem Absatz 4
dieses Artikels vorgelegten Tarifs oder die Festsetzung eines Tarifs gemäß Absatz 5 nicht einigen, so
werden sich die Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
(7) Kein Tarif tritt in Kraft, wenn er nicht durch die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien
genehmigt wurde.
(8) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft bis neue Tarife
gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgelegt worden sind.
Artikel 12
Überweisung von Reinerträgen
(1) Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der
anderen Vertragspartei das Recht, den von dem bzw. den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei
in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und
Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in frei konvertierbarer Währung zum
offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung erfolgt, frei zu überweisen. Überweisungen
sind unverzüglich durchzuführen, spätestens jedoch innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Zeitpunkt
des Ersuchens.
(2) Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so gelten für die
Zahlungen die Bestimmungen dieses Abkommens.
Artikel 13
Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung
(1) Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei erhält bzw. erhalten das
bzw. die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen in gleichem Maße
Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei Büros einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Repräsentanten und das Personal sind den geltenden Gesetzen und Vorschriften der anderen
Vertragspartei unterworfen; jede Vertragspartei stellt den in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Repräsentanten und dem Personal im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit sowie raschestmöglich die erforderlichen Arbeitsbewilligungen, Arbeitssichtvermerke
und die übrigen ähnlichen Dokumente aus.
(3) Ferner ist dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in
gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von
Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
Artikel 14
Beistellung von Statistiken
(1) Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei
auf deren Ersuchen regelmäßige oder sonstige Unterlagen oder Statistiken übermitteln.
(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten
Fluglinien von dem bzw. den Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner
Herkunfts- und Zielpunkte erforderlich sind.
Artikel 15
Beratungen und Abänderungen
(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von
Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens und seines Anhangs zu gewährleisten.
(2) Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des
vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei
ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden
können) haben innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens zu
beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraums vereinbaren. Auf diese
Weise vereinbarte Abänderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen
Verfahren zu genehmigen.
(3) Abänderungen des Anhangs sind zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragsparteien zu
vereinbaren.
Artikel 16
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder
Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf
dem Verhandlungswege beizulegen.
(2) Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie
vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen;
vereinbaren sie dies nicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der beiden
Vertragsparteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden, wobei
jeweils einer von jeder Vertragspartei namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so
namhaft gemachten Schiedsrichtern bestellt wird. Jede Vertragspartei hat innerhalb eines Zeitraums von
sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der anderen
Vertragspartei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten hat,
einen Schiedsrichter namhaft zu machen, der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraums von
weiteren sechzig (60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt, innerhalb des
festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht
innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragsparteien ersucht werden, je nachdem es der Fall erfordert,
einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß auf jeden Fall ein
Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung
zu befolgen.
(4) Verabsäumt es eine der Vertragsparteien, eine nach Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung
zu befolgen, so kann die andere Vertragspartei so lange alle Rechte oder Vorrechte, die sie der
säumigen Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens gewährt hat, einschränken, aufheben oder
widerrufen.
(5) Jede Vertragspartei trägt die für ihren Schiedsrichter erforderlichen Kosten und Honorare; das
Honorar für den dritten Schiedsrichter sowie die für diesen erforderlichen Ausgaben wie auch die für die
schiedsgerichtliche Tätigkeit anfallenden Kosten sind von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen zu
tragen.
Artikel 17
Beendigung
(1) Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf
diplomatischem Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine
solche Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem
Sekretariat der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen.
(2) In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens
der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses
Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere
Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach Empfang durch die Internationale
Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Artikel 18
Registrierung
Dieses Abkommen und jede Änderung davon sind beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
und dem Sekretariat der Vereinten Nationen zu registrieren.
Artikel 19
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die
beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die
Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden
sind.
Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens endet das am 12. September 1958 in Sofia
unterzeichnete Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der
Regierung der Volksrepublik Bulgarien Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1959 idF BGBl. Nr. 79/1975 in seiner derzeit geltenden Fassung.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten
Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Sofia, am 4. November 1997 in zweifacher Ausfertigung, in englischer Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Erich Kristen
Für die Regierung der Republik Bulgarien
Wilchelm Krauss
Anhang
A. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen
ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden
Richtungen zu betreiben
Abflugpunkte: Ankunftpunkte
Punkte in Österreich Punkte in Bulgarien
B. Das bzw. die von der Regierung der Republik Bulgarien namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen
ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden
Richtungen zu betreiben
Abflugpunkte: Ankunftpunkte
Punkte in Bulgarien Punkte in Österreich
C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den von jeder Vertragspartei
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit
angeflogen werden.
Die anfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden
der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
Der Notenwechsel gemäß Art. 19 des Abkommens wurde am 3. bzw. 12. Februar 1998 durchgeführt;
das Abkommen ist gemäß seinem Art. 19 mit 1. April 1998 in Kraft getreten.