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65_1998 AT

65. Bundesgesetz: Übertragung des Dorotheums in das Eigentum der ÖIAG

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 65. Bundesgesetz: Übertragung des Dorotheums in das Eigentum der ÖIAG

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 1. Die Anteilsrechte des Bundes an der Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft

m.b.H., Wien, (Dorotheum) gehen in das Eigentum der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft

(ÖIAG) über.

§ 2. Die ÖIAG hat die Aufgabe, ein Privatisierungskonzept auszuarbeiten, das die Privatisierung des

Dorotheums nach Möglichkeit vorrangig über die Börse mit einem möglichst hohen Anteil für

österreichische Anleger vorsieht. Bei der ÖIAG soll ein Anteil von zumindest 25% verbleiben. Im übrigen

sind die Bestimmungen des ÖIAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 204/1986, in der jeweils geltenden Fassung, über

die Privatisierung der der ÖIAG unmittelbar gehörenden Beteiligungen an industriellen Unternehmungen

auf diese Anteilsrechte anzuwenden.

§ 3. Als Anschaffungskosten der übertragenen Anteilsrechte im Sinne des Handelsgesetzbuches gilt

der Nennbetrag; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.

§ 4. Die Vorgänge zwischen dem Bund und der ÖIAG auf Grund dieses Artikels sind von den

bundesgesetzlichen Gebühren und Abgaben befreit.

Artikel II

Das Bundesgesetz, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen

Industrieholding Aktiengesellschaft geregelt werden, BGBl. Nr. 421/1991, in der Fassung der BGBl.

Nr. 426/1996 und BGBl. I Nr. 97/1997 wird wie folgt geändert

1. Artikel II § 2 Abs. 5 lautet wie folgt

„(5) Die Dividenden bzw. Ausschüttungen, welche auf die der ÖIAG durch Sondergesetze

übertragenen Anteilsrechte entfallen, verringern nach Maßgabe ihres Zufließens die Refundierungsverpflichtung

des Bundes nach Abs. 2; dasselbe gilt für etwaige Erlöse aus der Veräußerung derartiger

Anteilsrechte sowie für die aus der bestmöglichen Zwischenveranlagung solcher Erlöse, Dividenden und

Ausschüttungen stammenden Erträge.“

2. Nach Abs. 5 wird ein neuer Abs. 6 eingefügt, der wie folgt lautet

„(6) Von den gemäß Abs. 5 ausgeschütteten Dividenden und Erlösen aus der Privatisierung sind die

mit der Vorbereitung und mit der Durchführung einer etwaigen Veräußerung verbundenen Aufwendungen

sowie die allfälligen Steuern und Abgaben abzuziehen. Die ÖIAG ist für den Fall der Privatisierung von

Anteilsrechten verpflichtet, auf die Erzielung von Veräußerungserlösen nach Maßgabe des von der

Hauptversammlung beschlossenen Privatisierungskonzeptes hinzuwirken.“

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 65. Verordnung: Chemikalien-Anmeldeverordnung – Chem-AnmV

Auf Grund der §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 5, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 und 14 Abs. 10 des Chemikaliengesetzes

1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über

1. Inhalt, Umfang und Form der Anmeldungsunterlagen gemäß § 6 ChemG 1996 einschließlich der

Voraussetzungen für die Anerkennung von Prüfnachweisen,

2. Art und Umfang der Grundprüfung gemäß § 7 ChemG 1996 und der für die Erstellung zusätzlicher

Prüfnachweise erforderlichen Prüfungen gemäß § 14 ChemG 1996,

3. Art und Umfang der für bestimmte Anmeldungen gemäß § 8 ChemG 1996 geltenden Erleichterungen

und

4. die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmen von der Anmeldepflicht gemäß den

§§ 9 und 10 ChemG 1996.

Grunddatensatz

§ 2. (1) Zur Anmeldung eines neuen Stoffes hat der Anmelder (§ 5 ChemG 1996) dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie (Anmeldebehörde) folgende Angaben und Unterlagen schriftlich

vorzulegen

1. Angaben und Unterlagen zum Anmelder

a) den Namen (die Firma) sowie die Anschrift des Anmelders,

b) als Importeur auch den Namen (die Firma) sowie die Anschrift des Herstellers im Ausland,

c) den Standort der Produktionsstätte,

d) als Alleinvertreter gemäß § 2 Abs. 10 ChemG eine legitimierende Urkunde des Herstellers

sowie die Namen (Firmen) und die Anschriften der Importeure und

e) eine Erklärung des Anmelders, daß der Stoff ausschließlich in der in den Anmeldungsunterlagen

beschriebenen Identität und Beschaffenheit in Verkehr gesetzt wird;

2. Angaben und Unterlagen zur Identität des Stoffes

Zur Identität des Stoffes sind die in der Anlage 1, Teil A unter 1. bis 1.4 (Identität des Stoffes)

angeführten Angaben und Unterlagen vorzulegen;

3. Angaben und Unterlagen über den Stoff

Über den Stoff sind die in der Anlage 1, Teil A unter 2. bis 2.6 (Angaben über den Stoff)

angeführten Angaben und Unterlagen vorzulegen.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Angaben hat der Anmelder unbeschadet der §§ 4 bis 6

und 8 bis 10 die weiteren Angaben und Unterlagen gemäß den Punkten 3. (Physikalisch-chemische

Eigenschaften des Stoffes), 4. (Toxikologische Prüfungen), 5. (Ökotoxikologische Untersuchungen) und

6. (Möglichkeiten der Unschädlichmachung des Stoffes) der Anlage 1, Teil A, vorzulegen.

(3) Weiters sind vom Anmelder in zusammenfassender Form vorzulegen

a) Die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen (§ 7 Abs. 4),

b) alle zusätzlichen verfügbaren Informationen über schädliche Wirkungen des Stoffes auf den

Menschen oder die Umwelt und

c) die Ergebnisse der zur Abschätzung der Exposition erhobenen Angaben.

Diese Angaben dürfen auch in Form einer Risikobewertung gemäß der Richtlinie 93/67/EWG der

Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risken für

Mensch und Umwelt von gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffen, ABl.

Nr. L 227 vom 8. 9. 1993, S 9, vorgelegt werden.

(4) Der Anmelder hat, unbeschadet der Prüfanforderungen gemäß Abs. 2, Nachforschungen über

mögliche gefährliche Eigenschaften des neuen Stoffes anzustellen und die dabei gewonnen Erkenntnisse,

gegebenenfalls Prüfnachweise, der Anmeldebehörde vorzulegen.

(5) Für einen gefährlichen Stoff im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 hat der Anmelder zusätzlich

folgende Unterlagen vorzulegen

1. einen Vorschlag zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß §§ 21 und 24 ChemG 1996, wobei

dieser unter Einhaltung der diesbezüglichen näheren Bestimmungen, die in der Richtlinie

67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften

der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher

Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16. 8. 1967, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/56/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 zur Änderung der Richtlinie

67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung,

Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 236 vom 18. 9. 1996, enthalten

sind und der darüber hinausgehenden Kennzeichnungsverpflichtungen, die sich insbesondere aus

§ 24 Abs. 1 Z 6 und 7 ChemG 1996 ergeben, zu erstellen ist,

2. eine Begründung der Einstufung, falls der Stoff nicht vollständig geprüft ist (Abs. 6) und die

Einstufung nicht aus den Prüfergebnissen hervorgeht, in diesem Falle auch die Angabe der

besonderen Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 3 ChemG 1996 und

3. auf Verlangen der Anmeldebehörde das vorgesehene Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25 ChemG

1996.

(6) Als vollständig geprüft im Sinne des § 7 ChemG 1996 (Grundprüfung) gelten Stoffe dann, wenn

die in der Anlage 1, Teil A, angeführten Prüfungen durchgeführt worden sind.

Zusätzliche Prüfungen

§ 3. (1) Der Anmelder hat jeweils das Überschreiten einer der in § 14 Abs. 2 bis 4 ChemG 1996

genannten Mengenschwellen (10 bzw. 100 bzw. 1000 Tonnen jährlich; 50 bzw. 500 bzw. 5000 Tonnen

insgesamt seit der Anmeldung) der Anmeldebehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Verlangt die Anmeldebehörde zusätzliche Prüfnachweise gemäß § 14 Abs. 2 oder 3 ChemG

1996, so sind die in der Anlage 2, Stufe 1 angeführten Angaben und Unterlagen, soweit sie von der

Anmeldebehörde verlangt worden sind, vorzulegen.

(3) Verlangt die Anmeldebehörde zusätzliche Prüfnachweise gemäß § 14 Abs. 4 ChemG 1996, so

sind die in der Anlage 2, Stufe 2 angeführten Angaben und Unterlagen vorzulegen.

Eingeschränkte Anmeldung

§ 4. Zur Anmeldung eines neuen Stoffes, von dem weniger als eine Tonne jährlich in Verkehr gesetzt

werden soll, hat der Anmelder folgende Angaben und Unterlagen vorzulegen

1. wenn ein neuer Stoff angemeldet wird, von dem mindestens 1 kg jährlich, jedoch weniger als

10 kg jährlich in Verkehr gesetzt werden sollen: die in § 2 Abs. 1 Z 1, die in § 2 Abs. 4 und 5

sowie die in Anlage 1, Teil C unter den Punkten 1 bis 1.4 (Identität des Stoffes) und 2 bis 2.6

(Angaben über den Stoff) angeführten Angaben und Unterlagen, ausgenommen jedoch die in

Anlage 1, Teil C unter den Punkten 2.0.2, 2.1.1.1, 2.1.1.2, 2.1.3 und 2.2.2 angeführten Angaben;

2. wenn ein neuer Stoff angemeldet wird, von dem mindestens 10 kg jährlich, aber weniger als

100 kg jährlich in Verkehr gesetzt werden sollen: die in § 2 Abs. 1 Z 1 sowie in § 2 Abs. 3, 4 und

5 angeführten Angaben und Unterlagen sowie jene gemäß Anlage 1, Teil C;

3. wenn ein neuer Stoff angemeldet wird, von dem mindestens 100 kg jährlich in Verkehr gesetzt

werden sollen: die in § 2 Abs. 1 Z 1 sowie in § 2 Abs. 3, 4 und 5 angeführten Angaben und

Unterlagen sowie jene gemäß Anlage 1, Teil B.

Exportanmeldung

§ 5. Wird ein neuer Stoff angemeldet, der ausschließlich außerhalb des EWR in Verkehr gesetzt

werden soll (Anmeldung zur Ausfuhr in Drittstaaten), hat der Anmelder die in § 2 Abs. 1, 4 und 5

angeführten Angaben und Unterlagen sowie die vorgesehenen Ausfuhrmengen, aufgeschlüsselt nach den

Bestimmungsländern, vorzulegen.

Polymeranmeldung

§ 6. Die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 gelten für die Anmeldung eines Polymers im Sinne des § 2

Abs. 2 ChemG 1996, das gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 ChemG 1996 in Form einer erleichterten Anmeldung

anzumelden ist, nach Maßgabe der Anlage 1, Teil D.

Prüfmethoden

§ 7. (1) Die für die Erstellung der Prüfnachweise gemäß den §§ 2 bis 4 notwendigen Prüfungen sind

nach den in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der

Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung

gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16. 8. 1967, zuletzt geändert durch die Richtlinie

96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 zur Änderung der

Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung,

Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 236 vom 18. 9. 1996, angeführten

Prüfmethoden und unter Einhaltung der in der Chemikalien-Prüfstellenverordnung, BGBl. Nr. 41/1989,

angeführten OECD-Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP) und des Tierversuchsgesetzes 1988,

BGBl. Nr. 501/1989, durchzuführen. Die Wahl einer von den genannten Prüfmethoden abweichenden

Methode ist zu begründen.

(2) Bei gleichwertigen Methoden ist jeweils diejenige anzuwenden, die einen Verzicht auf Tierversuche

zuläßt, oder falls dies nicht möglich ist, die die geringste Anzahl von Versuchstieren erfordert

oder bei der die geringste Belastung für die Versuchstiere auftritt.

(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 zur Durchführung von Versuchen nach den OECD-Grundsätzen

der Guten Laborpraxis (GLP) gilt nicht für Prüfungen, die vor dem 5. April 1989 begonnen worden sind,

wenn diese Prüfungen den Zielen dieser Verordnung entsprechen und nach dem Stand der Wissenschaften

verwertbare Erkenntnisse über den geprüften Stoff ergeben.

(4) Die Prüfnachweise haben

1. für jede durchgeführte Prüfung gemäß Abs. 1 und 2 genaue Angaben über

a) den Stoff,

b) die Prüfmethode und das Prüfsystem,

c) die Prüfstelle und den Namen des für die Prüfung Verantwortlichen,

d) eine genaue Beschreibung der Prüfbedingungen, wenn die Prüfungen nicht vollständig nach

einer der in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur

Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung,

Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16. 8. 1967, zuletzt

geändert durch die Richtlinie 96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

3. September 1996 zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts-

und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher

Stoffe, ABl. Nr. L 236 vom 18. 9. 1996, angeführten Methoden oder nach einer OECD-Prüfrichtlinie

durchgeführt wurde und

e) die wesentlichen Prüfergebnisse und

2. eine zusammenfassende Auswertung, die die wesentlichen Ergebnisse und ihre Interpretation im

Hinblick auf schädliche Wirkungen des Stoffes auf den Menschen und die Umwelt wiedergibt,

zu enthalten.

Mitteilung über das Inverkehrsetzen von Kleinmengen

§ 8. (1) Von der Anmeldepflicht sind neue Stoffe, von denen weniger als 1 kg jährlich in Verkehr

gesetzt werden sollen, gemäß § 9 Abs. 2 ChemG 1996 ausgenommen, wenn der Anmeldebehörde folgende

Angaben vorgelegt werden

1. zum Anmelder

a) den Namen (die Firma) sowie die Anschrift des Anmelders,

b) vom Importeur auch den Namen (die Firma) sowie die Anschrift des Herstellers im Ausland,

c) den Standort der Produktionsstätte und

d) eine Erklärung des Anmelders, daß der Stoff ausschließlich in der in den Anmeldungsunterlagen

beschriebenen Identität und Beschaffenheit in Verkehr gesetzt wird;

2. zur Identität des Stoffes

a) Bezeichnung des Stoffes nach dem System der International Union of Pure and Applied

Chemistry (IUPAC) oder

b) Kennziffern, soweit vom Chemical Abstract Service (CAS) zugeteilt und

3. eine Erklärung, daß die in § 9 Abs. 3 Z 2 ChemG 1996 angeführten Aufzeichnungen geführt

werden.

(2) Die in § 13 Abs. 2 ChemG 1996 vorgesehenen Mitteilungspflichten sind auf die in Abs. 1

genannten Stoffe nicht anzuwenden.

(3) Der Anmelder hat gegenüber der Anmeldebehörde weiters unter Angabe der Stoffidentität eine

Erklärung abzugeben, ob der Stoff auf Grund vorliegender Erkenntnisse eine oder mehrere gefährliche

Eigenschaften der in § 3 Abs. 1 Z 6, 7, 12, 13 und 14 ChemG 1996 genannten gefährlichen Eigenschaften

hat. Besitzt der Stoff eine oder mehrere dieser gefährlichen Eigenschaften, sind die in Anlage 1, Teil A,

als Punkte 2.3, 2.4 und 2.5 angeführten Angaben der Anmeldebehörde mitzuteilen.

(4) Die sich aus § 2 Abs. 4 und 5 ergebenden Pflichten bleiben unberührt.

Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung

§ 9. Von der Anmeldepflicht sind zur wissenschaftlichen Forschung bestimmte neue Stoffe gemäß

§ 9 Abs. 1 Z 3 ChemG 1996 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 ChemG 1996 dann ausgenommen, wenn die in

§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen und Pflichten erfüllt sind und der

Hersteller, Importeur oder Alleinvertreter gegenüber der Anmeldebehörde unter Angabe der Stoffidentität

eine Erklärung abgibt, ob der Stoff auf Grund vorliegender Erkenntnisse eine oder mehrere gefährliche

Eigenschaften der in § 3 Abs. 1 Z 6, 7, 12, 13 und 14 ChemG 1996 genannten gefährlichen Eigenschaften

hat. Besitzt der Stoff eine oder mehrere dieser gefährlichen Eigenschaften, sind die in Anlage 1, Teil A,

als Punkte 2.3, 2.4 und 2.5 angeführten Angaben der Anmeldebehörde mitzuteilen.

Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung

§ 10. Der gemäß § 10 ChemG 1996 Antragsberechtigte hat für den Antrag auf Ausnahme von der

Anmeldepflicht folgende Angaben vorzulegen

1. den Namen (Firma) und die Adresse des Antragstellers, der (des) Hersteller(s) und der (des)

Anwender(s),

2. den (die) Standort(e) der Produktionsstätte(n) und der Anlagen, in der die verfahrensorientierte

Forschung und Entwicklung (Entwicklungsprogramm) durchgeführt werden soll,

3. die Angaben zur Identität des Stoffes gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und die Angaben und Unterlagen

über den Stoff gemäß § 2 Abs. 1 Z 3,

4. die Angaben über die gefährlichen Eigenschaften des Stoffes, soweit diese bekannt oder zu

erwarten sind,

5. die vorgesehene Verwendung des Stoffes,

6. die Begründung für das Ansuchen um Ausnahme von der Anmeldepflicht,

7. die Beschreibung des Entwicklungsprogramms mit Angabe der vorgesehenen Chargen, eines

Zeitplans, der zu untersuchenden Parameter und der als Ergebnis zu erwartenden Erkenntnisse,

8. die für das gesamte Entwicklungsprogramm vorgesehene Menge des Stoffes mit einer Begründung

und aufgegliedert nach den einzelnen Anwendern,

9. die Angaben zum Status von Ausnahmeanträgen, die für diesen Stoff in anderen EWR-Vertragsstaaten

gestellt wurden oder geplant sind,

10. eine Erklärung des Antragstellers, daß der Stoff ausschließlich in der in den Antragsunterlagen

beschriebenen Form an die unter Z 1 genannten Personen abgegeben und nur unter kontrollierten

Bedingungen verwendet wird,

11. die Angabe der vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen, um eine Gefährdung von Mensch und

Umwelt zu verhindern und

12. den voraussichtlichen Zeitpunkt der Anmeldung.

Anmeldungsunterlagen

§ 11. (1) Die Angaben und Unterlagen nach den §§ 2 bis 6 sind in zweifacher Ausfertigung

vorzulegen. Zur Vorlage dieser Angaben und Unterlagen sind die von der Anmeldebehörde aufgelegten

und dort erhältlichen Formblätter zu verwenden. Anstelle des Formblattes darf auch das von der

Anmeldebehörde zur Verfügung gestellte Datenträgerformat verwendet werden; in diesem Falle ist ein

Ausdruck desselben (einfach) mitvorzulegen.

(2) Von den gemäß den §§ 2 bis 6 vorzulegenden Prüfnachweisen dürfen einzelne Prüfnachweise

entfallen, soweit eine entsprechende Prüfung des Stoffes seiner Natur nach technisch nicht möglich oder

nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund ausreichender Erkenntnisse über den Stoff nicht erforderlich

ist. Insbesondere bei Prüfnachweisen, die Tierversuche erfordern, sind wissenschaftliche Erkenntnisse

oder, unter den Voraussetzungen des § 53 ChemG 1996, ausländische Prüfnachweise vorzulegen, sofern

sie vorhanden und zugänglich sind und die Prüfungen im Einklang mit den dort geltenden Bestimmungen

durchgeführt worden sind. Den ausländischen Prüfnachweisen ist die von den ausländischen Behörden

getroffene Bewertung anzuschließen, sofern der Anmelder nicht glaubhaft machen kann, daß ihm diese

Bewertungen nicht zugänglich sind. Ein späterer Anmelder kann mit schriftlicher Zustimmung des

früheren Anmelders auf die Prüfergebnisse des bereits angemeldeten Stoffes Bezug nehmen. Er hat

hierbei die Identität des Stoffes nachzuweisen. Die Nichtvorlage von Prüfnachweisen ist jedenfalls zu

begründen.

(3) Bei der Vorlage der Prüfnachweise hat der Anmelder schriftlich zu erklären, daß die Beschaffenheit

des Stoffes, der in Verkehr gesetzt werden soll, der des geprüften Stoffes entspricht. Die Bestimmung

der Identitätsmerkmale des Stoffes und bestimmter physikalisch-chemischer Eigenschaften ist, falls

erforderlich, am reinen Stoff vorzunehmen. Der Erklärung sind die Namen der Prüfstellen sowie der für

diese Prüfungen Verantwortlichen beizufügen.

(4) Auf begründeten Antrag des Anmelders hin hat die Anmeldebehörde festzustellen, daß die

Bezugnahme auf diejenigen Angaben und Unterlagen des Anmelders im Sinne der Anlage 1, Teil A, über

die andere potentielle Anmelder Erkundigungen im Hinblick auf die Vermeidung von Mehrfachversuchen

mit Wirbeltieren gemäß § 7 Abs. 4 ChemG 1996 einholen, erst dann gemäß § 7 Abs. 3 ChemG 1996

zuzulassen ist, wenn die beantragte Frist, die jedoch ein Jahr ab dem Datum der Anmeldung nicht übersteigen

darf, abgelaufen ist.

(5) Die Anmeldebehörde hat jeweils eine Zusammenfassung der Anmeldeunterlagen gemäß den

Bestimmungen des Art. 20 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der

Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung

gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16. 8. 1967, zuletzt geändert durch die Richtlinie

96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 zur Änderung der

Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung,

Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 236 vom 18. 9. 1996, der Europäischen

Kommission und den EWR-Vertragsstaaten zur Verfügung zu stellen.

Schlußbestimmungen

§ 12. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Staatenverordnung, BGBl. Nr. 5/1989,

die Nachmeldeverordnung, BGBl. Nr. 39/1989, die ChemG-Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung,

BGBl. Nr. 40/1989 und die ChemG-Meldeverordnung 1991, BGBl. Nr. 309/1991, außer Kraft.

(2) Neue Stoffe, die gemäß dem Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, angemeldet, nachgemeldet

oder gemeldet worden sind, gelten als angemeldet nach dieser Verordnung, wenn sie nach dem 1. Jänner

1995 angemeldet oder gemeldet worden sind. Sind solche Stoffe vor dem 1. Jänner 1995 nachgemeldet

oder gemeldet worden, so gelten sie nur soweit als angemeldet im Sinne dieser Verordnung, als nicht

gemäß § 15 ChemG 1996 eine Pflicht zur Anmeldung besteht.

(3) Diese Verordnung ist unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates

vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften,

ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, in der Fassung der Richtlinien 88/112/EWG und 94/10/EWG

der Europäischen Kommission notifiziert worden (Notifikationsnummer 97/116/A).

BGBlPdf 65. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Bulgarien samt Anhang

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Bulgarien,

In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten

Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1983,

Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der

Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus

abzuschließen,

Haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern sich im Zusammenhang nichts anderes ergibt

a) bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite

und die Regierung der Republik Bulgarien auf der anderen Seite;

b) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung

aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß

Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen des Anhangs oder der

Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft

getreten sind;

c) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, und im Falle der Regierung der Republik

Bulgarien das Transportministerium, Zivilluftfahrtbehörde, oder jede andere Behörde, die zur

Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich

befugt ist;

d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und angrenzenden

Hoheitsgewässer sowie den Luftraum über seinem Gebiet, die unter der Souveränität dieses

Staates stehen;

e) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede im Linienverkehr betriebene Luftverkehrsverbindung mit

Luftfahrzeugen zum Zwecke der öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht;

f) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum über dem

Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;

g) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine

internationale Fluglinie anbietet oder betreibt;

h) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 3 des

vorliegenden Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;

i) bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als

zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;

j) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“

i) in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt

zur Verfügung stehende Nutzlast;

ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie

eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines

gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen

Frequenz.

Artikel 2

Verkehrsrechte

(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihres planmäßigen internationalen

Fluglinienverkehrs die folgenden Rechte

a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;

b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.

(2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Einrichtung eines

planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in

diesem Abkommen angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die

vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten

Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das bzw. die von jeder Vertragspartei namhaft

gemachte(n) Fluglinienunternehmen außer den im Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten noch das

Recht, auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten Landungen im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post,

aufzunehmen und abzusetzen.

(3) Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem bzw. den

Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet

dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Artikel 3

Erforderliche Bewilligungen

(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere

Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

namhaft zu machen.

(2) Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach

Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

die entsprechenden Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.

(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei

die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu

machen.

(4) Von einem seitens einer der Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann

verlangt werden, der anderen Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die

Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei in Übereinstimmung

mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler

Fluglinien angewendet werden.

(5) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten

Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die

Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich

erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragspartei nicht

nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses

Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen

liegen.

(6) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt

worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein

gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und

eine Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 des vorliegenden Abkommens in bezug auf

diese Fluglinie getroffen wurde.

Artikel 4

Aussetzung und Widerruf

(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens

festgelegten Rechte durch das bzw. die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen

auszusetzen oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die von ihr für die Ausübung

dieser Rechte als notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen

a) in allen Fällen, in denen sie nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die

tatsächliche Kontrolle dieses bzw. dieser Fluglinienunternehmen(s) bei der Vertragspartei, die das

Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren Staatsangehörigen liegen, oder

b) falls es diese(s) Fluglinienunternehmen es unterläßt bzw. unterlassen, die Gesetze und Vorschriften

der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder

c) falls das bzw. die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt bzw. unterlassen, den

Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

(2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß

sofortige Aussetzung, sofortiger Widerruf oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu

verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt,

zu dem eine der beiden Vertragsparteien darum ersucht hat.

Artikel 5

Kapazitätsvorschriften

Die zum Betrieb der vereinbarten planmäßigen Fluglinien bereitgestellte Kapazität unterliegt den

folgenden Bedingungen

(1) Dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist in

gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken zu geben.

(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat bzw. haben das bzw. die Fluglinienunternehmen

jeder Vertragspartei die Interessen des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) der

anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um nicht die von letzteren auf der gesamten oder einem Teil

derselben Flugstrecke betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.

(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von den von den Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit

auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel der vereinbarten Fluglinien ist die

Bereitstellung einer Kapazität, um die gegenwärtige und vernünftigerweise vorhersehbare Nachfrage für

die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Hoheitsgebiet der das bzw. die

Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragspartei und den Ländern des Endziels des Verkehrs zu

decken.

(4) Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten

Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen, der das bzw. die Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit dem allgemeinen

Grundsatz zu stehen, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll

a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ursprungsland und den Bestimmungsländern;

b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches von dem bzw. den Fluglinienunternehmen

überflogen wird, wobei lokale und regionale Verkehrslinien, die von den Fluglinienunternehmen

der Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind;

c) der Betriebsnotwendigkeit des Durchgangsverkehrs.

(5) Die Flugpläne der vereinbarten Fluglinien sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien

mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung

vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden

herabgesetzt werden.

(6) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Saison erstellten Flugpläne bleiben für

entsprechende Saisonen in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt

worden sind.

Artikel 6

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

(1) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei

ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für

den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen.

(2) Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die

Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen

von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt worden sind.

Artikel 7

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

(1) Die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf

internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und

Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an

Bord dieses Luftfahrzeugs befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß

diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeugs

verbleiben.

(2) Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für eine erbrachte Dienstleistung

zu entrichtenden Entgelte, befreit

a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen, die im

Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien an Bord genommen wurden und zur Verwendung an

Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge

bestimmt sind;

b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung oder

Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem bzw. den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt

werden;

c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem

bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer

festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über

dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden

sollen.

Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen a), b) und c) genannten Gegenstände unter

Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.

(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des

Luftfahrzeuges einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In einem solchen Fall

können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den

Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

Artikel 8

Besteuerung

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur in dem

Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des

Unternehmens befindet.

(2) Das Kapital in Form der im internationalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeuge sowie des mit

dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur in dem

Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des

Unternehmens befindet.

(3) Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der

Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.

Artikel 9

Direkter Transitverkehr

(1) Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der

Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen,

unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen

gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.

(2) Gepäck, Fracht und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und

anderen ähnlichen Steuern befreit.

Artikel 10

Sicherheit der Luftfahrt

(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien

ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu

schützen. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die

Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in

Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen

begangene Handlungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur

Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974, des am 23. September 1971 in

Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die

Sicherheit der Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974, des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur

Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen Kundgemacht in BGBl. Nr. 63/1990, die der internationalen

Zivilluftfahrt dienen, oder jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit der Luftfahrt, welchem

beide Parteien noch beitreten mögen.

(2) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen

der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen

gegen die Sicherheit von solchen Luftfahrzeugen, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von

Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu

verhindern.

(3) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den

von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die

Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche

Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie tragen dafür Sorge, daß die

Betreiber von bei ihnen eingetragenen Luftfahrzeugen, die den Hauptgeschäftssitz oder ständigen

Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in

Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln.

(4) Beide Vertragsparteien kommen überein, daß solche Betreiber von Luftfahrzeugen angehalten

werden können, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten

Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das

Verweilen in dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei, zu befolgen. Jede der Vertragsparteien

trägt dafür Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen wirksam angewendet werden, um

das Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten

Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als

auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwede Aufforderung

der anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor

einer ganz bestimmten Bedrohung wohlwollend zu berücksichtigen.

(5) Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen oder

zu sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit eines Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste

und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger

Zwischenfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und

sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Zwischenfalls

oder der Gefahr eines solchen.

(6) Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel für die Luftfahrt vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen

abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei sofortige

Beratungen mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei beantragen.

Artikel 11

Beförderungstarife

(1) Die von dem bzw. den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei für die Beförderung in das

oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zur Einhebung gelangenden Tarife sind unter

gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines

angemessenen Gewinnes und der Charakteristika der Beförderung, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit,

in angemessener Höhe zu erstellen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren.

(3) Vereinbarungen gemäß obigem Absatz 2 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren

des Internationalen Luftverkehrsverbandes getroffen werden.

(4) Die solcherart vereinbarten Tarife sind mindestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung

vorgeschlagenen Zeitpunkt den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien zur Genehmigung vorzulegen; in

besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt

werden.

(5) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht auf einen dieser Tarife einigen

oder kann aus anderen Gründen ein Tarif gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden, oder

geben die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei

bekannt, daß sie mit einem gemäß Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden sind, so

werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu

erzielen.

(6) Können sich die Luftfahrtbehörden über die Genehmigung eines ihnen gemäß obigem Absatz 4

dieses Artikels vorgelegten Tarifs oder die Festsetzung eines Tarifs gemäß Absatz 5 nicht einigen, so

werden sich die Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

(7) Kein Tarif tritt in Kraft, wenn er nicht durch die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien

genehmigt wurde.

(8) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft bis neue Tarife

gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgelegt worden sind.

Artikel 12

Überweisung von Reinerträgen

(1) Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der

anderen Vertragspartei das Recht, den von dem bzw. den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei

in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und

Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in frei konvertierbarer Währung zum

offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung erfolgt, frei zu überweisen. Überweisungen

sind unverzüglich durchzuführen, spätestens jedoch innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Zeitpunkt

des Ersuchens.

(2) Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so gelten für die

Zahlungen die Bestimmungen dieses Abkommens.

Artikel 13

Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

(1) Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei erhält bzw. erhalten das

bzw. die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen in gleichem Maße

Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei Büros einzurichten und zu betreiben.

(2) Die Repräsentanten und das Personal sind den geltenden Gesetzen und Vorschriften der anderen

Vertragspartei unterworfen; jede Vertragspartei stellt den in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Repräsentanten und dem Personal im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften auf der

Grundlage der Gegenseitigkeit sowie raschestmöglich die erforderlichen Arbeitsbewilligungen, Arbeitssichtvermerke

und die übrigen ähnlichen Dokumente aus.

(3) Ferner ist dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in

gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von

Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Artikel 14

Beistellung von Statistiken

(1) Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei

auf deren Ersuchen regelmäßige oder sonstige Unterlagen oder Statistiken übermitteln.

(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten

Fluglinien von dem bzw. den Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner

Herkunfts- und Zielpunkte erforderlich sind.

Artikel 15

Beratungen und Abänderungen

(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von

Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen des

vorliegenden Abkommens und seines Anhangs zu gewährleisten.

(2) Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des

vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei

ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden

können) haben innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens zu

beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraums vereinbaren. Auf diese

Weise vereinbarte Abänderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen

Verfahren zu genehmigen.

(3) Abänderungen des Anhangs sind zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragsparteien zu

vereinbaren.

Artikel 16

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder

Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf

dem Verhandlungswege beizulegen.

(2) Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie

vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen;

vereinbaren sie dies nicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der beiden

Vertragsparteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden, wobei

jeweils einer von jeder Vertragspartei namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so

namhaft gemachten Schiedsrichtern bestellt wird. Jede Vertragspartei hat innerhalb eines Zeitraums von

sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der anderen

Vertragspartei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten hat,

einen Schiedsrichter namhaft zu machen, der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraums von

weiteren sechzig (60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt, innerhalb des

festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht

innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragsparteien ersucht werden, je nachdem es der Fall erfordert,

einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß auf jeden Fall ein

Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung

zu befolgen.

(4) Verabsäumt es eine der Vertragsparteien, eine nach Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung

zu befolgen, so kann die andere Vertragspartei so lange alle Rechte oder Vorrechte, die sie der

säumigen Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens gewährt hat, einschränken, aufheben oder

widerrufen.

(5) Jede Vertragspartei trägt die für ihren Schiedsrichter erforderlichen Kosten und Honorare; das

Honorar für den dritten Schiedsrichter sowie die für diesen erforderlichen Ausgaben wie auch die für die

schiedsgerichtliche Tätigkeit anfallenden Kosten sind von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen zu

tragen.

Artikel 17

Beendigung

(1) Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf

diplomatischem Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine

solche Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem

Sekretariat der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen.

(2) In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens

der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses

Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere

Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach Empfang durch die Internationale

Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Artikel 18

Registrierung

Dieses Abkommen und jede Änderung davon sind beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

und dem Sekretariat der Vereinten Nationen zu registrieren.

Artikel 19

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die

beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die

Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden

sind.

Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens endet das am 12. September 1958 in Sofia

unterzeichnete Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der

Regierung der Volksrepublik Bulgarien Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1959 idF BGBl. Nr. 79/1975 in seiner derzeit geltenden Fassung.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten

Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Sofia, am 4. November 1997 in zweifacher Ausfertigung, in englischer Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Erich Kristen

Für die Regierung der Republik Bulgarien

Wilchelm Krauss

Anhang

A. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen

ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden

Richtungen zu betreiben

Abflugpunkte: Ankunftpunkte

Punkte in Österreich Punkte in Bulgarien

B. Das bzw. die von der Regierung der Republik Bulgarien namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen

ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden

Richtungen zu betreiben

Abflugpunkte: Ankunftpunkte

Punkte in Bulgarien Punkte in Österreich

C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den von jeder Vertragspartei

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit

angeflogen werden.

Die anfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden

der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Der Notenwechsel gemäß Art. 19 des Abkommens wurde am 3. bzw. 12. Februar 1998 durchgeführt;

das Abkommen ist gemäß seinem Art. 19 mit 1. April 1998 in Kraft getreten.

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