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65_1992 AT

65. Verordnung: Kundmachung weiterer Änderungen der vorläufigen Giftliste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 65. Verordnung: Kundmachung weiterer Änderungen der vorläufigen Giftliste

Auf Grund des § 58 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, werden folgende Änderungen der vorläufigen Giftliste kundgemacht

I. Die Liste der im Anhang zur Vorläufigen Giftliste-Verordnung, BGBl. Nr. 209/1989, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 464/1989, BGBl. Nr. 88/1990, BGBl. Nr. 66/1991, BGBl. Nr. 384/1991 und BGBl. Nr. 539/1991 aufgezählten sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen Stoffe wird wie folgt berichtigt

II. Weitere Stoffbezeichnungen werden wie folgt eingefügt

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