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65_1991 AT

65. Verordnung: Abfallnachweisverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 65. Verordnung: Abfallnachweisverordnung

Auf Grund der §§ 13, 14, 19 und 38 des

Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990,

wird — hinsichtlich des § 14 Abs. 4 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten und dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft — hinsichtlich des § 19

Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten — verordnet

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Aufzeichnungs-,

Melde- und Nachweispflicht der Abfall(Altöl)

besitzer im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für private

Haushalte und vergleichbare Einrichtungen. Für

nicht gemäß § 125 BAO buchführungspflichtige

land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten die

Bestimmungen dieser Verordnung nur hinsichtlich

gefährlicher Abfälle, mit Ausnahme jener gefährlichen

Abfälle, die einem rücknahmebefugten Unternehmer)

im Sinne des § 15 Abs. 2 Z 3 des

Abfallwirtschaftsgesetzes übergeben werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Abfall(Altöl)besitzer sind natürliche

Personen, juristische Personen, Personengesellschaften

des Handelsrechts oder eingetragene

Erwerbsgesellschaften, die als Erzeuger, Sammler

oder Behandler von Abfällen (Altölen) tätig werden.

(2) Nicht als Sammler von Abfällen (Altölen)

gelten Transporteure, soweit sie Abfälle (Altöle) im

direkten Auftrag des Abfall(Altöl)besitzers nur

befördern und hiezu nach gewerberechtlichen

Vorschriften über den Werkverkehr, •güterbeförderungsrechtlichen

oder anderen verkehrsrechtlichen

Bestimmungen befugt sind.

(3) Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder

Altölen ist, wer eine Tätigkeit ausübt, bei welcher

gefährliche Abfälle oder Altöle anfallen und nicht

als Sammler oder Behandler von gefährlichen

Abfällen oder Altölen tätig ist.

(4) Übergeber im Sinne dieser Verordnung ist der

Abfall(Altöl)besitzer, der gefährliche Abfälle oder

Altöle an einen anderen Abfall(Altöl)besitzer

übergibt. Im Falle des Exportes gilt der Inhaber der

Bewilligung gemäß § 35 des Abfallwirtschaftsgesetzes

und nicht ein sonstiger Abfall(Altöl)besitzer als

Übergeber.

(5) Übernehmer im Sinne dieser Verordnung ist

der Abfall(Altöl)besitzer, der gefährliche Abfälle

oder Altöle von einem anderen Abfall(Altöl)besitzer

übernimmt. Im Falle des Importes gilt der Inhaber

der Bewilligung gemäß § 34 des Abfallwirtschaftsgesetzes

und nicht ein sonstiger Abfall(Altöl)besitzer

als Übernehmer.

(6) Als Abfall(Altöl)besitzer-Nummer im Sinne

dieser Verordnung gelten die dem Besitzer von

gefährlichen Abfällen oder Altölen zugeteilte

Erzeuger-Nummer, die zugeteilte Sammler-Nummer

sowie die zugeteilte Behandler-Nummer.

(7) Die Abfall(Altöl)besitzer-Nummer besteht

aus einer achtstelligen Ziffernfolge, an deren

siebenter Stelle die Ziffer 1 (Erzeuger von gefährlichen

Abfällen oder Altölen), 2 (Sammler von

gefährlichen Abfällen oder Altölen) oder 3 (Behandler

von gefährlichen Abfällen oder Altölen)

steht und an deren achter Stelle die Ziffer 1

(Burgenland), 2 (Kärnten), 3 (Niederösterreich), 4

(Oberösterreich), 5 (Salzburg), 6 (Steiermark), 7

(Tirol), 8 (Vorarlberg) oder 9 (Wien) - für das

Land, in welchem dem Besitzer von gefährlichen

Abfällen oder Altölen vom Landeshauptmann die

Abfall(Altöl)besitzer-Nummer zugeteilt wurde —

angeführt wird.

Allgemeine Aufzeichnungspflicht

§ 3. (1) Abfall(Altöl)besitzer haben, sofern sie

nicht zur Führung besonderer Aufzeichnungen

gemäß den §§ 5 bis 7 verpflichtet sind, für jedes

Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen über

Art, Menge, Herkunft und Verbleib des Abfalls

(Altöls) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind von

den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen

Aufzeichnungen getrennt zu führen. Nachzuweisen

sind

1. die Abfallart durch Angabe der in der

ÖNORM S 2100, ausgegeben am 1. März

1990, verwendeten Bezeichnung und Schlüsselnummer;

2. die Menge des Abfalls (Altöls) ;

3. der den Abfall (Altöl) erzeugende Produktions-

oder Manipulationsprozeß oder der

Übergeber (§ 2 Abs. 4);

4. die Art der vorgenommenen Behandlung oder

der Übernehmer (§ 2 Abs. 5).

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind in

Form eines Vormerkbuches, einer Kartei oder durch

die chronologische Sammlung von Kopien sonstiger

geeigneter Belege des Warenverkehrs, wie Frachtscheine,

Rechnungen, Lieferscheine oder bei Verarbeitung

in elektronischen Datenverarbeitungssystemen

durch Sicherung auf externen Datenträgern

(Magnetband, Disketten, Festwechselplatten und

ähnliches), sodaß ein Zugriff auf die Daten jederzeit

ermöglicht werden kann, zu führen. Die Aufzeichnungen

sind getrennt nach den betreffenden

Abfallarten fortlaufend zu führen und der zuständigen

Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Jene Abfall(Altöl)besitzer, die Waren erwerbsmäßig

abgeben, unterliegen in bezug auf die

Rücknahme von nicht gefährlichen Abfällen,

Altölen oder Problemstoffen nicht der Aufzeichnungspflicht

gemäß Abs. 1.

Meldepflicht der Erzeuger von gefährlichen

Abfällen und Altölen

§ 4. (1) Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder

Altölen, bei denen Altöle (§ 21 des Abfallwirtschaftsgesetzes)

in einer Jahresmenge von mindestens

200 Liter oder gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5

des Abfallwirtschaftsgesetzes) anfallen, haben diesen

Umstand binnen drei Monaten nach Aufnahme

der Tätigkeit dem Landeshauptmann des Landes, in

dem die gefährlichen Abfälle oder Altöle anfallen,

unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage 1

zu melden.

(2) Diese Meldung hat folgende Angaben zu

enthalten

1. die Abfallart durch Angabe der Bezeichnungen

und Schlüsselnummern im Sinne der

Verordnung über die Festsetzung gefährlicher

Abfälle, sowie für Altöle, die keine gefährlichen

Abfälle sind, durch Angabe der Schlüsselnummer

54102 der ÖNORM S 2100;

2. die voraussichtlich pro Kalenderjahr anfallende

Masse des gefährlichen Abfalls oder

Altöls in Kilogramm;

3. den voraussichtlichen Übernehmer des gefährlichen

Abfalls oder Altöls.

(3) Wenn andere gefährliche Abfälle oder Altöle

zu den bereits gemeldeten hinzukommen oder

angezeigte gefährliche Abfälle oder Altöle nicht

mehr anfallen oder die jährlich anfallende Menge

der gefährlichen Abfälle oder Altöle sich um

mindestens 100 vH ändert, so ist dies binnen drei

Monaten nach Eintritt der Änderung dem zuständigen

Landeshauptmann (Abs. 1) unter Verwendung

des Formblattes gemäß Anlage 1 zu melden. Nicht

anzeigepflichtig sind Änderungen im Anfall von

gefährlichen Abfällen, sofern sie Altstoffe (§ 2

Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes) sind.

(4) Die Formblätter sind vom Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie bei der Österreichischen

Staatsdruckerei aufzulegen. Jeder Erzeuger

von gefährlichen Abfällen oder Altölen darf jedoch

von ihm selbst hergestellte, dem Muster der

Anlage 1 entsprechende Formblätter, verwenden.

(5) Auf Grund der Meldung gemäß Abs. 1 wird

vom zuständigen Landeshauptmann eine Abfall(Altöl)

erzeuger-Nummer zugeteilt.

Begleitscheinsystem

§ 5. (1) Der Besitzer von gefährlichen, Abfällen

oder Altölen hat Art, Menge, Herkunft und

Verbleib von gefährlichen Abfällen oder Altölen

durch Begleitscheine unter Verwendung des Formblattes

gemäß Anlage 2 und durch fortlaufende

Aufzeichnungen auf Grund dieser Begleitscheine

nachzuweisen. Der Begleitscheinsatz besteht aus

vier Blättern. Er ist vom Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie bei der Österreichischen

Staatsdruckerei aufzulegen.

(2) Jeder Besitzer von gefährlichen Abfällen oder

Altölen darf jedoch von ihm selbst hergestellte, dem

Muster der Anlage 2 entsprechende Begleitscheine

verwenden, sofern ihm vom zuständigen Landeshauptmann

ein Begleitscheinnummernkontingent

zugeteilt wurde. Auf den selbst hergestellten

Begleitscheinen dürfen in der Rubrik Begleitscheinnummer

nur die Nummern aus dem zugeteilten

Begleitscheinkontingent eingetragen werden.

(3) Die Abfall(Altöl)sammler-Nummer und die

Abfall(Altöl)behandler-Nummer wird mit der Erteilung

der Erlaubnis gemäß § 15 des Abfallwirtschaftsgesetzes

zugeteilt. Besteht keine Erlaubnispflicht,

so erfolgt die Zuteilung der Abfall(Altöl)

sammler-Nummer oder der Abfall(Altöl)behandler-

Nummer nach der Übermittlung des ersten

Begleitscheins an den Landeshauptmann.

(4) Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes

richtet sich für Erzeuger von gefährlichen Abfällen

oder Altölen nach § 4 Abs. 1, für Sammler und

Behandler von gefährlichen Abfällen oder Altölen

nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben

wird oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden

soll.

(5) Die von der Österreichischen Staatsdruckerei

aufgelegten und die vom Besitzer von gefährlichen

Abfällen oder Altölen hergestellten Begleitscheine

sind eindeutig zu numerieren. Der Übernehmer

kann die Daten des Begleitscheins mit elektronischer

Datenverarbeitung erfassen, die von ihm

einzutragenden Daten mit elektronischer Datenverarbeitung

ergänzen und diese elektronisch erfaßten

Daten komplettiert ausdrucken.

(6) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine

sind bestimmt

1. Blatt 1 zur Vorlage an den Landeshauptmann;

2. Blatt 2 für die Nachweisführung des Übernehmers

bzw. im Fall der Ausfuhr (§ 11) für

Meldungen gemäß § 37 Abs. 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes;

3. Blau 3 und Blatt 4 für die Nachweisführung

(fortlaufende Aufzeichnungen) des Übergebers

bzw. das Blatt 3 im Fall der Einfuhr (§ 10)

für Meldungen gemäß § 37 Abs. 4 des

Abfallwirtschaftsgesetzes.

(7) Bei der Weitergabe von gefährlichen Abfällen

oder Altölen durch einen Übergeber ist für jede

Abfallart (§ 6 Abs. 1 Z 2) ein gesonderter Satz der in

Abs. 1 genannten Begleitscheine zu verwenden.

Handhabung der Begleitscheine und Meldepflicht

des Übernehmers

§ 6. (1) Der Übergeber hat auf dem Begleitschein

die für ihn bestimmten Rubriken

1. Begleitscheinnummer und Blattnummer, falls

nicht vorgedruckt,

2. die Abfallart durch Angabe der Bezeichnungen

und Schlüsselnummern im Sinne der

Verordnung über die Festsetzung gefährlicher

Abfälle, sowie für Altöle, die keine gefährlichen

Abfälle sind, durch Angabe der Schlüsselnummer

54102 der ÖNORM S 2100,

3. Masse des gefährlichen Abfalls oder Altöls in

Kilogramm,

4. allenfalls in der Rubrik „ADR/RID" zusätzlich

auch die dem ADR/RID entsprechende

Deklaration des Transportgutes unter Angabe

der Klasse und der Ziffer der Stoffaufzählung

des ADR/RID,

5. Name, Anschrift und Telefonnummer,

6. Datum der Übergabe,

7. Name, Anschrift und Telefonnummer des

Übernehmers,

8. im Falle der Einfuhr die Geschäftszahl des

Bescheides des Bundesministers für Umwelt,

Jugend und Familie gemäß § 34 des Abfallwirtschaftsgesetzes,

sowie

9. im Falle der Ausfuhr die im Bescheid

angeführte EDV-Identifikationsnummer für

ausländische Behandler sowie die Geschäftszahl

des Bescheides des Bundesministers für

Umwelt, Jugend und Familie gemäß § 35 des

Abfallwirtschaftsgesetzes

auszufüllen.

(2) Der Übergeber oder der von ihm hiezu

Ermächtigte hat die Richtigkeit seiner Angaben auf

den Blättern 1 bis 4 des Begleitscheins durch

eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Ist der

gefährliche Abfall oder das Altöl erstmals angefallen,

so ist vom Übergeber in der Rubrik

Abfall(Altöl)besitzer die Abfall(Altöl)erzeuger-

Nummer einzutragen. Wird der gefährliche Abfall

oder das Altöl exportiert, so ist die Abfall(Altöl)besitzer-

Nummer des Exporteurs einzutragen. Falls

die gefährlichen Abfälle oder Altöle vom Übergeber

im Zuge der Behandlung von gefährlichen Abfällen

oder Altölen erzeugt wurden, so sind diese

gefährlichen Abfälle oder Altöle mit der Abfall(Altöl)

behandler-Nummer zu übergeben, mit welcher

sie übernommen wurden. Wurden die gefährlichen

Abfälle oder Altöle vom Übergeber in der

vorliegenden Form übernommen, so sind diese

gefährlichen Abfälle oder Altöle mit der Abfall(Altöl)

sammler-Nummer zu übergeben, mit welcher sie

übernommen wurden. Blatt 4 der Begleitscheine hat

beim Übergeber für dessen Nachweisführung zu

verbleiben.

(3) Der Transporteur von gefährlichen Abfällen

oder Altölen oder ein von ihm hiezu Ermächtigter

hat die Transportart, das Datum, an dem der

Transport durchgeführt wird, sowie Name, Anschrift

und Telefonnummer (Firmenstempel) des

Transporteurs auf den Blättern 1 bis 4 des

Begleitscheins anzugeben und die Richtigkeit seiner

Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu

bestätigen. Wird der Transport vom Übernehmer

oder vom Übergeber durchgeführt, so sind diese

Daten vom Übernehmer oder Übergeber auszufüllen.

(4) Der Übernehmer oder der von ihm hiezu

Ermächtigte hat bei der Übernahme der gefährlichen

Abfälle oder Altöle auf den Blättern 1 bis 3 des

Begleitscheins durch eigenhändige Unterschrift die

ordnungsgemäße Übernahme zu bestätigen und die

Rubriken

1. Abfall(Altöl)besitzer-Nummer des Übernehmers

und

2. Datum der Übernahme

auszufüllen oder diese Angaben mit elektronischer

Datenverarbeitung zu ergänzen. Werden diese

Angaben mit elektronischer Datenverarbeitung

ergänzt, so ist die eigenhändige Unterschrift nicht

erforderlich.

(5) Entsprechen die übernommenen gefährlichen

Abfälle oder Altöle nicht der im Begleitschein

angegebenen Schlüsselnummer im Sinne der Verordnung

über die Festsetzung gefährlicher Abfälle

oder ist darin keine Angabe über die Abfallart

enthalten, so hat der Übernehmer diese Angaben in

einer der Korrekturzeilen des Begleitscheins zu

ergänzen oder richtigzustellen. Werden gefährliche

Abfälle mit einem einzigen Begleitschein in

mehreren Gebinden übernommen, und sind auf

Grund der Analyseergebnisse die gefährlichen

Abfälle dieser unterschiedlichen Gebinde verschiedenen

Abfallarten laut Schlüsselnummern im Sinne

der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher

Abfälle zuzuordnen, so sind die korrekten Abfallarten

laut Schlüsselnummern im Sinne der Verordnung

über die Festsetzung gefährlicher Abfälle und

die Masse des gefährlichen Abfalls in den

Korrekturzeilen des Begleitscheins anzuführen.

(6) Wird gefährlicher Abfall oder Altöl importiert

oder von einem Abfallerzeuger übernommen, der

unter die in § 9 Abs. 1 genannte Mindestmengenschwelle

für die Nachweispflicht fällt, ist die

Abfall(Altöl)besitzer-Nummer des Importeurs oder

des Übernehmers einzutragen.

(7) Falls ein Besitzer von gefährlichen Abfällen

oder Altölen beabsichtigt, die übernommenen

gefährlichen Abfälle oder Altöle zu übergeben, ohne

sie in ihrer Zusammensetzung verändert zu haben,

so hat er in der Rubrik AbfaIl(Altöl)besitzer-Nummer

die Abfall(Altöl)sammler-Nummer einzutragen.

Ist dies nicht der Fall, so ist in der Rubrik

Abfal!(Altöl)besitzer-Nummer die Abfall(Altöl)behandler-

Nummer einzutragen.

(8) Der Übernehmer hat dem Übergeber das

Blatt 3 des Begleitscheins oder einen mit elektronischer

Datenverarbeitung komplettierten Ausdruck

dieses Blattes für dessen laufende Aufzeichnungen

zu übergeben oder zu übermitteln. Blatt 1 ist als

solches oder die Daten des Blattes 1 sind mit

elektronischer Datenverarbeitung gemäß Abs. 10

vom Übernehmer mindestens innerhalb von drei

Wochen nach der Übernahme oder der Behandlung

an den zuständigen Landeshauptmann (§ 5 Abs. 4)

zu übermitteln.

(9) Alle Eintragungen auf den Begleitscheinen

sind gut leserlich mit dauerhafter Schrift vorzunehmen.

Ist an einer Eintragung eine nachträgliche

Änderung vorzunehmen, so darf dies nur unter

Beifügung des Datums dieser Änderung und nur so

erfolgen, daß die ursprüngliche Eintragung leserlich

bleibt.

(10) Die Übermittlung von Daten im Wege der

elektronischen Datenverarbeitung durch den Übernehmer

an den zuständigen Landeshauptmann (§ 5

Abs. 4) kann nur mit dessen Zustimmung erfolgen.

Der Übernehmer trägt die Verantwortung für die

Übereinstimmung der Daten des Begleitscheins mit

den Daten, die im Wege der elektronischen

Datenverarbeitung an den Landeshauptmann

(Abs. 8) gesendet werden. Die im Wege der

elektronischen Datenverarbeitung gesendeten Daten

ersetzen den Begleitschein als solchen und sind

voll rechtsgültig. Die Pflicht des Übernehmers zur

Führung eigener Aufzeichnungen bleibt davon

unberührt. Erfolgt die Datenübermittlung nicht

über Datex-P, so hat der Besitzer von gefährlichen

Abfällen oder Altölen dem elektronischen Datenträger

einen eigenhändig unterzeichneten Begleitbrief

anzuschließen.

Fortlaufende Aufzeichnungen für gefährliche

Abfälle und Altöle

§ 7. (1) Die gemäß § 3 vorgeschriebenen

Aufzeichnungen sind für gefährliche Abfälle oder

Altöle durch eine fortlaufende Sammlung der in den

§§ 5 und 6 genannten Begleitscheine zu führen.

Jeder Besitzer von gefährlichen Abfällen oder

Altölen hat das für ihn bestimmte Blatt der

Begleitscheine (§ 5 Abs. 6) für seine Aufzeichnungen

aufzubewahren. Die Begleitscheine sind nach

Abfallart (§ 6 Abs. 1 Z 2) getrennt zu sammeln. Bei

Verarbeitung in elektronischen Datenverarbeitungssystemen

sind Aufzeichnungen durch Sicherung

auf externen Datenträgern zu führen, sodaß

ein Zugriff auf die Daten jederzeit ermöglicht

werden kann.

(2) Wenn der Erzeuger von gefährlichen Abfällen

oder Altölen die bei ihm anfallenden gefährlichen

Abfälle oder Altöle behandelt, aber nicht verwendet

oder verwertet, so hat er seine laufenden Aufzeichnungen

mit dem Blatt 3 der Begleitscheine zu

führen. Blatt 1 ist als solches oder die Daten des

Blattes 1 sind mit elektronischer Datenverarbeitung

gemäß § 6 Abs. 8 mindestens innerhalb von drei

Wochen an den zuständigen Landeshauptmann (§ 5

Abs. 4) zu übermitteln.

Aufbewahrungsfrist

§ 8. (1) Die Besitzer von Abfällen (Altölen) haben

die fortlaufenden Aufzeichnungen gemäß § 3 und

die aus den Begleitscheinen gemäß § 7 zu führenden

Aufzeichnungen mindestens sieben Jahre, vom Tag

der letzten Eintragung gerechnet, aufzubewahren

und den Organen der Behörde auf Verlangen

vorzulegen.

(2) Die Aufbewahrung der Aufzeichnungen kann

auf Mikrofilm erfolgen.

Mindestmenge für die Nachweispflicht für

gefährliche Abfälle

§ 9. (1) Abfallerzeuger, bei denen gefährliche

Abfälle anfallen, sind nicht verpflichtet, Nachweise

durch Begleitscheine (§§ 5 bis 7) zu führen, wenn

die Masse 20 kg pro Kalenderjahr, Abfallart (§ 6

Abs. 1 Z 2) und Erzeuger von gefährlichen Abfällen

nicht überschreitet.

(2) Für

1. Quecksilber, quecksilberhaltige Rückstände

(Schlüsselnummer 35326),

2. Galvanikschlämme — cyanidhaltig (Schlüsselnummer

51101),

3. Galvanikschlämme — chrom(VI)haltig

(Schlüsselnummer 51102),

4. Härtesalze — cyanidhaltig (Schlüsselnummer

51533),

5. Konzentrate — chrom(VI)haltig (Schlüsselnummer

52712),

6. Schlämme aus der Erdölverarbeitung und

Kohleveredelung — cyanidhaltig (Schlüsselnummer

54923),

7. Ethylenchlorid (Schlüsselnummer 55201),

8. Chlorbenzole (Schlüsselnummer 55202),

9. Chloroform (Schlüsselnummer 55203),

10. Methylenchlorid (Schlüsselnummer 55206),

11. Chlorphenole (Schlüsselnummer 55207),

12. anchlorierte Paraffine (Schlüsselnummer

55208),

13. Perchlorethylen (Schlüsselnummer 55209),

14. Tetrachlorkohlenstoff (Schlüsselnummer

55211),

15. Trichlorethan (Schlüsselnummer 55212),

16. Trichlorethylen (Schlüsselnummer 55213),

17. Kaltreiniger, halogenhaltig (Schlüsselnummer

55214),

18. Lösemittelgemische, halogenhaltig (Schlüsselnummer

55220),

19. lösemittelhaltige Schlämme, halogenhaltig

(Schlüsselnummer 55401),

20. halogenhaltige Additive und Weichmacher

(Schlüsselnummer 57201),

21. Kunststoffschlämme, halogenhaltig (Schlüsselnummer

57306),

22. polychlorierte Biphenyle und Terphenyle

(Schlüsselnummer 59901),

gilt die Mindestmengenbegrenzung des Abs. 1 nicht.

(3) Altölerzeuger, bei denen Altöle anfallen, sind

nicht verpflichtet, Nachweise durch Begleitscheine

(§§ 5 bis 7) zu führen, wenn die Menge 200 Liter pro

Kalenderjahr, Art des Altöls (§ 6 Abs. 1 Z 2) und

Altölerzeuger nicht überschreitet.

(4) Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder

Altölen, die gemäß Abs. 1 und 3 der Nachweispflicht

durch Begleitscheine (§§ 5 bis 8) nicht

unterliegen, haben für die bei ihnen anfallenden

gefährlichen Abfälle oder Altöle die allgemeinen

Aufzeichnungen gemäß § 3 zu führen.

Einfuhr gefährlicher Abfälle oder Altöle

§ 10. Werden gefährliche Abfälle oder Altöle in

das Inland verbracht, so hat der Übernehmer (§ 2

Abs. 5) den Begleitschein gemäß § 6 Abs. 4 bis 6

auszufüllen. Blatt 1 ist als solches oder die Daten des

Blattes 1 sind mit elektronischer Datenverarbeitung

gemäß § 6 Abs. 8 vom Übernehmer innerhalb von

drei Wochen an den zuständigen Landeshauptmann

(§ 5 Abs. 4) zu übermitteln. Blatt 3 des Begleitscheins

ist dem Abfertigungszollamt zu übergeben.

Der Begleitschein ist vor der Einfuhr der Abfälle

oder Altöle in das Inland auszufüllen. Die Einfuhr

ist vom Abfertigungszollamt im Begleitschein zu

bestätigen.

Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder Altöle

§ 11. Verbringt ein Übergeber (§ 2 Abs. 4)

gefährliche Abfälle oder Altöle in das Ausland, so

hat er einen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 ausgefüllten

Begleitschein während des Transports bis zum

Grenzaustrittszollamt oder Aufgabebahnhof oder

-postamt mitzuführen. Blatt 2 des Begleitscheins ist

dem Abfertigungszollamt zu übergeben. Der

Austritt bzw. die Übernahme zur Beförderung in

das Ausland ist vom Austrittszollamt oder vom

Aufgabebahnhof oder -postamt im Begleitschein zu

bestätigen. Der Übergeber hat das mit Austritts-

bzw. Aufgabebestätigung versehene Blatt 1 des

Begleitscheins als solches oder die Daten des

Blattes 1 mit elektronischer Datenverarbeitung

gemäß § 6 Abs. 8 innerhalb von drei Wochen an den

zuständigen Landeshauptmann (§ 5 Abs. 4) zu

übermitteln.

Außerkrafttreten

§ 12. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die als Bundesgesetz weitergeltende Sonderabfallnachweisverordnung,

BGBl. Nr. 553/1989, außer

Kraft.

Übergangsbestimmung

§ 13. Bis zum 1. Jänner 1992 dürfen Begleitscheine

gemäß der Sonderabfallnachweisverordnung,

BGBl. Nr. 553/1989, verwendet werden.

Diese Begleitscheine gelten als Nachweise im Sinne

des § 5.

Inkrafttreten

§ 14. Diese Verordnung tritt mit 15. Februar 1991

in Kraft.

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