65. Verordnung: Abfallnachweisverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 13, 14, 19 und 38 des
Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990,
wird — hinsichtlich des § 14 Abs. 4 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten und dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft — hinsichtlich des § 19
Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten — verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Aufzeichnungs-,
Melde- und Nachweispflicht der Abfall(Altöl)
besitzer im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für private
Haushalte und vergleichbare Einrichtungen. Für
nicht gemäß § 125 BAO buchführungspflichtige
land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten die
Bestimmungen dieser Verordnung nur hinsichtlich
gefährlicher Abfälle, mit Ausnahme jener gefährlichen
Abfälle, die einem rücknahmebefugten Unternehmer)
im Sinne des § 15 Abs. 2 Z 3 des
Abfallwirtschaftsgesetzes übergeben werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfall(Altöl)besitzer sind natürliche
Personen, juristische Personen, Personengesellschaften
des Handelsrechts oder eingetragene
Erwerbsgesellschaften, die als Erzeuger, Sammler
oder Behandler von Abfällen (Altölen) tätig werden.
(2) Nicht als Sammler von Abfällen (Altölen)
gelten Transporteure, soweit sie Abfälle (Altöle) im
direkten Auftrag des Abfall(Altöl)besitzers nur
befördern und hiezu nach gewerberechtlichen
Vorschriften über den Werkverkehr, •güterbeförderungsrechtlichen
oder anderen verkehrsrechtlichen
Bestimmungen befugt sind.
(3) Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder
Altölen ist, wer eine Tätigkeit ausübt, bei welcher
gefährliche Abfälle oder Altöle anfallen und nicht
als Sammler oder Behandler von gefährlichen
Abfällen oder Altölen tätig ist.
(4) Übergeber im Sinne dieser Verordnung ist der
Abfall(Altöl)besitzer, der gefährliche Abfälle oder
Altöle an einen anderen Abfall(Altöl)besitzer
übergibt. Im Falle des Exportes gilt der Inhaber der
Bewilligung gemäß § 35 des Abfallwirtschaftsgesetzes
und nicht ein sonstiger Abfall(Altöl)besitzer als
Übergeber.
(5) Übernehmer im Sinne dieser Verordnung ist
der Abfall(Altöl)besitzer, der gefährliche Abfälle
oder Altöle von einem anderen Abfall(Altöl)besitzer
übernimmt. Im Falle des Importes gilt der Inhaber
der Bewilligung gemäß § 34 des Abfallwirtschaftsgesetzes
und nicht ein sonstiger Abfall(Altöl)besitzer
als Übernehmer.
(6) Als Abfall(Altöl)besitzer-Nummer im Sinne
dieser Verordnung gelten die dem Besitzer von
gefährlichen Abfällen oder Altölen zugeteilte
Erzeuger-Nummer, die zugeteilte Sammler-Nummer
sowie die zugeteilte Behandler-Nummer.
(7) Die Abfall(Altöl)besitzer-Nummer besteht
aus einer achtstelligen Ziffernfolge, an deren
siebenter Stelle die Ziffer 1 (Erzeuger von gefährlichen
Abfällen oder Altölen), 2 (Sammler von
gefährlichen Abfällen oder Altölen) oder 3 (Behandler
von gefährlichen Abfällen oder Altölen)
steht und an deren achter Stelle die Ziffer 1
(Burgenland), 2 (Kärnten), 3 (Niederösterreich), 4
(Oberösterreich), 5 (Salzburg), 6 (Steiermark), 7
(Tirol), 8 (Vorarlberg) oder 9 (Wien) - für das
Land, in welchem dem Besitzer von gefährlichen
Abfällen oder Altölen vom Landeshauptmann die
Abfall(Altöl)besitzer-Nummer zugeteilt wurde —
angeführt wird.
Allgemeine Aufzeichnungspflicht
§ 3. (1) Abfall(Altöl)besitzer haben, sofern sie
nicht zur Führung besonderer Aufzeichnungen
gemäß den §§ 5 bis 7 verpflichtet sind, für jedes
Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen über
Art, Menge, Herkunft und Verbleib des Abfalls
(Altöls) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind von
den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen
Aufzeichnungen getrennt zu führen. Nachzuweisen
sind
1. die Abfallart durch Angabe der in der
ÖNORM S 2100, ausgegeben am 1. März
1990, verwendeten Bezeichnung und Schlüsselnummer;
2. die Menge des Abfalls (Altöls) ;
3. der den Abfall (Altöl) erzeugende Produktions-
oder Manipulationsprozeß oder der
Übergeber (§ 2 Abs. 4);
4. die Art der vorgenommenen Behandlung oder
der Übernehmer (§ 2 Abs. 5).
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind in
Form eines Vormerkbuches, einer Kartei oder durch
die chronologische Sammlung von Kopien sonstiger
geeigneter Belege des Warenverkehrs, wie Frachtscheine,
Rechnungen, Lieferscheine oder bei Verarbeitung
in elektronischen Datenverarbeitungssystemen
durch Sicherung auf externen Datenträgern
(Magnetband, Disketten, Festwechselplatten und
ähnliches), sodaß ein Zugriff auf die Daten jederzeit
ermöglicht werden kann, zu führen. Die Aufzeichnungen
sind getrennt nach den betreffenden
Abfallarten fortlaufend zu führen und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Jene Abfall(Altöl)besitzer, die Waren erwerbsmäßig
abgeben, unterliegen in bezug auf die
Rücknahme von nicht gefährlichen Abfällen,
Altölen oder Problemstoffen nicht der Aufzeichnungspflicht
gemäß Abs. 1.
Meldepflicht der Erzeuger von gefährlichen
Abfällen und Altölen
§ 4. (1) Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder
Altölen, bei denen Altöle (§ 21 des Abfallwirtschaftsgesetzes)
in einer Jahresmenge von mindestens
200 Liter oder gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5
des Abfallwirtschaftsgesetzes) anfallen, haben diesen
Umstand binnen drei Monaten nach Aufnahme
der Tätigkeit dem Landeshauptmann des Landes, in
dem die gefährlichen Abfälle oder Altöle anfallen,
unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage 1
zu melden.
(2) Diese Meldung hat folgende Angaben zu
enthalten
1. die Abfallart durch Angabe der Bezeichnungen
und Schlüsselnummern im Sinne der
Verordnung über die Festsetzung gefährlicher
Abfälle, sowie für Altöle, die keine gefährlichen
Abfälle sind, durch Angabe der Schlüsselnummer
54102 der ÖNORM S 2100;
2. die voraussichtlich pro Kalenderjahr anfallende
Masse des gefährlichen Abfalls oder
Altöls in Kilogramm;
3. den voraussichtlichen Übernehmer des gefährlichen
Abfalls oder Altöls.
(3) Wenn andere gefährliche Abfälle oder Altöle
zu den bereits gemeldeten hinzukommen oder
angezeigte gefährliche Abfälle oder Altöle nicht
mehr anfallen oder die jährlich anfallende Menge
der gefährlichen Abfälle oder Altöle sich um
mindestens 100 vH ändert, so ist dies binnen drei
Monaten nach Eintritt der Änderung dem zuständigen
Landeshauptmann (Abs. 1) unter Verwendung
des Formblattes gemäß Anlage 1 zu melden. Nicht
anzeigepflichtig sind Änderungen im Anfall von
gefährlichen Abfällen, sofern sie Altstoffe (§ 2
Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes) sind.
(4) Die Formblätter sind vom Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie bei der Österreichischen
Staatsdruckerei aufzulegen. Jeder Erzeuger
von gefährlichen Abfällen oder Altölen darf jedoch
von ihm selbst hergestellte, dem Muster der
Anlage 1 entsprechende Formblätter, verwenden.
(5) Auf Grund der Meldung gemäß Abs. 1 wird
vom zuständigen Landeshauptmann eine Abfall(Altöl)
erzeuger-Nummer zugeteilt.
Begleitscheinsystem
§ 5. (1) Der Besitzer von gefährlichen, Abfällen
oder Altölen hat Art, Menge, Herkunft und
Verbleib von gefährlichen Abfällen oder Altölen
durch Begleitscheine unter Verwendung des Formblattes
gemäß Anlage 2 und durch fortlaufende
Aufzeichnungen auf Grund dieser Begleitscheine
nachzuweisen. Der Begleitscheinsatz besteht aus
vier Blättern. Er ist vom Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie bei der Österreichischen
Staatsdruckerei aufzulegen.
(2) Jeder Besitzer von gefährlichen Abfällen oder
Altölen darf jedoch von ihm selbst hergestellte, dem
Muster der Anlage 2 entsprechende Begleitscheine
verwenden, sofern ihm vom zuständigen Landeshauptmann
ein Begleitscheinnummernkontingent
zugeteilt wurde. Auf den selbst hergestellten
Begleitscheinen dürfen in der Rubrik Begleitscheinnummer
nur die Nummern aus dem zugeteilten
Begleitscheinkontingent eingetragen werden.
(3) Die Abfall(Altöl)sammler-Nummer und die
Abfall(Altöl)behandler-Nummer wird mit der Erteilung
der Erlaubnis gemäß § 15 des Abfallwirtschaftsgesetzes
zugeteilt. Besteht keine Erlaubnispflicht,
so erfolgt die Zuteilung der Abfall(Altöl)
sammler-Nummer oder der Abfall(Altöl)behandler-
Nummer nach der Übermittlung des ersten
Begleitscheins an den Landeshauptmann.
(4) Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes
richtet sich für Erzeuger von gefährlichen Abfällen
oder Altölen nach § 4 Abs. 1, für Sammler und
Behandler von gefährlichen Abfällen oder Altölen
nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben
wird oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden
soll.
(5) Die von der Österreichischen Staatsdruckerei
aufgelegten und die vom Besitzer von gefährlichen
Abfällen oder Altölen hergestellten Begleitscheine
sind eindeutig zu numerieren. Der Übernehmer
kann die Daten des Begleitscheins mit elektronischer
Datenverarbeitung erfassen, die von ihm
einzutragenden Daten mit elektronischer Datenverarbeitung
ergänzen und diese elektronisch erfaßten
Daten komplettiert ausdrucken.
(6) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine
sind bestimmt
1. Blatt 1 zur Vorlage an den Landeshauptmann;
2. Blatt 2 für die Nachweisführung des Übernehmers
bzw. im Fall der Ausfuhr (§ 11) für
Meldungen gemäß § 37 Abs. 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes;
3. Blau 3 und Blatt 4 für die Nachweisführung
(fortlaufende Aufzeichnungen) des Übergebers
bzw. das Blatt 3 im Fall der Einfuhr (§ 10)
für Meldungen gemäß § 37 Abs. 4 des
Abfallwirtschaftsgesetzes.
(7) Bei der Weitergabe von gefährlichen Abfällen
oder Altölen durch einen Übergeber ist für jede
Abfallart (§ 6 Abs. 1 Z 2) ein gesonderter Satz der in
Abs. 1 genannten Begleitscheine zu verwenden.
Handhabung der Begleitscheine und Meldepflicht
des Übernehmers
§ 6. (1) Der Übergeber hat auf dem Begleitschein
die für ihn bestimmten Rubriken
1. Begleitscheinnummer und Blattnummer, falls
nicht vorgedruckt,
2. die Abfallart durch Angabe der Bezeichnungen
und Schlüsselnummern im Sinne der
Verordnung über die Festsetzung gefährlicher
Abfälle, sowie für Altöle, die keine gefährlichen
Abfälle sind, durch Angabe der Schlüsselnummer
54102 der ÖNORM S 2100,
3. Masse des gefährlichen Abfalls oder Altöls in
Kilogramm,
4. allenfalls in der Rubrik „ADR/RID" zusätzlich
auch die dem ADR/RID entsprechende
Deklaration des Transportgutes unter Angabe
der Klasse und der Ziffer der Stoffaufzählung
des ADR/RID,
5. Name, Anschrift und Telefonnummer,
6. Datum der Übergabe,
7. Name, Anschrift und Telefonnummer des
Übernehmers,
8. im Falle der Einfuhr die Geschäftszahl des
Bescheides des Bundesministers für Umwelt,
Jugend und Familie gemäß § 34 des Abfallwirtschaftsgesetzes,
sowie
9. im Falle der Ausfuhr die im Bescheid
angeführte EDV-Identifikationsnummer für
ausländische Behandler sowie die Geschäftszahl
des Bescheides des Bundesministers für
Umwelt, Jugend und Familie gemäß § 35 des
Abfallwirtschaftsgesetzes
auszufüllen.
(2) Der Übergeber oder der von ihm hiezu
Ermächtigte hat die Richtigkeit seiner Angaben auf
den Blättern 1 bis 4 des Begleitscheins durch
eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Ist der
gefährliche Abfall oder das Altöl erstmals angefallen,
so ist vom Übergeber in der Rubrik
Abfall(Altöl)besitzer die Abfall(Altöl)erzeuger-
Nummer einzutragen. Wird der gefährliche Abfall
oder das Altöl exportiert, so ist die Abfall(Altöl)besitzer-
Nummer des Exporteurs einzutragen. Falls
die gefährlichen Abfälle oder Altöle vom Übergeber
im Zuge der Behandlung von gefährlichen Abfällen
oder Altölen erzeugt wurden, so sind diese
gefährlichen Abfälle oder Altöle mit der Abfall(Altöl)
behandler-Nummer zu übergeben, mit welcher
sie übernommen wurden. Wurden die gefährlichen
Abfälle oder Altöle vom Übergeber in der
vorliegenden Form übernommen, so sind diese
gefährlichen Abfälle oder Altöle mit der Abfall(Altöl)
sammler-Nummer zu übergeben, mit welcher sie
übernommen wurden. Blatt 4 der Begleitscheine hat
beim Übergeber für dessen Nachweisführung zu
verbleiben.
(3) Der Transporteur von gefährlichen Abfällen
oder Altölen oder ein von ihm hiezu Ermächtigter
hat die Transportart, das Datum, an dem der
Transport durchgeführt wird, sowie Name, Anschrift
und Telefonnummer (Firmenstempel) des
Transporteurs auf den Blättern 1 bis 4 des
Begleitscheins anzugeben und die Richtigkeit seiner
Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu
bestätigen. Wird der Transport vom Übernehmer
oder vom Übergeber durchgeführt, so sind diese
Daten vom Übernehmer oder Übergeber auszufüllen.
(4) Der Übernehmer oder der von ihm hiezu
Ermächtigte hat bei der Übernahme der gefährlichen
Abfälle oder Altöle auf den Blättern 1 bis 3 des
Begleitscheins durch eigenhändige Unterschrift die
ordnungsgemäße Übernahme zu bestätigen und die
Rubriken
1. Abfall(Altöl)besitzer-Nummer des Übernehmers
und
2. Datum der Übernahme
auszufüllen oder diese Angaben mit elektronischer
Datenverarbeitung zu ergänzen. Werden diese
Angaben mit elektronischer Datenverarbeitung
ergänzt, so ist die eigenhändige Unterschrift nicht
erforderlich.
(5) Entsprechen die übernommenen gefährlichen
Abfälle oder Altöle nicht der im Begleitschein
angegebenen Schlüsselnummer im Sinne der Verordnung
über die Festsetzung gefährlicher Abfälle
oder ist darin keine Angabe über die Abfallart
enthalten, so hat der Übernehmer diese Angaben in
einer der Korrekturzeilen des Begleitscheins zu
ergänzen oder richtigzustellen. Werden gefährliche
Abfälle mit einem einzigen Begleitschein in
mehreren Gebinden übernommen, und sind auf
Grund der Analyseergebnisse die gefährlichen
Abfälle dieser unterschiedlichen Gebinde verschiedenen
Abfallarten laut Schlüsselnummern im Sinne
der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher
Abfälle zuzuordnen, so sind die korrekten Abfallarten
laut Schlüsselnummern im Sinne der Verordnung
über die Festsetzung gefährlicher Abfälle und
die Masse des gefährlichen Abfalls in den
Korrekturzeilen des Begleitscheins anzuführen.
(6) Wird gefährlicher Abfall oder Altöl importiert
oder von einem Abfallerzeuger übernommen, der
unter die in § 9 Abs. 1 genannte Mindestmengenschwelle
für die Nachweispflicht fällt, ist die
Abfall(Altöl)besitzer-Nummer des Importeurs oder
des Übernehmers einzutragen.
(7) Falls ein Besitzer von gefährlichen Abfällen
oder Altölen beabsichtigt, die übernommenen
gefährlichen Abfälle oder Altöle zu übergeben, ohne
sie in ihrer Zusammensetzung verändert zu haben,
so hat er in der Rubrik AbfaIl(Altöl)besitzer-Nummer
die Abfall(Altöl)sammler-Nummer einzutragen.
Ist dies nicht der Fall, so ist in der Rubrik
Abfal!(Altöl)besitzer-Nummer die Abfall(Altöl)behandler-
Nummer einzutragen.
(8) Der Übernehmer hat dem Übergeber das
Blatt 3 des Begleitscheins oder einen mit elektronischer
Datenverarbeitung komplettierten Ausdruck
dieses Blattes für dessen laufende Aufzeichnungen
zu übergeben oder zu übermitteln. Blatt 1 ist als
solches oder die Daten des Blattes 1 sind mit
elektronischer Datenverarbeitung gemäß Abs. 10
vom Übernehmer mindestens innerhalb von drei
Wochen nach der Übernahme oder der Behandlung
an den zuständigen Landeshauptmann (§ 5 Abs. 4)
zu übermitteln.
(9) Alle Eintragungen auf den Begleitscheinen
sind gut leserlich mit dauerhafter Schrift vorzunehmen.
Ist an einer Eintragung eine nachträgliche
Änderung vorzunehmen, so darf dies nur unter
Beifügung des Datums dieser Änderung und nur so
erfolgen, daß die ursprüngliche Eintragung leserlich
bleibt.
(10) Die Übermittlung von Daten im Wege der
elektronischen Datenverarbeitung durch den Übernehmer
an den zuständigen Landeshauptmann (§ 5
Abs. 4) kann nur mit dessen Zustimmung erfolgen.
Der Übernehmer trägt die Verantwortung für die
Übereinstimmung der Daten des Begleitscheins mit
den Daten, die im Wege der elektronischen
Datenverarbeitung an den Landeshauptmann
(Abs. 8) gesendet werden. Die im Wege der
elektronischen Datenverarbeitung gesendeten Daten
ersetzen den Begleitschein als solchen und sind
voll rechtsgültig. Die Pflicht des Übernehmers zur
Führung eigener Aufzeichnungen bleibt davon
unberührt. Erfolgt die Datenübermittlung nicht
über Datex-P, so hat der Besitzer von gefährlichen
Abfällen oder Altölen dem elektronischen Datenträger
einen eigenhändig unterzeichneten Begleitbrief
anzuschließen.
Fortlaufende Aufzeichnungen für gefährliche
Abfälle und Altöle
§ 7. (1) Die gemäß § 3 vorgeschriebenen
Aufzeichnungen sind für gefährliche Abfälle oder
Altöle durch eine fortlaufende Sammlung der in den
§§ 5 und 6 genannten Begleitscheine zu führen.
Jeder Besitzer von gefährlichen Abfällen oder
Altölen hat das für ihn bestimmte Blatt der
Begleitscheine (§ 5 Abs. 6) für seine Aufzeichnungen
aufzubewahren. Die Begleitscheine sind nach
Abfallart (§ 6 Abs. 1 Z 2) getrennt zu sammeln. Bei
Verarbeitung in elektronischen Datenverarbeitungssystemen
sind Aufzeichnungen durch Sicherung
auf externen Datenträgern zu führen, sodaß
ein Zugriff auf die Daten jederzeit ermöglicht
werden kann.
(2) Wenn der Erzeuger von gefährlichen Abfällen
oder Altölen die bei ihm anfallenden gefährlichen
Abfälle oder Altöle behandelt, aber nicht verwendet
oder verwertet, so hat er seine laufenden Aufzeichnungen
mit dem Blatt 3 der Begleitscheine zu
führen. Blatt 1 ist als solches oder die Daten des
Blattes 1 sind mit elektronischer Datenverarbeitung
gemäß § 6 Abs. 8 mindestens innerhalb von drei
Wochen an den zuständigen Landeshauptmann (§ 5
Abs. 4) zu übermitteln.
Aufbewahrungsfrist
§ 8. (1) Die Besitzer von Abfällen (Altölen) haben
die fortlaufenden Aufzeichnungen gemäß § 3 und
die aus den Begleitscheinen gemäß § 7 zu führenden
Aufzeichnungen mindestens sieben Jahre, vom Tag
der letzten Eintragung gerechnet, aufzubewahren
und den Organen der Behörde auf Verlangen
vorzulegen.
(2) Die Aufbewahrung der Aufzeichnungen kann
auf Mikrofilm erfolgen.
Mindestmenge für die Nachweispflicht für
gefährliche Abfälle
§ 9. (1) Abfallerzeuger, bei denen gefährliche
Abfälle anfallen, sind nicht verpflichtet, Nachweise
durch Begleitscheine (§§ 5 bis 7) zu führen, wenn
die Masse 20 kg pro Kalenderjahr, Abfallart (§ 6
Abs. 1 Z 2) und Erzeuger von gefährlichen Abfällen
nicht überschreitet.
(2) Für
1. Quecksilber, quecksilberhaltige Rückstände
(Schlüsselnummer 35326),
2. Galvanikschlämme — cyanidhaltig (Schlüsselnummer
51101),
3. Galvanikschlämme — chrom(VI)haltig
(Schlüsselnummer 51102),
4. Härtesalze — cyanidhaltig (Schlüsselnummer
51533),
5. Konzentrate — chrom(VI)haltig (Schlüsselnummer
52712),
6. Schlämme aus der Erdölverarbeitung und
Kohleveredelung — cyanidhaltig (Schlüsselnummer
54923),
7. Ethylenchlorid (Schlüsselnummer 55201),
8. Chlorbenzole (Schlüsselnummer 55202),
9. Chloroform (Schlüsselnummer 55203),
10. Methylenchlorid (Schlüsselnummer 55206),
11. Chlorphenole (Schlüsselnummer 55207),
12. anchlorierte Paraffine (Schlüsselnummer
55208),
13. Perchlorethylen (Schlüsselnummer 55209),
14. Tetrachlorkohlenstoff (Schlüsselnummer
55211),
15. Trichlorethan (Schlüsselnummer 55212),
16. Trichlorethylen (Schlüsselnummer 55213),
17. Kaltreiniger, halogenhaltig (Schlüsselnummer
55214),
18. Lösemittelgemische, halogenhaltig (Schlüsselnummer
55220),
19. lösemittelhaltige Schlämme, halogenhaltig
(Schlüsselnummer 55401),
20. halogenhaltige Additive und Weichmacher
(Schlüsselnummer 57201),
21. Kunststoffschlämme, halogenhaltig (Schlüsselnummer
57306),
22. polychlorierte Biphenyle und Terphenyle
(Schlüsselnummer 59901),
gilt die Mindestmengenbegrenzung des Abs. 1 nicht.
(3) Altölerzeuger, bei denen Altöle anfallen, sind
nicht verpflichtet, Nachweise durch Begleitscheine
(§§ 5 bis 7) zu führen, wenn die Menge 200 Liter pro
Kalenderjahr, Art des Altöls (§ 6 Abs. 1 Z 2) und
Altölerzeuger nicht überschreitet.
(4) Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder
Altölen, die gemäß Abs. 1 und 3 der Nachweispflicht
durch Begleitscheine (§§ 5 bis 8) nicht
unterliegen, haben für die bei ihnen anfallenden
gefährlichen Abfälle oder Altöle die allgemeinen
Aufzeichnungen gemäß § 3 zu führen.
Einfuhr gefährlicher Abfälle oder Altöle
§ 10. Werden gefährliche Abfälle oder Altöle in
das Inland verbracht, so hat der Übernehmer (§ 2
Abs. 5) den Begleitschein gemäß § 6 Abs. 4 bis 6
auszufüllen. Blatt 1 ist als solches oder die Daten des
Blattes 1 sind mit elektronischer Datenverarbeitung
gemäß § 6 Abs. 8 vom Übernehmer innerhalb von
drei Wochen an den zuständigen Landeshauptmann
(§ 5 Abs. 4) zu übermitteln. Blatt 3 des Begleitscheins
ist dem Abfertigungszollamt zu übergeben.
Der Begleitschein ist vor der Einfuhr der Abfälle
oder Altöle in das Inland auszufüllen. Die Einfuhr
ist vom Abfertigungszollamt im Begleitschein zu
bestätigen.
Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder Altöle
§ 11. Verbringt ein Übergeber (§ 2 Abs. 4)
gefährliche Abfälle oder Altöle in das Ausland, so
hat er einen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 ausgefüllten
Begleitschein während des Transports bis zum
Grenzaustrittszollamt oder Aufgabebahnhof oder
-postamt mitzuführen. Blatt 2 des Begleitscheins ist
dem Abfertigungszollamt zu übergeben. Der
Austritt bzw. die Übernahme zur Beförderung in
das Ausland ist vom Austrittszollamt oder vom
Aufgabebahnhof oder -postamt im Begleitschein zu
bestätigen. Der Übergeber hat das mit Austritts-
bzw. Aufgabebestätigung versehene Blatt 1 des
Begleitscheins als solches oder die Daten des
Blattes 1 mit elektronischer Datenverarbeitung
gemäß § 6 Abs. 8 innerhalb von drei Wochen an den
zuständigen Landeshauptmann (§ 5 Abs. 4) zu
übermitteln.
Außerkrafttreten
§ 12. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die als Bundesgesetz weitergeltende Sonderabfallnachweisverordnung,
BGBl. Nr. 553/1989, außer
Kraft.
Übergangsbestimmung
§ 13. Bis zum 1. Jänner 1992 dürfen Begleitscheine
gemäß der Sonderabfallnachweisverordnung,
BGBl. Nr. 553/1989, verwendet werden.
Diese Begleitscheine gelten als Nachweise im Sinne
des § 5.
Inkrafttreten
§ 14. Diese Verordnung tritt mit 15. Februar 1991
in Kraft.