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65_1990 AT

65. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen betreffend die Durchführung des in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für die Jahre 1990 bis 1992

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 65. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen betreffend die Durchführung des in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für die Jahre 1990 bis 1992

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Volksrepublik Polen,

im Bestreben, die Ergebnisse der bisherigen

Zusammenarbeit zu festigen und ihre weitere Entwicklung

auf der Grundlage der Bestimmungen der

Schlußakte von Helsinki und der Schlußdokumente

des Madrider Folgetreffens und des Wiener Treffens

der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit

in Europa zu gewährleisten,

im Bewußtsein der großen Bedeutung des gegenseitigen

Kennenlernens der Leistungen des anderen

Landes auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft

für das bessere Verständnis der Menschen

beider Länder,

haben beschlossen, zur weiteren Durchführung

des am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten

Abkommens über die Zusammenarbeit auf den

Gebieten der Kultur und Wissenschaft Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1973 dieses

6. Durchführungsprogramm in Form eines Übereinkommens

abzuschließen, und folgendes vereinbart

I. WISSENSCHAFT, HOCHSCHULWESEN

UND FORSCHUNG

Artikel 1

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit

zwischen der Österreichischen Akade-

mie der Wissenschaften und der Polnischen Akademie

der Wissenschaften auf der Grundlage der zwischen

diesen beiden Institutionen am 29. April 1976

abgeschlossenen Vereinbarung.

Artikel 2

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte

Zusammenarbeit von Universitäten, Hochschulen

und Forschungsinstitutionen, insbesondere auf dem

Gebiet der Forschung, den Austausch von Publikationen

und Informationen sowie die Einladung von

Universitätsprofessoren und sonstigen Wissenschaftern

zu Gastvorlesungen und wissenschaftlichen

Tagungen.

Artikel 3

Die Vertragsparteien befürworten die Abhaltung

von Treffen der Österreichischen Rektorenkonferenz

mit polnischen Rektoren, abwechselnd in dem

einen und dem anderen Vertragsstaat, um die Möglichkeit

für die Erweiterung der wissenschaftlichen

Zusammenarbeit zu diskutieren.

Artikel 4

Die Vertragsparteien unterstützen die Abhaltung

gemeinsamer Seminare über ausgewählte Themen

aus verschiedenen Fachbereichen abwechselnd in

beiden Staaten.

Artikel 5

Die Vertragsparteien laden jährlich Universitätsprofessoren

oder -dozenten zur Abhaltung von

Vorträgen und Lehrveranstaltungen für die Dauer

von insgesamt je 40 Personentagen ein.

Die Einladungen werden auf diplomatischem

Wege übermittelt.

Artikel 6

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit

zwischen dem Österreichischen Institut für

Internationale Politik in Laxenburg und dem Polnischen

Institut für Internationale Angelegenheiten in

Warschau. Sie bringen ihr Interesse an einer Ausweitung

dieser Zusammenarbeit durch den Austausch

von wissenschaftlichen Informationen und

Publikationen sowie durch die Veranstaltung von

wissenschaftlichen Treffen zum Ausdruck.

Artikel 7

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit

der entsprechenden Universitätsinstitute

auf den Gebieten der Germanistik und Polonistik.

Die Vertragsparteien gewähren Studierenden

und graduierten Akademikern des anderen Staates

jährlich 15 Stipendien zu je einem Monat zur Teilnahme

an Sommersprachkursen sowie zur Durch-

führung von Forschungen in Archiven, Bibliotheken

und sonstigen Forschungsinstitutionen.

Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des

Antritts des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht

überschritten haben.

Artikel 8

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens zum Zweck

der Vertiefung der Kenntnis der Sprache und Literatur

des anderen Staates je drei entsprechend qualifizierte

Universitätslehrkräfte (Lektoren) aus.

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, allfällige

Ansuchen der anderen Vertragspartei um

Anstellung eines zusätzlichen Lektors wohlwollend

zu prüfen.

Artikel 9

Jede Vertragspartei gewährt Studierenden und

graduierten Akademikern des anderen Staates jährlich

Stipendien im Gesamtausmaß von 63 Monaten

für eine Mindestdauer von drei Monaten zum Studium

und zur Durchführung von Forschungsarbeiten

an Universitäten und Kunsthochschulen.

Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des

Antritts des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht

überschritten haben.

Artikel 10

Jede Vertragspartei gewährt zur Intensivierung

der wissenschaftlichen Zusammenarbeit für Forschungsarbeiten

an gemeinsamen Projekten, zur

Bildung und Weiterbildung von wissenschaftlichen

Nachwuchskräften und zur Durchführung von

Spezialpraktika über Vorschlag der jeweils anderen

Vertragspartei jährlich 30 Stipendienmonate.

Alle Stipendienmonate können über Vorschlag

einer Vertragspartei in Aufenthaltstage — nach

dem Verhältnis: ein Stipendienmonat entspricht

zehn Aufenthaltstagen — umgewandelt werden.

Artikel 11

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens Stipendien für

graduierte Akademiker und wissenschaftliche Lehrkräfte

auf dem Gebiet der Medizin für die Dauer

von insgesamt je sieben Monaten aus, um ihnen

Forschungen an medizinischen Fakultäten und sonstigen

medizinischen Forschungsinstitutionen zu

ermöglichen. Die Mindestdauer soll in jedem Einzelfall

einen Monat betragen.

Artikel 12

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte

Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch

zwischen ihren Hochschulen künstlerischer Richtung,

insbesondere zwischen der Hochschule für

Musik und Darstellende Kunst in Graz und der

Akademie für Musik sowie der Akademie der

Schönen Künste in Krakow. Zu diesem Zwecke

tauschen sie jährlich Lehrkräfte und Studierende

für die Gesamtdauer von einem Monat aus.

Artikel 13

Die Vertragsparteien übermitteln einander auf

Anfrage Informations- und Dokumentationsmaterial

über das Hochschulstudium und die damit

zusammenhängenden Zulassungsbedingungen.

Artikel 14

Die Vertragsparteien tauschen Informationsmaterial

über die in den beiden Vertragsstaaten geltenden

Rechtsvorschriften betreffend den Hochschulzugang,

die Anerkennung ausländischer Zeugnisse,

Diplome und akademischer Grade sowie die

Anrechnung von Studienzeiten aus und behalten

sich die Möglichkeit eines bilateralen Expertentreffens

zu diesem Fragenkomplex vor. Ort und Termin

werden gegebenenfalls auf diplomatischem

Weg vereinbart.

Artikel 15

Im Bestreben, die wissenschaftlich-technische

Zusammenarbeit weiter zu entwickeln, betonen die

Vertragsparteien die Bedeutung der Zusammenarbeit

auf dem Gebiet von Wissenschaft und Forschung.

Beide Seiten werden daher jene Kontakte

fördern, die der Vertiefung der Zusammenarbeit

ihrer wissenschaftlichen Institutionen und Forschungseinrichtungen

dienen.

Zur Durchführung dieser Zusammenarbeit sind

der Austausch von Informationen und Dokumentationen,

die Veranstaltung von wissenschaftlichen

Symposien und Konferenzen sowie ein Austausch

von Fachkräften in dem Bereich von Wissenschaft

und Forschung vorgesehen.

Beide Seiten gewähren einander je 35 Stipendienmonate

während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens.

Alle Stipendienmonate können über Vorschlag

einer Vertragspartei in Aufenthaltstage — ein Stipendienmonat

entspricht zehn Aufenthaltstagen —

umgewandelt werden.

Dieser Artikel wird auf polnischer Seite durch

das Amt für den wissenschaftlich-technischen Fortschritt

und Anwendungen durchgeführt.

Artikel 16

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit

zwischen der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft

in Wien und der Landwirtschaftlichen Akademie

in Krakow zu den Themen der landwirtschaftlichen

Betriebswirtschaft, Marktforschung,

Agrarpolitik und Regionalplanung und tauschen in

den Jahren 1989 bis 1992 jährlich Experten für die

Gesamtdauer von höchstens je zehn Personentagen

aus.

Dieser Austausch erfolgt auf der Grundlage

direkter Vereinbarungen zwischen der Bundesanstalt

für Agrarwirtschaft und der Landwirtschaftlichen

Akademie in Krakow.

II. SCHULISCHES UND AUSSERSCHULISCHES

BILDUNGSWESEN

Artikel 17

Die Vertragsparteien setzen die Arbeit zur

Bewertung des Inhalts von Schulbüchern für

Geschichte und Geographie systematisch fort. Es

werden nach Tunlichkeit jährlich, abwechselnd in

beiden Staaten, Sitzungen der Gemeinsamen

Expertenkommission zur Verbesserung des Inhalts

von Schulbüchern (Delegationen von jeweils fünf

Experten für 5 Tage) abgehalten.

Die Vertragsparteien sprechen sich für eine Verwirklichung

der in den Protokollen von Expertentreffen

enthaltenen Empfehlungen aus.

Artikel 18

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens Pädagogen

und Experten für die Gesamtdauer von je 60 Personentagen

aus, um sich mit den Fragen des Bildungswesens

vertraut zu machen.

Artikel 19

Die österreichische Seite erklärt sich bereit, bei

entsprechendem Ersuchen der polnischen Seite

österreichische Lehrer an polnische höhere Schulen

zu entsenden.

Artikel 20

Die Vertragsparteien werden eine Zusammenarbeit

zwischen der Höheren Technischen Bundeslehranstalt

Krems (Abteilung Restaurierung und

Ortsbildpflege) und dem Zespol Szkol Budowlanych

Nr. 3 Technikum Budowlane Nr. 1 im Zdzislawa

Maczynskiego w Warszawie unterstützen.

Artikel 21

Die Vertragsparteien befürworten die Fortsetzung

des Austausches von Schüler- und Jugendgruppen

sowie die Weiterentwicklung von Ferialpraktika.

Die Vertragsparteien befürworten die Teilnahme

künstlerischer Kinder- und Jugendensembles an

Veranstaltungen, die von der anderen Vertragspartei

organisiert werden.

Artikel 22

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit

und den Austausch von Experten zwischen

Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der

außerschulischen Erziehung und insbesondere zwischen

dem Verband der Österreichischen Volkshochschulen

und der polnischen Gesellschaft für

Allgemeinbildung.

III. KULTUR UND KUNST

Artikel 23

Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen

Institutionen ihrer Staaten zur Aufnahme von Werken

von Autoren und Komponisten des anderen

Staates in deren Spielpläne.

Artikel 24

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten

Zusammenarbeit repräsentativer österreichischer

und polnischer Bühnen.

Artikel 25

Die Vertragsparteien begrüßen und erleichtern

die Teilnahme ausübender Künstler und Kritiker

des eigenen Staates an Festspielen von internationaler

Bedeutung sowie an internationalen Musikwettbewerben

im anderen Staat.

Die Vertragsparteien unterstützen die Entsendung

von Kritikern und Experten zu Festspielen

und Wettbewerben im anderen Staat.

Die Aufenthaltskosten von Kritikern und Experten

für eine Gesamtdauer von 30 Personentagen

jährlich werden jeweils vom Empfangsstaat getragen.

Artikel 26

Die Vertragsparteien informieren einander über

in ihren Staaten stattfindende künstlerische Veranstaltungen

von internationaler Bedeutung.

Artikel 27

Die Vertragsparteien ermutigen zu einem auf

kommerzieller Basis durchzuführenden Austausch

von Solisten und künstlerischen Ensembles. Dieser

Austausch kann sowohl durch die entsprechenden

Künstleragenturen als auch auf Grund direkter

Kontakte zustande kommen.

Insbesondere werden die Vertragsparteien

bestrebt sein, die Teilnahme von Solisten und

Ensembles ihrer Staaten an den bedeutendsten

Festivals, die von der anderen Seite veranstaltet

werden, wie zB. Wiener Festwochen, Salzburger

Festspiele, Steirischer Herbst, Wratislavia Cantans,

Balletttreffen in Lodz, Warschauer Herbst zu

ermöglichen.

Artikel 28

Die Vertragsparteien ermutigen zur gegenseitigen

Teilnahme von Laien- und Folkloreensembles

an Festspielen und Veranstaltungen auf Basis der

Gegenseitigkeit.

Artikel 29

Die Vertragsparteien unterstützen die enge

Zusammenarbeit der Chopin-Gesellschaften in

Wien und Warschau, insbesondere beim regelmäßigen

Austausch von Vertretern der beiden Gesellschaften

zu Konzerten, Vorträgen und Ausstellungen.

Die Austauschaktionen erfolgen auf Kosten

der Gesellschaften.

Artikel 30

Die Vertragsparteien unterstützen den Austausch

von Informationsmaterialien, Katalogen und

Ausstellungen zwischen den Museen und Kunstgalerien

beider Staaten.

Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

sollen folgende Ausstellungen präsentiert

werden

— Ausstellung über „Wiener Porzellan" (Nationalmuseum

in Warschau) 1990 oder 1991

— repräsentative Ausstellung zeitgenössischer

polnischer bildender Kunst in Österreich

— repräsentative Ausstellung zeitgenössischer

österreichischer bildender Kunst in Polen.

Das Museum Moderner Kunst in Wien bekundet

sein Interesse an einer Ausstellung polnischer Konstruktivisten.

Die Graphische Sammlung Albertina bekundet

ihr Interesse an einer Ausstellung über den Künstler

Witkiewicz genannt Witkacy. Sie wäre ihrerseits zu

einer Entsendung einer Ausstellung unter Berücksichtigung

polnischer Interessen bereit.

Das Ethnographische Museum Kittsee bekundet

sein Interesse nach verstärkter Zusammenarbeit mit

dem Muzeum Etnograficzne in Krakow mit dem

Ziel einer gemeinsamen volkskundlichen Ausstellung

über Südpolen im Schloß Kittsee.

Artikel 31

Beide Seiten gewähren einander für den Austausch

von Experten auf dem Gebiet des Museumswesens

jeweils 15 Personentage während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens.

Artikel 32

Die Vertragsparteien ermutigen die bildenden

Künstler des eigenen Staates zur Teilnahme an

internationalen Veranstaltungen im anderen Staat.

Artikel 33

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der wissenschaftlichen

Denkmalpflege, der Restaurierung von Kunstwerken

und der archäologischen Ausgrabungen.

Sie tauschen während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens Experten dieses Bereiches bis zu

einer Gesamtdauer von je 30 Personentagen aus.

Artikel 34

Die Vertragsparteien befürworten die Zusammenarbeit

zwischen den Verlagen und Buchhändlern

beider Staaten im Bereich des Informationsaustausches,

der Übermittlung von wertvollen literarischen

Werken, der Empfehlung der entsprechenden

Werke zur Übersetzung, der Herausgabe von

literarischen Anthologien sowie zur Teilnahme an

internationalen Buchmessen und Buchausstellungen.

Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wird vereinbart

a) Die Vertragsparteien werden während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens auf

Grundlage von Entsendung und Einladung je

einen literarischen Übersetzer der österreichischen

und der polnischen Literatur für

die Dauer von je 1 Monat austauschen. Die

polnische Vertragspartei erklärt sich bereit,

auf Ansuchen der österreichischen Vertragspartei

zusätzlich einen weiteren österreichischen

Übersetzer polnischer Literatur

für die Dauer eines Monats zu empfangen.

b) Die österreichische Vertragspartei wird während

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

in Österreich ein Symposium im Bereich

der Literatur und des Verlagswesens organisieren,

das der gegenseitigen Vorstellung von

literarischen Werken sowie allenfalls der Herausgabe

einer Anthologie polnischer Gegenwartsliteratur

gewidmet sein wird. Die österreichische

Vertragspartei lädt zur Teilnahme

an diesem Symposium 10 Personen aus Polen,

vorzugsweise Autoren, ein.

Artikel 35

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte

Zusammenarbeit und den Austausch von Publikationen

und Informationen zwischen der Österreichischen

Nationalbibliothek und der Nationalbibliothek

Warschau sowie zwischen anderen entsprechenden

Bibliotheken beider Staaten.

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens Bibliothekare

für die Dauer von insgesamt je 20 Personentagen

aus.

Artikel 36

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Films und sehen insbesondere

vor

a) die Teilnahme mit eigenen Filmen an internationalen

Filmfestwochen, die im anderen

Staat veranstaltet werden;

b) die Unterstützung direkter Kontakte zwischen

Filmschaffenden, Filmgesellschaften

und einschlägigen Institutionen beider Staaten

im Bereich des Filmwesens;

c) die Prüfung der Möglichkeit der Zusammenarbeit

bei Filmproduktionen auf dem Gebiet

des Dokumentarfilms sowie der Möglichkeit

von Koproduktionen;

d) beide Seiten bekunden ihr Interesse daran, im

jeweils anderen Land österreichische und polnische

Filmtage durchzuführen.

Artikel 37

Die Vertragsparteien unterstützen den Erfahrungsaustausch

über die Tätigkeit von Kulturhäusern

im Bereich der künstlerischen Erziehung und

der kulturellen Animation. Die Vertragsparteien

tauschen zu diesem Zweck während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens zwei Experten für

einen Zeitraum von je sieben Personentagen aus.

Artikel 38

Die Vertragsparteien begrüßen und erleichtern

die direkten Kontakte zwischen Komponisten,

Schriftstellern und bildenden Künstlern beider

Staaten.

Sie begrüßen auch die direkte Zusammenarbeit

und den Austausch von Künstlern, wie sie in den

zwischen den einschlägigen Verbänden abgeschlossenen

Vereinbarungen festgelegt sind.

Artikel 39

Die Vertragsparteien tauschen auf Grundlage

von Entsendungen und Einladungen Experten des

Kulturlebens zum Studium von Fragen des kulturellen

Lebens im anderen Staate aus.

Die Gesamtdauer der Aufenthalte in jedem Vertragsstaat

beträgt bis zu 45 Personentage.

Artikel 40

Die Vertragsparteien bekunden ihr Interesse an

einer Entwicklung und Vertiefung der in diesem

Übereinkommen vereinbarten Aktivitäten auf kulturellem

Gebiet durch eine Zusammenarbeit der

österreichischen Bundesländer mit den polnischen

Wojewodschaften und mit regionalen polnischen

Kulturorganisationen, zum Beispiel durch die

gegenseitige Veranstaltung von Kulturtagen und

Kulturwochen.

IV. KULTURINSTITUTE

Artikel 41

In Anbetracht dessen, daß dem Österreichischen

Kulturinstitut in Warschau und dem Polnischen

Institut in Wien in der österreichisch-polnischen

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und

Wissenschaft besondere Bedeutung zukommt, werden

die Vertragsparteien beiden Instituten weiterhin

die für ihre Tätigkeit nötige Unterstützung

gewähren.

V. MASSENMEDIEN

Artikel 42

Die Vertragsparteien begrüßen direkte Kontakte

und Zusammenarbeit zwischen den Redaktionen

und einschlägigen Institutionen des Pressewesens.

Es wird von jeder Vertragspartei in Aussicht

genommen, während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens bis zu neun Journalisten aus dem

anderen Staat für die Dauer von je fünf Tagen zu

Informationsaufenthalten einzuladen.

Artikel 43

Die Vertragsparteien betonen ihr Interesse an

der Fortführung und Erweiterung der direkten

Zusammenarbeit des Österreichischen Rundfunks

und Fernsehens ORF und des Komitees für Rundfunk

und Fernsehen „Polskie Radio i Telewizja" in

den Bereichen des Austausches von Rundfunk- und

Fernsehprogrammen, Informationsmaterialien

sowie Koproduktionen.

Artikel 44

Die Vertragsparteien begrüßen die direkte

Zusammenarbeit zwischen der Berufsvereinigung

österreichischer Journalisten und entsprechenden

Verbänden der Journalisten in der Volksrepublik

Polen.

VI. WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT

Artikel 45

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten

Zusammenarbeit auf den Gebieten des Archivwesens,

insbesondere zwischen dem Österreichischen

Staatsarchiv und der Hauptdirektion der Staatlichen

Archive der Volksrepublik Polen, besonders

im Hinblick auf den Austausch von Informationen

über Forschungsmethoden, von Fachliteratur und

Mikrofilmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Die polnische Seite bringt ihren Wunsch nach

einem Personenaustausch in diesem Bereich zum

Ausdruck.

Artikel 46

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten

Kontakten zwischen Architekten beider Staaten.

Sie begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen

österreichischen Architektenorganisationen und

dem Verband Polnischer Architekten.

Die Entsendung von Architekten erfolgt auf der

Grundlage direkter Vereinbarungen zwischen den

genannten Verbänden.

Artikel 47

Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung

der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des

Sports.

Artikel 48

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte

Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen

beider Länder.

Artikel 49

Die Vertragsparteien unterstützen und erleichtern

Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen

Behörden, Einrichtungen und Organisationen auf

den Gebieten der Sozialpolitik und der sozialen

Wohlfahrt, der Beziehungen zwischen Arbeitgebern

und Arbeitnehmern, der Probleme der

Arbeitsplatzbeschaffung und der Stellung der Frau

in der Gesellschaft.

Jede Vertragspartei veranstaltet Besuche von

Fachleuten auf den obengenannten Gebieten in

einem Gesamtausmaß von drei Wochen während

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.

VII. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE

BESTIMMUNGEN

Artikel 50

Die Vertragsparteien ermöglichen die Realisierung

der aus dem Inhalt dieses Übereinkommens

hervorgehenden Einladungen.

Solche Kontakte und Einladungen von Wissenschaftern,

Persönlichkeiten des Kulturlebens,

Künstlern und Fachleuten zu Kongressen, Festspielen

oder anderen Veranstaltungen mit internationaler

Teilnahme werden nach Maßgabe der finanziellen

Möglichkeiten unterstützt.

Artikel 51

Die Vertragsparteien geben Namen, Ausbildung,

Funktion und Fremdsprachenkenntnisse der Aus-

tauschpersonen sowie deren Besuchswünsche mindestens

drei Monate vor Antritt der Reise und die

Daten ihrer Ankunft mindestens zehn Tage vorher

auf diplomatischem Wege bekannt.

Artikel 52

Die entsendende Seite gibt spätestens drei

Monate vor Antritt des Stipendiums den Namen

des Stipendienwerbers, seine Schulbildung, seine

allfällige berufliche Funktion, sein Fachgebiet, seine

Studienvorhaben und seine Fremdsprachenkenntnisse

auf diplomatischem Wege bekannt.

Artikel 53

Der in diesem Übereinkommen vorgesehene

Austausch von Personen erfolgt unter nachstehenden

Bedingungen

a) Die entsendende Seite kommt für Kosten der

Hinreise bis zum ersten Bestimmungsort und

der Rückreise vom letzten Bestimmungsort

auf;

b) Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten,

die zur Durchführung des Besuchsprogramms

notwendigen Reisekosten im

Inland und gewährt kostenlose medizinische

Versorgung (ausgenommen die Anfertigung

von Zahnersatz und die Behandlung chronischer

Erkrankungen).

Artikel 54

Für den Austausch von Universitäts- und Hochschulprofessoren

sowie Universitäts- und Hochschuldozenten

gemäß Artikel 5 erbringen die Vertragsparteien

die folgenden Leistungen

Die österreichische Seite gewährt ein Taggeld

von öS 930 für Professoren bzw. öS 830 für

Dozenten sowie einen Betrag von öS 1000 pro

Universitäts- und Hochschulstadt, in der Vorträge

gehalten werden.

Die polnische Seite gewährt kostenlose Unterbringung

und ein Taggeld von zl. 30000 für Hochschulprofessoren

und -dozenten. Jeder Vortragende

erhält außerdem eine Betrag von zl. 50000

für jeden Vortrag.

Artikel 55

Für den Austausch von Stipendiaten gemäß Artikel

7, 9, 10, 11, 12 und 15 (mit Ausnahme der Stipendien

für Sommersprachkurse gemäß Pkt. 3 und

6 dieses Artikels) erbringen die Vertragsparteien

die folgenden Leistungen

1. Die österreichische Seite gewährt

a) ein monatliches Stipendium von öS 6200

für Studenten, von öS 6800 für graduierte

Akademiker und öS 8000 für Universitätsdozenten

und Universitätsassistenten;

b) eine Bücherzulage von öS 1000 pro Semester;

c) eine einmalige Zulage von öS 2500 für

Stipendiaten, die ein volles Studienjahr

bleiben;

d) volle Kranken- und Unfallversicherung;

e) Unterstützung bei der Unterbringung in

einem Studentenheim;

f) wenn eine Unterbringung in einem Studentenheim

nicht angeboten werden kann,

eine monatliche Wohnungszulage in der

Höhe des Differenzbetrages zwischen der

Monatsmiete in einem Studentenheim und

den tatsächlichen Mietkosten bis zur Höhe

von öS 3000.

2. Die Tagsätze pro Aufenthaltstag gemäß Artikel

10 und 15 betragen öS 830.

3. Die österreichische Seite gewährt Stipendiaten

für Sommersprachkurse gemäß Artikel 7

a) in den Monaten Juli, August und September

ein Monatsstipendium von öS 8300;

b) die Übernahme der Kurs- und Einschreibgebühr

bis zu einem Höchstbetrag von

öS 6000 beim Besuch von Sprachkursen

und künstlerischen Sommerkursen;

c) für die übrigen Monate gelten die Bestimmungen

gemäß Pkt. 1 a dieses Artikels.

4. Die polnische Seite gewährt

a) ein monatliches Stipendium von

zl. 192000 für Studenten, von zl. 320000

für graduierte Akademiker, von

zl. 400000 für Professoren und Dozenten;

b) kostenlose Verpflegung in der akademischen

Mensa;

c) kostenlose Unterkunft;

d) zl. 30000 für Büchergeld pro Stipendienaufenthalt.

5. Die von der polnischen Seite gemäß Artikel

10 und 15 gewährten Tagsätze betragen

zl. 30000.

6. Die polnische Seite gewährt für Stipendiaten

zum Besuch von Sprachkursen gemäß Artikel

a) kostenlose Verpflegung in einer Studentenmensa

und kostenlose Unterbringung

in einem Studentenheim;

b) ein Stipendium von zl. 192000 pro Monat.

Artikel 56

Die Vertragsparteien gewähren den Lektoren

gemäß Artikel 8 ein monatliches Gehalt und allfällige

Zuschüsse und Begünstigungen nach den geltenden

Bestimmungen.

Artikel 57

Der Austausch von Experten, die zu kurzfristigen

Besuchen gemäß Artikel 16, 17, 18, 25, 31, 33,

35, 37, 39, 42, 49 eingeladen werden, erfolgt unter

nachstehenden Bedingungen

Die österreichische Seite gewährt kostenlose

Unterkunft und ein Taggeld von öS 300.

Die polnische Seite gewährt kostenlose Unterbringung

sowie ein Taggeld von zl. 30000.

Falls erforderlich, stellt die empfangende Seite

einen Dolmetscher zur Verfügung.

Artikel 58

Der Austausch literarischer Übersetzer gemäß

Artikel 34 erfolgt unter nachstehenden Bedingungen

Die österreichische Seite gewährt einen Betrag

von öS 8 300.

Die polnische Seite gewährt einen Betrag von

zl. 320000.

Artikel 59

Beide Seiten erklären ihre Übereinstimmung

bezüglich einer jeweils zeitgemäßen Erhöhung der

Stipendiensätze.

Artikel 60

Die Ausgaben für Ausstellungen werden, sofern

nicht andere Vereinbarungen getroffen werden,

wie folgt getragen

1. Die entsendende Seite stellt die Unterlagen

für den Katalog (Fotos, Klischees, Texte in

Originalsprache) zur Verfügung und trägt die

Transportkosten bis zum Ort der ersten Ausstellung,

vom letzten Ausstellungsort zurück

sowie die gesamten Kosten für die Versicherung

der Exponate, wobei sich beide Vertragspartner

bereiterklären, anstelle einer

kommerziellen Versicherung eine Staatshaftung

des Empfangsstaates zu akzeptieren.

2. Die empfangende Seite trägt die Transportkosten

im Inland, die Kosten für Organisation

und Werbung (Saal, Kataloge, Plakate, Einladungen)

sowie die Kosten des Aufenthaltes

(Unterbringung und Taggeld) für eine

Begleitperson (Ausstellungskommissär) im

Gesamtausmaß von höchstens 20 Tagen pro

Ausstellung zu den in Artikel 57 vorgesehenen

Bedingungen.

3. Die empfangende Seite übernimmt ferner die

Kosten für die Sicherung der Exponate während

der Dauer ihres Aufenthaltes im Gaststaat

und stellt im Fall der Beschädigung oder

des Verlustes eines Exponates der entsendenden

Seite alle Unterlagen zur Verfügung, die

diese zur Geltendmachung ihres Schadenersatzanspruches

beim Versicherer benötigt.

4. Eine Restaurierung von Exponaten erfolgt

nur mit Zustimmung des Leihgebers.

Artikel 61

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,

in dem das Übereinkommen unterzeichnet wurde,

und bleibt bis zum 31. Dezember 1992 in Kraft.

Sofern dieses Übereinkommen nicht 60 Tage vor

Ablauf seiner Geltung schriftlich auf diplomatischem

Wege gekündigt wird, gilt es darüber hinaus

bis zum Inkrafttreten eines künftigen Übereinkommens,

aber nicht länger als bis zum 31. Dezember

1995.

Artikel 62

Dieses Übereinkommen tritt ohne Kündigung

mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des

Abkommens zwischen der Republik Österreich und

der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft vom

14. Juni 1972 außer Kraft.

Artikel 63

Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens

tritt das Übereinkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft, das

am 11. Juni 1987 in Wien unterzeichnet wurde Kundgemacht in BGBl. Nr. 448/1987,

außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 6. November 1989 in

zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Mock m. p.

Für die Regierung der Volksrepublik Polen

Skubiszewski m. p.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 61 mit 1. Februar 1990 in Kraft.

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