65. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen betreffend die Durchführung des in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für die Jahre 1990 bis 1992
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Volksrepublik Polen,
im Bestreben, die Ergebnisse der bisherigen
Zusammenarbeit zu festigen und ihre weitere Entwicklung
auf der Grundlage der Bestimmungen der
Schlußakte von Helsinki und der Schlußdokumente
des Madrider Folgetreffens und des Wiener Treffens
der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa zu gewährleisten,
im Bewußtsein der großen Bedeutung des gegenseitigen
Kennenlernens der Leistungen des anderen
Landes auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft
für das bessere Verständnis der Menschen
beider Länder,
haben beschlossen, zur weiteren Durchführung
des am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten
Abkommens über die Zusammenarbeit auf den
Gebieten der Kultur und Wissenschaft Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1973 dieses
6. Durchführungsprogramm in Form eines Übereinkommens
abzuschließen, und folgendes vereinbart
I. WISSENSCHAFT, HOCHSCHULWESEN
UND FORSCHUNG
Artikel 1
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit
zwischen der Österreichischen Akade-
mie der Wissenschaften und der Polnischen Akademie
der Wissenschaften auf der Grundlage der zwischen
diesen beiden Institutionen am 29. April 1976
abgeschlossenen Vereinbarung.
Artikel 2
Die Vertragsparteien unterstützen die direkte
Zusammenarbeit von Universitäten, Hochschulen
und Forschungsinstitutionen, insbesondere auf dem
Gebiet der Forschung, den Austausch von Publikationen
und Informationen sowie die Einladung von
Universitätsprofessoren und sonstigen Wissenschaftern
zu Gastvorlesungen und wissenschaftlichen
Tagungen.
Artikel 3
Die Vertragsparteien befürworten die Abhaltung
von Treffen der Österreichischen Rektorenkonferenz
mit polnischen Rektoren, abwechselnd in dem
einen und dem anderen Vertragsstaat, um die Möglichkeit
für die Erweiterung der wissenschaftlichen
Zusammenarbeit zu diskutieren.
Artikel 4
Die Vertragsparteien unterstützen die Abhaltung
gemeinsamer Seminare über ausgewählte Themen
aus verschiedenen Fachbereichen abwechselnd in
beiden Staaten.
Artikel 5
Die Vertragsparteien laden jährlich Universitätsprofessoren
oder -dozenten zur Abhaltung von
Vorträgen und Lehrveranstaltungen für die Dauer
von insgesamt je 40 Personentagen ein.
Die Einladungen werden auf diplomatischem
Wege übermittelt.
Artikel 6
Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit
zwischen dem Österreichischen Institut für
Internationale Politik in Laxenburg und dem Polnischen
Institut für Internationale Angelegenheiten in
Warschau. Sie bringen ihr Interesse an einer Ausweitung
dieser Zusammenarbeit durch den Austausch
von wissenschaftlichen Informationen und
Publikationen sowie durch die Veranstaltung von
wissenschaftlichen Treffen zum Ausdruck.
Artikel 7
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit
der entsprechenden Universitätsinstitute
auf den Gebieten der Germanistik und Polonistik.
Die Vertragsparteien gewähren Studierenden
und graduierten Akademikern des anderen Staates
jährlich 15 Stipendien zu je einem Monat zur Teilnahme
an Sommersprachkursen sowie zur Durch-
führung von Forschungen in Archiven, Bibliotheken
und sonstigen Forschungsinstitutionen.
Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des
Antritts des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht
überschritten haben.
Artikel 8
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens zum Zweck
der Vertiefung der Kenntnis der Sprache und Literatur
des anderen Staates je drei entsprechend qualifizierte
Universitätslehrkräfte (Lektoren) aus.
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, allfällige
Ansuchen der anderen Vertragspartei um
Anstellung eines zusätzlichen Lektors wohlwollend
zu prüfen.
Artikel 9
Jede Vertragspartei gewährt Studierenden und
graduierten Akademikern des anderen Staates jährlich
Stipendien im Gesamtausmaß von 63 Monaten
für eine Mindestdauer von drei Monaten zum Studium
und zur Durchführung von Forschungsarbeiten
an Universitäten und Kunsthochschulen.
Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des
Antritts des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht
überschritten haben.
Artikel 10
Jede Vertragspartei gewährt zur Intensivierung
der wissenschaftlichen Zusammenarbeit für Forschungsarbeiten
an gemeinsamen Projekten, zur
Bildung und Weiterbildung von wissenschaftlichen
Nachwuchskräften und zur Durchführung von
Spezialpraktika über Vorschlag der jeweils anderen
Vertragspartei jährlich 30 Stipendienmonate.
Alle Stipendienmonate können über Vorschlag
einer Vertragspartei in Aufenthaltstage — nach
dem Verhältnis: ein Stipendienmonat entspricht
zehn Aufenthaltstagen — umgewandelt werden.
Artikel 11
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens Stipendien für
graduierte Akademiker und wissenschaftliche Lehrkräfte
auf dem Gebiet der Medizin für die Dauer
von insgesamt je sieben Monaten aus, um ihnen
Forschungen an medizinischen Fakultäten und sonstigen
medizinischen Forschungsinstitutionen zu
ermöglichen. Die Mindestdauer soll in jedem Einzelfall
einen Monat betragen.
Artikel 12
Die Vertragsparteien unterstützen die direkte
Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch
zwischen ihren Hochschulen künstlerischer Richtung,
insbesondere zwischen der Hochschule für
Musik und Darstellende Kunst in Graz und der
Akademie für Musik sowie der Akademie der
Schönen Künste in Krakow. Zu diesem Zwecke
tauschen sie jährlich Lehrkräfte und Studierende
für die Gesamtdauer von einem Monat aus.
Artikel 13
Die Vertragsparteien übermitteln einander auf
Anfrage Informations- und Dokumentationsmaterial
über das Hochschulstudium und die damit
zusammenhängenden Zulassungsbedingungen.
Artikel 14
Die Vertragsparteien tauschen Informationsmaterial
über die in den beiden Vertragsstaaten geltenden
Rechtsvorschriften betreffend den Hochschulzugang,
die Anerkennung ausländischer Zeugnisse,
Diplome und akademischer Grade sowie die
Anrechnung von Studienzeiten aus und behalten
sich die Möglichkeit eines bilateralen Expertentreffens
zu diesem Fragenkomplex vor. Ort und Termin
werden gegebenenfalls auf diplomatischem
Weg vereinbart.
Artikel 15
Im Bestreben, die wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit weiter zu entwickeln, betonen die
Vertragsparteien die Bedeutung der Zusammenarbeit
auf dem Gebiet von Wissenschaft und Forschung.
Beide Seiten werden daher jene Kontakte
fördern, die der Vertiefung der Zusammenarbeit
ihrer wissenschaftlichen Institutionen und Forschungseinrichtungen
dienen.
Zur Durchführung dieser Zusammenarbeit sind
der Austausch von Informationen und Dokumentationen,
die Veranstaltung von wissenschaftlichen
Symposien und Konferenzen sowie ein Austausch
von Fachkräften in dem Bereich von Wissenschaft
und Forschung vorgesehen.
Beide Seiten gewähren einander je 35 Stipendienmonate
während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens.
Alle Stipendienmonate können über Vorschlag
einer Vertragspartei in Aufenthaltstage — ein Stipendienmonat
entspricht zehn Aufenthaltstagen —
umgewandelt werden.
Dieser Artikel wird auf polnischer Seite durch
das Amt für den wissenschaftlich-technischen Fortschritt
und Anwendungen durchgeführt.
Artikel 16
Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit
zwischen der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft
in Wien und der Landwirtschaftlichen Akademie
in Krakow zu den Themen der landwirtschaftlichen
Betriebswirtschaft, Marktforschung,
Agrarpolitik und Regionalplanung und tauschen in
den Jahren 1989 bis 1992 jährlich Experten für die
Gesamtdauer von höchstens je zehn Personentagen
aus.
Dieser Austausch erfolgt auf der Grundlage
direkter Vereinbarungen zwischen der Bundesanstalt
für Agrarwirtschaft und der Landwirtschaftlichen
Akademie in Krakow.
II. SCHULISCHES UND AUSSERSCHULISCHES
BILDUNGSWESEN
Artikel 17
Die Vertragsparteien setzen die Arbeit zur
Bewertung des Inhalts von Schulbüchern für
Geschichte und Geographie systematisch fort. Es
werden nach Tunlichkeit jährlich, abwechselnd in
beiden Staaten, Sitzungen der Gemeinsamen
Expertenkommission zur Verbesserung des Inhalts
von Schulbüchern (Delegationen von jeweils fünf
Experten für 5 Tage) abgehalten.
Die Vertragsparteien sprechen sich für eine Verwirklichung
der in den Protokollen von Expertentreffen
enthaltenen Empfehlungen aus.
Artikel 18
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens Pädagogen
und Experten für die Gesamtdauer von je 60 Personentagen
aus, um sich mit den Fragen des Bildungswesens
vertraut zu machen.
Artikel 19
Die österreichische Seite erklärt sich bereit, bei
entsprechendem Ersuchen der polnischen Seite
österreichische Lehrer an polnische höhere Schulen
zu entsenden.
Artikel 20
Die Vertragsparteien werden eine Zusammenarbeit
zwischen der Höheren Technischen Bundeslehranstalt
Krems (Abteilung Restaurierung und
Ortsbildpflege) und dem Zespol Szkol Budowlanych
Nr. 3 Technikum Budowlane Nr. 1 im Zdzislawa
Maczynskiego w Warszawie unterstützen.
Artikel 21
Die Vertragsparteien befürworten die Fortsetzung
des Austausches von Schüler- und Jugendgruppen
sowie die Weiterentwicklung von Ferialpraktika.
Die Vertragsparteien befürworten die Teilnahme
künstlerischer Kinder- und Jugendensembles an
Veranstaltungen, die von der anderen Vertragspartei
organisiert werden.
Artikel 22
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit
und den Austausch von Experten zwischen
Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der
außerschulischen Erziehung und insbesondere zwischen
dem Verband der Österreichischen Volkshochschulen
und der polnischen Gesellschaft für
Allgemeinbildung.
III. KULTUR UND KUNST
Artikel 23
Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen
Institutionen ihrer Staaten zur Aufnahme von Werken
von Autoren und Komponisten des anderen
Staates in deren Spielpläne.
Artikel 24
Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten
Zusammenarbeit repräsentativer österreichischer
und polnischer Bühnen.
Artikel 25
Die Vertragsparteien begrüßen und erleichtern
die Teilnahme ausübender Künstler und Kritiker
des eigenen Staates an Festspielen von internationaler
Bedeutung sowie an internationalen Musikwettbewerben
im anderen Staat.
Die Vertragsparteien unterstützen die Entsendung
von Kritikern und Experten zu Festspielen
und Wettbewerben im anderen Staat.
Die Aufenthaltskosten von Kritikern und Experten
für eine Gesamtdauer von 30 Personentagen
jährlich werden jeweils vom Empfangsstaat getragen.
Artikel 26
Die Vertragsparteien informieren einander über
in ihren Staaten stattfindende künstlerische Veranstaltungen
von internationaler Bedeutung.
Artikel 27
Die Vertragsparteien ermutigen zu einem auf
kommerzieller Basis durchzuführenden Austausch
von Solisten und künstlerischen Ensembles. Dieser
Austausch kann sowohl durch die entsprechenden
Künstleragenturen als auch auf Grund direkter
Kontakte zustande kommen.
Insbesondere werden die Vertragsparteien
bestrebt sein, die Teilnahme von Solisten und
Ensembles ihrer Staaten an den bedeutendsten
Festivals, die von der anderen Seite veranstaltet
werden, wie zB. Wiener Festwochen, Salzburger
Festspiele, Steirischer Herbst, Wratislavia Cantans,
Balletttreffen in Lodz, Warschauer Herbst zu
ermöglichen.
Artikel 28
Die Vertragsparteien ermutigen zur gegenseitigen
Teilnahme von Laien- und Folkloreensembles
an Festspielen und Veranstaltungen auf Basis der
Gegenseitigkeit.
Artikel 29
Die Vertragsparteien unterstützen die enge
Zusammenarbeit der Chopin-Gesellschaften in
Wien und Warschau, insbesondere beim regelmäßigen
Austausch von Vertretern der beiden Gesellschaften
zu Konzerten, Vorträgen und Ausstellungen.
Die Austauschaktionen erfolgen auf Kosten
der Gesellschaften.
Artikel 30
Die Vertragsparteien unterstützen den Austausch
von Informationsmaterialien, Katalogen und
Ausstellungen zwischen den Museen und Kunstgalerien
beider Staaten.
Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
sollen folgende Ausstellungen präsentiert
werden
— Ausstellung über „Wiener Porzellan" (Nationalmuseum
in Warschau) 1990 oder 1991
— repräsentative Ausstellung zeitgenössischer
polnischer bildender Kunst in Österreich
— repräsentative Ausstellung zeitgenössischer
österreichischer bildender Kunst in Polen.
Das Museum Moderner Kunst in Wien bekundet
sein Interesse an einer Ausstellung polnischer Konstruktivisten.
Die Graphische Sammlung Albertina bekundet
ihr Interesse an einer Ausstellung über den Künstler
Witkiewicz genannt Witkacy. Sie wäre ihrerseits zu
einer Entsendung einer Ausstellung unter Berücksichtigung
polnischer Interessen bereit.
Das Ethnographische Museum Kittsee bekundet
sein Interesse nach verstärkter Zusammenarbeit mit
dem Muzeum Etnograficzne in Krakow mit dem
Ziel einer gemeinsamen volkskundlichen Ausstellung
über Südpolen im Schloß Kittsee.
Artikel 31
Beide Seiten gewähren einander für den Austausch
von Experten auf dem Gebiet des Museumswesens
jeweils 15 Personentage während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens.
Artikel 32
Die Vertragsparteien ermutigen die bildenden
Künstler des eigenen Staates zur Teilnahme an
internationalen Veranstaltungen im anderen Staat.
Artikel 33
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der wissenschaftlichen
Denkmalpflege, der Restaurierung von Kunstwerken
und der archäologischen Ausgrabungen.
Sie tauschen während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens Experten dieses Bereiches bis zu
einer Gesamtdauer von je 30 Personentagen aus.
Artikel 34
Die Vertragsparteien befürworten die Zusammenarbeit
zwischen den Verlagen und Buchhändlern
beider Staaten im Bereich des Informationsaustausches,
der Übermittlung von wertvollen literarischen
Werken, der Empfehlung der entsprechenden
Werke zur Übersetzung, der Herausgabe von
literarischen Anthologien sowie zur Teilnahme an
internationalen Buchmessen und Buchausstellungen.
Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wird vereinbart
a) Die Vertragsparteien werden während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens auf
Grundlage von Entsendung und Einladung je
einen literarischen Übersetzer der österreichischen
und der polnischen Literatur für
die Dauer von je 1 Monat austauschen. Die
polnische Vertragspartei erklärt sich bereit,
auf Ansuchen der österreichischen Vertragspartei
zusätzlich einen weiteren österreichischen
Übersetzer polnischer Literatur
für die Dauer eines Monats zu empfangen.
b) Die österreichische Vertragspartei wird während
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
in Österreich ein Symposium im Bereich
der Literatur und des Verlagswesens organisieren,
das der gegenseitigen Vorstellung von
literarischen Werken sowie allenfalls der Herausgabe
einer Anthologie polnischer Gegenwartsliteratur
gewidmet sein wird. Die österreichische
Vertragspartei lädt zur Teilnahme
an diesem Symposium 10 Personen aus Polen,
vorzugsweise Autoren, ein.
Artikel 35
Die Vertragsparteien unterstützen die direkte
Zusammenarbeit und den Austausch von Publikationen
und Informationen zwischen der Österreichischen
Nationalbibliothek und der Nationalbibliothek
Warschau sowie zwischen anderen entsprechenden
Bibliotheken beider Staaten.
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens Bibliothekare
für die Dauer von insgesamt je 20 Personentagen
aus.
Artikel 36
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Films und sehen insbesondere
vor
a) die Teilnahme mit eigenen Filmen an internationalen
Filmfestwochen, die im anderen
Staat veranstaltet werden;
b) die Unterstützung direkter Kontakte zwischen
Filmschaffenden, Filmgesellschaften
und einschlägigen Institutionen beider Staaten
im Bereich des Filmwesens;
c) die Prüfung der Möglichkeit der Zusammenarbeit
bei Filmproduktionen auf dem Gebiet
des Dokumentarfilms sowie der Möglichkeit
von Koproduktionen;
d) beide Seiten bekunden ihr Interesse daran, im
jeweils anderen Land österreichische und polnische
Filmtage durchzuführen.
Artikel 37
Die Vertragsparteien unterstützen den Erfahrungsaustausch
über die Tätigkeit von Kulturhäusern
im Bereich der künstlerischen Erziehung und
der kulturellen Animation. Die Vertragsparteien
tauschen zu diesem Zweck während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens zwei Experten für
einen Zeitraum von je sieben Personentagen aus.
Artikel 38
Die Vertragsparteien begrüßen und erleichtern
die direkten Kontakte zwischen Komponisten,
Schriftstellern und bildenden Künstlern beider
Staaten.
Sie begrüßen auch die direkte Zusammenarbeit
und den Austausch von Künstlern, wie sie in den
zwischen den einschlägigen Verbänden abgeschlossenen
Vereinbarungen festgelegt sind.
Artikel 39
Die Vertragsparteien tauschen auf Grundlage
von Entsendungen und Einladungen Experten des
Kulturlebens zum Studium von Fragen des kulturellen
Lebens im anderen Staate aus.
Die Gesamtdauer der Aufenthalte in jedem Vertragsstaat
beträgt bis zu 45 Personentage.
Artikel 40
Die Vertragsparteien bekunden ihr Interesse an
einer Entwicklung und Vertiefung der in diesem
Übereinkommen vereinbarten Aktivitäten auf kulturellem
Gebiet durch eine Zusammenarbeit der
österreichischen Bundesländer mit den polnischen
Wojewodschaften und mit regionalen polnischen
Kulturorganisationen, zum Beispiel durch die
gegenseitige Veranstaltung von Kulturtagen und
Kulturwochen.
IV. KULTURINSTITUTE
Artikel 41
In Anbetracht dessen, daß dem Österreichischen
Kulturinstitut in Warschau und dem Polnischen
Institut in Wien in der österreichisch-polnischen
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und
Wissenschaft besondere Bedeutung zukommt, werden
die Vertragsparteien beiden Instituten weiterhin
die für ihre Tätigkeit nötige Unterstützung
gewähren.
V. MASSENMEDIEN
Artikel 42
Die Vertragsparteien begrüßen direkte Kontakte
und Zusammenarbeit zwischen den Redaktionen
und einschlägigen Institutionen des Pressewesens.
Es wird von jeder Vertragspartei in Aussicht
genommen, während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens bis zu neun Journalisten aus dem
anderen Staat für die Dauer von je fünf Tagen zu
Informationsaufenthalten einzuladen.
Artikel 43
Die Vertragsparteien betonen ihr Interesse an
der Fortführung und Erweiterung der direkten
Zusammenarbeit des Österreichischen Rundfunks
und Fernsehens ORF und des Komitees für Rundfunk
und Fernsehen „Polskie Radio i Telewizja" in
den Bereichen des Austausches von Rundfunk- und
Fernsehprogrammen, Informationsmaterialien
sowie Koproduktionen.
Artikel 44
Die Vertragsparteien begrüßen die direkte
Zusammenarbeit zwischen der Berufsvereinigung
österreichischer Journalisten und entsprechenden
Verbänden der Journalisten in der Volksrepublik
Polen.
VI. WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT
Artikel 45
Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten
Zusammenarbeit auf den Gebieten des Archivwesens,
insbesondere zwischen dem Österreichischen
Staatsarchiv und der Hauptdirektion der Staatlichen
Archive der Volksrepublik Polen, besonders
im Hinblick auf den Austausch von Informationen
über Forschungsmethoden, von Fachliteratur und
Mikrofilmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
Die polnische Seite bringt ihren Wunsch nach
einem Personenaustausch in diesem Bereich zum
Ausdruck.
Artikel 46
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten
Kontakten zwischen Architekten beider Staaten.
Sie begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen
österreichischen Architektenorganisationen und
dem Verband Polnischer Architekten.
Die Entsendung von Architekten erfolgt auf der
Grundlage direkter Vereinbarungen zwischen den
genannten Verbänden.
Artikel 47
Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung
der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Sports.
Artikel 48
Die Vertragsparteien unterstützen die direkte
Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen
beider Länder.
Artikel 49
Die Vertragsparteien unterstützen und erleichtern
Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen
Behörden, Einrichtungen und Organisationen auf
den Gebieten der Sozialpolitik und der sozialen
Wohlfahrt, der Beziehungen zwischen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern, der Probleme der
Arbeitsplatzbeschaffung und der Stellung der Frau
in der Gesellschaft.
Jede Vertragspartei veranstaltet Besuche von
Fachleuten auf den obengenannten Gebieten in
einem Gesamtausmaß von drei Wochen während
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.
VII. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE
BESTIMMUNGEN
Artikel 50
Die Vertragsparteien ermöglichen die Realisierung
der aus dem Inhalt dieses Übereinkommens
hervorgehenden Einladungen.
Solche Kontakte und Einladungen von Wissenschaftern,
Persönlichkeiten des Kulturlebens,
Künstlern und Fachleuten zu Kongressen, Festspielen
oder anderen Veranstaltungen mit internationaler
Teilnahme werden nach Maßgabe der finanziellen
Möglichkeiten unterstützt.
Artikel 51
Die Vertragsparteien geben Namen, Ausbildung,
Funktion und Fremdsprachenkenntnisse der Aus-
tauschpersonen sowie deren Besuchswünsche mindestens
drei Monate vor Antritt der Reise und die
Daten ihrer Ankunft mindestens zehn Tage vorher
auf diplomatischem Wege bekannt.
Artikel 52
Die entsendende Seite gibt spätestens drei
Monate vor Antritt des Stipendiums den Namen
des Stipendienwerbers, seine Schulbildung, seine
allfällige berufliche Funktion, sein Fachgebiet, seine
Studienvorhaben und seine Fremdsprachenkenntnisse
auf diplomatischem Wege bekannt.
Artikel 53
Der in diesem Übereinkommen vorgesehene
Austausch von Personen erfolgt unter nachstehenden
Bedingungen
a) Die entsendende Seite kommt für Kosten der
Hinreise bis zum ersten Bestimmungsort und
der Rückreise vom letzten Bestimmungsort
auf;
b) Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten,
die zur Durchführung des Besuchsprogramms
notwendigen Reisekosten im
Inland und gewährt kostenlose medizinische
Versorgung (ausgenommen die Anfertigung
von Zahnersatz und die Behandlung chronischer
Erkrankungen).
Artikel 54
Für den Austausch von Universitäts- und Hochschulprofessoren
sowie Universitäts- und Hochschuldozenten
gemäß Artikel 5 erbringen die Vertragsparteien
die folgenden Leistungen
Die österreichische Seite gewährt ein Taggeld
von öS 930 für Professoren bzw. öS 830 für
Dozenten sowie einen Betrag von öS 1000 pro
Universitäts- und Hochschulstadt, in der Vorträge
gehalten werden.
Die polnische Seite gewährt kostenlose Unterbringung
und ein Taggeld von zl. 30000 für Hochschulprofessoren
und -dozenten. Jeder Vortragende
erhält außerdem eine Betrag von zl. 50000
für jeden Vortrag.
Artikel 55
Für den Austausch von Stipendiaten gemäß Artikel
7, 9, 10, 11, 12 und 15 (mit Ausnahme der Stipendien
für Sommersprachkurse gemäß Pkt. 3 und
6 dieses Artikels) erbringen die Vertragsparteien
die folgenden Leistungen
1. Die österreichische Seite gewährt
a) ein monatliches Stipendium von öS 6200
für Studenten, von öS 6800 für graduierte
Akademiker und öS 8000 für Universitätsdozenten
und Universitätsassistenten;
b) eine Bücherzulage von öS 1000 pro Semester;
c) eine einmalige Zulage von öS 2500 für
Stipendiaten, die ein volles Studienjahr
bleiben;
d) volle Kranken- und Unfallversicherung;
e) Unterstützung bei der Unterbringung in
einem Studentenheim;
f) wenn eine Unterbringung in einem Studentenheim
nicht angeboten werden kann,
eine monatliche Wohnungszulage in der
Höhe des Differenzbetrages zwischen der
Monatsmiete in einem Studentenheim und
den tatsächlichen Mietkosten bis zur Höhe
von öS 3000.
2. Die Tagsätze pro Aufenthaltstag gemäß Artikel
10 und 15 betragen öS 830.
3. Die österreichische Seite gewährt Stipendiaten
für Sommersprachkurse gemäß Artikel 7
a) in den Monaten Juli, August und September
ein Monatsstipendium von öS 8300;
b) die Übernahme der Kurs- und Einschreibgebühr
bis zu einem Höchstbetrag von
öS 6000 beim Besuch von Sprachkursen
und künstlerischen Sommerkursen;
c) für die übrigen Monate gelten die Bestimmungen
gemäß Pkt. 1 a dieses Artikels.
4. Die polnische Seite gewährt
a) ein monatliches Stipendium von
zl. 192000 für Studenten, von zl. 320000
für graduierte Akademiker, von
zl. 400000 für Professoren und Dozenten;
b) kostenlose Verpflegung in der akademischen
Mensa;
c) kostenlose Unterkunft;
d) zl. 30000 für Büchergeld pro Stipendienaufenthalt.
5. Die von der polnischen Seite gemäß Artikel
10 und 15 gewährten Tagsätze betragen
zl. 30000.
6. Die polnische Seite gewährt für Stipendiaten
zum Besuch von Sprachkursen gemäß Artikel
a) kostenlose Verpflegung in einer Studentenmensa
und kostenlose Unterbringung
in einem Studentenheim;
b) ein Stipendium von zl. 192000 pro Monat.
Artikel 56
Die Vertragsparteien gewähren den Lektoren
gemäß Artikel 8 ein monatliches Gehalt und allfällige
Zuschüsse und Begünstigungen nach den geltenden
Bestimmungen.
Artikel 57
Der Austausch von Experten, die zu kurzfristigen
Besuchen gemäß Artikel 16, 17, 18, 25, 31, 33,
35, 37, 39, 42, 49 eingeladen werden, erfolgt unter
nachstehenden Bedingungen
Die österreichische Seite gewährt kostenlose
Unterkunft und ein Taggeld von öS 300.
Die polnische Seite gewährt kostenlose Unterbringung
sowie ein Taggeld von zl. 30000.
Falls erforderlich, stellt die empfangende Seite
einen Dolmetscher zur Verfügung.
Artikel 58
Der Austausch literarischer Übersetzer gemäß
Artikel 34 erfolgt unter nachstehenden Bedingungen
Die österreichische Seite gewährt einen Betrag
von öS 8 300.
Die polnische Seite gewährt einen Betrag von
zl. 320000.
Artikel 59
Beide Seiten erklären ihre Übereinstimmung
bezüglich einer jeweils zeitgemäßen Erhöhung der
Stipendiensätze.
Artikel 60
Die Ausgaben für Ausstellungen werden, sofern
nicht andere Vereinbarungen getroffen werden,
wie folgt getragen
1. Die entsendende Seite stellt die Unterlagen
für den Katalog (Fotos, Klischees, Texte in
Originalsprache) zur Verfügung und trägt die
Transportkosten bis zum Ort der ersten Ausstellung,
vom letzten Ausstellungsort zurück
sowie die gesamten Kosten für die Versicherung
der Exponate, wobei sich beide Vertragspartner
bereiterklären, anstelle einer
kommerziellen Versicherung eine Staatshaftung
des Empfangsstaates zu akzeptieren.
2. Die empfangende Seite trägt die Transportkosten
im Inland, die Kosten für Organisation
und Werbung (Saal, Kataloge, Plakate, Einladungen)
sowie die Kosten des Aufenthaltes
(Unterbringung und Taggeld) für eine
Begleitperson (Ausstellungskommissär) im
Gesamtausmaß von höchstens 20 Tagen pro
Ausstellung zu den in Artikel 57 vorgesehenen
Bedingungen.
3. Die empfangende Seite übernimmt ferner die
Kosten für die Sicherung der Exponate während
der Dauer ihres Aufenthaltes im Gaststaat
und stellt im Fall der Beschädigung oder
des Verlustes eines Exponates der entsendenden
Seite alle Unterlagen zur Verfügung, die
diese zur Geltendmachung ihres Schadenersatzanspruches
beim Versicherer benötigt.
4. Eine Restaurierung von Exponaten erfolgt
nur mit Zustimmung des Leihgebers.
Artikel 61
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,
in dem das Übereinkommen unterzeichnet wurde,
und bleibt bis zum 31. Dezember 1992 in Kraft.
Sofern dieses Übereinkommen nicht 60 Tage vor
Ablauf seiner Geltung schriftlich auf diplomatischem
Wege gekündigt wird, gilt es darüber hinaus
bis zum Inkrafttreten eines künftigen Übereinkommens,
aber nicht länger als bis zum 31. Dezember
1995.
Artikel 62
Dieses Übereinkommen tritt ohne Kündigung
mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des
Abkommens zwischen der Republik Österreich und
der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft vom
14. Juni 1972 außer Kraft.
Artikel 63
Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
tritt das Übereinkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft, das
am 11. Juni 1987 in Wien unterzeichnet wurde Kundgemacht in BGBl. Nr. 448/1987,
außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 6. November 1989 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Mock m. p.
Für die Regierung der Volksrepublik Polen
Skubiszewski m. p.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 61 mit 1. Februar 1990 in Kraft.