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65_1987 AT

65. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 65. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes,

BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten

Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden

Organs Präsident des Rechnungshofes werden

auf die Buchhaltung des Bundesrechenamtes im

Wirkungsbereich des Bundesministers für Finanzen

übertragen.

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