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65_1985 AT

65. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen durch Luxemburg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 65. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen durch Luxemburg

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

hat Luxemburg am 10. Oktober 1984 seine

Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen

über die Berechnung von Fristen (BGBl.

Nr. 254/1983) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

hat Luxemburg gemäß Artikel 11 des Übereinkommens

die gesetzlichen Feiertage sowie die

Tage, die im Sinne des Artikels 5 des Übereinkommens

wie solche behandelt werden, wie folgt notifiziert

a) 1. Jänner (Neujahr)

Ostermontag

1. Mai (Tag der Arbeit)

Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

23. Juni (Nationalfeiertag)

Mariä Himmelfahrt

1. November (Allerheiligen)

25. Dezember (Weihnachtsfest)

26. Dezember (Zweiter Weihnachtstag)

b) fällt einer der angeführten Feiertage auf

einen Sonntag, wird er auf einen Ersatzfeiertag

verschoben. Im Laufe eines Jahres können

höchstens zwei Feiertage ersetzt werden,

mit Ausnahme des Nationalfeiertages, der

auf den 24. Juni verschoben wird, wenn der

23. Juni ein Sonntag ist.

c) Für die Anwendung des Artikels 5 des Übereinkommens

wird der Samstag als gesetzlicher

Feiertag behandelt.

Darüber hinaus hat Luxemburg die folgende

Erklärung abgegeben

„Wenn die nominelle Dauer der unter Artikel 1

des Übereinkommens fallenden gesetzlichen bzw.

verordnungsmäßigen Fristen, die derzeit als freie

Tage gelten, weniger als 10 Tage beträgt, werden

diese um einen Tag verlängert."

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel

8 Absatz 3 für Luxemburg am 11. Jänner 1985

in Kraft.

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