65. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen durch Luxemburg
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
hat Luxemburg am 10. Oktober 1984 seine
Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen
über die Berechnung von Fristen (BGBl.
Nr. 254/1983) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
hat Luxemburg gemäß Artikel 11 des Übereinkommens
die gesetzlichen Feiertage sowie die
Tage, die im Sinne des Artikels 5 des Übereinkommens
wie solche behandelt werden, wie folgt notifiziert
a) 1. Jänner (Neujahr)
Ostermontag
1. Mai (Tag der Arbeit)
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
23. Juni (Nationalfeiertag)
Mariä Himmelfahrt
1. November (Allerheiligen)
25. Dezember (Weihnachtsfest)
26. Dezember (Zweiter Weihnachtstag)
b) fällt einer der angeführten Feiertage auf
einen Sonntag, wird er auf einen Ersatzfeiertag
verschoben. Im Laufe eines Jahres können
höchstens zwei Feiertage ersetzt werden,
mit Ausnahme des Nationalfeiertages, der
auf den 24. Juni verschoben wird, wenn der
23. Juni ein Sonntag ist.
c) Für die Anwendung des Artikels 5 des Übereinkommens
wird der Samstag als gesetzlicher
Feiertag behandelt.
Darüber hinaus hat Luxemburg die folgende
Erklärung abgegeben
„Wenn die nominelle Dauer der unter Artikel 1
des Übereinkommens fallenden gesetzlichen bzw.
verordnungsmäßigen Fristen, die derzeit als freie
Tage gelten, weniger als 10 Tage beträgt, werden
diese um einen Tag verlängert."
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel
8 Absatz 3 für Luxemburg am 11. Jänner 1985
in Kraft.