65. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 401/1974 und
des Beschlusses des Internationalen Kaffeerates
vom 3. Oktober 1980, in Verbindung mit den
Regeln für die Anwendung eines Systems von
Ursprungszeugnissen, wenn Quoten in Kraft sind,
BGBl. Nr. 361/1979, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 20. Oktober
1980, BGBl. Nr. 466, über die Ursprungszeugnispflicht
bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee
wird wie folgt geändert
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert
Nach „Peru 30" wird „Philippinen 123" und
nach „Zentralafrikanische Republik 20" wird
„Zimbabwe 39" eingefügt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 15. Feber 1981 in
Kraft.