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65_1981 AT

65. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 65. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 401/1974 und

des Beschlusses des Internationalen Kaffeerates

vom 3. Oktober 1980, in Verbindung mit den

Regeln für die Anwendung eines Systems von

Ursprungszeugnissen, wenn Quoten in Kraft sind,

BGBl. Nr. 361/1979, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 20. Oktober

1980, BGBl. Nr. 466, über die Ursprungszeugnispflicht

bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

wird wie folgt geändert

Die Anlage 1 wird wie folgt geändert

Nach „Peru 30" wird „Philippinen 123" und

nach „Zentralafrikanische Republik 20" wird

„Zimbabwe 39" eingefügt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 15. Feber 1981 in

Kraft.

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