65. Bundesgesetz: Wertpapier-Emissionsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Ausgabe von Schuldverschreibungen,
die auf Geld lauten, bedarf der schriftlichen
Bewilligung des Bundesministers für Finanzen,
wenn es sich um
1. auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen
einschließlich Teilschuldverschreibungen
oder
2. auf Order lautende kaufmännische Verpflichtungsscheine
(§ 363 HGB) über Teile einer
Gesamtemission handelt.
(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind
sinngemäß anzuwenden, wenn
1.dic Schuldverschreibungen durch Sammelurkunden
(Zwischensammelurkunden) vertreten
werden oder
2. die Forderungen aus einer Emission nur verbucht
werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Ausgabe
von Schuldverschreibungen durch Inländer im
Ausland anzuwenden.
(4) Rechtsgeschäfte gemäß Abs. 1, 2 und 3 sind
auch ohne Bewilligung nach diesem Bundesgesetz
rechtswirksam.
§ 2. Eine Bewilligung nach § 1 ist für die
Ausgabe von Kassenscheinen durch die Oesterreichische
Nationalbank (§ 55 des Nationalbankgesetzes
1955, BGBl. Nr. 184) nicht erforderlich.
§ 3. (1) Eine Bewilligung zur Ausgabe von
Schuldverschreibungen ist zu erteilen, wenn hie-
durch weder die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes
noch sonstige volkswirtschaftliche Interessen
gefährdet werden; sie kann mit entsprechenden
Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(2) Bewilligungen nach § 1 dürfen nur folgenden
Emittenten erteilt werden
1. Kreditunternehmungen, die nach dem Kreditwesengesetz
1979, BGBl. Nr. 63, zur Ausgabe
von Schuldverschreibungen nach § 1 berechtigt
sind;
2. juristischen Personen, die ihre Kapitalmarktfähigkeit
durch Darlegung ihrer rechtlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft machen.
§ 4. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung
hat insbesondere Angaben über die wesentlichen
Bedingungen der auszugebenden Schuldverschreibungen,
über den Verwendungszweck
ihres Erlöses und über die bereits umlaufenden
gleichartigen Schuldverschreibungen des Antragstellers
zu enthalten.
(2) Dem Antrag eines Emittenten auf Bewilligung
der Ausgabe von Teilschuldverschreibungen,
die im Inland zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt
werden sollen, ist ein Prospektentwurf anzuschließen,
der insbesondere folgende Angaben zu
enthalten hat
1. Name und Sitz des Emittenten,
2. eine Darstellung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse,
3. die wesentlichen Bedingungen der Schuldverschreibungen,
insbesondere deren Nominalverzinsung,
Stückelung, Ausstattung und
den Tilgungsplan,
4. die Zahl- und Einreichstellen,
5. bei Unternehmern nach § 3 Abs. 2 Z. 2
auch das Grund- bzw. Stammkapital, die
Mitglieder eines allfälligen Aufsichtsrates und
Vorstandes und die letzten drei geprüften
Jahresbilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung
samt Erläuterungen hiezu (Auszug
aus dem Geschäftsbericht). Sollte das Unternehmen
seit weniger als drei Jahren bestehen,
so sind alle Bilanzen samt den entsprechenden
Anlagen seit der Gründung
vorzulegen.
§ 5. (1) Zur Beratung des Bundesministers für
Finanzen über die Aufnahmefähigkeit des Kapitalmarktes
ist ein Kapitalmarktausschuß zu bilden.
In diesen sind zu entsenden
1. je ein Vertreter von vier Mitgliedern des
Fachverbandes der Banken und Bankiers,
2. je ein Vertreter zweier Mitglieder des Fachverbandes
der Sparkassen,
3. je ein Vertreter des Zentralinstitutes der
Sparkassen, des Zentralinstitutes der Kreditgenossenschaften
nach dem System Raiffeisen
und des Zentralinstitutes der Kreditgenossenschaften
nach dem System Schultze-Delitsch,
4. ein Vertreter der Pfandbriefstelle der österreichischen
Landes-Hypothekenbanken und
5. ein Vertreter der Österreichischen Postsparkasse.
(2) Die Tätigkeit im Kapitalmarktausschuß ist
ein unbesoldetes Ehrenamt.
§ 6. (1) Der Kapitalmarktausschuß hat einen
Vorsitzenden (Stellvertreter) für die Dauer von
zwei Jahren zu wählen; die Wiederwahl ist zulässig.
Der Kapitalmarktausschuß hat sich eine
Geschäftsordnung zu geben; er kann Unterausschüsse
für einzelne Arten von Schuldverschreibungen
bilden.
(2) Der Kapitalmarktausschuß entscheidet mit
einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die
in der Minderheit verbliebenen Mitglieder können
begründete Minderheitsvoten abgeben, die
dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis
zu bringen sind. Der Kapitalmarktausschuß ist
beschlußfähig, wenn mindestens acht Mitglieder
anwesend sind.
(3) Der Kapitalmarktausschuß hat zu seinen
Beratungen Vertreter des Bundesministeriums für
Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank
einzuladen. Die Zuziehung von Sachverständigen
ist zulässig.
§ 7. (1) Der Kapitalmarktausschuß hat dem
Bundesminister für Finanzen bis Ende November
eines jeden Jahres eine Vorschau für das kommende
Kalenderjahr vorzulegen, die insbesondere
zu enthalten hat
1. eine Darlegung der Entwicklungstendenzen
des Geld- und Kapitalmarktes, insbesondere
seiner Aufnahmefähigkeit für die einzelnen
Arten von Schuldverschreibungen, getrennt
nach Teilmärkten und Emittenten;
2. Vorschläge für die zeitliche Reihung der Ausgaben
von Teilschuldverschreibungen.
(2) Die Vorschau nach Abs. 1 ist vierteljährlich
der Entwicklung anzupassen und nachzuführen.
(3) Der Kapitalmarktausschuß hat dem Bundesminister
für Finanzen über Aufforderung Stellungnahmen
zu Einzelfragen zu übermitteln. Für
die Stellungnahme ist eine angemessene Frist zu
setzen.
§ 8. (1) Wer der Vorschrift des § 1 zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und
wird mit einer Geldstrafe bis zu 5 v. H. des
Gesamtnennbetrages der ohne Bewilligung ausgegebenen
Schuldverschreibungen, mindestens aber
50000 S, im Nichteinbringungsfall mit einer Freiheitsstrafe
bis zu vier Monaten bestraft.
(2) Die Zuwiderhandlung ist auch zu bestrafen,
wenn sie im Ausland begangen wurde. Für die
Strafbemessung bei Fremdwährungsbeträgen sind
die am Ausgabetag jeweils geltenden Tageskurse
(Devisengeldkurse) maßgeblich.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der
Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft
1. das Bundesgesetz vom 15. Juli 1924, BGBl.
Nr. 251, über die Ausgabe von Schuldverschreibungen
(Obligationen);
2. die Verordnung über den Kapitalverkehr
vom 12. Juni 1941, DRGBl. I S. 328;
3. die Erste Verordnung zur Durchführung der
Verordnung über den Kapitalverkehr vom
9. August 1941, DRGBl. I S. 515.
(3) Abweichend von der Bestimmung des Abs. 1
hat der Kapitalmarktausschuß seine Tätigkeit
über Einladung des Bundesministers für Finanzen
bereits ab dem 1. September 1978 aufzunehmen.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.