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65. Bundesgesetz: Wertpapier-Emissionsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 65. Bundesgesetz: Wertpapier-Emissionsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Ausgabe von Schuldverschreibungen,

die auf Geld lauten, bedarf der schriftlichen

Bewilligung des Bundesministers für Finanzen,

wenn es sich um

1. auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen

einschließlich Teilschuldverschreibungen

oder

2. auf Order lautende kaufmännische Verpflichtungsscheine

(§ 363 HGB) über Teile einer

Gesamtemission handelt.

(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind

sinngemäß anzuwenden, wenn

1.dic Schuldverschreibungen durch Sammelurkunden

(Zwischensammelurkunden) vertreten

werden oder

2. die Forderungen aus einer Emission nur verbucht

werden.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Ausgabe

von Schuldverschreibungen durch Inländer im

Ausland anzuwenden.

(4) Rechtsgeschäfte gemäß Abs. 1, 2 und 3 sind

auch ohne Bewilligung nach diesem Bundesgesetz

rechtswirksam.

§ 2. Eine Bewilligung nach § 1 ist für die

Ausgabe von Kassenscheinen durch die Oesterreichische

Nationalbank (§ 55 des Nationalbankgesetzes

1955, BGBl. Nr. 184) nicht erforderlich.

§ 3. (1) Eine Bewilligung zur Ausgabe von

Schuldverschreibungen ist zu erteilen, wenn hie-

durch weder die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes

noch sonstige volkswirtschaftliche Interessen

gefährdet werden; sie kann mit entsprechenden

Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(2) Bewilligungen nach § 1 dürfen nur folgenden

Emittenten erteilt werden

1. Kreditunternehmungen, die nach dem Kreditwesengesetz

1979, BGBl. Nr. 63, zur Ausgabe

von Schuldverschreibungen nach § 1 berechtigt

sind;

2. juristischen Personen, die ihre Kapitalmarktfähigkeit

durch Darlegung ihrer rechtlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft machen.

§ 4. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung

hat insbesondere Angaben über die wesentlichen

Bedingungen der auszugebenden Schuldverschreibungen,

über den Verwendungszweck

ihres Erlöses und über die bereits umlaufenden

gleichartigen Schuldverschreibungen des Antragstellers

zu enthalten.

(2) Dem Antrag eines Emittenten auf Bewilligung

der Ausgabe von Teilschuldverschreibungen,

die im Inland zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt

werden sollen, ist ein Prospektentwurf anzuschließen,

der insbesondere folgende Angaben zu

enthalten hat

1. Name und Sitz des Emittenten,

2. eine Darstellung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse,

3. die wesentlichen Bedingungen der Schuldverschreibungen,

insbesondere deren Nominalverzinsung,

Stückelung, Ausstattung und

den Tilgungsplan,

4. die Zahl- und Einreichstellen,

5. bei Unternehmern nach § 3 Abs. 2 Z. 2

auch das Grund- bzw. Stammkapital, die

Mitglieder eines allfälligen Aufsichtsrates und

Vorstandes und die letzten drei geprüften

Jahresbilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung

samt Erläuterungen hiezu (Auszug

aus dem Geschäftsbericht). Sollte das Unternehmen

seit weniger als drei Jahren bestehen,

so sind alle Bilanzen samt den entsprechenden

Anlagen seit der Gründung

vorzulegen.

§ 5. (1) Zur Beratung des Bundesministers für

Finanzen über die Aufnahmefähigkeit des Kapitalmarktes

ist ein Kapitalmarktausschuß zu bilden.

In diesen sind zu entsenden

1. je ein Vertreter von vier Mitgliedern des

Fachverbandes der Banken und Bankiers,

2. je ein Vertreter zweier Mitglieder des Fachverbandes

der Sparkassen,

3. je ein Vertreter des Zentralinstitutes der

Sparkassen, des Zentralinstitutes der Kreditgenossenschaften

nach dem System Raiffeisen

und des Zentralinstitutes der Kreditgenossenschaften

nach dem System Schultze-Delitsch,

4. ein Vertreter der Pfandbriefstelle der österreichischen

Landes-Hypothekenbanken und

5. ein Vertreter der Österreichischen Postsparkasse.

(2) Die Tätigkeit im Kapitalmarktausschuß ist

ein unbesoldetes Ehrenamt.

§ 6. (1) Der Kapitalmarktausschuß hat einen

Vorsitzenden (Stellvertreter) für die Dauer von

zwei Jahren zu wählen; die Wiederwahl ist zulässig.

Der Kapitalmarktausschuß hat sich eine

Geschäftsordnung zu geben; er kann Unterausschüsse

für einzelne Arten von Schuldverschreibungen

bilden.

(2) Der Kapitalmarktausschuß entscheidet mit

einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt

die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die

in der Minderheit verbliebenen Mitglieder können

begründete Minderheitsvoten abgeben, die

dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis

zu bringen sind. Der Kapitalmarktausschuß ist

beschlußfähig, wenn mindestens acht Mitglieder

anwesend sind.

(3) Der Kapitalmarktausschuß hat zu seinen

Beratungen Vertreter des Bundesministeriums für

Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank

einzuladen. Die Zuziehung von Sachverständigen

ist zulässig.

§ 7. (1) Der Kapitalmarktausschuß hat dem

Bundesminister für Finanzen bis Ende November

eines jeden Jahres eine Vorschau für das kommende

Kalenderjahr vorzulegen, die insbesondere

zu enthalten hat

1. eine Darlegung der Entwicklungstendenzen

des Geld- und Kapitalmarktes, insbesondere

seiner Aufnahmefähigkeit für die einzelnen

Arten von Schuldverschreibungen, getrennt

nach Teilmärkten und Emittenten;

2. Vorschläge für die zeitliche Reihung der Ausgaben

von Teilschuldverschreibungen.

(2) Die Vorschau nach Abs. 1 ist vierteljährlich

der Entwicklung anzupassen und nachzuführen.

(3) Der Kapitalmarktausschuß hat dem Bundesminister

für Finanzen über Aufforderung Stellungnahmen

zu Einzelfragen zu übermitteln. Für

die Stellungnahme ist eine angemessene Frist zu

setzen.

§ 8. (1) Wer der Vorschrift des § 1 zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und

wird mit einer Geldstrafe bis zu 5 v. H. des

Gesamtnennbetrages der ohne Bewilligung ausgegebenen

Schuldverschreibungen, mindestens aber

50000 S, im Nichteinbringungsfall mit einer Freiheitsstrafe

bis zu vier Monaten bestraft.

(2) Die Zuwiderhandlung ist auch zu bestrafen,

wenn sie im Ausland begangen wurde. Für die

Strafbemessung bei Fremdwährungsbeträgen sind

die am Ausgabetag jeweils geltenden Tageskurse

(Devisengeldkurse) maßgeblich.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der

Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

1. das Bundesgesetz vom 15. Juli 1924, BGBl.

Nr. 251, über die Ausgabe von Schuldverschreibungen

(Obligationen);

2. die Verordnung über den Kapitalverkehr

vom 12. Juni 1941, DRGBl. I S. 328;

3. die Erste Verordnung zur Durchführung der

Verordnung über den Kapitalverkehr vom

9. August 1941, DRGBl. I S. 515.

(3) Abweichend von der Bestimmung des Abs. 1

hat der Kapitalmarktausschuß seine Tätigkeit

über Einladung des Bundesministers für Finanzen

bereits ab dem 1. September 1978 aufzunehmen.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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