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65_1978 AT

65. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß § 2 Abs. 7 lit. b des vorläufigen Organisationsstatutes der Arbeitermittelschule gesetzwidrig war

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 65. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß § 2 Abs. 7 lit. b des vorläufigen Organisationsstatutes der Arbeitermittelschule gesetzwidrig war

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß den

§§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird

kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem dem

Bundesministerium für Unterricht und Kunst am

21. Dezember 1977 zugestellten Erkenntnis vom

6. Dezember 1977, V 34/77-15, festgestellt, daß

§ 2 Abs. 7 lit. b des vorläufigen Organisationsstatutes

der Arbeitermittelschule (Erlaß des Bundesministers

für Unterricht vom 16. Dezember

1950, Zl. 13.394-IV/16/50), kundgemacht

im Verordnungsblatt für den Dienstbereich

des Bundesministeriums für Unterricht,

Jahrgang 1951, 1. Stück, Nr. 10, gesetzwidrig

war.

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