65. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 58 Doiber Straße im Bereich der Gemeinden Minihof-Liebau und Neuhaus am Klausenbach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 58
Doiber Straße wird im Bereich der Gemeinden
Minihof-Liebau und Neuhaus am Klausenbach
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse schließt
in Projekt-km 9,00 an das bereits ausgebaute
Teilstück „Minihof-Liebau—Tauka" an, führt
sodann in gestreckter Linienführung auf der
westlichen Talseite, durchschneidet anschließend
den anstehenden Höhenrücken im Einschnitt,
quert das darauffolgende Tal und endet an der
Staatsgrenze mit Jugoslawien bei Projekt-
km 11,991.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Burgenländischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden
Minihof-Liebau und Neuhaus am Klausenbach
aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 : 2000)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.