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65_1977 AT

65. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 58 Doiber Straße im Bereich der Gemeinden Minihof-Liebau und Neuhaus am Klausenbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 65. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 58 Doiber Straße im Bereich der Gemeinden Minihof-Liebau und Neuhaus am Klausenbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 58

Doiber Straße wird im Bereich der Gemeinden

Minihof-Liebau und Neuhaus am Klausenbach

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse schließt

in Projekt-km 9,00 an das bereits ausgebaute

Teilstück „Minihof-Liebau—Tauka" an, führt

sodann in gestreckter Linienführung auf der

westlichen Talseite, durchschneidet anschließend

den anstehenden Höhenrücken im Einschnitt,

quert das darauffolgende Tal und endet an der

Staatsgrenze mit Jugoslawien bei Projekt-

km 11,991.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Burgenländischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden

Minihof-Liebau und Neuhaus am Klausenbach

aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 : 2000)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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