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65_1976 AT

65. Bundesgesetz: Behördenzuständigkeit und Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Bodensee sowie Änderung des Schifffahrtspolizeigesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 65. Bundesgesetz: Behördenzuständigkeit und Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Bodensee sowie Änderung des Schifffahrtspolizeigesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Für die Vollziehung des Übereinkommens über

die Schiffahrt auf dem Bodensee samt Anlage

und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 632/1975, des

Vertrages über die Schiffahrt auf dem Alten

Rhein, BGBl. Nr. 633/1975, und der auf Grund

dieser Staatsverträge erlassenen Verordnungen ist

in erster Instanz die für den Bodensee zuständige

Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Artikel II

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist

mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen,

wer gegen die auf Grund des Abschnittes II des

Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem

Bodensee sowie des Abschnittes II des Vertrages

über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein erlassenen

Verordnungen verstößt.

Artikel III

Dem § 1 des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl.

Nr. 91/1971, ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

finden auf den Bodensee und auf den Alten

Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke

Rheineck-Gaissau keine Anwendung."

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1976

in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten alle früheren Rechtsvorschriften

über die Schiffahrt auf dem Bodensee außer

Kraft. Insbesondere treten außer Kraft

1. Die Verordnung betreffend die Erteilung

von Schiffspatenten an die den Bodensee

befahrenden Ruder-, Segel- und Dampfschiffe,

RGBl. Nr. 90/1884, in der Fassung

der Verordnung RGBl. Nr. 225/1899;

2. die Verordnung betreffend die Schiffahrt

auf dem Bodensee, RGBl. Nr. 213/1909,

in der Fassung der Verordnungen RGBl.

Nr. 163/1915, BGBl. Nr. 307/1927, 18/1928

und 41/1934;

3. die Verordnung betreffend die Erlangung

von Schifferpatenten zur Führung von

Fahrzeugen auf dem Bodensee, RGBl.

Nr. 164/1915, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 307/1927.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Verkehr, soweit Organen

des öffentlichen Sicherheitsdienstes schiffahrts-

polizeiliche Aufgaben obliegen, im Einvernehmen

mit dem Bundtesminister für Inneres, soweit

Organen der Zollwache schiffahrtspolizeiliche

Aufgaben obliegen, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen betraut.

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