65. Bundesgesetz: Behördenzuständigkeit und Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Bodensee sowie Änderung des Schifffahrtspolizeigesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Für die Vollziehung des Übereinkommens über
die Schiffahrt auf dem Bodensee samt Anlage
und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 632/1975, des
Vertrages über die Schiffahrt auf dem Alten
Rhein, BGBl. Nr. 633/1975, und der auf Grund
dieser Staatsverträge erlassenen Verordnungen ist
in erster Instanz die für den Bodensee zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Artikel II
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist
mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen,
wer gegen die auf Grund des Abschnittes II des
Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem
Bodensee sowie des Abschnittes II des Vertrages
über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein erlassenen
Verordnungen verstößt.
Artikel III
Dem § 1 des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl.
Nr. 91/1971, ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden auf den Bodensee und auf den Alten
Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke
Rheineck-Gaissau keine Anwendung."
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1976
in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten alle früheren Rechtsvorschriften
über die Schiffahrt auf dem Bodensee außer
Kraft. Insbesondere treten außer Kraft
1. Die Verordnung betreffend die Erteilung
von Schiffspatenten an die den Bodensee
befahrenden Ruder-, Segel- und Dampfschiffe,
RGBl. Nr. 90/1884, in der Fassung
der Verordnung RGBl. Nr. 225/1899;
2. die Verordnung betreffend die Schiffahrt
auf dem Bodensee, RGBl. Nr. 213/1909,
in der Fassung der Verordnungen RGBl.
Nr. 163/1915, BGBl. Nr. 307/1927, 18/1928
und 41/1934;
3. die Verordnung betreffend die Erlangung
von Schifferpatenten zur Führung von
Fahrzeugen auf dem Bodensee, RGBl.
Nr. 164/1915, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 307/1927.
Artikel V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Verkehr, soweit Organen
des öffentlichen Sicherheitsdienstes schiffahrts-
polizeiliche Aufgaben obliegen, im Einvernehmen
mit dem Bundtesminister für Inneres, soweit
Organen der Zollwache schiffahrtspolizeiliche
Aufgaben obliegen, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen betraut.