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65_1975 AT

65. Vereinbarung zwischen Österreich und der Schweiz über die Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 65. Vereinbarung zwischen Österreich und der Schweiz über die Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren

Der Bundesminister für Finanzen

der Republik Österreich

und

das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement

(Eidgenössische Steuerverwaltung)

haben, in Ausführung von Artikel 28 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und

der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen vom 30. Januar 1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 64/1975 (im folgenden

„Abkommen" genannt), folgendes vereinbart

I. TEIL

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Als im Abzugswege (an der Quelle) erhobene

Steuern, die nach Artikel 28 Absatz 1

des Abkommens zum vollen Satz erhoben werden

können, gelten derzeit

a) in Österreich: die Kapitalertragsteuer und

die von Lizenzgebühren im Abzugsweg

erhobene Einkommensteuer (Körperschaftsteuer);

b) in der Schweiz: die Verrechnungssteuer.

(2) Die Entlastung von den in Absatz 1 genannten

Steuern erfolgt in beiden Staaten im

Wege der Erstattung, bei Lizenzgebühren auch

durch Entlastung an der Quelle.

(3) Die Entlastung von den in beiden Staaten

nicht im Abzugswege (an der Quelle) erhobenen

Steuern von Zinsen wird im Veranlagungsverfahren

gewährt.

(4) Zu erstattende Steuerbeträge werden nicht

verzinst.

Artikel 2

Der Empfänger von Dividenden, Zinsen und

Lizenzgebühren, die in einem der beiden Staaten

einer der in Artikel 2 des Abkommens genannten

Steuer unterliegen, hat Anspruch auf Entlastung

von dieser Steuer, sofern er im Zeitpunkt der

Fälligkeit der Einkünfte im Sinne von Artikel 4

des Abkommens im anderen Staat ansässig ist,

ihm in diesem Zeitpunkt das Recht zur Nutzung

der den besteuerten Ertrag abwerfenden Kapitalanlagen

oder Rechte zusteht und er nicht gemäß

Artikel 28 Absätze 6 und 7 des Abkommens von

der Entlastung ausgeschlossen ist.

Artikel 3

(1) Soweit die Bestätigung, daß ein Steuerpflichtiger

in einem der beiden Staaten ansässig ist

(Art. 4 des Abkommens), nicht auf den in den

Artikeln 4 Absatz 1 und 9 Absatz 1 genannten

Formularen abzugeben ist, kann die nach dem

Abkommen zustehende Entlastung von der Beibringung

einer diesbezüglichen amtlichen Bestätigung

(Wohnsitzbescheinigung) abhängig gemacht

werden.

(2) Anträge auf Ausstellung einer Wohnsitzbescheinigung

sind in Österreich an das für die

Einkommen(Körperschafts)besteuerung zuständige

Finanzamt und in der Schweiz an die zuständige

kantonale Steuerverwaltung zu richten.

(3) Die Artikel 5 Absatz 1 und 10 Satz 1 finden

sinngemäß Anwendung.

II. TEIL

Erstattung der österreichischen

Kapitalertragsteuer

Artikel 4

(1) Der in der Schweiz ansässige Ertragsgläubiger

hat die Erstattung der österreichischen

Kapitalertragsteuer unter Verwendung des Formulars

schriftlich zu beantragen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren

nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die

Dividenden oder Zinsen fällig geworden sind

(Art. 28 Abs. 3 des Abkommens), bei der zuständigen

kantonalen Steuerverwaltung in dreifacher

Ausfertigung einzureichen.

(3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres

mehrere Erstattungsansprüche, so sind sie möglichst

zusammen in einem Antrag gehend zu

machen. Ansprüche aus drei Jahren können in

einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit

jedoch die in Österreich wohnhaften Ertragschuldner

nicht vom gleichen Finanzamt zur

Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte

Anträge einzureichen.

(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug

der Einkünfte beizulegen. Wird der Antrag durch

einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch eine

Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Art. 2)

beizulegen.

Artikel 5

Die zuständige kantonale Steuerverwaltung

prüft, ob die in Artikel 2 angegebenen Voraussetzungen

erfüllt sind und stellt nötigenfalls ergänzende

Erhebungen an. Sind diese Voraussetzungen

erfüllt, so bestätigt sie dies auf der

ersten und dritten Ausfertigung, die sie der Eidgenössischen

Steuerverwaltung zustellt. Diese ist

befugt, weitere Erhebungen anzuordnen oder

selbst vorzunehmen. Aufgrund der Bestätigung

der kantonalen Steuerverwaltung bestätigt sie auf

der ersten Ausfertigung die Erstattungsberechtigung

und sendet diese Ausfertigung dem Bundesministerium

für Finanzen zu.

Artikel 6

(1) Das Bundesministerium für Finanzen übermittele

den Antrag an das hierüber zur Entscheidung

zuständige Finanzamt, das ist das Finanzamt,

das für die Körperschaftsteuerveranlagung des

Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist.

(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für

Körperschaften prüft den Antrag auf seine Berechtigung

und seine Richtigkeit. Notwendige ergänzende

Auskünfte und Beweismittel holt es

direkt beim Antragsteller ein. Es entscheidet über

die Durchführung der Erstattung.

(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für

Körperschaften eröffnet dem Antragsteller seine

Entscheidung schriftlich und überweist den geschuldeten

Erstattungsbetrag unter Beachtung allfälliger

Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr

an die im Antrag angegebene

Adresse.

(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,

so wird die Entscheidung mit einer Begründung

und einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.

(5) Gegen die Entscheidung des Finanzamtes für

Körperschaften kann innerhalb eines Monats nach

der Zustellung das Rechtsmittel der Berufung ergriffen

werden.

Artikel 7

Die österreichischen Behörden und der österreichische

Verwaltungsgerichtshof darf zur Entgegennahme

von Anträgen, Rechtsmitteln und

sonstigen Korrespondenzen in einer anderen als

der deutschen Sprache nicht verpflichtet.

III. Teil

Entlastung von der österreichischen

Abzugssteuer von Lizenzgebühren

Artikel 8

(1) Der in der Schweiz ansässige Empfänger der

Lizenzgebühren hat die Herabsetzung der österreichischen

Abzugssteuer auf 5 vom Hundert

schriftlich unter Vorlage einer Wohnsitzbescheinigung

(Art. 3) bei dem Finanzamt zu beantragen,

an das der österreichische Schuldner der

Lizenzgebühren die Steuer abzuführen hat.

(2) Der Antrag auf künftige Auszahlung unter

Abzug der auf 5 vom Hundert begrenzten Abzugssteuer

kann auch vom Schuldner der Lizenzgebühren

gestellt werden.

(3) Ist die österreichische Abzugssteuer zu einem

5 vom Hundert übersteigenden Satz abgezogen

worden, so kann innerhalb von 3 Jahren nach

Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Lizenzgebühren

fällig geworden sind (Art. 28 Abs. 3 des

Abkommens), die Erstattung der zuviel erhobenen

Steuer beantragt werden.

(4) Die Artikel 4 Absatz 4, 6 Absätze 2 bis S

und 7 finden sinngemäß Anwendung.

IV. TEIL

Erstattung der schweizerischen

Verrechnungssteller

Artikel 9

(1) Der in Österreich ansässige Einkommensempfänger

hat die Erstattung der schweizerischen

Quellensteuer unter Verwendung des Formulars

schriftlich zu beantragen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren

nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden

oder Zinsen fällig geworden sind (Art. 28

Abs. 3 des Abkommens), bei dem zuständigen

österreichischen Finanzamt in dreifacher Ausfertigung

einzureichen.

(3) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres

mehrere Erstattungsansprüche, so sind sie mög-

lichst zusammen in einem Antrag geltend zu

machen. Ansprüche aus drei Jahren können in

einem Antrag zusammengefaßt werden.

(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug

der Einkünfte beizulegen. Wird der Antrag durch

einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch eine

Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Art. 2) beizulegen.

Artikel 10

Das zuständige österreichische Finanzamt prüft,

ob die in Artikel 2 angegebenen Voraussetzungen

erfüllt sind und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen

an. Sind diese Voraussetzungen erfüllt,

so bestätigt das zuständige österreichische Finanzamt

dies auf der ersten und dritten Ausfertigung,

die sie dem Bundesministerium für Finanzen zustellt.

Aul der dritten Ausfertigung bestätigt das

Bundesministerium für Finanzen, gestützt auf die

Bestätigung des zuständigen Finanzamtes, die Erstattungsberechtigung,

und sendet diese Ausfertigung

der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu.

Artikel 11

(1) Die Eidgenössische Steuerverwaltung prüft

den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit.

Notwendige ergänzende Auskünfte und

Beweismittel holt sie direkt beim Antragsteller

oder gegebenenfalls beim Bundesministerium für

Finanzen ein. Sie entscheidet über die Durchführung

der Erstattung.

(2) Die Eidgenössische Steuerverwaltung eröffnet

dem Antragsteller ihren Entscheid schriftlich

und überweist den geschuldeten Erstattungsbetrag

unter Beachtung allfälliger Vorschriften über den

gebundenen Zahlungsverkehr an die im Antrag

angegebene Adresse.

(3) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,

so wird die Entscheidung mit einer Begründung

und einer Rechtsmittelbelehrung durch

eingeschriebenen Brief eröffnet.

(4) Gegen den Entscheid der Eidgenössischen

Steuerverwaltung kann bei dieser innert 30 Tagen

seit der Zustellung Einsprache erhoben werden.

Gegen den Einspracheentscheid der Eidgenössischen

Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen seit

der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht

in Lausanne Verwaltungsgerichtsbeschwerde

erhoben werden.

Artikel 12

(1) Die Eidgenössische Steuerverwaltung nimmt

Korrespondenzen und Einsprachen von in Österreich

ansässigen Antragstellern in einer der

schweizerischen Nationalsprachen (Deutsch, Französisch,

Italienisch, Rätoromanisch) und auch in

englischer Sprache entgegen.

(2) Verwaltungsgerichtsbeschwerden an das

Schweizerische Bundesgericht in Lausanne sollen

in einer der schweizerischen Nationalsprachen abgefaßt

oder von einer Übersetzung in einer dieser

Sprachen begleitet sein.

Artikel 13

Das Verfahren nach Artikel 9 bis 12 findet

keine Anwendung auf die Erstattung der schweizerischen

Quellensteuer, die die in Österreich ansässigen

Personen schon nach der schweizerischen

Bundesgesetzgebung beanspruchen können.

V.TEIL

Schlußbestimmungen

Artikel 14

(1) Diese Vereinbarung tritt 60 Tage nach ihrer

Unterzeichnung in Kraft und ihre Bestimmungen

sind auf jene Besteuerungsfälle anzuwenden, hinsichtlich

derer das Abkommen vom 30. Januar

1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und der Republik Österreich zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

wirksam ist. Auf diese Besteuerungsfälle findet die

Vereinbarung vom 8. April 1954 zwischen der

Schweiz und Österreich über die Durchführung

der Rückerstattung der im Abzugsweg an der

Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus

beweglichem Kapitalvermögen in der Fassung des

Briefwechsels vom 14./29. Dezember 1966 Kundgemacht in BGBl. Nr. 355/1967 keine

Anwendung mehr.

(2) Die Vereinbarung kann von jedem der beiden

vertragschließenden Teile mindestens sechs

Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt

werden; sie erlischt im Fall einer solchen

Kündigung mit dem Ablauf des Kalenderjahres.

Begehren um Entlastung von Quellensteuern, die

vor dem letztgenannten Zeitpunkt eingereicht

worden sind, sind indessen noch nach dem in der

vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren

zu erledigen. Sobald eine Kündigung erfolgt

ist, sind unverzüglich Verhandlungen über den

Abschluß einer neuen Vereinbarung aufzunehmen.

Geschehen in zweifacher Urschrift.

Wien, den 6. Dezember 1974

Für den Bundesminister für Finanzen

der Republik Österreich

Dr. Alfred Twaroch

Bern, den 5. Dezember 1974

Für die Eidgenössische Steuerverwaltung

K. Locher

Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 14 am 4. Feber 1975 in Kraft.

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