65. Vereinbarung zwischen Österreich und der Schweiz über die Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundesminister für Finanzen
der Republik Österreich
und
das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement
(Eidgenössische Steuerverwaltung)
haben, in Ausführung von Artikel 28 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen vom 30. Januar 1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 64/1975 (im folgenden
„Abkommen" genannt), folgendes vereinbart
I. TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) Als im Abzugswege (an der Quelle) erhobene
Steuern, die nach Artikel 28 Absatz 1
des Abkommens zum vollen Satz erhoben werden
können, gelten derzeit
a) in Österreich: die Kapitalertragsteuer und
die von Lizenzgebühren im Abzugsweg
erhobene Einkommensteuer (Körperschaftsteuer);
b) in der Schweiz: die Verrechnungssteuer.
(2) Die Entlastung von den in Absatz 1 genannten
Steuern erfolgt in beiden Staaten im
Wege der Erstattung, bei Lizenzgebühren auch
durch Entlastung an der Quelle.
(3) Die Entlastung von den in beiden Staaten
nicht im Abzugswege (an der Quelle) erhobenen
Steuern von Zinsen wird im Veranlagungsverfahren
gewährt.
(4) Zu erstattende Steuerbeträge werden nicht
verzinst.
Artikel 2
Der Empfänger von Dividenden, Zinsen und
Lizenzgebühren, die in einem der beiden Staaten
einer der in Artikel 2 des Abkommens genannten
Steuer unterliegen, hat Anspruch auf Entlastung
von dieser Steuer, sofern er im Zeitpunkt der
Fälligkeit der Einkünfte im Sinne von Artikel 4
des Abkommens im anderen Staat ansässig ist,
ihm in diesem Zeitpunkt das Recht zur Nutzung
der den besteuerten Ertrag abwerfenden Kapitalanlagen
oder Rechte zusteht und er nicht gemäß
Artikel 28 Absätze 6 und 7 des Abkommens von
der Entlastung ausgeschlossen ist.
Artikel 3
(1) Soweit die Bestätigung, daß ein Steuerpflichtiger
in einem der beiden Staaten ansässig ist
(Art. 4 des Abkommens), nicht auf den in den
Artikeln 4 Absatz 1 und 9 Absatz 1 genannten
Formularen abzugeben ist, kann die nach dem
Abkommen zustehende Entlastung von der Beibringung
einer diesbezüglichen amtlichen Bestätigung
(Wohnsitzbescheinigung) abhängig gemacht
werden.
(2) Anträge auf Ausstellung einer Wohnsitzbescheinigung
sind in Österreich an das für die
Einkommen(Körperschafts)besteuerung zuständige
Finanzamt und in der Schweiz an die zuständige
kantonale Steuerverwaltung zu richten.
(3) Die Artikel 5 Absatz 1 und 10 Satz 1 finden
sinngemäß Anwendung.
II. TEIL
Erstattung der österreichischen
Kapitalertragsteuer
Artikel 4
(1) Der in der Schweiz ansässige Ertragsgläubiger
hat die Erstattung der österreichischen
Kapitalertragsteuer unter Verwendung des Formulars
schriftlich zu beantragen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Dividenden oder Zinsen fällig geworden sind
(Art. 28 Abs. 3 des Abkommens), bei der zuständigen
kantonalen Steuerverwaltung in dreifacher
Ausfertigung einzureichen.
(3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres
mehrere Erstattungsansprüche, so sind sie möglichst
zusammen in einem Antrag gehend zu
machen. Ansprüche aus drei Jahren können in
einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit
jedoch die in Österreich wohnhaften Ertragschuldner
nicht vom gleichen Finanzamt zur
Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte
Anträge einzureichen.
(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug
der Einkünfte beizulegen. Wird der Antrag durch
einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch eine
Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Art. 2)
beizulegen.
Artikel 5
Die zuständige kantonale Steuerverwaltung
prüft, ob die in Artikel 2 angegebenen Voraussetzungen
erfüllt sind und stellt nötigenfalls ergänzende
Erhebungen an. Sind diese Voraussetzungen
erfüllt, so bestätigt sie dies auf der
ersten und dritten Ausfertigung, die sie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung zustellt. Diese ist
befugt, weitere Erhebungen anzuordnen oder
selbst vorzunehmen. Aufgrund der Bestätigung
der kantonalen Steuerverwaltung bestätigt sie auf
der ersten Ausfertigung die Erstattungsberechtigung
und sendet diese Ausfertigung dem Bundesministerium
für Finanzen zu.
Artikel 6
(1) Das Bundesministerium für Finanzen übermittele
den Antrag an das hierüber zur Entscheidung
zuständige Finanzamt, das ist das Finanzamt,
das für die Körperschaftsteuerveranlagung des
Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für
Körperschaften prüft den Antrag auf seine Berechtigung
und seine Richtigkeit. Notwendige ergänzende
Auskünfte und Beweismittel holt es
direkt beim Antragsteller ein. Es entscheidet über
die Durchführung der Erstattung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für
Körperschaften eröffnet dem Antragsteller seine
Entscheidung schriftlich und überweist den geschuldeten
Erstattungsbetrag unter Beachtung allfälliger
Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr
an die im Antrag angegebene
Adresse.
(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,
so wird die Entscheidung mit einer Begründung
und einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.
(5) Gegen die Entscheidung des Finanzamtes für
Körperschaften kann innerhalb eines Monats nach
der Zustellung das Rechtsmittel der Berufung ergriffen
werden.
Artikel 7
Die österreichischen Behörden und der österreichische
Verwaltungsgerichtshof darf zur Entgegennahme
von Anträgen, Rechtsmitteln und
sonstigen Korrespondenzen in einer anderen als
der deutschen Sprache nicht verpflichtet.
III. Teil
Entlastung von der österreichischen
Abzugssteuer von Lizenzgebühren
Artikel 8
(1) Der in der Schweiz ansässige Empfänger der
Lizenzgebühren hat die Herabsetzung der österreichischen
Abzugssteuer auf 5 vom Hundert
schriftlich unter Vorlage einer Wohnsitzbescheinigung
(Art. 3) bei dem Finanzamt zu beantragen,
an das der österreichische Schuldner der
Lizenzgebühren die Steuer abzuführen hat.
(2) Der Antrag auf künftige Auszahlung unter
Abzug der auf 5 vom Hundert begrenzten Abzugssteuer
kann auch vom Schuldner der Lizenzgebühren
gestellt werden.
(3) Ist die österreichische Abzugssteuer zu einem
5 vom Hundert übersteigenden Satz abgezogen
worden, so kann innerhalb von 3 Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Lizenzgebühren
fällig geworden sind (Art. 28 Abs. 3 des
Abkommens), die Erstattung der zuviel erhobenen
Steuer beantragt werden.
(4) Die Artikel 4 Absatz 4, 6 Absätze 2 bis S
und 7 finden sinngemäß Anwendung.
IV. TEIL
Erstattung der schweizerischen
Verrechnungssteller
Artikel 9
(1) Der in Österreich ansässige Einkommensempfänger
hat die Erstattung der schweizerischen
Quellensteuer unter Verwendung des Formulars
schriftlich zu beantragen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden
oder Zinsen fällig geworden sind (Art. 28
Abs. 3 des Abkommens), bei dem zuständigen
österreichischen Finanzamt in dreifacher Ausfertigung
einzureichen.
(3) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres
mehrere Erstattungsansprüche, so sind sie mög-
lichst zusammen in einem Antrag geltend zu
machen. Ansprüche aus drei Jahren können in
einem Antrag zusammengefaßt werden.
(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug
der Einkünfte beizulegen. Wird der Antrag durch
einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch eine
Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Art. 2) beizulegen.
Artikel 10
Das zuständige österreichische Finanzamt prüft,
ob die in Artikel 2 angegebenen Voraussetzungen
erfüllt sind und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen
an. Sind diese Voraussetzungen erfüllt,
so bestätigt das zuständige österreichische Finanzamt
dies auf der ersten und dritten Ausfertigung,
die sie dem Bundesministerium für Finanzen zustellt.
Aul der dritten Ausfertigung bestätigt das
Bundesministerium für Finanzen, gestützt auf die
Bestätigung des zuständigen Finanzamtes, die Erstattungsberechtigung,
und sendet diese Ausfertigung
der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu.
Artikel 11
(1) Die Eidgenössische Steuerverwaltung prüft
den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit.
Notwendige ergänzende Auskünfte und
Beweismittel holt sie direkt beim Antragsteller
oder gegebenenfalls beim Bundesministerium für
Finanzen ein. Sie entscheidet über die Durchführung
der Erstattung.
(2) Die Eidgenössische Steuerverwaltung eröffnet
dem Antragsteller ihren Entscheid schriftlich
und überweist den geschuldeten Erstattungsbetrag
unter Beachtung allfälliger Vorschriften über den
gebundenen Zahlungsverkehr an die im Antrag
angegebene Adresse.
(3) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,
so wird die Entscheidung mit einer Begründung
und einer Rechtsmittelbelehrung durch
eingeschriebenen Brief eröffnet.
(4) Gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Steuerverwaltung kann bei dieser innert 30 Tagen
seit der Zustellung Einsprache erhoben werden.
Gegen den Einspracheentscheid der Eidgenössischen
Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen seit
der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht
in Lausanne Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhoben werden.
Artikel 12
(1) Die Eidgenössische Steuerverwaltung nimmt
Korrespondenzen und Einsprachen von in Österreich
ansässigen Antragstellern in einer der
schweizerischen Nationalsprachen (Deutsch, Französisch,
Italienisch, Rätoromanisch) und auch in
englischer Sprache entgegen.
(2) Verwaltungsgerichtsbeschwerden an das
Schweizerische Bundesgericht in Lausanne sollen
in einer der schweizerischen Nationalsprachen abgefaßt
oder von einer Übersetzung in einer dieser
Sprachen begleitet sein.
Artikel 13
Das Verfahren nach Artikel 9 bis 12 findet
keine Anwendung auf die Erstattung der schweizerischen
Quellensteuer, die die in Österreich ansässigen
Personen schon nach der schweizerischen
Bundesgesetzgebung beanspruchen können.
V.TEIL
Schlußbestimmungen
Artikel 14
(1) Diese Vereinbarung tritt 60 Tage nach ihrer
Unterzeichnung in Kraft und ihre Bestimmungen
sind auf jene Besteuerungsfälle anzuwenden, hinsichtlich
derer das Abkommen vom 30. Januar
1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Österreich zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
wirksam ist. Auf diese Besteuerungsfälle findet die
Vereinbarung vom 8. April 1954 zwischen der
Schweiz und Österreich über die Durchführung
der Rückerstattung der im Abzugsweg an der
Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus
beweglichem Kapitalvermögen in der Fassung des
Briefwechsels vom 14./29. Dezember 1966 Kundgemacht in BGBl. Nr. 355/1967 keine
Anwendung mehr.
(2) Die Vereinbarung kann von jedem der beiden
vertragschließenden Teile mindestens sechs
Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt
werden; sie erlischt im Fall einer solchen
Kündigung mit dem Ablauf des Kalenderjahres.
Begehren um Entlastung von Quellensteuern, die
vor dem letztgenannten Zeitpunkt eingereicht
worden sind, sind indessen noch nach dem in der
vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren
zu erledigen. Sobald eine Kündigung erfolgt
ist, sind unverzüglich Verhandlungen über den
Abschluß einer neuen Vereinbarung aufzunehmen.
Geschehen in zweifacher Urschrift.
Wien, den 6. Dezember 1974
Für den Bundesminister für Finanzen
der Republik Österreich
Dr. Alfred Twaroch
Bern, den 5. Dezember 1974
Für die Eidgenössische Steuerverwaltung
K. Locher
Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 14 am 4. Feber 1975 in Kraft.