65. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.
Nr. 200, in der Fassung des Bundesverfassungs-
gesetzes BGBl. Nr. 90/1965, des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 195/1967, des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 192/1969 und des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 186/1970, wird wie folgt
geändert
1. (Verfassungsbestimmung) Dem § 1 ist folgender
Abs. 4 anzufügen
„(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister
für Finanzen ist ferner ermächtigt, die
Haftungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 lit. a auch auf
den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses
zwischen Schilling und der Währung der
Ausfuhrgeschäfte oder Kredite auszudehnen."
2. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 1 hat zu
lauten
„(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der
gemäß § 1 übernommenen Haftungen darf
35 Milliarden Schilling nicht übersteigen. Der
angegebene Haftungsrahmen bezieht sich auf
Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen
und Kosten."
3. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Richtlinien haben auf den Förderungszweck
der Haftungsübernahmen entsprechend
Bedacht zu nehmen; sie haben insbesondere den
Selbstbehalt, das Ausmaß der Erstattung von
Erträgen aus der Änderung des Austauschverhältnisses
(§ 1 Abs. 4), das Haftungsentgelt,
den Ausschluß der Haftungen sowie die Ansprüche
und Pflichten des Garantienehmers bei
Eintritt des Haftungsfalles zu regeln.
4. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Rückflüsse auf Schadenszahlungen, die
gemäß Abs. 2 geleistet wurden, sowie Erträge
gemäß § 4 Abs. 2 sind von der Österreichischen
Kontrollbank Aktiengesellschaft zu vereinnahmen,
in vollem Umfang rückzustellen und im
Sinne des Abs. 1 zu verwenden."
5. § 9 hat zu lauten
„§ 9. Nach § 2 verbürgte Wechsel sind von der
Wechselgebühr befreit."
Artikel II
(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für
Finanzen betraut.