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65_1972 AT

65. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 65. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.

Nr. 200, in der Fassung des Bundesverfassungs-

gesetzes BGBl. Nr. 90/1965, des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 195/1967, des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 192/1969 und des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 186/1970, wird wie folgt

geändert

1. (Verfassungsbestimmung) Dem § 1 ist folgender

Abs. 4 anzufügen

„(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister

für Finanzen ist ferner ermächtigt, die

Haftungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 lit. a auch auf

den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses

zwischen Schilling und der Währung der

Ausfuhrgeschäfte oder Kredite auszudehnen."

2. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 1 hat zu

lauten

„(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der

gemäß § 1 übernommenen Haftungen darf

35 Milliarden Schilling nicht übersteigen. Der

angegebene Haftungsrahmen bezieht sich auf

Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen

und Kosten."

3. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Richtlinien haben auf den Förderungszweck

der Haftungsübernahmen entsprechend

Bedacht zu nehmen; sie haben insbesondere den

Selbstbehalt, das Ausmaß der Erstattung von

Erträgen aus der Änderung des Austauschverhältnisses

(§ 1 Abs. 4), das Haftungsentgelt,

den Ausschluß der Haftungen sowie die Ansprüche

und Pflichten des Garantienehmers bei

Eintritt des Haftungsfalles zu regeln.

4. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Rückflüsse auf Schadenszahlungen, die

gemäß Abs. 2 geleistet wurden, sowie Erträge

gemäß § 4 Abs. 2 sind von der Österreichischen

Kontrollbank Aktiengesellschaft zu vereinnahmen,

in vollem Umfang rückzustellen und im

Sinne des Abs. 1 zu verwenden."

5. § 9 hat zu lauten

„§ 9. Nach § 2 verbürgte Wechsel sind von der

Wechselgebühr befreit."

Artikel II

(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung

dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für

Finanzen betraut.

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