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65_1969 AT

65. Bundesgesetz: Änderung der Notariatsordnung und Bestimmungen über die Notariatsprüfung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 65. Bundesgesetz: Änderung der Notariatsordnung und Bestimmungen über die Notariatsprüfung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Notariatsordnung RGBl. Nr. 75/1871

wird in folgender Weise geändert

1. Der erste Absatz des § 9 hat zu lauten

„Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt,

durch Verordnung weitere Notarstellen zu

errichten, bestehende aufzulassen oder deren

Amtssitz an einen anderen Ort zu verlegen,

wenn dies wegen einer wesentlichen Änderung

der Gerichtsorganisation, der Bevölkerungszahl,

der wirtschaftlichen oder der Verkehrsverhältnisse

in dem in Betracht kommenden Gerichtsbezirk

oder wegen einer wesentlichen Änderung

des Wirkungskreises der Notare erforderlich ist."

2. Dem § 13 wird als dritter Absatz angefügt

„Die Notare sind berechtigt, in Ausübung

ihres Berufes das Staatswappen zu führen."

3. Der erste Satz des § 33 Abs. 1 hat zu lauten

„In Sachen, in welchen der Notar selbst beteiligt

ist, sowie in Sachen des Ehegatten oder

solcher Personen, welche mit ihm in gerader

Linie verwandt, verschwägert oder durch

Adoption verbunden sind, oder mit welchen er

in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt

oder bis zum zweiten Grade verschwägert

ist, darf der Notar keine Notariatsurkunde aufnehmen."

4. Der erste Absatz des § 42 hat zu lauten

„Wenn ein Notar sein Amtssiegel oder seine

Unterschrift ändert, so hat der Oberlandesgerichtspräsident

auf Anzeige der Notariatskammer

die im § 16 bezeichneten Behörden

nach der Vorschrift dieses Paragraphen zu verständigen."

5. Der erste Absatz des § 62 hat zu lauten

„Ein Notariatsatt darf in einer fremden

Sprache nur dann aufgenommen werden, wenn

die Parteien es ausdrücklich verlangen und wenn

der Notar vom Oberlandesgerichtspräsidenten als

ständig beeideter Dolmetsch bestellt ist oder

wenn der Notar die Diplomprüfung für

Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer

bestanden hat. Daß dies der Fall ist, muß

im Akt ausdrücklich angeführt werden."

6. Der erste Satz des § 63 Abs. 2 hat zu

lauten

„Die Zuziehung eines Dolmetsches ist jedoch

nicht nötig, wenn der Notar und die beiden

Zeugen oder der statt der Zeugen einschreitende

zweite Notar der Sprache der Partei kundig

sind und wenn der die Verhandlung leitende

Notar vom Oberlandesgerichtspräsidenten als

ständig beeideter Dolmetsch bestellt ist oder

wenn der Notar die Diplomprüfung für

Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer

bestanden hat."

7. Der erste Absatz des § 78 hat zu lauten

„Notare, die für eine fremde Sprache vom

Oberlandesgerichtspräsidenten als ständig beeidete

Dolmetscher bestellt sind oder die Diplomprüfung

für Dolmetscher oder die Fachprüfung

für Übersetzer bestanden haben, sind auch berufen,

die Richtigkeit der in dieser, Sprache oder

aus derselben von ihnen selbst gemachten oder

geprüften Übersetzungen notariell zu beurkunden."

8. Der dritte Absatz des § 82 hat zu lauten

„Die Beurkundung kann auch auf einem gesonderten

Blatt vermerkt werden; dieser Vermerk

ist von den Beteiligten und den Zeugen

zu unterfertigen und nachträglich im Beurkundungsregister

ersichtlich zu machen. In diesem

Fall ist der erste Satz des Abs. 2 nicht anzuwenden."

9. Der erste Absatz des § 87 hat zu lauten

„Über Beratungen und Beschlüsse hat der

Notar ein Protokoll aufzunehmen, in dem er

Ort und Zeit sowie den Inhalt der Beratungen

und der Beschlüsse und alle in seiner Gegenwart

vorgekommenen Ereignisse und abgegebenen

Erklärungen anzuführen hat, soweit diese

Ereignisse und Erklärungen für die Beurteilung

der Regelmäßigkeit des Vorganges von Bedeutung

sind."

10. Dem § 87 wird als vierter Absatz angefügt

„Die in Urschrift zu erteilende Beurkundung

kann sich auf einzelne Teile des Protokolles beschränken;

dies ist in der Beurkundung ersichtlich

zu machen."

11. Der erste Satz des § 112 Abs. 3 hat zu

lauten

„Das mit Seitenzahlen versehene Geschäftsregister

wird dem Notar auf seine Kosten von

der Notariatskammer übergeben."

12. Der § 115 hat zu lauten

„§ 115. Der Notar hat das Geschäftsregister,

wenn es vollgeschrieben ist, dem Präsidenten der

Notariatskammer zu übergeben. Dieser hat es

zu prüfen, die Behebung wahrgenommener

Mängel nach Tunlichkeit selbst zu veranlassen

oder an die Notariatskammer die geeigneten

Anträge zu stellen. Er hat das Geschäftsregister

am Schluß zu unterzeichnen und dem Notar

auszufolgen."

13. Der erste Absatz des § 122 hat zu lauten

„Ein Substitut, der nicht Notar ist, muß vor

dem Antritt seines Amtes die Angelobung vor

dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz

ablegen, von dem er bestellt worden ist, und

seine Unterschrift in der erforderlichen Anzahl

von Ausfertigungen vorlegen; beides entfällt,

wenn er bereits früher einmal als Substitut angelobt

wurde. Er hat außerdem vor Antritt seines

Amtes jedesmal das Bestehen der Haftpflichtversicherung

(§ 22) nachzuweisen; der Dauersubstitut

hat diesen Nachweis bloß vor seiner

Bestellung (§ 120 Abs. 1) zu erbringen."

14. Dem § 128 wird als vierter Absatz angefügt

„Die Notariatskammer ist berechtigt, das

Staatswappen zu fuhren. Das Amtssiegel der

Notariatskammer enthält das Staatswappen und

als Umschrift die Bezeichnung der Notariatskammer."

15. Der sechste Absatz des § 131 hat zu lauten

„Ist die Wahl für eine neuerrichtete Kammer

vorzunehmen, so hat der Präsident des Gerichtshofes

erster Instanz am Sitz der Kammer die

Wahl auszuschreiben und zu leiten."

16. Dem § 141 wird als dritter Absatz angefügt

„Der Delegiertentag ist berechtigt, das

Staatswappen zu führen. Das Amtssiegel des

Delegiertentages enthält das Staatswappen und

die Umschrift ,Delegiertentag der österreichischen

Notariatskammern'."

17. Der dritte Absatz des § 155 hat zu lauten

„Eine Beschwerde gegen eine solche Verfügung

findet nicht statt."

18. Nach § 159 wird der folgende § 159 a

eingefügt

„§ 159 a. Durch Verjährung wird die Verfolgung

des Notars wegen Verletzung der Standes- oder

Amtspflichten (§§ 155, 157) ausgeschlossen,

wenn gegen ihn innerhalb der Verjährungsfristen

ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet, über

ihn eine Ordnungsstrafe nicht verhängt oder zu

seinem Nachteil ein rechtskräftig beendetes

Disziplinarverfahren nicht wieder aufgenommen

worden ist.

Pflichtverletzungen, die zugleich auch als Verbrechen

nach den Strafgesetzen zu verfolgen

sind, verjähren nicht.

Die Verjährungsfrist beträgt bei Disziplinarvergehen

(§ 157) fünf Jahre, bei Ordnungswidrigkeiten

(§ 155) zwei Jahre.

Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt im

Zeitpunkt der Beendigung des pflichtwidrigen

Verhaltens oder, wenn diese bereits Gegenstand

eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, mit

dessen rechtskräftiger Erledigung. Ist wegen

einer Pflichtverletzung ein Verfahren beim

Disziplinargericht anhängig gewesen und hat das

Disziplinargericht die Sache an die Notariatskammer

abgetreten (§ 161 f), so endet die Verjährungsfrist

nicht vor Ablauf von sechs

Monaten nach Einlangen des Aktes bei der

Notariatskammer.

Der Lauf der Verjährungsfrist wird unterbrochen,

wenn der Notar innerhalb der Verjährungsfrist

eine neue als Disziplinarvergehen

oder Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung

begangen hat. Sie beginnt im Zeitpunkt

der Beendigung des neuen pflichtwidrigen

Verhaltens von neuem zu laufen.

Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die

Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens oder

des Verwaltungsstrafverfahrens gehemmt, wenn

die Pflichtverletzung des Notars Gegenstand

eines solchen Verfahrens ist."

Artikel II

Notariatsprüfung

Die Notariatsprüfung kann nur zweimal

wiederholt werden.

Bei Nichtbestehen der Prüfung kann sie nach

einer Frist, die die Prüfungskommission unter

Berücksichtigung der bei der Prüfung zutage getretenen

Wissenslücken festzusetzen hat und die

nicht weniger als sechs Monate und nicht mehr

als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden.

Dies ist sowohl in der Niederschrift als auch im

Zeugnis über das Prüfungsergebnis zu vermerken.

Ein Rücktritt nach Beginn der mündlichen

Prüfung ist einer nicht bestandenen Prüfung

gleichzuhalten.

Ein Kandidat, der zweimal die Richteramtsprüfung

oder dreimal die Rechtsanwaltsprüfung

nicht bestanden hat, ist zur Notariatsprüfung

nicht zuzulassen. Im übrigen sind nicht bestandene

Richteramts- oder Rechtsanwaltsprüfungen

auf die Höchstzahl der Notariatsprüfungen

anzurechnen.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1969

in Kraft.

(2) Gleichzeitig verliert die Verordnung des

Justizministers vom 7. Juni 1918, RGBl. Nr. 207,

über die Abschaffung der Vorlage von Abschriften

des Geschäftsregisters der Notare an den

Präsidenten der Notariatskammer, ihre Wirksamkeit.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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