65. Bundesgesetz: Änderung der Notariatsordnung und Bestimmungen über die Notariatsprüfung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Notariatsordnung RGBl. Nr. 75/1871
wird in folgender Weise geändert
1. Der erste Absatz des § 9 hat zu lauten
„Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt,
durch Verordnung weitere Notarstellen zu
errichten, bestehende aufzulassen oder deren
Amtssitz an einen anderen Ort zu verlegen,
wenn dies wegen einer wesentlichen Änderung
der Gerichtsorganisation, der Bevölkerungszahl,
der wirtschaftlichen oder der Verkehrsverhältnisse
in dem in Betracht kommenden Gerichtsbezirk
oder wegen einer wesentlichen Änderung
des Wirkungskreises der Notare erforderlich ist."
2. Dem § 13 wird als dritter Absatz angefügt
„Die Notare sind berechtigt, in Ausübung
ihres Berufes das Staatswappen zu führen."
3. Der erste Satz des § 33 Abs. 1 hat zu lauten
„In Sachen, in welchen der Notar selbst beteiligt
ist, sowie in Sachen des Ehegatten oder
solcher Personen, welche mit ihm in gerader
Linie verwandt, verschwägert oder durch
Adoption verbunden sind, oder mit welchen er
in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt
oder bis zum zweiten Grade verschwägert
ist, darf der Notar keine Notariatsurkunde aufnehmen."
4. Der erste Absatz des § 42 hat zu lauten
„Wenn ein Notar sein Amtssiegel oder seine
Unterschrift ändert, so hat der Oberlandesgerichtspräsident
auf Anzeige der Notariatskammer
die im § 16 bezeichneten Behörden
nach der Vorschrift dieses Paragraphen zu verständigen."
5. Der erste Absatz des § 62 hat zu lauten
„Ein Notariatsatt darf in einer fremden
Sprache nur dann aufgenommen werden, wenn
die Parteien es ausdrücklich verlangen und wenn
der Notar vom Oberlandesgerichtspräsidenten als
ständig beeideter Dolmetsch bestellt ist oder
wenn der Notar die Diplomprüfung für
Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer
bestanden hat. Daß dies der Fall ist, muß
im Akt ausdrücklich angeführt werden."
6. Der erste Satz des § 63 Abs. 2 hat zu
lauten
„Die Zuziehung eines Dolmetsches ist jedoch
nicht nötig, wenn der Notar und die beiden
Zeugen oder der statt der Zeugen einschreitende
zweite Notar der Sprache der Partei kundig
sind und wenn der die Verhandlung leitende
Notar vom Oberlandesgerichtspräsidenten als
ständig beeideter Dolmetsch bestellt ist oder
wenn der Notar die Diplomprüfung für
Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer
bestanden hat."
7. Der erste Absatz des § 78 hat zu lauten
„Notare, die für eine fremde Sprache vom
Oberlandesgerichtspräsidenten als ständig beeidete
Dolmetscher bestellt sind oder die Diplomprüfung
für Dolmetscher oder die Fachprüfung
für Übersetzer bestanden haben, sind auch berufen,
die Richtigkeit der in dieser, Sprache oder
aus derselben von ihnen selbst gemachten oder
geprüften Übersetzungen notariell zu beurkunden."
8. Der dritte Absatz des § 82 hat zu lauten
„Die Beurkundung kann auch auf einem gesonderten
Blatt vermerkt werden; dieser Vermerk
ist von den Beteiligten und den Zeugen
zu unterfertigen und nachträglich im Beurkundungsregister
ersichtlich zu machen. In diesem
Fall ist der erste Satz des Abs. 2 nicht anzuwenden."
9. Der erste Absatz des § 87 hat zu lauten
„Über Beratungen und Beschlüsse hat der
Notar ein Protokoll aufzunehmen, in dem er
Ort und Zeit sowie den Inhalt der Beratungen
und der Beschlüsse und alle in seiner Gegenwart
vorgekommenen Ereignisse und abgegebenen
Erklärungen anzuführen hat, soweit diese
Ereignisse und Erklärungen für die Beurteilung
der Regelmäßigkeit des Vorganges von Bedeutung
sind."
10. Dem § 87 wird als vierter Absatz angefügt
„Die in Urschrift zu erteilende Beurkundung
kann sich auf einzelne Teile des Protokolles beschränken;
dies ist in der Beurkundung ersichtlich
zu machen."
11. Der erste Satz des § 112 Abs. 3 hat zu
lauten
„Das mit Seitenzahlen versehene Geschäftsregister
wird dem Notar auf seine Kosten von
der Notariatskammer übergeben."
12. Der § 115 hat zu lauten
„§ 115. Der Notar hat das Geschäftsregister,
wenn es vollgeschrieben ist, dem Präsidenten der
Notariatskammer zu übergeben. Dieser hat es
zu prüfen, die Behebung wahrgenommener
Mängel nach Tunlichkeit selbst zu veranlassen
oder an die Notariatskammer die geeigneten
Anträge zu stellen. Er hat das Geschäftsregister
am Schluß zu unterzeichnen und dem Notar
auszufolgen."
13. Der erste Absatz des § 122 hat zu lauten
„Ein Substitut, der nicht Notar ist, muß vor
dem Antritt seines Amtes die Angelobung vor
dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz
ablegen, von dem er bestellt worden ist, und
seine Unterschrift in der erforderlichen Anzahl
von Ausfertigungen vorlegen; beides entfällt,
wenn er bereits früher einmal als Substitut angelobt
wurde. Er hat außerdem vor Antritt seines
Amtes jedesmal das Bestehen der Haftpflichtversicherung
(§ 22) nachzuweisen; der Dauersubstitut
hat diesen Nachweis bloß vor seiner
Bestellung (§ 120 Abs. 1) zu erbringen."
14. Dem § 128 wird als vierter Absatz angefügt
„Die Notariatskammer ist berechtigt, das
Staatswappen zu fuhren. Das Amtssiegel der
Notariatskammer enthält das Staatswappen und
als Umschrift die Bezeichnung der Notariatskammer."
15. Der sechste Absatz des § 131 hat zu lauten
„Ist die Wahl für eine neuerrichtete Kammer
vorzunehmen, so hat der Präsident des Gerichtshofes
erster Instanz am Sitz der Kammer die
Wahl auszuschreiben und zu leiten."
16. Dem § 141 wird als dritter Absatz angefügt
„Der Delegiertentag ist berechtigt, das
Staatswappen zu führen. Das Amtssiegel des
Delegiertentages enthält das Staatswappen und
die Umschrift ,Delegiertentag der österreichischen
Notariatskammern'."
17. Der dritte Absatz des § 155 hat zu lauten
„Eine Beschwerde gegen eine solche Verfügung
findet nicht statt."
18. Nach § 159 wird der folgende § 159 a
eingefügt
„§ 159 a. Durch Verjährung wird die Verfolgung
des Notars wegen Verletzung der Standes- oder
Amtspflichten (§§ 155, 157) ausgeschlossen,
wenn gegen ihn innerhalb der Verjährungsfristen
ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet, über
ihn eine Ordnungsstrafe nicht verhängt oder zu
seinem Nachteil ein rechtskräftig beendetes
Disziplinarverfahren nicht wieder aufgenommen
worden ist.
Pflichtverletzungen, die zugleich auch als Verbrechen
nach den Strafgesetzen zu verfolgen
sind, verjähren nicht.
Die Verjährungsfrist beträgt bei Disziplinarvergehen
(§ 157) fünf Jahre, bei Ordnungswidrigkeiten
(§ 155) zwei Jahre.
Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt im
Zeitpunkt der Beendigung des pflichtwidrigen
Verhaltens oder, wenn diese bereits Gegenstand
eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, mit
dessen rechtskräftiger Erledigung. Ist wegen
einer Pflichtverletzung ein Verfahren beim
Disziplinargericht anhängig gewesen und hat das
Disziplinargericht die Sache an die Notariatskammer
abgetreten (§ 161 f), so endet die Verjährungsfrist
nicht vor Ablauf von sechs
Monaten nach Einlangen des Aktes bei der
Notariatskammer.
Der Lauf der Verjährungsfrist wird unterbrochen,
wenn der Notar innerhalb der Verjährungsfrist
eine neue als Disziplinarvergehen
oder Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung
begangen hat. Sie beginnt im Zeitpunkt
der Beendigung des neuen pflichtwidrigen
Verhaltens von neuem zu laufen.
Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die
Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens oder
des Verwaltungsstrafverfahrens gehemmt, wenn
die Pflichtverletzung des Notars Gegenstand
eines solchen Verfahrens ist."
Artikel II
Notariatsprüfung
Die Notariatsprüfung kann nur zweimal
wiederholt werden.
Bei Nichtbestehen der Prüfung kann sie nach
einer Frist, die die Prüfungskommission unter
Berücksichtigung der bei der Prüfung zutage getretenen
Wissenslücken festzusetzen hat und die
nicht weniger als sechs Monate und nicht mehr
als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden.
Dies ist sowohl in der Niederschrift als auch im
Zeugnis über das Prüfungsergebnis zu vermerken.
Ein Rücktritt nach Beginn der mündlichen
Prüfung ist einer nicht bestandenen Prüfung
gleichzuhalten.
Ein Kandidat, der zweimal die Richteramtsprüfung
oder dreimal die Rechtsanwaltsprüfung
nicht bestanden hat, ist zur Notariatsprüfung
nicht zuzulassen. Im übrigen sind nicht bestandene
Richteramts- oder Rechtsanwaltsprüfungen
auf die Höchstzahl der Notariatsprüfungen
anzurechnen.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1969
in Kraft.
(2) Gleichzeitig verliert die Verordnung des
Justizministers vom 7. Juni 1918, RGBl. Nr. 207,
über die Abschaffung der Vorlage von Abschriften
des Geschäftsregisters der Notare an den
Präsidenten der Notariatskammer, ihre Wirksamkeit.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.