65. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan betreffend den Commonwealth Kriegsfriedhof in Klagenfurt
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
PAKISTANISCHE BOTSCHAFT
WIEN
10. Jänner 1968
Exzellenz!
Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz davon in
Kenntnis zu setzen, daß die Regierung der
Islamischen Republik Pakistan den Wunsch hat,
ein Abkommen mit der österreichischen Bundesregierung
über den Status des Commonwealth
Kriegsfriedhofes in Klagenfurt, Kärnten, abzuschließen.
2. Deshalb habe ich nunmehr die Ehre, ein Abkommen
zwischen der Regierung der Islamischen
Republik Pakistan und der österreichischen Bundesregierung
nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen vorzuschlagen
(i) Die Regierung der Islamischen Republik
Pakistan gibt der österreichischen Bundesregierung
bekannt, daß die Kriegsgräberkommission
des Commonwealth (Commonwealth War
Graves Commission) die einzige Organisation
ist, die von ihr zur Obsorge für den Commonwealth
Kriegsfriedhof in Klagenfurt, Kärnten,
ermächtigt wurde.
(ii) Die österreichische Bundesregierung anerkennt
die Zuständigkeit der Kriegsgräberkommission
des Commonwealth zur Erledigung der
ihr gemäß Ziffer (i) dieses Abkommens übertragenen
Aufgabe im Sinne des Artikels 19
Ziffer 2 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955
betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen
und demokratischen Österreich
zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
dem Vereinigten Königreich von
Großbritannien und Nordirland, den Vereinigten
Staaten von Amerika und Frankreich einerseits
und Österreich andererseits.
(iii) Die österreichische Bundesregierung räumt
der Kriegsgräberkommission des Commonwealth
den dauernden kostenfreien Gebrauch der bundeseigenen
Liegenschaft Nr. 207/3 Einlagezahl
1472 Katastralgemeinde Waidmannsdorf, Gerichtsbezirk
Klagenfurt, Kärnten, auf der der
Commonwealth Kriegsfriedhof liegt, auf die
Dauer des Bestandes dieses Friedhofes und für
Friedhofszwecke ein. Ein Lageplan, der die
Grenzen der Liegenschaft beschreibt, ist dieser
Note angeschlossen.
(iv) Die österreichischen Behörden werden die
Kriegsgräberkommission des Commonwealth unverzüglich
auf diplomatischem Wege unterrichten,
falls ein Antrag von Angehörigen der
Bestatteten zwecks Exhumierung aus den
Gräbern des Commonwealth Kriegsfriedhofes in
Klagenfurt gestellt werden sollte.
3. Wenn die vorstehenden Bestimmungen für
die österreichische Bundesregierung annehmbar
sind, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß die
vorliegende Note und die entsprechende Antwortnote
Eurer Exzellenz als ein Abkommen
zwischen der Regierung der Islamischen Republik
Pakistan einerseits und der österreichischen
Bundesregierung andererseits betrachtet wird,
das unverzüglich in Kraft tritt.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz
die Versicherung meiner ausgezeichneten.
Hochachtung zu erneuern.
Enver Murad m. p.
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter
Seiner Exzellenz,
dem Herrn Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten,
Dr. Lujo Toncic-Sorinj,
Wien
DER BUNDESMINISTER
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 10. Jänner 1968
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom
10. Jänner 1968 zu bestätigen, die in deutscher
Übersetzung folgenden Wortlaut hat
„Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz davon in
Kenntnis zu setzen, daß die Regierung der Islamischen
Republik Pakistan den Wunsch hat, ein
Abkommen mit der österreichischen Bundesregierung
über den Status des Commonwealth
Kriegsfriedhofes in Klagenfurt, Kärnten, abzuschließen.
2. Deshalb habe ich nunmehr die Ehre, ein Abkommen
zwischen der Regierung der Islamischen
Republik Pakistan und der österreichischen Bundesregierung
nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen vorzuschlagen
(i) Die Regierung der Islamischen Republik
Pakistan gibt der österreichischen Bundesregierung
bekannt, daß die Kriegsgräberkommission
des Commonwealth (Commonwealth War
Graves Commission) die einzige Organisation ist,
die von ihr zur Obsorge für den Commonwealth
Kriegsfriedhof in Klagenfurt, Kärnten, ermächtigt
wurde.
(ii) Die österreichische Bundesregierung anerkennt
die Zuständigkeit der Kriegsgräberkommission
des Commonwealth zur Erledigung der
ihr gemäß Ziffer (i) dieses Abkommens übertragenen
Aufgabe im Sinne des Artikels 19
Ziffer 2 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955
betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen
und demokratischen Österreich zwischen
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland, den Vereinigten Staaten von
Amerika und Frankreich einerseits und Österreich
andererseits.
(iii) Die österreichische Bundesregierung räumt
der Kriegsgräberkommission des Commonwealth
den dauernden kostenfreien Gebrauch
der bundeseigenen Liegenschaft Nr. 207/3 Einlagezahl
1472, Katastralgemeinde Waidmannsdorf,
Gerichtsbezirk Klagenfurt, Kärnten, auf
der der Commonwealth Kriegsfriedhof liegt, für
die Dauer des Bestandes dieses Friedhofes und
für Friedhofszwecke ein. Ein Lageplan, der die
Grenzen der Liegenschaft beschreibt, ist dieser
Note angeschlossen.
(iv) Die österreichischen Behörden werden die
Kriegsgräberkommission des Commonwealth unverzüglich
auf diplomatischem Wege unterrichten,
falls ein Antrag von Angehörigen der
Bestatteten zwecks Exhumierung aus den
Gräbern des Commonwealth Kriegsfriedhofes in
Klagenfurt gestellt werden sollte.
3. Wenn die vorstehenden Bestimmungen für
die österreichische Bundesregierung annehmbar
sind, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß die
vorliegende Nöte und die entsprechende Antwortnote
Eurer Exzellenz als ein Abkommen
zwischen der Islamischen Republik Pakistan
einerseits und der österreichischen Bundesregierung
andererseits betrachtet wird, das unverzüglich
in Kraft tritt."
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz, hiezu mitzuteilen,
daß die österreichische Bundesregierung
mit den Vorschlägen der Regierung der Islamischen
Republik Pakistan einverstanden ist, daß
Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen
zwischen der österreichischen Bundesregierung
einerseits und der Regierung der Islamischen
Republik Pakistan andererseits, betreffend
den Status des Commonwealth Kriegsfriedhofes
in Klagenfurt, Kärnten, bilden sollen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Lujo Toncic-Sorinj m. p.
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Seiner Exzellenz,
dem Botschafter der
Islamischen Republik Pakistan
Enver Murad,
Wien