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65_1968 AT

65. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan betreffend den Commonwealth Kriegsfriedhof in Klagenfurt

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 65. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan betreffend den Commonwealth Kriegsfriedhof in Klagenfurt

(Übersetzung)

PAKISTANISCHE BOTSCHAFT

WIEN

10. Jänner 1968

Exzellenz!

Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz davon in

Kenntnis zu setzen, daß die Regierung der

Islamischen Republik Pakistan den Wunsch hat,

ein Abkommen mit der österreichischen Bundesregierung

über den Status des Commonwealth

Kriegsfriedhofes in Klagenfurt, Kärnten, abzuschließen.

2. Deshalb habe ich nunmehr die Ehre, ein Abkommen

zwischen der Regierung der Islamischen

Republik Pakistan und der österreichischen Bundesregierung

nach Maßgabe der nachstehenden

Bestimmungen vorzuschlagen

(i) Die Regierung der Islamischen Republik

Pakistan gibt der österreichischen Bundesregierung

bekannt, daß die Kriegsgräberkommission

des Commonwealth (Commonwealth War

Graves Commission) die einzige Organisation

ist, die von ihr zur Obsorge für den Commonwealth

Kriegsfriedhof in Klagenfurt, Kärnten,

ermächtigt wurde.

(ii) Die österreichische Bundesregierung anerkennt

die Zuständigkeit der Kriegsgräberkommission

des Commonwealth zur Erledigung der

ihr gemäß Ziffer (i) dieses Abkommens übertragenen

Aufgabe im Sinne des Artikels 19

Ziffer 2 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955

betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich

zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

dem Vereinigten Königreich von

Großbritannien und Nordirland, den Vereinigten

Staaten von Amerika und Frankreich einerseits

und Österreich andererseits.

(iii) Die österreichische Bundesregierung räumt

der Kriegsgräberkommission des Commonwealth

den dauernden kostenfreien Gebrauch der bundeseigenen

Liegenschaft Nr. 207/3 Einlagezahl

1472 Katastralgemeinde Waidmannsdorf, Gerichtsbezirk

Klagenfurt, Kärnten, auf der der

Commonwealth Kriegsfriedhof liegt, auf die

Dauer des Bestandes dieses Friedhofes und für

Friedhofszwecke ein. Ein Lageplan, der die

Grenzen der Liegenschaft beschreibt, ist dieser

Note angeschlossen.

(iv) Die österreichischen Behörden werden die

Kriegsgräberkommission des Commonwealth unverzüglich

auf diplomatischem Wege unterrichten,

falls ein Antrag von Angehörigen der

Bestatteten zwecks Exhumierung aus den

Gräbern des Commonwealth Kriegsfriedhofes in

Klagenfurt gestellt werden sollte.

3. Wenn die vorstehenden Bestimmungen für

die österreichische Bundesregierung annehmbar

sind, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß die

vorliegende Note und die entsprechende Antwortnote

Eurer Exzellenz als ein Abkommen

zwischen der Regierung der Islamischen Republik

Pakistan einerseits und der österreichischen

Bundesregierung andererseits betrachtet wird,

das unverzüglich in Kraft tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz

die Versicherung meiner ausgezeichneten.

Hochachtung zu erneuern.

Enver Murad m. p.

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter

Seiner Exzellenz,

dem Herrn Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten,

Dr. Lujo Toncic-Sorinj,

Wien

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 10. Jänner 1968

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom

10. Jänner 1968 zu bestätigen, die in deutscher

Übersetzung folgenden Wortlaut hat

„Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz davon in

Kenntnis zu setzen, daß die Regierung der Islamischen

Republik Pakistan den Wunsch hat, ein

Abkommen mit der österreichischen Bundesregierung

über den Status des Commonwealth

Kriegsfriedhofes in Klagenfurt, Kärnten, abzuschließen.

2. Deshalb habe ich nunmehr die Ehre, ein Abkommen

zwischen der Regierung der Islamischen

Republik Pakistan und der österreichischen Bundesregierung

nach Maßgabe der nachstehenden

Bestimmungen vorzuschlagen

(i) Die Regierung der Islamischen Republik

Pakistan gibt der österreichischen Bundesregierung

bekannt, daß die Kriegsgräberkommission

des Commonwealth (Commonwealth War

Graves Commission) die einzige Organisation ist,

die von ihr zur Obsorge für den Commonwealth

Kriegsfriedhof in Klagenfurt, Kärnten, ermächtigt

wurde.

(ii) Die österreichische Bundesregierung anerkennt

die Zuständigkeit der Kriegsgräberkommission

des Commonwealth zur Erledigung der

ihr gemäß Ziffer (i) dieses Abkommens übertragenen

Aufgabe im Sinne des Artikels 19

Ziffer 2 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955

betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich zwischen

der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

dem Vereinigten Königreich von Großbritannien

und Nordirland, den Vereinigten Staaten von

Amerika und Frankreich einerseits und Österreich

andererseits.

(iii) Die österreichische Bundesregierung räumt

der Kriegsgräberkommission des Commonwealth

den dauernden kostenfreien Gebrauch

der bundeseigenen Liegenschaft Nr. 207/3 Einlagezahl

1472, Katastralgemeinde Waidmannsdorf,

Gerichtsbezirk Klagenfurt, Kärnten, auf

der der Commonwealth Kriegsfriedhof liegt, für

die Dauer des Bestandes dieses Friedhofes und

für Friedhofszwecke ein. Ein Lageplan, der die

Grenzen der Liegenschaft beschreibt, ist dieser

Note angeschlossen.

(iv) Die österreichischen Behörden werden die

Kriegsgräberkommission des Commonwealth unverzüglich

auf diplomatischem Wege unterrichten,

falls ein Antrag von Angehörigen der

Bestatteten zwecks Exhumierung aus den

Gräbern des Commonwealth Kriegsfriedhofes in

Klagenfurt gestellt werden sollte.

3. Wenn die vorstehenden Bestimmungen für

die österreichische Bundesregierung annehmbar

sind, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß die

vorliegende Nöte und die entsprechende Antwortnote

Eurer Exzellenz als ein Abkommen

zwischen der Islamischen Republik Pakistan

einerseits und der österreichischen Bundesregierung

andererseits betrachtet wird, das unverzüglich

in Kraft tritt."

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz, hiezu mitzuteilen,

daß die österreichische Bundesregierung

mit den Vorschlägen der Regierung der Islamischen

Republik Pakistan einverstanden ist, daß

Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen

zwischen der österreichischen Bundesregierung

einerseits und der Regierung der Islamischen

Republik Pakistan andererseits, betreffend

den Status des Commonwealth Kriegsfriedhofes

in Klagenfurt, Kärnten, bilden sollen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Lujo Toncic-Sorinj m. p.

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Seiner Exzellenz,

dem Botschafter der

Islamischen Republik Pakistan

Enver Murad,

Wien

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